Abtei lung V
E-6316/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F________, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6316/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2008 von Casablanca
nach Zürich flog, wo ihm die Einreise verweigert wurde, da das
schweizerische Visum in seinem kongolesischen Dienstpass als
Fälschung (in X_______ gestohlenes Blankoformular) erkannt wurde,
dass die Flughafenspezialabteilung der Kantonspolizei Zürich auch die
weiteren eingereichten Dokumente untersuchte, jedoch mangels
Vergleichsmaterial nicht abschliessend beurteilen konnte,
dass jedoch an allen Dokumenten Hinweise auf Fälschung oder
Verfälschung entdeckt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 bei den
Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. September 2008 sowie
der Anhörung vom 11. September 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus Kinshasa zu
stammen und seit dem Jahr 2006 in Goma gearbeitet zu haben, wo er
für die Partei Mouvement de Libération du Congo (M.L.C.) aktiv
gewesen zu sei,
dass er dort als Präsident einer Zelle für die Weitergabe von
Informationen an die Mitglieder verantwortlich gewesen sei,
dass er einen Monat nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2006
beziehungsweise im Dezember 2007 wegen seiner politischen
Tätigkeit von Soldaten bedroht worden sei,
dass in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 dreimal
Soldaten bei seinem Haus vorgesprochen hätten, um ihn zu verhaften,
dass er nach Bukavu geflohen und von dort nach Kinshasa geflogen
sei,
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dass er sich dort bei seinen Eltern aufgehalten habe und die Ausreise
organisiert habe,
dass er sich in Kinshasa einen neuen Dienstpass habe ausstellen
lassen,
dass er am 24. April 2008 aus der Demokratischen Republik Kongo
ausgereist und über Benin nach Togo gefahren sei, wo er sich vier
Monate aufgehalten habe,
dass ihm in Togo ein schweizerisches Visum vermittelt worden sei,
dass er von dort weiter nach Ghana und Marokko geflogen sei,
dass er nach einem einwöchigen Aufenthalt in Marokko in die Schweiz
geflogen sei,
dass für den weiteren Inhalt auf die Protokolle in den Akten der
Vorinstanz verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. September 2008 - tagsdarauf eröffnet - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu
orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden
Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass auf die im Uebrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,
dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorins-
tanz nichts Stichhaltiges und auch nichts Neues oder Klärendes
entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt,
vorab auf die korrekten und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen, ohne jene in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer zudem nach den geltend gemachten Ver-
folgungshandlungen durch die kongolesischen Behörden in Goma sich
in Kinshasa einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem
unbehelligt über den Flughafen von Kinshasa ausreiste,
dass deshalb - ohne die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen
des Beschwerdeführers näher zu prüfen - lediglich von einer
Verfolgung durch lokale oder allenfalls regionalen Behörden im
äussersten Osten Kongos auszugehen ist und dem Beschwerdeführer
innerstaatliche Fluchtalternativen - insbesondere auch sein
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Herkunftsort Kinshasa - offenstehen, welche eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliessen,
dass die per Telefax übermittelten und am 3. Oktober 2008
eingereichten Kopien des Parteiausweises des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen im Besitz eines gültigen
kongolesischen Dienstpasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter
beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen bestehender
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen ist,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Akten
Ref-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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