B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6315/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud.
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am
20. Februar 2010, reiste am 21. Februar 2010 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen
machte er geltend, er stamme aus B._______, Jaffna District (Nordpro-
vinz). Von 1984 bis 1990 habe er bei C._______, danach bis Ende 1996
in E._______, anschliessend bis Januar 2009 in D._______ (Vanni-
Gebiet) und danach bis zur Ausreise in C._______ gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka beabsichtige es, die
vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme
setzte es ihm Frist.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein und führte aus, er stamme aus B._______. 1990 sei er
von dort nach E._______ und anschliessend nach C._______ gegangen.
Ab 1997 habe er in D._______ gelebt. Sowohl sein Geburtsort als auch
sein letzter Aufenthaltsort würden in der Sperrzone liegen. Sodann sei die
Lageeinschätzung des BFM unzutreffend. Die Ausnahmegesetze seien
nach wie vor in Kraft und bei der Niederschlagung der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) seien Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch ge-
genüber tamilischen Zivilpersonen begangen worden. Der Beschwerde-
führer sei bereits früher der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden.
Hinzu komme, dass sowohl sein Vater als auch die Grossmutter getötet
worden seien und der Bruder verschwunden sei. Schliesslich habe er sich
in der Schweiz gut integriert, namentlich auch beruflich. Aufgrund dieser
Umstände sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der
Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung,
die Verfügung vom 24. März 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, das
Asylverfahren wieder aufzunehmen, unter ausdrücklicher Aufrechterhal-
tung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben,
die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, unter ausdrücklicher Aufrecht-
erhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft durch das Gericht festzustellen.
Das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben. Bei Aufhebung und
Rückweisung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen offenzulegen und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzu-
setzen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Anwalt eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmit-
teleingabe aufgeführten Belege 3 bis 22 ein.
G.
Am 30. November 2011 bestätigte der damals zuständige Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 16. August 2012 unterbreitete der damals
zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Stellungnahme.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 antwortete der Beschwerdeführer
und reichte die im Schreiben aufgeführten Belege 23 bis 58 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägung E.1.2 – einzutreten.
1.2 Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme Recht verletzt. Die Verfügung des BFM vom
24. März 2010 und damit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist demgegenüber unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer eine retrospekti-
ve Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, nimmt er eine unzulässi-
ge Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dazu führt er aus, mit der
Eingabe vom 12. Juli 2011 sei dargelegt worden, dass er seit der Rechts-
kraft der Verfügung vom 24. März 2010 eine Verfolgung durch paramilitä-
rische Gruppierungen und der sri-lankischen Armee befürchte. Damit ha-
be er klar zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der aktuellen Lage in
Sri Lanka um Schutz vor Verfolgung ersuche. Das BFM hätte ein neues
Asylverfahren durchführen müssen.
3.2 Befindet sich ein Betroffener in einem anderen Verfahren als dem
Asylverfahren – wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhe-
bung einer vorläufigen Aufnahme – und stellt er nicht ausdrücklich ein
Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte
geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu be-
handeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Per-
son zu forschen beziehungsweise dieser Gelegenheit einzuräumen, sich
zu äussern. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde
zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen oder
verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entge-
gen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte (vgl. BVGE
2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.).
In der Stellungnahme zur angezeigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme ersuchte der damalige Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
ausdrücklich darum, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu
belassen. Zur Begründung verwies er auf die seiner Ansicht nach falsche
Lageeinschätzung des BFM und hielt fest, die beiden ehemaligen Wohn-
orte des Beschwerdeführers würden in der Sperrzone liegen. Eine Rück-
kehr sei daher nicht zumutbar. Schliesslich verwies er auf die gute Integ-
ration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Aus diesen Ausführungen
lässt sich entgegen der heutigen Ansicht des Beschwerdeführers nicht
auf das Stellen eines zweiten Asylgesuchs schliessen. Die Vorinstanz hat
demnach die Eingabe vom 12. Juli 2011 zu Recht nicht als neues Asylge-
such entgegengenommen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbe-
gründet.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die angefochtene Verfügung führe einzig die UNHCR Richtlinien
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Seite 6
aus dem Jahre 2010 an und nenne keine anderen verwendeten Länderin-
formationen als Quellen.
Die Offenlegung beziehungsweise Auflistung sämtlicher verwendeter
Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch
erforderlich. Indes muss gemäss konstanter Rechtsprechung der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz unter Bezug-
nahme auf die UNHCR Richtlinien ausreichend dargelegt, aus welchen
Gründen sie die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme als gegeben erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch,
dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4.
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
4.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte
ihm Gelegenheit gegeben müssen, sich mündlich zur aktuellen Verfol-
gungssituation zu äussern und zusätzliche Beweismittel zu bezeichnen.
Im Rahmen des Asylverfahrens wird ein Asylsuchender zunächst summa-
risch befragt (Art. 26 AsylG), danach vertieft zu den Asylgründen angehört
(Art. 29 AsylG) und, sofern weitere Abklärungen erforderlich sind, ergän-
zend angehört (Art. 41 Abs. 1 AsylG). Betreffend die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme kennt das AsylG keine besonderen verfahrensrechtli-
chen Bestimmungen. Das Verfahren richtet sich demnach nach Art. 30
VwVG. Gemäss dieser Bestimmung hört die Behörde die Partei an, bevor
sie verfügt. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf mündliche Äus-
serung (PATRIK SUTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 10 zu Art. 30). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme ansetzte, hat sie dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Genüge getan und insoweit den Sachverhalt auch vollständig und richtig
abgeklärt.
4.4 Zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung wird weiter
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland extrem be-
lastende Erfahrungen gemacht. Seitens der Vorinstanz hätte daher abge-
klärt werden müssen, ob er unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung oder einer anderweitigen psychischen Krankheit leide.
Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mit-
zuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu
Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Ein
Asylsuchender kann somit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit
neue Vorbringen einbringen und neue Beweismittel einreichen. Vorlie-
gend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht, die vorläufi-
ge Aufnahme aufzuheben, angezeigt und ihm Frist gesetzt, allfällige
Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, zu nennen.
Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach
Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Beweismittel für die
angeführte psychische Erkrankung beizubringen. Entsprechendes hat er
nicht getan.
Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtig
Sachverhaltsabklärungen darin, dass die Vorinstanz die aktuellen und re-
levanten Herkunftsländerinformationen unberücksichtigt gelassen habe.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzutun. Die
Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und
die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzu-
gehen.
4.5 Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unzutreffend.
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Seite 8
5.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 24. März 2010 rechtskräftig fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet wird. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Entgegen seiner Auffassung
kann aus den zahlreich eingereichten Lageberichten über Sri Lanka nicht
auf eine völkerrechtswidrige Behandlung aller zurückkehrenden tamili-
schen Asylsuchenden geschlossen werden. Dass er persönlich einer sol-
chen Behandlung aussetzt sein soll, legt er nicht substantiiert dar. So-
dann erfüllt er entgegen seiner Ansicht auch keine der Kriterien, die für
die Zugehörigkeit zu einer der vom Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) definierten Risikogruppe erforderlich sind. Die blos-
se Existenz von Körpernarben genügt allein besehen jedenfalls nicht.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der
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Seite 9
Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden. Bei Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist das Be-
stehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet
Sri Lankas zu prüfen, was das Vorliegen besonders begünstigender Fak-
toren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia-
len Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsitzsituation erfordert (BVGE E. 2011/24 E. 13.2.2.3).
6.2.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach B._______ bei C._______ als zumutbar. Zwar ha-
be der Beschwerdeführer einige Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, indes ha-
be er in der Nähe von C._______ seine Kindheit verbracht und sich auch
vor der Ausreise in die Schweiz wieder dort aufgehalten. Die Mutter lebe
wieder in B._______ bei C._______, womit er dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge. Sodann sei er erst im Alter von 25 Jahren in die
Schweiz gereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens im Hei-
matland verbracht. Angesichts seines Alters und der guten Schulbildung
sei es dem gesunden Beschwerdeführer nach der relativ kurzen Landes-
abwesenheit möglich, sich wieder zu integrieren und sich eine eigene
wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Bezugnahme auf die einge-
reichten Berichte ausgeführt, das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stütze
sich weitgehend auf die Situation im Jahr 2010 und beziehe die neueste
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Seite 10
Entwicklung nicht ausreichend mit ein. Sodann habe der Beschwerdefüh-
rer zwölf Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, namentlich habe er dort die prä-
genden Jugendjahre und den Start ins Erwachsenenleben verbracht.
6.2.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dem Gericht
bestens bekannten Berichte sind nicht geeignet, die im Urteil BVGE
2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu än-
dern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzu-
gehen.
Der Beschwerdeführer wurde in B._______ bei C._______ geboren. Im
Alter von sechs Jahren zog die Familie nach E._______. Von 1996 bis
2009 lebte er mit seiner Familie in D._______ (Vanni), wo er die Schule
besuchte und ein eigenes F._______ führte. Zuletzt wohnte der Be-
schwerdeführer ein halbes Jahr erneut in B._______ bei C._______.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich nicht aus dem Vanni-Gebiet,
hat indes als Folge des Krieges dort von 1996 bis 2009 gelebt. Es ist
deshalb zu prüfen, ob für ihn eine alternative Wohnsitznahme in einem
nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil Sri Lankas in Frage kommt. Ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im
Asylverfahren leben seine Mutter und seine Schwester in G._______, ei-
nem Vorort von H._______ (Halbinsel Jaffna) in einer gemieteten Zwei-
zimmerwohnung, zwei Onkel (mütterlicherseits) leben in H._______ und
eine Tante (mütterlicherseits) in I._______, sodann leben zwei Tanten
sowie ein Onkel (alle väterlicherseits) in C._______ (Halbinsel Jaffna In
der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer den Wohnsitz
seiner Mutter und Schwester, weitergehend äussert er sich nicht. Es ist
demnach davon auszugehen, dass die Verwandten heute noch an den
angeführten Orten wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer auf der
Halbinsel H._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei ei-
ner Rückkehr werden die Mutter und die Schwester den Beschwerdefüh-
rer zumindest vorübergehend bei sich in ihrer Wohnung aufnehmen kön-
nen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Mutter und
Schwester würden von seiner finanziellen Unterstützung leben. Bei einer
Rückkehr falle diese weg. Es sei somit offensichtlich, dass ihn weder die
Mutter noch die Schwester in dieser Hinsicht unterstützen könnten. Dem
ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr dennoch möglich und zumutbar sein sollte, eine eigene wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen. Er verfügt über eine abgeschlossene, gute
Schulbildung (O-Level), hat handwerkliche Trainings (J._______ und
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Seite 11
K._______, vgl. Akten BFM A1/13 S. 3) durchlaufen, vor seiner Ausreise
ein eigenes F._______ geführt und hier in der Schweiz zusätzlich Arbeits-
erfahrungen als Mitarbeiter bei der L._______(Lebensmittelbranche) er-
werben können. In diesem Zusammenhang sollte es ihm auch möglich
und zumutbar sein, auf die allenfalls notwendige Unterstützung seiner
weiteren Verwandten und deren sozialen Umfeld zurückzugreifen. Dabei
ist nicht die persönliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu die-
sen Personen massgebend, sondern einzig die Frage, ob eine Kontakt-
aufnahme zu diesen Verwandten möglich und zuzumuten ist. Dass dem
nicht so ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich ist
noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka erst im Alter von
25 Jahren verliess, sich nur gerade rund drei Jahre im Ausland aufhielt,
mithin mit den heimatlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens ver-
traut sein sollte. Damit liegen besonders begünstigende Faktoren vor und
der gesamte Raum der Halbinsel H._______ kommt für den Beschwerde-
führer als zumutbare inländische Wohnsitzalternative in Betracht. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeit-
punkt als zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 24. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkör-
pers gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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Seite 12
173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6315/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: