Abtei lung V
E-6318/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
31. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6318/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat anfangs 2007 verliess und am 30. Juni 2010 in die Schweiz ein -
reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. Juli 2010 im C._______ summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte,
er sei zuerst nach Libyen gelangt, habe sich dort über ein Jahr lang
aufgehalten und sei am 4. März 2009 nach Italien gereist, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er seinen Heimatstaat wegen Grenzstreitigkeiten mit einem
Nachbarn verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 das rechtliche Gehör
bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien ge-
währt wurde (vgl. Akte A6),
dass er dabei geltend machte, er habe in Italien zu Beginn zwar in
Asylbewerberunterkünften gelebt,
dass er indessen eines Tages dazu aufgefordert worden sei, die
Unterkunft zu verlassen, und seither im Freien übernachtet habe,
dass sein Asylgesuch in Italien im Jahr 2009 abgewiesen worden sei,
er dagegen jedoch keine Beschwerde eingereicht habe,
dass das Bundesamt am 27. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden gerichtet hat,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 11. August 2010 nicht
zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zu-
ständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungs-
modalitäten ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 - eröffnet am
1. September 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien
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wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton D._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass dass BFM zur Begründung anführte, gestützt auf das „Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri terien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) so-
wie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwick-
lung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) sei
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, da Italien innerhalb der festge-
legten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist) auf Italien übergegangen,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am
12. Februar 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, bei einer Rückkehr nach Italien müsse er wie schon zuvor im
Freien übernachten,
dass diese Aussagen jedoch nicht geeignet seien, die Frage der Zu-
ständigkeit Italiens zu verneinen,
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dass Italien staatsvertraglich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig sei,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine Verletzung
der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen oder der Normen
der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch Italien er-
geben würden,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zu-
ständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen wen-
den könne,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in wel -
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und von einer
entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, da Italien bis am
11. August 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. September 2010 Beschwerde erhob und um Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
dass die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, mit dem Heimatstaat
des Beschwerdeführers nicht in Kontakt zu treten, und jede Datenwei-
tergabe an den Heimatstaat zu verbieten,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. September
2010 das E._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 der Beschwer-
deführer dazu aufgefordert wurde, innert dreier Tage eine Beschwer-
deschrift mit seiner Originalunterschrift einzureichen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachge-
kommen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Erwägungen,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V..m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der
Beschwerde) beantragt wurde,
dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach proviso-
risch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbe-
hörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Ent-
scheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung,
dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl und
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass
er sich vom 4. März 2009 bis 30. Juni 2010 in Italien aufhielt und von
den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen
Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine negati-
ve Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7), wobei der Beschwer-
deführer keine Beschwerde eingereicht habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken
hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi -
nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat»
Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum
procedure – some problematic aspects“ in: Ireland: Refugee
Documentation Centre, The Researcher, June 2009, Volume 4, Issue
2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des
Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar
2009 [CommDH(2009)16]),
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
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dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-
pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) allenfalls bis zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden
können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende sich für die Betreuung und Rechtsberatung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen – neben den staatlichen Strukturen –
auch an zahlreiche private Hilfsorganisationen wenden können,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom
10. Mai 2010),
dass im Übrigen Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO Italien dazu verpflichtet,
die nötigen Vorkehrungen für die tatsächliche Umsetzung eines allfällig
bereits rechtskräftigen negativen Asylentscheids beziehungsweise
rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu treffen,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung
der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitä-
re Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.31) vorliegen, die zur Anwendung der Souve-
ränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen
können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde-
schrift nicht eingetreten wird,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, weshalb allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen waren,
dass in casu keine Vollzugshindernisse festgestellt wurden, weshalb
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht
angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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