Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6319/2008
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) und gelangte am 9. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 29. Dezember 2006 fand im C._______ die Befragung zur Person
statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, gemäss einem
Rapport des Grenzwachtposten D._______ in einem von E._______
herkommenden Zug aufgegriffen und am (…) Dezember 2006 um (…)
Uhr der französischen Polizei rückübergeben worden zu sein. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich gewährt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen und nach
Frankreich zurückzukehren, wobei es festhielt, dass diese vorsorgliche
Wegweisung sofort vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit dem Vollzug der
Wegweisung wurde der Kanton F._______ beauftragt.
D.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 wurde die dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 23. Januar
2007 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 wurde aufgehoben
und das Bundesamt angewiesen, das Asylverfahren des
Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzuführen, wobei dieser
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E.
Am 7. November 2007 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine
Heimat verlassen, weil ihn Verwandte aufgrund eines Streites um Land
töten wollten.
F.
Mit Verfügung vom 4. September 2008 – eröffnet am 5. September
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Am 3. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er
sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert angesetzter Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das
Gericht um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses, weil er
finanziell nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag von Fr. 600.– bis
zum angesetzten Termin zu leisten.
Dieses vom Instruktionsrichter als sinngemässes Gesuch um
Wiedererwägung des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege
entgegengenommene Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Oktober
2008 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde wiedererwägungsweise verzichtet.
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J.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
9. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 15. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf
Anfrage des Gerichts seine Honorarrechnung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
4. September 2008 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6).
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.1.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. September 2008 zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar habe sich die
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allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit
verschlechtert und die Situation bleibe angespannt, doch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in
der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei nach der Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen. Zudem würden auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dass er (…) über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und seine
Familie dort Land besitze. Auch wolle er (…) Jahre in Kabul selbst gelebt
haben. Diese Voraussetzungen und die in der Schweiz gewonnenen
beruflichen Erfahrungen als (…) dürften es ihm ermöglichen, sich bei
einer Rückkehr in Afghanistan wieder integrieren zu können.
4.1.2. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf das
Kriterium der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes
ausgeführt: Zwar arbeite er seit (…) als (…) in einem (…) Restaurant in
G._______, doch beinhalte dies nicht die beruflichen Erfahrungen, von
welchen das BFM spreche. Auch habe er weiterhin keine Schulbildung
erhalten. Die Wiedereingliederung in das soziale Gefüge, aus dem er
geflüchtet sei, sei angesichts des glaubwürdigen Streits um Land mit den
Verwandten sehr fraglich.
4.1.3. Für die allgemeine Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zu
publizierende Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht
zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in
den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
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gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise
lebensbedrohlichen Situation führen.
4.1.4. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus H._______, welches im Bezirk I._______ der Provinz J._______
liegt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden
Ausführungen unzumutbar. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt
daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt niederzulassen.
Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht höchstens in Bezug auf
die Hauptstadt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (…)
Jahre dort gelebt hat. Allerdings war er zu dieser Zeit ungefähr (…) bis
(…) Jahre alt und ohne Arbeit, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
habe sich während dieser kurzen Zeit einleben und etwas aufbauen
können. Gemäss seinen Angaben zu den Verwandten im Heimatstaat
verfügt er zwar noch über seine Eltern und eine Schwester, doch lebten
diese nach seinem letzten Wissensstand immer noch in H._______. Es
bestehen somit keine Anhaltspunkte für ein tragfähiges Beziehungsnetz
in der Stadt Kabul, was jedoch zwingend vorauszusetzen wäre, um einen
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
4.2. Da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
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(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2011 eingereichten Honorarrechnung
sind ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 142.50 (inklusive
Dolmetscherkosten) zu entnehmen, was im vorliegenden Verfahren als
angemessen erscheint (Art. 10 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit
eine insgesamt auf Fr. 1142.50 festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1142.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des
Kantons F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: