B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6319/2009
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N_______ .
E-6319/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 25. November 2008 in die Schweiz ein,
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 27. November
2008 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu-
geteilt. Am 24. Juli 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, habe aber von 1987 bis
2001 bei zwei Tanten in F._______, gelebt. Im Jahre 2001 sei sie mit ih-
ren Tanten nach G._______ gezogen, wo sie weiterhin bei einer ihrer
Tanten gelebt habe. Sie habe dort seit dem Jahre 2006 an Versammlun-
gen einer oppositionellen Gruppe, welche sich für die Befreiung Cabindas
eingesetzt habe, teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung dieser
Gruppe am 2. September 2008, bei welcher dazu aufgerufen worden sei,
die Regierungspartei MPLA bei den bevorstehenden Wahlen nicht zu
wählen, seien zahlreiche Polizisten erschienen. Sie sei zusammen mit
etwa zwanzig weiteren Anwesenden festgenommen worden, weil sie im
Besitz von regimekritischen Flugblättern gewesen sei, während die ande-
ren Versammlungsteilnehmer hätten fliehen können. Sie sei ins Gefäng-
nis in G._______ gebracht worden, wo sie geschlagen und beschimpft
worden sei. Am 30. September 2008 habe ihr der Kommandant des Ge-
fängnisses, welcher sie gemocht habe, zur Flucht verholfen. Sie habe
über die Gefängnismauer klettern können und sei von dort in einem
Kleinbus, dessen Fahrer vom Gefängniskommandanten instruiert worden
sei, [nach] (…) gebracht worden. Von H._______ aus sei sie mit einem
französischen Reisepass in Begleitung eines Freundes des Gefängnis-
kommandanten per Flugzeug nach Frankreich gereist und von dort illegal
in die Schweiz gelangt. Im Übrigen habe sie die Schweiz als Zielland ihrer
Flucht ausgewählt, weil ihr nach Brauch angetrauter Ehemann (…)
(N_______), welcher Angola am (…) verlassen habe, hier lebe.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 focht die Beschwerdeführerin die
Zuteilungsverfügung vom 9. Dezember 2008 an und beantragte deren
Aufhebung sowie die Zuweisung in den Kanton Zürich. Das Bundesver-
waltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2009 ab.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihr
Asylgesuch ab. Ferner ordnetet das Bundesamt die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2009 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beatragte,
diese sei aufzuheben und es sei ihr das Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am (…) wurde die Tochter (…) der Beschwerdeführerin geboren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2009 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut,
forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der in Aussicht gestell-
ten Fürsorgebestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine
Geburtsanzeige des Regionalen Zivilstandsamts I._______ betreffend ih-
re Tochter vom (…) sowie einen Arztbericht des Gesundheitszentrums
J._______ gleichen Datums zu den Akten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-6319/2009
Seite 4
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2009 machte die
Beschwerdeführerin von der ihr mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober
2009 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Gebrauch und hielt an ihren Asylvorbringen fest.
K.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2009 und 11. März 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend ihre
Tochter, Stand per 23. November 2009, sowie eine ärztliche Bestätigung
vom 4. März 2010 und ein Schreiben der Amtsvormundschaft des Bezirks
I._______ vom 19. Februar 2010, alle in Kopie, zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 setzte das BFM das Gericht in Kennt-
nis davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Asylver-
fahren abgeschlossen sei, sich noch in der Schweiz aufhalte und sich
darum bemühe, das Kind der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
M.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin Kopien ei-
nes Auszugs aus dem Geburtsregister betreffend ihre Tochter, Stand per
30. Juni 2010, sowie der Bestätigung der Kindesanerkennung durch (…)
gleichen Datums zu den Akten.
N.
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel in den Kanton
K._______ vom 15. Juni 2011 wurde vom BFM unter Verweis auf den
Grundsatz der Einheit der Familie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 gutge-
heissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 5
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Toch-
ter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Mut-
ter einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das Bun-
desamt auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So seien
ihre Ausführungen zu ihrem politischen Engagement ausgesprochen va-
ge und unsubstanziiert ausgefallen, und sie sei nicht in der Lage gewe-
sen, sich in zu erwartender Ausführlichkeit zu den Aktivitäten der politi-
schen Gruppierung, welcher sie angeblich angehört habe, sowie zu den
Themen der Parteiversammlungen zu äussern. Zweifel an ihrem politi-
schen Engagement für die politischen Anliegen Cabindas seien aber auch
deshalb gerechtfertigt, weil sie (…) bereits im Alter von zwei Jahren ver-
lassen habe. Demzufolge müsse auch der Wahrheitsgehalt der von ihr
vorgebrachten Verfolgung erheblich bezweifelt werden. Diese Zweifel
würden dadurch bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin betreffend ihre angebliche Festnahme am 2. September 2008 sowie
die Umstände der Haft nicht den Eindruck der Wiedergabe persönlicher
Erlebnisse vermitteln würden und als unrealistisch und undetailliert einzu-
stufen seien. Sie habe sich zudem widersprüchlich zur Dauer der Haft
geäussert und die angeblichen Fluchtumstände müssten als realitätsfern
bezeichnet werden. Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass
der Gefängniskommandant, welcher ihr angeblich geholfen habe, ein
derart grosses persönliches Risiko auf sich genommen hätte. Im Weiteren
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in Angola herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die politische Situation
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in Angola habe sich nach Beendigung des Bürgerkrieges beruhigt und sei
heute stabil. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahre 2001 in
G._______ gelebt und könne dort auf ein bestehendes soziales Netz zu-
rückgreifen. Zudem sei sie jung und gesund, und angesichts des Um-
standes, dass sie in der Lage gewesen sei, die Reise in die Schweiz zu
finanzieren, könne davon ausgegangen werden, dass sie aus besser ge-
stellten Verhältnissen stamme. Der bevorstehenden Geburt eines Kindes
sei durch eine Anpassung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Zudem
sei darauf hinzuweisen, dass ihr Lebenspartner, dessen Asylgesuch
rechtskräftig abgewiesen worden sei, die Schweiz ebenfalls zu verlassen
habe.
4.2. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihrer Beschwerde
darauf, dass sie kein führendes Mitglied ihrer Gruppe gewesen sei, eine
nur geringe Schulbildung habe und sich nicht sehr gut ausdrücken könne.
Ferner habe sie die von ihr erlebte Haftzeit zu verdrängen versucht und
sie könne sich nur schlecht über ihre Gefühle äussern. Aus diesen Grün-
den könne ihr die Detailarmut ihrer Schilderungen nicht zum Vorwurf ge-
macht werden könne. Sie habe sich für die Anliegen Cabindas eingesetzt,
weil sie sich mit dieser Region sehr verbunden fühle, obwohl sie haupt-
sächlich in (…) aufgewachsen sei. Es sei somit als glaubhaft zu erachten,
dass sie aufgrund ihrer politischen Einstellungen und Aktivitäten mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren sei die Vor-
instanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
von falschen Annahmen ausgegangen. Der Vater ihres Kindes wolle kei-
nesfalls nach Angola zurückkehren und sie müsste demnach die Schweiz
alleine verlassen. Sie habe sich ferner in Angola nicht wirtschaftlich integ-
rieren können. Auch die wirtschaftliche Situation ihrer dort lebenden Tan-
ten sei sehr prekär und sie könnten kaum für ihre Familien sowie ihren äl-
teren Sohn, welcher bei einer dieser Tanten lebe, aufkommen. Sie würde
demnach im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbe-
drohende Situation geraten. Im Weiteren werde gemäss der vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommenen Praxis der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) der Wegweisungsvollzug nach Angola für Per-
sonen, welche einer Risikogruppe angehörten, generell als unzumutbar
erachtet. Als Hochschwangere beziehungsweise Mutter eines Kleinkindes
sei sie besonders verletzlich und gehöre somit den Risikogruppen an.
4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass nicht
nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz
hätte bewerkstelligen können, wenn sie tatsächlich aus ärmlichen Ver-
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hältnissen stammen würde, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihre
wahren Lebensumstände in Angola verheimliche. Zudem sei der Kindes-
vater, dessen Asylverfahren abgeschlossen sei, verpflichtet, die Schweiz
zu verlassen.
4.4. In ihrer Replikeingabe hielt die Beschwerdeführerin insbesondere an
ihren Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fest. Angesichts der
immer noch schwierigen allgemeinen Lage in Angola sei als Regelvermu-
tung von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen.
5.
Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin
gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu bestätigen ist.
Namentlich erscheinen ihre Ausführungen zu ihrem politischen Enga-
gement sowie der Haftzeit auffallend oberflächlich, detailarm und wider-
sprüchlich und die geschilderten Umstände ihrer Flucht und Ausreise aus
dem Heimatstaat sind als stereotyp und offenkundig realitätsfremd zu
qualifizieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Auch
unter Berücksichtigung des nach ihrer Darstellung bloss niederschwelli-
gen politischen Engagements, ihres geringen Bildungsgrades und einer
allenfalls fehlenden Redegewandtheit wäre zu erwarten, dass sie in der
Lage wäre, ihre Aktivitäten für die Opposition sowie die Umstände ihrer
Verhaftung und der Haftzeit ausführlicher und lebensnaher zu schildern.
Im Übrigen wurden die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Un-
glaubhaftigkeit der geschilderten Flucht- und Ausreiseumstände nicht
bestritten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass sie in
ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise
zu befürchten hatte, beziehungsweise im Falle der Rückkehr nach Angola
befürchten müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E-6319/2009
Seite 9
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 10
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 11
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund
der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi (dem ehemaligen Anfüh-
rer der UNITA, welche nach dessen Hinscheiden die Waffen niederlegte
und bei den Parlamentswahlen im Jahr 2008 16 von 220 Sitze errang) im
Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beru-
higten und entspannten Situation in Angola nicht mehr bejahen.
7.3.3. Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK
wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Ri-
sikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete
Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und be-
tagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Aus-
nahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zuge-
mutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zu-
gänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Hu-
ambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über
ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu
ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs
Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.).
Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine
wesentliche Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten.
Zwar hat Angola im letzten Jahrzehnt, vor allem aufgrund der Entwicklung
des Erdölsektors, ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren; zwischen
2001 und 2010 hat Angola eine durchschnittliche Steigerung des jährli-
chen Bruttosozialproduktes um 11% erfahren (The Economist, Angola's
wealth: Mine, all mine, 10.02.2011, publiziert auf der Website
> Topics A-Z > Angola > Angola's wealth:
Mine, all mine, besucht am 22. Februar 2012). Jedoch hat sich die sozio-
ökonomische Situation der allgemeinen Bevölkerung kaum verbessert.
Nach der gleichen Quelle leben nach wie vor über 50% der Bevölkerung
in grosser Armut; Angola gehört weltweit zu den Ländern mit der un-
gerechtesten Verteilung der Mittel. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote
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Seite 12
sind, gerade in Luanda, viele Leute im informellen Sektor tätig. Gut drei-
viertel der Bevölkerung Luandas lebt unter slum-ähnlichen Bedingungen.
Trotz Bemühungen zum Wiederaufbau der im Bürgerkrieg zerstörten Inf-
rastruktur ist festzustellen, dass nach wie vor ein grosser Teil der Bevöl-
kerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, weshalb Cholera-
und Durchfallerkrankungen verbreitet sind; gemäss einer Studie der In-
ternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist Angola weltweit
das Land mit der höchsten Zahl von Durchfallerkrankungen und weiteren
auf verschmutztes Wasser zurückführende Krankheiten (NATALIYA PUSHAK
and VIVIEN FOSTER, Angola's Infrastructure: A Continental Perspective,
Africa Infrastructure Country Diagnostic, Country Report, März 2011,
S. 27 ff., publiziert auf der Website:
Angola_Country_Report.pdf>, besucht am 22. Februar 2012). Obwohl ein
Ausbau der medizinischen Infrastruktur im Gange ist, ist − vor allem auf-
grund eines Mangels an qualifizierten Fachleuten − keine hinreichende
Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Kinder- und die Müttersterb-
lichkeitsraten konnten zwar reduziert werden, sind aber immer noch ver-
gleichsweise hoch, zumal Durchfallerkrankungen als die zweithäufigste
Todesursache bei unter 5-jährigen Kinder gilt (vgl. Organisation mondiale
de la santé, La Diarrhée, August 2009, publiziert auf der Website
> Centre des médias > Aide-mémoire > La diarrhée,
besucht am 22. Februar 2012; Entwicklungsprogramm der Vereinten Na-
tionen (UNDP), Human Development Report 2011, Explanatory note on
2011 HDR composite indices: Angola, 2011, publiziert auf der Website
; ALEX VINES/
MARKUS WEIMER, Angola. Assessing Risks to Stability, Center for Strateg-
ic and International Studies (CSIS), 7. Juli 2011, publiziert auf der Websi-
te > Regions > Africa > Publications > Angola. Assess-
ing Risks to Stability, besucht am 22. Februar 2012; UK Home Office,
Country of Origin Information (COI) Report, Angola, 1. September 2010,
Rz. 23.10 ff. und Rz. 25.01 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist die dar-
gelegte Praxis der ARK betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Angola auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation
in diesem Land vorderhand grundsätzlich weiterzuführen.
7.3.4. Bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2001 in
G._______ wohnhaft war, handelt es sich um eine Frau mit einem im Jahr
(…) geborenen Kind. Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben er-
wähnten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Die Be-
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Seite 13
schwerdeführerin ist nach Brauch mit einem Landsmann verheiratet, wel-
cher aufgrund seines rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs ebenfalls
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet ist. Indessen ergibt sich aus
den beigezogenen Akten von dessen Asylverfahren, dass eine Papierbe-
schaffung bisher gescheitert ist und er von einer angolanischen Delegati-
on nicht als Angolaner anerkannt wurde. Entsprechend wurde er mit Urteil
des Obergerichts des Kantons K._______ vom (…) vom Vorwurf des
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG)
freigesprochen, unter Hinweis darauf, dass ihm die Ausreise aus der
Schweiz aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sei. Somit kann
nicht als gewährleistet erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Kind zusammen mit ihrem Ehepartner beziehungsweise Vater in ihr
Heimatland zurückkehren könnten. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in G._______ über zwei Tanten väterlicherseits ver-
fügt. Nach ihrer Darstellung lebte sie in G._______ bei einer dieser Tan-
ten und diese sorgt auch für ihr in Angola zurückgebliebenes älteres Kind.
Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Reise in die Schweiz
verheimlicht, woraus geschlossen werden kann, dass sie legal ausgereist
ist und in der Lage war, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzu-
bringen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine gewährleistete
wirtschaftliche Existenz im gegenwärtigen Zeitpunkt geschlossen werden.
Da sie über keine Berufserfahrung und -bildung verfügt und für ein Klein-
kind zu sorgen hat, dürfte die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein,
den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selber sicherstellen zu kön-
nen. Es kann aber auch nicht als gesichert angesehen werden, dass die
vorhandenen Bezugspersonen, welche selber für ihre Kinder zu sorgen
haben, in der Lage wären, die Beschwerdeführenden im erforderlichen
Ausmass zu unterstützen, zumal die humanitäre Lage auch in G._______
nach wie vor prekär ist. Es liegen somit keine hinreichenden Gründe für
ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bei Familien mit Kindern vor, und der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumut-
bar.
7.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 1. September 2009 sind aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzie-
renden Verfahrenskosten von Fr. 300.− den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihnen jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und
höchstens Fr. 300.–. In Anwendung der genannten Bestimmung und un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen
auf pauschal Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Sep-
tember 2009 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 450.− (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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