B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6316/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. September 2015 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. Oktober 2015 wurden sie zur Person
befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 16. Ok-
tober 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am
27. Juni 2017 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran in
Kabul, Afghanistan gelebt. Dort habe er als (...) im (...) unter der Leitung
(...) gearbeitet. An einem Donnerstagnachmittag habe er nach der Arbeit
ein Taxi nehmen wollen, um nach Hause zu gelangen. Als er habe einstei-
gen wollen, sei er von hinten geschubst worden. Zwei bewaffnete Männer
seien neben ihm in das Taxi eingestiegen, hätten seinen Kopf nach vorne
gedrückt, einen Sack darüber gezogen sowie seine Hände festgebunden.
Das Taxi sei losgefahren und er sei zu einem Keller gebracht worden. Er
sei über sein Büro (Sicherheitssysteme, Strassenabsperrungen etc.) be-
fragt und dazu gedrängt worden, mit den Entführern zusammenzuarbeiten.
Ferner habe man ihm Bargeld gegeben. Die Entführer hätten ihm ange-
droht, falls er die Zusammenarbeit verweigern oder sich an die Sicherheits-
behörden oder sein Büro wenden würde, hätte dies Konsequenzen für ihn.
Zudem hätten sie angekündigt, dass er für weitere Informationen gegen
eine Entschädigung wieder kontaktiert werden würde. Sodann hätten ihn
zwei Personen aus dem Keller begleitet und in ein Auto gesetzt, mit dem
sie bis zu einem Park gefahren seien. Dort seien seine Fesseln gelöst und
ihm sei beim Aussteigen der Sack vom Kopf gezogen worden. Es sei be-
reits dunkel gewesen und er habe sich nach Hause begeben. Als er seine
Frau und seinen Bruder wiedergesehen habe, habe er sie umarmt und wei-
nen müssen. Er habe ihnen vom Erlebten berichtet und sich in den darauf-
folgenden Tagen Gedanken darüber gemacht, um wen es sich bei diesen
Entführern gehandelt haben könnte und weshalb sie Informationen zu sei-
ner Arbeit hätten haben wollen. Er habe die Polizei nicht informieren und
die Zusammenarbeit nicht verweigern können. Deshalb habe er sich ent-
schieden, Afghanistan zu verlassen. Um an Geld für die Reise zu gelangen,
habe er seine Wohnung verkauft. Sodann habe er unter einem Vorwand
um Urlaub ersucht, während dem er und seine Frau mit einem Visum legal
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in die Türkei und weiter in die Schweiz anstatt wieder zurück nach Afgha-
nistan gereist seien.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Ausreisegründe geltend.
Sie verwies auf den obgenannten Vorfall bezüglich ihres Ehemannes.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre
Tazkiras, ihre Pässe, einen Arbeitsausweis und diverse Arbeitsbestätigun-
gen des Beschwerdeführers ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 – eröffnet am 9. Oktober 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dis-
positiv Ziffern 1 – 3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden zwei Onlinezeitungsberichte über (...) sowie zwei
Fotoausdrucke von zwei den Beschwerdeführer betreffende Schreiben des
Büros des (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 (inkl. Übersetzung) beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe sowie politische Anschauungen) sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu ver-
stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und
der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des
Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder so-
gar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzie-
len. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfol-
gers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwil-
ligkeit [oder -unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter ei-
ner Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechen-
den Person treffen will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; BVGE
2014/28 E. 8.4.1 sowie u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Feb-
ruar 2018 E. 6.2.1 und D-3038/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1, je
m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers knüpfe nicht an ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv an. Zunächst sei nicht ersichtlich, durch wen
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der Beschwerdeführer entführt worden sei. Ferner sei es nicht darum ge-
gangen, dem Beschwerdeführer eine politische Überzeugung zu unterstel-
len. Schliesslich sei er nicht dazu gedrängt worden, seine Arbeit niederzu-
legen; er habe den Entführern lediglich Informationen liefern sollen. Es
habe sich daher wohl um ein rein kriminelles Motiv gehandelt. Schliesslich
liege keine Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan vor. Insgesamt
sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch ab-
zulehnen.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde fest, das SEM
habe den Sachverhalt teilweise nicht korrekt festgestellt. Der Beschwerde-
führer habe nicht als (...) für den afghanischen Staat, sondern als hochran-
giger und hauptverantwortlicher (...) für (...) gearbeitet. Dadurch habe er
über wertvolles Wissen verfügt. Seine Fluchtgründe hätten einen konkre-
ten Zusammenhang mit dem politischen System in Afghanistan (untermau-
ert mit zwei Zeitungsberichten zum [...]). Es sei schwer vorstellbar, weshalb
ihm eine kriminelle Bande USD 4‘000.– gegeben hätte oder Informationen
über (...) (wie die Sicherheitsvorkehrungen, Aufenthaltsorte etc.) hätte ha-
ben wollen. Es sei eher anzunehmen, dass es bei der Entführung um einen
gezielten politischen Hinterhalt gegen (...) gegangen sei. In Afghanistan sei
das Vertrauen in die Regierung und das Sicherheitssystem stark ge-
schwächt, weshalb der Beschwerdeführer sich aus Angst um seine Sicher-
heit niemandem habe anvertrauen und nicht um Schutz habe bitten kön-
nen. Entsprechend habe er von einem befreundeten Mitarbeiter Fotogra-
fien von zwei Schreiben (vom 3. und 7. Oktober 2015, vgl. Sachverhalt
Bst. D) erhalten, die dokumentierten, dass das Büro (...) untersuchen solle,
weshalb er, der Beschwerdeführer, nach seinem Urlaub nicht ins Büro zu-
rückgekehrt sei; dass sein Bruder freigelassen worden sei und er, der Be-
schwerdeführer, bei der Rückkehr nach Afghanistan festgenommen wer-
den solle. Er habe ein hohes Gefährdungsprofil, weshalb ihm gezielte und
staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Daher seien die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das
SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt
ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht
zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Auch wird in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend
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dargelegt, inwiefern das SEM vorliegend von einem unrichtigen Sachver-
halt ausgegangen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
7.2 Es ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dar-
gelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Entführung keines der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennen lässt. Aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass die Ent-
führer nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern viel-
mehr von seinen Kenntnissen aufgrund seiner Tätigkeit für (...) profitieren
und an spezifische Informationen gelangen wollten. Er sei von den Entfüh-
rern, über deren Identität er keine Kenntnisse habe (SEM-Akte A39 F33),
für die Herausgabe von Informationen, die er durch seine Tätigkeit als (...)
erhalten habe, bezahlt und wieder freigelassen worden. Danach sei es bis
zur Ausreise zu keiner weiteren Kontaktaufnahme gekommen (SEM-Akte
A39 F34 f.). Die geltend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkun-
dig nicht gegen sein Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern
ausschliesslich gegen sein besonderes Know-how und allfällige Folgen
seines Tuns daraus. Die beruflichen Kenntnisse des Beschwerdeführers
stellen kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar verbundenes
inneres Merkmal dar (vgl. auch Urteil E-6413/2015 E. 6.2.2). Zwar sei er in
einem politischen Umfeld tätig gewesen und die Entführer hätten ihn unter
anderem über politische Geschehnisse befragt. Ein Hinweis darauf, die
persönliche politische Anschauung des Beschwerdeführers sei von Rele-
vanz gewesen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Solches wird auch nicht
geltend gemacht. Die zwei eingereichten Onlinezeitungsartikel weisen
denn auch auf die politische Situation im Land respektive (...) hin und be-
ziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Folglich vermag er
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt geht aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen
einer der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merk-
mals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm
oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde. Bei einem fehlen-
den asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vermag letztlich
auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Entfüh-
rung an niemanden wenden und aufgrund der verschiedenen politischen
Lager keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, nicht zur
Asylrelevanz der dargelegten Verfolgung zu führen. Im Übrigen hat die Vo-
rinstanz einer möglichen Verfolgung durch die Entführer mit der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
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7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun sinnge-
mäss Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend macht und
dies mit zwei Schreiben des Büros (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 unter-
mauert, ist Folgendes festzuhalten: Bei diesen Schreiben handelt es sich
lediglich um Fotoausdrucke, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl.
u.a. Urteil des BVGer E-3776/2018 vom 19. Juli 2018 E. 6.3). Hinzu kom-
men inhaltliche Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers. Unter anderem sei sein Bruder nach der ersten Befra-
gung nicht nochmals festgenommen worden (SEM-Akte A39 F42). Dies wi-
derspricht einer angeblichen Freilassung des Bruders, nachdem er in Ge-
wahrsam genommen worden sei (gemäss Schreiben vom 7. Oktober
2015). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Afghanistan bloss aufgrund seines Fernbleibens
von der Arbeitsstelle festgenommen werden sollte (vgl. Schreiben vom
7. Oktober 2015). Gemäss seinen Angaben wisse niemand ausser seinem
Bruder und seiner Ehefrau von seiner Entführung, insbesondere niemand
vom Büro (SEM-Akte A39 F46 f.). Zudem habe sein Büro die „(…)“ über
sein Fernbleiben informiert. Danach sei ein (...) unterzeichnetes Schreiben
ergangen, wonach er, der Beschwerdeführer, von seinem Posten entlas-
sen worden sei (SEM-Akte A39 F52). Eine angeordnete Festnahme des
Beschwerdeführers ist besagtem Schreiben (SEM-Akte A26), welches vom
23. November 2015 datiert, nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer
unterlässt es sodann zu erklären, weshalb er dieses Entlassungsschreiben
vom November 2015 längst, die oberwähnten Schreiben vom Oktober
2015 jedoch erst mit der Beschwerdeschrift erwähnen und einreichen
konnte. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage somit nicht
von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behör-
den ausgegangen werden.
7.4 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass keine asylrechtlich
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgründe ersichtlich sind, wes-
halb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Er-
gebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2018 infolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. oben E. 3).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu be-
zeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter