Abtei lung V
E-6315/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (Adresse)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. August 2003 i. S. Asyl und Wegweisung
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6315/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______/Syrien - verliess
nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 27. Februar 2001 und
reiste nach einem Aufenthalt von etwa eineinhalb Monaten in der
Türkei per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort und von dort per
Zug am 23. April 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 26. April 2001 fand die
Kurzbefragung an der Empfangsstelle und am 9. Juli 2001 die
Anhörung durch die zuständigen Kantonsbehörden statt.
Zum Beleg ihrer Identität gab sie ihren syrischen Personenregisteraus-
zug und zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen gemäss ihren An-
gaben von ihr verfassten Gedichtsband mit teilweiser Übersetzung zu
den Akten.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei nicht syrische Staatsangehörige, wes-
halb sie nie weder Reisepass noch Identitätskarte besessen habe. Sie
sei Verfasserin patriotischer Gedichte auf Kurdisch, welche sie Ende
Januar 2001 zum ersten Mal - unter ihrem Pseudonym D._______ - zu
publizieren gedacht habe. Sie habe deshalb 27 Gedichte - eines davon
auf Arabisch - einem christlichen Drucker in Auftrag gegeben. Am 1.
Februar 2001 habe sie die Hälfte der gedruckten Gedichtsbände
abgeholt und nach Hause gebracht. Kurz darauf - gemäss ihren
Aussagen in der Empfangsstelle am selben Abend (vgl. B3, S. 4)
beziehungsweise gemäss der kantonalen Anhörung am nachfolgenden
Tag (vgl. B8, S.11) - hätten Angehörige des Geheimdienstes sie zu
Hause gesucht, das Haus durchsucht und ihren Bruder E._______
mitgenommen. Dieser sei später dank Bestechung wieder freigelassen
worden. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt ausser Hause im
(Geschäft) aufgehalten, in welchem sie früher tätig gewesen sei. Dort
habe ihr jüngerer Bruder sie über den Besuch der Geheimdienstleute
benachrichtigt und ihr empfohlen, sich zu verstecken. Aus Angst,
festgenommen zu werden, habe sie sich bei ihrem Onkel versteckt
gehalten, bis dieser ihr zur Ausreise verholfen habe.
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C.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. Am (...)
heiratete sie den Kindsvater F._______, einen irakischen
Staatsangehörigen, welcher seit dem (...) 1998 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen ist.
D.
Mit am 11. August 2003 eröffneter Verfügung vom 7. August 2003 lehn-
te das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bun-
desamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass ihre Vorbringen weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten. Das BFF erachtete
den Vollzug der Wegweisung indessen als unzumutbar, weshalb es die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes anord-
nete. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich
- in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. September 2003
(Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorins-
tanz bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu be-
stätigen. In formeller Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte
sie eine Liste der ins Deutsche übersetzten Titel ihres Gedichtsbandes
ein. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2003 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gut.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Artikel aus der Özgür Politika vom 17. November 2003 mit Über-
setzung, ein Informationsblatt zu den Dringlichkeitsaktionen Nr. 04/04
vom 5. April 2004 von der ACAT (Action des Chrétiens pour l'Abolition
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de la Torture), ein Schreiben der (Klinik) vom 21. April 2004 und einen
Brief des (Spitals) vom 12. März 2003 ihren Ehemann betreffend,
sowie die Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2003
nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005, welche der Beschwer-
deführerin am 3. Januar 2006 ohne Replikrecht zugestellt wurde, hielt
die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.
I.
Am 7. Februar 2006 beauftragte die ARK das Schweizerische Institut
für Rechtsvergleichung (SIRV) in Lausanne, ein Rechtsgutachten zum
irakischen Aufenthalts- und Eherecht zu erstellen. Dieses wurde am
16. Februar 2006 zugestellt.
J.
Am 16. März 2006 gewährte die ARK der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst.
b AsylG im Hinblick auf eine eventuelle Motivsubstitution und zum
Rechtsgutachten des SIRV vom 16. Februar 2006.
K.
Die Beschwerdeführerin liess über ihren neu beauftragten Rechtsver-
treter eine diesbezügliche Stellungnahme vom 20. März 2006 einrei-
chen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
L.
Mit ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. August 2006 hielt die
Vorinstanz weiterhin an ihrem Entscheid fest und bemerkte insbeson-
dere, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit einem ira-
kischen Staatsbürger hypothetisch in den Irak ausreisen könnte. Eine
solche Ausreise wäre zulässig und wohl auch möglich.
M.
Mit Replik vom 6. September 2006 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
Seite 4
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N.
Mit weiteren Eingaben reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Be-
weismittel zu den Akten: am 25. September 2006 zwei Referenzschrei-
ben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen im Original (samt
deutschen Übersetzungen und Ausweiskopien) und weitere von ihr
verfasste Gedichte in Kopie (zwei davon mit deutscher Übersetzung);
am 10. November 2006, 5. März und 2. Juli 2007 je ein weiteres von
der Beschwerdeführerin verfasstes und im Internet veröffentlichtes Ge-
dicht samt Übersetzung; am 28. März 2007 Fotografien, Flugblätter
und eine DVD - welche sie am 2. Juli 2007 nochmals einreichte - über
ihre Teilnahme an einer Kundgebung vom (..). März 2007, an welcher
sie eine Rede gehalten habe, sowie mit Schreiben vom 5. September
2007 ein Pressecommuniqué und Fotografien über eine weitere Teil-
nahme ihrerseits an einer Kundgebung vom (..). August 2007 in (...).
O.
Am 5. November 2007 reichte der Rechtsvertreter auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei der ARK hän-
gigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid haupt-
sächlich mit ihrer Einschätzung, dass das eingereichte Beweismittel
(der von der Beschwerdeführerin - bis auf ein auf arabisch veröffent-
lichtes Gedicht - auf kurdisch verfasste Gedichtsband) untauglich, das
von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten der Geheim-
dienstangehörigen fern jeglicher Logik, sowie ihre zeitlichen Angaben
über deren Besuch widersprüchlich seien. In der Empfangsstelle habe
sie angegeben, das Gedichtsbüchlein sei am 1. Februar 2001 publi-
ziert worden, worauf sie am selben Abend von den Geheimdienstleu-
ten gesucht worden sei (vgl. B3, S. 4). Demgegenüber habe sie an-
lässlich der kantonalen Anhörung erklärt, das gedruckte Bändchen am
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1. Februar 2001 abgeholt zu haben, indessen erst am 2. Februar 2001
gesucht worden zu sein (vgl. B8, S. 7 und 8). Dies sei ein erheblicher
Widerspruch. Ihr Vorwand, der Dolmetscher habe sie an der Emp-
fangsstelle falsch verstanden, könne nicht gehört werden, da sie das
Protokoll unterschrieben habe. Des Weiteren wirke ihre Schilderung,
die Geheimdienstangehörigen hätten bei der Vorsprache bei ihr zu
Hause mitgeteilt, dass sie Kenntnis über das von ihr frisch gedruckte
Büchlein hätten, und seien sogar mit einem Abdruck des arabischen
Gedichts erschienen, konstruiert, denn es sei anzunehmen, dass der
Geheimdienst bei Abwesenheit der gesuchten Person den Grund sei-
nes Erscheinens nicht preisgeben würde. Überdies hätte dieser sofort
den Aufenthaltsort der gesuchten Person zu eruieren versucht und die-
se, da sie sich im Zeitpunkt der Suche in ihrem eigenen (Geschäft)
aufgehalten habe, wohl auch gefunden. Im Weiteren wäre zu erwarten
gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin ausführlich über die Um-
stände der geheimdienstlichen Vorsprache, insbesondere ob etwas be-
schlagnahmt worden sei, erkundigt hätte. Ferner gehe aus dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Gedichtsband nicht hervor,
dass sie dessen Autorin sei und dieser tatsächlich veröffentlicht wor-
den sei.
Schliesslich hält das Bundesamt fest, dass die sozialen und wirtschaft-
lichen Nachteile, denen Kurden in Syrien im Alltagsleben ausgesetzt
seien, nicht so gravierend seien, als dass sie das Niveau einer asylre-
levanten Verfolgung erreichten.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin be-
züglich der Vorwürfe der Unglaubhaftigkeit vorab geltend, diese seien
vor allem in Missverständnissen seitens des Arabisch sprechenden
Dolmetschers begründet. Die Beschwerdeführerin habe nach einem
kurdischen Übersetzer verlangt, was aber weder bewilligt noch notiert
worden sei.
Im Weiteren erläuterte sie, der Widerspruch hinsichtlich des Datums
des Besuchs des Geheimdienstes bestehe zwar, doch im selben Pro-
tokoll (vgl. B3), in welchem sie ausgesagt habe, der Geheimdienst sei
am gleichen Abend nach Hause gekommen, habe sie auf Seite 1 er-
klärt, bis 2. Februar 2001 zu Hause gelebt zu haben, und auf Seite 5,
dass der 1. Februar 2001 ein Freitag gewesen sei. Da der 2. Februar
ein Freitag gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass sie sich bis Freitag
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2. Februar 2001 zu Hause aufgehalten habe und die Razzia am selben
Abend (vom 2. Februar) stattgefunden habe. Überdies sei der Wider-
spruch nicht so gravierend, dass die Asylvorbringen deshalb nicht
geglaubt werden könnten.
Hinsichtlich des angeblich unlogischen Verhaltens der Geheimdienst-
angehörigen schilderte die Beschwerdeführerin, dass der syrische Ge-
heimdienst offen operieren könne, weil er durch Staat und Gesetze ge-
schützt sei, weshalb er (anlässlich einer Hausdurchsuchung) seine Ab-
sichten (vorliegend nämlich dass er die Beschwerdeführerin suche und
dafür auch gleich das von ihr in Arabisch verfasste Gedicht mitgenom-
men habe) nicht zu verstecken brauche.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Zeit gehabt, sich vor
ihrer Flucht über Einzelheiten der Razzia zu erkundigen. Die Zeit sei
gebraucht worden, um möglichst schnell weg zu kommen.
Im Übrigen dichte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz, wes-
halb es glaubhaft sei, dass sie die Autorin des vorliegenden Gedichts-
bandes sei, welchen sie unter dem von ihr angegebenen Pseudonym
D._______ habe drucken lassen.
4.2.2 Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2005 unter-
strich die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der Kurden in Syri-
en, insbesondere nach Vorfällen anlässlich eines Fussballspiels am
12. März 2004 in der Stadt Qamishli, während welchen über 20 Kurden
von Sicherheitskräften erschossen worden seien. In der Folge sei es in
mehreren Städten zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Kur-
den und den Sicherheitskräften sowie zu einer Verhaftungswelle ge-
kommen. Der Schwager der Beschwerdeführerin sei ebenfalls festge-
nommen worden, obschon er selber nicht in Qamishli gewesen sei.
Daraus sei zu schliessen, dass Kurden, die sich (politisch) exponiert
hätten, grosser Gefährdung ausgesetzt seien.
4.2.3 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismit-
tel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (in fremder
Sprache verfasste Gedichte - teilweise mit deutscher Übersetzung - ,
wovon einige auch unter ihrem eigenen Namen samt ihrer Fotografie
im Internet veröffentlicht worden seien; weitere nicht übersetzte, hand-
schriftlich von ihr verfasste Gedichte; zwei Referenzschreiben von in
der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, welche bestätigen, dass die
Beschwerdeführerin in Syrien unter einem Pseudonym Gedichte ge-
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schrieben habe; Fotos und eine DVD-Aufzeichnung einer Kundgebung
vom (..). März 2007, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin eine
Rede gehalten habe; weitere Fotografien und ein Pressecommuniqué
einer Kundgebung vom (..). August 2007 in [...]).
4.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht zunächst fest, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Widerspruch
aufweisen. Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Beschwerde-
führerin indes nicht unplausibel.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis
der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) den Aussagen in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) angesichts
des summarischen Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt wurden.
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der kantonalen
Anhörung einleitend bekannt gab, der Dolmetscher in der Empfangs-
stelle habe arabisch gesprochen, weshalb er Gewisses, das sie auf
Kurdisch zum Ausdruck gebracht habe, nicht verstanden habe. Sie
habe damals sogar den Wunsch nach einem kurdischen Übersetzer
geäussert (vgl. B8, S. 2). Im Übrigen schilderte die Beschwerdeführe-
rin ihre Vorbringen anlässlich beider Befragungen kohärent, mit den-
selben Details des zentralen Inhaltes (vgl. beispielsweise Name der
Publikation und Anzahl der darin publizierten Gedichte, Aufenthaltsort
vor und Umstände während der Flucht) und, bis auf die zeitliche Diffe-
renz bezüglich des Erscheinens der Geheimdienstleute bei ihr zu Hau-
se beziehungsweise des Publikationsdatums des Büchleins, welches
mit dem Tag der Suche nach ihr zusammenfällt, widerspruchsfrei. Die-
se Differenzen könnten durchaus auf ein Missverständnis oder ein Ver-
sehen des Dolmetschers, respektive eine Verwechslung der Daten
durch die Beschwerdeführerin selbst, zurück zu führen sein. Die Be-
schwerdeführerin gab an beiden Befragungen an, am Abend gesucht
worden zu sein (vgl. B3, S. 4 "am gleichen Tag am Abend"; B8, S. 8
"Es war ca. 19 Uhr, als mein Bruder ins Geschäft kam und mich be-
nachrichtigte"). Im Weiteren gab sie den 1. Februar 2001 in der Emp-
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fangsstelle mehrmals als Publikationsdatum (vgl. B3, S. 4), bei der
kantonalen Anhörung aber als Druckdatum (vgl. B8, S. 6 und 11) und
den 2. Februar 2001 als Datum, an welchem der Geheimdienst sie ge-
sucht habe (vgl. B8, S. 6 und 11), an. In der Empfangstelle hat die Be-
schwerdeführerin den Tag, an welchem sie gesucht worden sei, als
Freitag angegeben (vgl. B3, S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung
gab sie zu Protokoll, am 1. Februar 2001 die gedruckten Büchlein von
der Druckerei abgeholt zu haben, und dass ein Tag später die Sicher-
heitsleute bei ihr zu Hause gewesen seien (vgl. B8, S. 7). Da der
2. Februar 2001 ein Freitag war, ist durchaus vorstellbar, dass es sich
bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an-
gegebenen Datum des 1. Februars 2001 (vgl. B3, S. 4), an welchem
der Geheimdienst erschienen sein soll, um ein Versehen handelt, zu-
mal im von der Beschwerdeführerin am 6. November 2001 nachge-
reichten Exemplar ihres Gedichtsbandes ebenfalls der 1. Februar 2001
als Druckdatum angegeben ist. Folglich kann vom glaubhaften Sach-
verhalt ausgegangen werden, dass die Gedichtsbände am 1. Februar
2001 gedruckt und am 2. Februar 2001 dem Geheimdienst bekannt -
beziehungsweise publiziert (vgl. B3, S. 4) - worden waren, sowie
dass die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Druck (vgl. B8, S. 7)
beziehungsweise am Abend des Bekanntwerdens (vgl. B3, S. 4) - also
am 2. Februar 2001 - vom Geheimdienst gesucht worden war. Dem
BFF kann indessen beigepflichtet werden, dass das Verhalten der Be-
schwerdeführerin, sich als Dichterin nicht als erstes bei ihrem Bruder
erkundigt zu haben, ob die Büchlein vom Geheimdienst konfisziert
worden seien, realitätsfern erscheint, zumal sich diese angeblich im
Haus befunden haben, welches gründlich durchsucht worden sei (vgl.
B8, S. 8). Die auf Beschwerdeebene diesbezüglich gemachten Erläute-
rungen, der Bruder habe am 1. Februar 2001 vor dem zu Bett gehen
die Bücher bei einem Parteikollegen versteckt, da die Beschwerdefüh-
rerin Angst gehabt habe (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 3), und die Be-
schwerdeführerin sei mit den Fluchtvorbereitungen zeitlich absorbiert
gewesen, erscheinen zwar durchaus plausibel, vermögen indes nicht
zu erklären, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht sofort dafür in-
teressiert hatte, was mit ihren Publikationen geschehen war, zumal sie
erst nach ihrer Flucht erfahren habe, dass die Büchlein zum gegebe-
nen Zeitpunkt gar nicht mehr zu Hause aufbewahrt worden waren (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 3 und 4), und es sich um ihre ersten gedruck-
ten Gedichte gehandelt hat (vgl. B8, S. 6). Ihre Aussage, sie sei mit
den Fluchtvorbereitungen absorbiert gewesen, ist indessen nachvoll-
ziehbar und erscheint insbesondere angesichts der im Wesentlichen
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übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragungen bezüglich des Titels, ihres Pseudonyms und der An-
zahl im Gedichtband erschienen Gedichte (vgl. B3, S. 4; B8, S. 7) als
glaubhaft. Dies lässt die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Wei-
se als tatsächliche Autorin dieses Werkes erkennen, zumal sie ihre
Dichtkunst auch in der Schweiz weiterbetreibt. Selbst wenn den beiden
am 25. September 2006 eingereichten Bestätigungsschreiben vom
10. beziehungsweise 11. September 2006 geringer Beweiswert zu-
kommt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich seit
längerer Zeit und insbesondere auch vor ihrer Ausreise aus Syrien in
regimekritischer Weise literarisch betätigte. Der von den beiden Zeu-
gen erwähnte, von der Beschwerdeführerin in Syrien gebrauchte
Deckname G._______ entspricht unter Berücksichtigung der
Übersetzung aus dem Arabischen dem von der Beschwerdeführerin
angegebenen Pseudonym D._______ oder wie auf dem vorgelegten
Büchlein, in etwas anderer Schreibweise, aufgeführten
H._______ (vgl. B8, S. 6).
Zusammenfassend erscheinen die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin demnach insgesamt als überwiegend glaubhaft. Die Tatsache,
dass sie auch weiterhin als Dichterin tätig ist, ihre Gedichte zudem im
Internet veröffentlicht und an politischen Veranstaltungen zu Gunsten
der Kurden in Syrien aktiv teilnimmt, spricht zusätzlich für die Glaub-
haftigkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten literarischen re-
gimefeindlichen Tätigkeit vor ihrer Ausreise aus Syrien.
4.4 Nachdem die überwiegende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bleibt zu prüfen, ob sie auf-
grund ihrer Asylvorbringen befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt
zu werden.
4.4.1 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch, wer begründete
Furcht hat, künftig aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezähl-
ten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei um-
fasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächli-
chen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie
die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjekti-
ves Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist
demnach anzuerkennen, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare -
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
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hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person,
die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der
erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
4.4.2 Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Sy-
rien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syri-
en". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterschei-
den: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte
bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu untertei-
len ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl
dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden
aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzoge-
nen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Be-
hörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechts-
status, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetra-
gen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der
aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus
Syrien berechtigt. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib bringt aber
auch in vielerlei anderer Hinsicht Nachteile im Alltagsleben mit sich,
dies zudem in viel stärkerem Mass als die Zugehörigkeit zur Gruppe
der arabisierten Kurden mit syrischem Bürgerrecht oder aber zu einer
anderen Minderheit. Zu diesen Restriktionen gehören: Die Nichtzulas-
sung des Kurdischen als offizielle Sprache im Amtsverkehr und an
staatlichen Schulen; das Verbot öffentlicher Aufführungen kurdischer
Folklore (Lieder, Tänze etc.) sowie der Publikation kurdischer Schrif-
ten; Einschränkungen bei der Bildung kurdischer Kulturzentren, Buch-
läden, Verlagshäuser; kein Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten
und zu Stellen im öffentlichen Bereich; die Nichtzulassung zu gewis-
sen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes); keine hinreichende
medizinische Infrastruktur und Versorgung mit sauberem Trinkwasser
in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten des Nordostens;
der Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und eine bloss be-
schränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten; keine offizielle
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Anerkennung des Eheschlusses zwischen Staatenlosen; der Aus-
schluss von der Teilnahme an Wahlen. Die syrische Regierung negiert
ein Problem mit der Minderheit der staatenlosen Kurden: Sie verbietet
die öffentliche Diskussion der Kurdenfrage, entsprechende Publikatio-
nen werden konfisziert. Der 1963 in Kraft getretene und seither in Syri-
en permanent geltende Ausnahmezustand begünstigt die Unterdrü-
ckung der Minoritäten und die Missachtung gewisser Bürger- und Men-
schenrechte. Er bewirkt unter anderem, dass nicht nur die staatenlo-
sen Kurden, sondern jedermann willkürlich verhaftet und ohne gericht-
liches Verfahren festgehalten werden kann. Die Situation der kurdi-
schen Minderheit in Syrien ist allgemein durch ein beständiges Miss-
trauen der syrischen Behörden gekennzeichnet, was sich seit den Un-
ruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinander-
setzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen
Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu
EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2., mit Nachweisen; vgl. zur Situation der Kur-
den in Syrien allgemein beispielsweise International Crisis Group,
Middle East Report No. 24, Syria under Bashar [II]: Domestic Policy
Challenges, Februar 2004, S. 18 f.; zu den Ereignissen vom Frühling
2004 vgl. SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien.
Update der Entwicklung: September 2001 bis Mai 2004, Bern 2004,
S. 10; GARY C. GAMBILL, The Kurdish Reawakening in Syria, Middle East
Bulletin Vol. 6 No. 4, April 2004). Die Unfähigkeit für Kurden, sich Rei-
sepapiere zu verschaffen, führt dazu, dass sie sich illegal ins Ausland
begeben müssen und bei einer allfälligen Rückkehr dafür hohe Ge-
fängnisstrafen riskieren (vgl. UK Home Office, Syria, Country of Origin
Information Report, 20. Februar 2007, Ziff. 18.09, S. 48).
4.4.3 Vorliegend ist auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien in Betracht zu ziehen: Diese ist nach wie vor durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Son-
dervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Diversen Berichten zufolge besteht
in Syrien keine Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. UK Home Office,
a.a.O., Ziff. 15.01 ff., S. 40 f.; Freedom House, Syria [2007]; Amnesty
International, Syria, Report 2007). Insbesondere Kurden, die sich für
ihre Besserstellung und ihre Rechte einsetzen, sind Behelligungen sei-
tens des staatlichen Geheimdienstes ausgesetzt. Der syrische Präsi-
dent Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die
Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letzte-
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re verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen kei-
nen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen.
4.5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
eine als Ausländerin registrierte Kurdin syrischer Herkunft, also eine
Ajanib ist. Als solche wäre sie in Syrien persönlich Diskriminierungen
im umschriebenen Sinne ausgesetzt. Diese Diskriminierungen für sich
allein dürften indessen zu wenig intensiv sein, als dass sie Massnah-
men gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen. Hingegen ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Hei-
matland neben ihrer kurdischen Herkunft insbesondere wegen ihrer
kritischen Dichtertätigkeit in objektiv nachvollziehbarer Weise asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Da sie überwiegend glaub-
haft darstellen konnte, vor ihrer Ausreise wegen ihrer
Gedichtspublikationen von den Behörden ihres Herkunftsstaates ge-
sucht worden zu sein, sind ihre Befürchtungen vor künftiger asylrele-
vanter Verfolgung umso ernster zu nehmen, weil sie sich in der
Schweiz weiterhin öffentlich für den freien Ausdruck der kurdischen
Identität einsetzt.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin eine objektiv begründete Furcht hat, wegen ihrer schriftstelleri-
schen Tätigkeit vor ihrer Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu wer-
den. Demnach kann offen bleiben, ob sie durch ihr Verhalten in der
Schweiz allenfalls Nachfluchtgründe gesetzt hat.
4.7 Schliesslich ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und
des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an einem
Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre,
so dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in
diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10). Demnach erfüllt die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft.
4.8 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren, nachträg-
lich von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - insbe-
sondere zu exil-politischen Aktivitäten - näher einzugehen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat sich - vor Ergehen der Verfügung des
BFF vom 7. August 2003 - am (...) mit einem irakischen
Staatsangehörigen verheiratet, der nach negativem Asylentscheid we-
gen unzumutbarem Wegweisungsvollzug am 16. Januar 1998 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Somit findet die Drittstaats-
klausel gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG keine Anwendung, da der
"nahe Angehörige" nicht im Drittstaat, sondern in der Schweiz lebt und
kaum in den Irak zurückkehren kann, zumal er bald zehn Jahre in der
Schweiz vorläufig aufgenommen ist und unter gravierenden
gesundheitlichen Problemen leidet. Die Beschwerdeführerin kann
folglich nicht in den Irak, das Heimatland ihres Ehegatten, ausreisen.
5.2 Im Weiteren bestehen aufgrund der vorhandenen Akten auch kei-
ne Anhaltspunkte für die Annahme eines Asylausschlusses wegen
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Asylausschluss-
gründe im Sinne von Art. 52 und 53 AsylG vorliegen. Demnach ist der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
5.4 Der Sohn B._______ ist, da ihn betreffend keine eigenen
Asylgründe vorliegen, aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
anzuerkennen und es ist ihm ebenfalls Asyl zu gewähren.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung
des BFF vom 7. August 2003 - soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betref-
fend - aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
8.
Gemäss Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglementes über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben die obsiegenden Parteien An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen Kosten. Die Kostennote der ersten Rechtsvertreterin vom
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4. Februar 2005, welche aufgrund eines Stundenansatzes von Fr.
100.-- auf insgesamt Fr. 1'733.-- (inkl. Auslagen; Mehrwertsteuer wur-
de keine geltend gemacht) verrechnet wurde, ist als angemessen zu
bezeichnen. Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
reichte am 5. November 2007 (vorab per Telefax) eine Honorarnote im
Umfang von Fr. 155.50 für Auslagen ein und wies 7,08 Stunden Ar-
beitsaufwand aus. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 10
Abs. 2 VGKE) beträgt der Aufwand für die geleistete Arbeit somit
Fr. 1'416.--. Der Beschwerdeführerin ist somit eine angemessene Par-
teientschädigung von total Fr 1'733.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) für
die erste Rechtsvertretung und von total 1'691.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) für die zweite Rechtsvertretung, also insgesamt Fr. 3'424.--,
welche vom BFM zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom vom 7. August 2003 wird - soweit die Dis-
positiv-Ziffern 1-3 betreffend - aufgehoben und die Vorinstanz ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'424.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben;
Beilagen: 2 DVD)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier) mit Hinweis auf Dis-
positivziff. 2 und 4
- (kanonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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