Abtei lung V
E-63/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren_______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 7,
9043 Trogen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-63/2009
Sachverhalt:
A.
Gemäss seinen Angaben stammt der kurdische Beschwerdeführer aus
dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk. Er verliess am 20.
Dezember 2007 sein Heimatland und gelangte zwei Tage später in die
Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl. Dort wurde er am 5. Februar
2008 kurz und am 19. Februar 2008 eingehend zu seinen
Asylvorbringen befragt durch die Vorinstanz.
B.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
seit dem Jahre 2001 mit der PKK Handel betrieben. Schon sein Vater
habe dies getan; doch im Jahr (...) sei dieser durch türkische Sicher-
heitskräfte getötet worden. Das letzte Mal habe der Beschwerdeführer
der PKK am 5. Dezember 2007 300 Kilogramm Zucker geliefert mit
zwei Maultieren. Davon habe die KDP erfahren und ihn schriftlich sie-
ben oder acht Mal vorgeladen, sich bei der Verwaltung oder dem Si-
cherheitsdienst zu melden. Die Vorladungen seien seiner Mutter aus-
gehändigt worden durch Personen, welche nicht der KDP angehört
hätten. Vertreter der KDP seien nämlich nicht selbst ins Dorf gekom-
men, weil in dessen Nähe Kräfte der PKK stationiert seien. Den Vorla-
dungen der KDP habe er keine Folge geleistet, weil er eine Festnahme
und nachfolgende Verurteilung befürchtet habe. Zwei Personen aus
seinem Heimatdorf, welche ebenfalls die PKK mit Waren beliefert hät-
ten, seien verhaftet und zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Ab dem 10. Dezember 2007 sei zudem sein Heimatdorf mehrmals von
türkischen Sicherheitskräften beschossen worden. Auf politische Akti-
vitäten angesprochen machte der Beschwerdeführer geltend, nie poli-
tisch aktiv gewesen zu sein und abgesehen von der KDP weder mit
Behörden noch Organisationen Probleme gehabt zu haben.
C.
Am 3. Dezember 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009
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Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die vor-
läufige Aufnahme und subeventualiter die Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die fol-
genden Anträge: Es sei Frist anzusetzen für eine Beschwerdeverbes-
serung beziehungsweise Beschwerdeergänzung; die Vorinstanz sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zuzustellen; der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter bean-
tragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, eine öffentli-
che Verhandlung durchzuführen und die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Sodann wurden die beiden Beweisanträge gestellt, der Be-
schwerdeführer sei gerichtlich zu befragen und es seien Berichte von
Menschenrechtsorganisationen zur Situation im Nordirak einzuholen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 wurde auf das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die
Gesuche um Fristansetzung für eine Beschwerdeverbesserung bezie-
hungsweise -ergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurden abgewiesen. Es wurde ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- erhoben, welcher am 28. Januar 2009 fristgerecht
geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist in gültiger
Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese
ist somit einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art.
111a Abs. 1 AsylG).
5.
In der Folge ist vorab über jene verfahrensrechtlichen Anträge zu be-
finden, welche nicht schon in der Zwischenverfügung vom 16. Januar
2009 behandelt wurden.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle Akten der Vorins-
tanz und der übrigen Schweizer Behörden beizuziehen, welche den
Beschwerdeführer befragt hätten.
Dieser Antrag ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe nicht konkret dartut, welche Akten noch beizuzie-
hen seien. Zudem sind weder den vorinstanzlichen Akten noch den
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Beschwerdeakten Hinweise auf die Existenz bislang nicht
berücksichtigter, doch für das Verfahren relevanter Akten zu
entnehmen.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wird weiter beantragt, es sei ein zwei-
ter Schriftenwechsel nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen
Verfahrensbeteiligten durchzuführen.
Da der Antrag nicht begründet wird und sich das Verfahren als offen-
sichtlich unbegründet und spruchreif erweist, ist vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (vgl. Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
5.3 Sodann ersucht der Beschwerdeführer darum, er sei mit Hilfe ei-
nes Dolmetschers vor Gericht zu befragen.
Dieser Antrag ist abzuweisen, da der Sachverhalt durch die Vorinstanz
vollständig und in korrekter Weise erhoben wurde, inklusive Kurzbefra-
gung und einlässlicher Anhörung des Beschwerdeführers. Es ist nicht
ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern aus einer nochmaligen
Befragung des Beschwerdeführers sachverhaltlich neue Erkenntnisse
gewonnen werden müssten.
5.4 Weiter wird beantragt, es seien Berichte von Menschenrechtsor-
ganisationen zu den Verhältnissen in nordirakischen Gefängnissen
und zur nordirakischen Strafjustiz bezüglich die PKK unterstützende
Personen beizuziehen.
Dieser Antrag ist abzulehnen, da das Bundesverwaltungsgericht bei
seiner Entscheidfindung die aktuellen Berichte verschiedener Men-
schenrechtsorganisationen regelmässig miteinbezieht und zudem im
Antrag nicht spezifiziert wird, welche Berichte im Einzelnen beizuzie-
hen seien.
5.5 Schliesslich wird beantragt, es sei eine mündliche und öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter unter den in
lit. a und b festgehaltenen Voraussetzungen eine öffentliche Parteiver-
handlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche An-
klagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) zu beurteilen sind. In vorliegendem Verfahren geht es um
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung und somit nicht
um eine Streitsache im Sinne von Art. 6 EMRK. In solchen Fällen kann
gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG der Abteilungspräsident oder der
Instruktionsrichter eine öffentliche Verhandlung durchführen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht in vorliegendem Verfahren keine
Veranlassung, von dieser fakultativen Möglichkeit Gebrauch zu
machen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, es
bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, von der gerichtlichen Praxis
bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Menschen aus dem
Nordirak zu erfahren, verfängt schon bereits deshalb nicht, weil
diesem Interesse mit der Veröffentlichung der Urteile des
Bundesverwaltunsgerichts auf der gerichtseigenen Internetseite (siehe
) entsprochen wird. Der vom Beschwerdeführer
angeführte Art. 30 Abs. 3 BV, welcher den Grundsatz der öffentlichen
Gerichtsverhandlung statuiert, sieht überdies ausdrücklich vor, dass
das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, was vorliegend der Fall ist
(Art. 30 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 2 VGG).
6.
Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art.
6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt, indem sie seinem
Akteneinsichtsgesuch nur teilweise entsprochen habe, ist festzuhalten,
dass diese unbeachtlich ist. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Ak-
ten ergibt, dass die Begründung der Nicht-Offenlegung durch die Vor-
instanz beziehungsweise die rechtliche Qualifizierung der fraglichen
Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis zu Recht erfolgt ist (A5, A6,
A11 und A14: interne Akten; A8: überwiegende öffentliche Interessen
an Geheimhaltung).
6.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 und 29 Abs. 1 und 2 BV so-
wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie „zumindest sinngemäss be-
antragte Beweismittel“ zu Unrecht nicht abgenommen habe, stösst
ebenfalls ins Leere, räumt doch der Beschwerderführer selbst ein,
dass er keine konkreten Beweisanträge gestellt hat. Eine Überprüfung
der Akten ergibt zudem, dass auch keine „sinngemässen“ Beweisan-
träge vorliegen.
6.2 Schliesslich ist betreffend den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Beweisrecht, wonach im Verwaltungsrecht analog Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
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SR 210) diejenige Behörde den Beweis zu führen habe, welche die
Rechte des Betroffenen einschränken wolle, festzuhalten, dass diese
unzutreffend sind. Im Asylverfahren geht es nicht um die
Einschränkung eines Rechtes des Asylsuchenden, sondern um die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um die Verleihung eines
aufenthaltrechtlichen Status. Dabei obliegt es dem Asylsuchenden,
seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen; Asylsuchende sind
gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken.
7.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen.
8.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
im Wesentlichen mit der Begründung, seine Hauptvorbringen hielten
den in Art. 7 AsylG definierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. So sei das angebliche Vorgehen seitens der KDP im Zu-
sammenhang mit der Aushändigung der Vorladungen erstaunlich und
entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise. Ebenso unglaubhaft
sei, dass sich die KDP während sechs Monaten habe hinhalten las-
sen, indem sie sieben oder acht Vorladungen zugestellt habe, ohne
dass der Beschwerdeführer reagiert hätte. Zudem habe der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft darlegen können, wie die KDP hinter seine
angebliche Aktivitäten gekommen sei. Insgesamt sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in absehbarer Zukunft
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Aus den
Akten ergäben sich zudem keine Hinweise, dass seine Familie seit
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seiner Ausreise an seiner statt Probleme gehabt hätte, obschon sie
den Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten unterstützt habe.
Zudem argumentierte die Vorinstanz, bei der geltend gemachten
Beschiessung seines Heimatdorfes durch türkische Sicherheitskräfte
handle es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Massnahmen, weshalb diesem Ereignis keine Relevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG zukomme.
9.
In der Beschwerdeschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz in ma-
terieller Hinsicht entgegen gehalten, die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich der Zahl der Vorladungen seien deshalb glaubhaft,
weil die KDP es nicht wage, direkt in von der PKK kontrollierte Gebiete
einzudringen. Nachforschungen bezüglich Denunzianten habe der Be-
schwerdeführer deshalb unterlassen, weil er sich so einer Gefahr aus-
gesetzt hätte.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers in der Begründung und im Ergebnis zu Recht ver-
neint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
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sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
Die Vorinstanz hat mehrere Elemente angeführt, welche gegen die
Glaubhaftigkeit des Hauptvorbringens des Beschwerdeführers
sprechen würden. Nur auf zwei dieser Elemente wird in der
Beschwerdeschrift Bezug genommen. Auch diese Ausführungen
vermögen indes nicht zu überzeugen.
In der Beschwerde wird vorgebracht (Ziff.5), die Aussagen bezüglich
der Zahl der Vorladungen seien deshalb glaubhaft, weil die KDP es
nicht wage, direkt in von der PKK kontrollierte Gebiete einzudringen.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine blosse Wiederholung
einer anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gemachten Aussage.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, das Heimatdorf des
Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse
durch die PKK kontrolliert worden und die KDP hätte einen direkten
Zugriff auf den Beschwerdeführer nicht gewagt, erscheint es als
unplausibel, dass die KDP während eines halben Jahres eine Vielzahl
von Vorladungen indirekt zustellen liesse, ohne zu einem Erfolg zu
kommen und ohne eine andere Vorgehensweise zu wählen oder die
offensichtlich erfolglosen Vorladungen einfach einzustellen.
Das zweite Entgegenbringen in der Beschwerde (Ziff. 6) bezieht sich
auf die Frage, warum der Beschwerdeführer keine Nachforschungen
betreffend die Denunzianten angestellt habe. Dieses vermag ebenfalls
nicht zu überzeugen, zumal lediglich pauschal geltend gemacht wird,
solche Nachforschungen hätten für den Beschwerdeführer eine noch
grössere Gefahr bedeutet. Der Grund dieser Gefahr und worin sie
bestanden haben soll, wird hingegen nicht konkret dargelegt.
11.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
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Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt. Dieser kann sich auch nicht auf einen dahinge-
henden Anspruch berufen. Seine Wegweisung aus der Schweiz steht
somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folge-
richtig zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der an-
geordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
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heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Die Ausführung in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug sei le-
bens- und existenzbedrohend und liefere den Beschwerdeführer mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Fol-
ter oder Behandlung aus, ist nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen. Zum Einen ist diese Ausführung zu pauschal, ist
sie doch im Wesentlichen eine schlichte Wiedergabe des Gesetzestex-
tes, ohne die angebliche Lebens- und Existenzbedrohung zu substan-
ziieren. Zum Anderen gründet die Gefahreneinschätzung des Be-
schwerdeführers auf der vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilten
Annahme, er werde durch die KDP gesucht wegen Handels mit der
PKK.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Ur-
teilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus erge-
benden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst
(Urteile vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5). Im letztgenanntem Urteil wurde festgestellt, innerhalb
des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional
Government [KRK]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in
der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten.
Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung der Lage nichts Kon-
kretes entgegen zu halten. Auch wenn die Beschiessung von kurdi-
schen Dörfern an der Grenze zur Türkei in der Vergangenheit vorge-
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kommen ist, ist deswegen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im ganzen Gebiet der nordirakischen Provinzen auszugehen.
Zudem sprechen keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, zu-
mal es sich gemäss den vorliegenden Akten um einen jungen und ge-
sunden Mann handelt. In seiner Herkunftsregion - Provinz Dohuk - le-
ben überdies mehrere nähere Familienangehörige, auf deren Unter-
stützung er in der ersten Zeit nach einer Rückkehr zählen dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Berücksichtigung der Ver-
fügung vom 16. Januar 2009 sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Januar 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- (kantonales Amt) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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