B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6314/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2016 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. August 2016 befragte die Vor-
instanz ihn zur Person (BzP). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er
sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und stamme
aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Er habe dort mit
seiner Ehefrau und den (…) Kindern zusammengelebt. Seine Eltern seien
verstorben. Eine Schwester und ein Bruder würden ebenfalls in Afghanis-
tan leben. Er habe ein paar Jahre die Schule besucht und keine Berufs-
ausbildung. Zuletzt habe er (…) verkauft und abends als (…) gearbeitet,
indem er auf (…) aufgepasst habe. In seinem Heimatdorf gebe es eine
Basis der NATO. Als (…) des Dorfvorstehers, E._______, einem entfernten
Verwandten seiner Ehefrau, habe er diesen oft dorthin begleitet. Nach dem
Tod von E._______ vor über drei Jahren habe dessen Sohn F._______ das
Amt des Dorfvorstehers übernommen. Er sei auch dessen (…) gewesen.
Vor sechs Monaten hätten die Taliban ihn – den Beschwerdeführer – ent-
führt und von ihm Informationen über den verstorbenen Dorfvorsteher be-
ziehungsweise dessen Sohn haben wollen. Nach zwei Tagen sei er unter
der Bedingung freigelassen worden, dass er den Taliban Informationen
über F._______ zukommen lasse. Daraufhin habe ihm F._______ geraten,
Afghanistan zu verlassen. In den Monaten nach der Entführung habe er
Geld für die Ausreise gesammelt und sich zu Hause aufgehalten oder sich
zu Hause versteckt. Einen Monat nach der Freilassung hätten die Taliban
sich über eine Drittperson bei ihm erkundigt, wie weit er mit seinen Abklä-
rungen sei. Am 1. Juni 2016 habe er sein Zuhause verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien).
B.b Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-7146/2016 vom 17. März 2017 gut. Die angefochtene Ver-
fügung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
B.c Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde
im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren geprüft.
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Seite 3
C.
Am 13. Juni 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
ab dem Jahr 2000 als (…) des Dorfvorstehers tätig gewesen. Dieser habe
jeweils Generäle der NATO empfangen. Etwa dreieinhalb Jahre vor der
Ausreise sei der Dorfvorsteher verstorben. In der Folge habe er bis sechs
Monate vor der Ausreise als (…) für dessen Sohn G._______ gearbeitet.
Am 18. April 2016 sei er mit dem (…) unterwegs gewesen. Plötzlich sei er
von Taliban umzingelt und anschliessend mitgenommen worden. Er sei
zwei Tage lang festgehalten worden. Die Taliban hätten von ihm Informati-
onen über den Dorfvorsteher verlangt und ihm dazu eine Frist von einem
Monat gegeben. Er sei das Ziel der Taliban gewesen, weil er im Gegensatz
zu den anderen (…) mit dem Dorfvorsteher verwandt gewesen sei. Einen
Monat nach seiner Freilassung sei ein Mann auf einem (…) an ihm vorbei-
gefahren und habe ihn gefragt, ob er die Informationen beschafft habe.
Gleichentags habe er mit den Ausreisevorbereitungen begonnen und Af-
ghanistan verlassen beziehungsweise 20 bis 25 Tage später beziehungs-
weise am 1. Juni 2016 beziehungsweise sechs Monate nach der Mitnahme
durch die Taliban. Während der Zeitspanne von 20 bis 25 Tagen habe er
Geld für die Reise organisiert. Ihm seien rund um die Uhr zehn (…) des
Dorfvorstehers zum Schutz zur Verfügung gestellt worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira so-
wie jener seiner Schwester und seines Bruders, eines Bestätigungsschrei-
bens des Dorfvorstehers betreffend die Probleme mit den Taliban sowie
von vier Fotos ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzu-
heben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu er-
teilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und ihm ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand beizuordnen.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, auf
wen es die Taliban abgesehen hätten. Er habe zunächst angegeben, die
Forderung der Taliban habe sich auf den zwischenzeitlich verstorbenen
Dorfvorsteher bezogen. Auf Nachfrage, weshalb sie Informationen über
eine verstorbene Person gewollt hätten, habe er plötzlich dessen Sohn an-
gegeben. Auf Vorhalt, er habe betreffend den Namen des Sohnes des Dorf-
vorstehers anlässlich der Befragungen verschiedene Angaben gemacht,
habe er einzig erklärt, er würde auf Paschtou G._______ sagen, was bei
der BzP nicht korrekt aufgeschrieben worden sei. Weiter habe er sich un-
vereinbar darüber geäussert, was er nach der Freilassung durch die Tali-
ban gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, sechs Monate lang
Geld für die Ausreise gesammelt und sich entweder zu Hause aufgehalten
oder versteckt zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt,
er habe während dieser Zeit Schutz seitens des Dorfvorstehers erhalten.
Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers, dazu sei er nicht be-
fragt worden, überzeuge nicht, zumal ihm zur Zeitspanne nach der Freilas-
sung bei der BzP mehrere Fragen gestellt worden seien. Darüber hinaus
habe er zur Zeitspanne zwischen der Freilassung und der Ausreise ver-
schiedene Angaben gemacht, welche er auf Vorhalt nicht habe nachvoll-
ziehbar begründen können. Weiter seien die Ausführungen unsubstantiiert
ausgefallen. Die Schilderungen zum ersten Kontakt mit den Taliban seien
gehaltlos und stereotyp gewesen. Die Ausführungen zur Festnahme wür-
den einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Auch das Vorkommnis
mit der unbekannten Person auf dem (…) habe er nur oberflächlich ge-
schildert. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Dokumente am
Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Das Schreiben des Dorf-
vorstehers sei ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Die Kopien der
Tazkiras und der Fotos seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung
zu belegen, zumal Kopien leicht fälschbar seien. Die Originale dieser Do-
kumente könnten zudem höchstens Aufschluss über die Identität bezie-
hungsweise zum Umfeld der Person geben, nicht aber zur geltend ge-
machten Verfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe die Vorbringen betreffend die Taliban und die Behörden-
besuche zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung
von Art. 7 AsylG vor.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darge-
legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
unsubstantiiert, mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Es trifft zwar zu, dass
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bei der BzP die Asylgründe nur summarisch befragt werden. Indes unter-
scheiden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitraum
zwischen der Freilassung durch die Taliban und der Ausreise aus Afgha-
nistan wesentlich. Bereits anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführer
danach gefragt, was er konkret gemacht habe, um von den Taliban nicht
erwischt zu werden und was der Dorfvorsteher für ihn bezüglich der Prob-
leme habe tun können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer
dieser beiden Fragen vom später in der Anhörung erwähnten Schutz durch
die (…) des Dorfvorstehers berichtet hätte, zumal er angegeben hat, dieser
habe zehn (…) gehabt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.02). Weiter vermag
auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er kenne sich mit Zeitangaben
nicht aus, die von der Vorinstanz aufgezeigte zeitliche Unstimmigkeit zwi-
schen der Freilassung und der Ausreise nicht zu klären. Dies umso weniger
in Anbetracht der verschiedenen Zeit- und Datumsangaben des Beschwer-
deführers im Verlaufe des Verfahrens (vgl. SEM-Akte A45/18 F21, F51 f.,
F81, F100 und A4/12 Ziff. 5.01 f., 7.02). Auch mit dem Hinweis, bezüglich
des Zeitpunkts der Entführung liege bei der Antwort 82 ein Versehen vor,
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zeitlichen Ungereimtheiten be-
treffend die Entführung und die Ausreise auszuräumen. Anlässlich der BzP
am 29. August 2016 gab er an, vor sechs Monaten hätten die Taliban ihn
entführt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01), was ungefähr Ende Februar 2016
gewesen wäre. Weiter nannte er als Ausreisedatum den 1. Juni 2016 (vgl.
SEM-Akte a.a.O. Ziff. 5.01), mithin rund drei Monate nach der vorgebrach-
ten Mitnahme durch die Taliban. Anlässlich der Anhörung führte er demge-
genüber aus, die Entführung durch die Taliban sei am 10. April 2016 gewe-
sen (vgl. SEM-Akte A45/18 F80 ff.). Dann gab er zunächst an, nachdem
der (…) ihn einen Monat nach der Freilassung angesprochen habe, sei er
am selben Nachmittag ausgereist, um dann bei der nächsten Frage zu kor-
rigieren, 20 bis 25 Tage später habe er Afghanistan verlassen (vgl. SEM-
Akte a.a.O. F83 f.).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat sich die
Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht nur auf zeitliche Wi-
dersprüche abgestützt. Vielmehr stellte sie auch fest, die Ausführungen
des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert sowie widersprüchlich aus-
gefallen (vgl. A47/6 siehe S. 3). Zwar scheint es plausibel, dass die geschil-
derte Situation mit dem vorbeifahrenden (…) schnell vorüberging, indes
wären trotzdem konkretere und präzisere Angaben des Beschwerdefüh-
rers hierzu zu erwarten gewesen. Er gab lediglich oberflächlich an, dieser
Mann sei an ihm vorbeigefahren und habe ihn gefragt, wie es um den Auf-
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trag stehe. Auch auf erneutes Nachfragen nannte er keine weiteren kon-
kreten Einzelheiten (vgl. A45/18 F83 ff.). Schliesslich ändert der Umstand,
dass es bei der Protokollierung des Namens des Sohnes des verstorbenen
Dorfvorstehers allenfalls zu einer Unstimmigkeit gekommen ist, nichts an
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
Der Beschwerdeführer hält somit mit seinen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung nichts Stichhaltiges entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
geht fehl.
6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine
Veranlassung. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
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Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: