B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-63/2014
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / N (…).
E-63/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 24. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. September 2010 stellte
das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2010
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7523/2010 vom
30. August 2011 betreffend die Flüchtlingseigenschaft gut und wies das
Bundesamt an, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Am
7. September 2011 verfügte die Vorinstanz dessen vorläufige Aufnahme
als Flüchtling.
B.
Am 10. Januar 2011 reichte er für seine Frau B._______ und seinen Sohn
C._______ ein Asylgesuch ein. Er ersuchte darum, diesen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen. Mit Verfügung vom 30. November 2011, ersetzt durch die Ver-
fügung vom 5. Januar 2012, bewilligte das BFM die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. Die hier-
gegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2011 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 ab.
C.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 stellte der Beschwerdeführer
beim Amt für Migration (…) einen Antrag auf Familiennachzug für seine
Ehefrau und seinen Sohn. Er führte aus, in Anbetracht seiner Gesundheit
ersuche er um einen positiven Entscheid.
Am 29. Oktober 2013 reichte er beim Amt für Migration die angeforderten
Unterlagen ein.
D.
Das Amt für Migration (…) übermittelte das Familiennachzugsgesuch und
die eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 an das
BFM und beantragte die Abweisung des Gesuches.
Zur Begründung wurde angeführt, die Anforderungen zur Gewährung des
Familiennachzuges seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdefüh-
rer von (…) finanziell abhängig sei und kein gefestigtes Arbeitsverhältnis
E-63/2014
Seite 3
bestehe. Er habe lediglich ein Berufspraktikum absolviert, und es bestehe
ein erhebliches Fürsorgerisiko.
Das BFM gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November
2013 von der Stellungnahme des Amtes für Migration (…) Kenntnis. Zu-
dem teilte es ihm mit, es erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da er auf
Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei.
Das Bundesamt gab dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen
Gehörs Gelegenheit, zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe von März bis September 2013 ein Praktikum absol-
viert, um nach einer längeren Krankheit die Arbeitsbelastung zu testen.
Das sei ihm gelungen, und er mute sich zu, eine Erwerbstätigkeit zu fin-
den, leider sei der Arbeitsmarkt ausgetrocknet und er habe keine abge-
schlossene Ausbildung. Er bemühe sich, Arbeit zu finden, und schreibe
regelmässig Bewerbungen. Er leide darunter, dass er seine Familie seit
acht Jahren nicht mehr gesehen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Arztberichtes
(…) und ein Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) ein.
F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 lehnte das BFM das Gesuch um
Familiennachzug ab und bewilligte die Einreise der Ehefrau und des
Sohnes in die Schweiz nicht.
Zur Begründung führte es aus, es entspreche der Aktenlage, dass der
Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von (…)
unterstützt werden müsse.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materiel-
ler Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Famili-
ennachzug sei zu bewilligen, eventuell sei das Verfahren zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E-63/2014
Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2014 gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 hielt das BFM ohne wei-
tere Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
J.
Am 22. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. D._______, (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-63/2014
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung
nach einer kurzen Abhandlung der Prozessgeschichte lediglich aus, es
entspreche der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Ar-
beit nachgehe und (…) mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Damit
sei das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen, und seiner Frau und
dem Kind sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid enthalte keine Er-
messensausübung und berücksichtige die Tatsache nicht, dass es ihm
E-63/2014
Seite 6
aus gesundheitlichen Gründen nahezu unmöglich sei, eine ausreichend
bezahlte Arbeit zu finden und eine solche auf Dauer auszuüben.
3.3 Tatsächlich finden sich in der knapp zweiseitigen Verfügung keine Er-
wägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In den vor-
instanzlichen Akten ist indessen dokumentiert, dass dieser im (…) wegen
eines Hirntumors operiert wurde, eine Radio- und Chemotherapie machte
und wegen epileptischer Anfälle Medikamente einnehmen musste
(vgl. Akten BFM A18/1, A24/2, A26/2, A28/5, A30/1, A35/2 sowie nicht pa-
ginierte B-Akte vom 28. Februar 2012). Die schwere Krankheit des Be-
schwerdeführers war dem Bundesamt somit bekannt. In seinem Gesuch
um Familiennachzug vom 19. September 2013 wies er – wenn auch nur
kurz – auf seine gesundheitliche Instabilität hin, und in der Stellungnahme
vom 15. November 2013 führte er aus, ein Praktikum absolviert zu haben,
um nach längerer Krankheit seine Arbeitsbelastung zu testen; er reichte
diesbezüglich die Kopie eines Arztberichtes (…) ein.
3.4 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) können Ehegatten und ledi-
ge Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese einge-
schlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen, b. eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Familie nicht auf So-
zialhilfe angewiesen ist. In einem zweiten Schritt ist beim endgültigen Ent-
scheid über den Familiennachzug zusätzlich eine Prüfung der Verhält-
nismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG vorzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3822/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.5 ff.;
BENJAMIN SCHINDLER in: Caroni/ Gächter/ Thurnherr, Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N 2 zu Art. 96), wobei die zu-
ständigen Behörden gemäss Abs. 1 dieser Gesetzbestimmung bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder berücksichtigen. Weiter kann sich bei besonderen Konstellationen
wie beispielsweise einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit die Frage stellen,
ob die Verweigerung des Familiennachzuges eine Verletzung von Art. 14
i.V.m. Art. 8 EMRK darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 5 ff.).
3.5 Wie in Erwägung 3.3 vorstehend ausgeführt, war die schwere Krank-
heit des Beschwerdeführers dem BFM bekannt Dieser führte zwar in sei-
ner Stellungnahme vom 15. November 2013 aus, er traue sich zu, eine
E-63/2014
Seite 7
Erwerbsarbeit zu finden, wies aber gleichzeitig auf seine "längere Krank-
heitsgeschichte" hin. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht
hervor, dass sich das BFM mit der besonderen gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Das Bundesamt hat
damit seine Begründungspflicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer keine erheblichen Kosten entstanden sein
dürften, ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-63/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 5. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub