B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6316/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Roma angehörende
mazedonische Staatsangehörige aus B._______, eigenen Angaben zu-
folge am 16. Juni 2012 ihren Heimatstaat verliess und am 18. Juni 2012
in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 4. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 17. September
2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sie sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ausgereist,
dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes vor acht Jahren verschiedene
gesundheitliche Probleme habe und ihr Herz operiert werden müsse,
dass sie deswegen in Mazedonien in ärztlicher Behandlung gewesen und
zweimal stationär behandelt worden sei,
dass ihr zudem das Geld für ein besseres Leben fehle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Un-
terlagen des Spitals D._______ (Aufgebot vom 9. Oktober 2012 zu einem
gynäkologischen Eingriff am 18. Oktober 2012, ärztliches Zeugnis vom
19. Oktober 2012, Informationsblatt und Rezept) als Beweismittel ein-
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. November 2012 – eröffnet am 12. November 2012 – ablehnte und
die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die wirtschaftli-
che Situation in Mazedonien sei für weite Kreise der Bevölkerung schwie-
rig,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin asylrecht-
lich nicht relevant seien,
dass ferner die Minderheiten in Mazedonien in staatlichen Strukturen re-
präsentiert und ihre Rechte garantiert seien,
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dass es aus der jüngsten Vergangenheit keine Hinweise auf eine syste-
matische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen, religiösen
Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gebe,
und sich Betroffene an vor Ort tätige internationale Organisationen wen-
den oder Beschwerde bei den mazedonischen Behörden erheben könn-
ten,
dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesamt gerichteter, von die-
sem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom
27. November 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Dezember
2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der
Wegweisung beantragte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde anführte, ihr fehle das Geld,
um ihr Haus zu heizen,
dass sie zudem krank sei und keinen Arzt habe,
dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. November 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob das BFM zu Recht die Wegweisung verfügt und de-
ren Vollzug aus der Schweiz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in Mazedonien droht,
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dass zudem der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt
hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allge-
meinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist,
dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b),
dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 in der Frauenkli-
nik in D._______ einem gynäkologischen Eingriff unterzogen hat, bei dem
es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, um einen Routine-
eingriff handelt, wobei eine allfällige Nachbehandlung auch in Mazedo-
nien gewährleistet ist,
dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden jedenfalls nicht
auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, die im Heimatland
schlicht nicht behandelbar wäre,
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dass ferner zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachten Herzprob-
leme der Beschwerdeführerin schon in Mazedonien behandelt worden
sind, so dass nicht auf fehlende und ungenügende Behandlungsmöglich-
keiten des mazedonischen Gesundheitssystems geschlossen werden
kann,
dass auch in der Schweiz ausser dem Verschreiben von Medikamenten
offenbar keine besondere ärztliche Behandlung eingeleitet worden oder
vorgesehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin zudem offen steht, beim Bundesamt ei-
nen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat auf die Unterstützung ihrer beiden in B._______ leben-
den Töchtern (vgl. Akte A3 S. 5) zählen kann, so dass sie nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass sie krankenversichert ist, eine monatliche Rente erhält und wieder-
um in ihrem eigenen Haus wohnen können sollte (vgl. Akte A3 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: