B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6317/2014
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) September
2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Ok-
tober 2014 – den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit an den Leiter des Asylzentrums
C._______ gerichteter Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Zusammenfüh-
rung mit seiner dem Kanton D._______ zugewiesenen Verlobten
E._______ (N [...]) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er habe E._______ im Sudan kennen gelernt und sie hätten sich
dort verlobt,
dass sie anschliessend auf ihrer Reise durch Libyen getrennt worden sei-
en,
dass seine Verlobte seinen Namen bei ihrer Befragung zur Person nicht
erwähnt habe, weil sie davon ausgegangen sei, er habe die Reise nicht
überlebt,
dass um Zuteilung in den Aufenthaltskanton seiner Verlobten zwecks Zu-
sammenlebens ersucht werde,
dass die Vorinstanz die an sie weitergeleitete Eingabe zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht überwies und den Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hierüber in Kenntnis setzte,
und erwägt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 in wel-
cher er um Zuweisung in den Kanton D._______ ersucht, als sinngemäs-
se Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung des BFM vom 13. Okto-
ber 2014 entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass eine derartige Rüge in der Beschwerde sinngemäss erhoben wird,
indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in denjenigen Kanton
zuzuweisen, in welchem sich seine Verlobte aufhalte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde
nicht schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zuweist, wobei die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt,
und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der
Kantone Rechnung trägt,
dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht wurde und auch keine solche vorliegt, auch wenn das BFM den
Zuweisungsentscheid nur schematisch begründet und sich mit der vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 8. Oktober
2014 vorgebrachten Beziehung zu E._______ im Zuweisungsentscheid
nicht auseinandergesetzt hat,
dass sich nämlich aus den Akten – im Gegensatz zur Sachlage in den
massgeblichen veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.3) – kein ausdrück-
liches Gesuch des Beschwerdeführers, während des hängigen Asylver-
fahrens bei seiner Verlobten leben zu dürfen, ergibt, und – wie die nach-
folgenden Erwägungen ergeben – auch keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind, welche für eine entsprechende konkrete Zuweisung sprechen wür-
den,
dass der Kreis der Personen, die sich auf eine Verletzung des Grundsat-
zes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen können,
nach Artikel 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 AsylG bestimmt
wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwi-
schen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kin-
dern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen
zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche
Rolle spielen können, erfasst werden,
dass gemäss Art. 1 Bst. e AsylV1 in dauernder eheähnlicher Gemein-
schaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,
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dass der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Darstellung im Sudan mit
E._______ verlobte und sie auf der Flucht in Libyen getrennt worden sei-
en,
dass ein Verlöbnis grundsätzlich keine Verwandtschaft zwischen den Ver-
lobten entstehen lässt, und damit kein verwandtschaftliches Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ besteht,
dass der Umstand, dass E._______ in ihrer Befragung zur Person vom 2.
Juni 2014 weder die Person des Beschwerdeführers noch die angebliche
Trennung auf der Flucht erwähnte und sich ohne weitere Präzisierung als
ledig bezeichnete, Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwer-
deführers betreffend ihre Beziehung gibt, zumal die in der Beschwerde-
eingabe hierfür vorgebrachte Erklärung, sie sei vom Tod des Beschwer-
deführers ausgegangen, nicht zu überzeugen vermag,
dass sich jedenfalls auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass je eine dauernde
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV1 mit
E._______ bestand,
dass der Beschwerdeführer bisher denn auch keinerlei Beweismittel für
die behauptete persönliche Beziehung zu den Akten gereicht hat, was
umso mehr erstaunt als er sich bewusst ist, dass die angebliche Verlobte
ihn bei der Bekanntgabe der Personalien und der Beschreibung ihrer per-
sönlichen Lebensumstände mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass nach dem Gesagten die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers
den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG
nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: