B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-63/2019
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 29. September 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. Oktober
2015 beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am
7. Oktober 2016 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und habe seit sei-
ner Geburt in B._______ (Pakistan) gelebt. Aufgrund seiner Glaubenszu-
gehörigkeit sei er häufig beleidigt worden. Er habe weder die pakistanische
Staatsangehörigkeit noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seine El-
tern hätten eine (gekaufte) Aufenthaltsbewilligung von Pakistan gehabt.
Sein Vater, welcher Dorfältester und damit Oberhaupt des Quartiers
C._______ in B._______ gewesen sei, sei von einer sunnitischen Terror-
organisation getötet worden. Nach dessen Tod seien sie in das Quartier
D._______ in B._______ umgezogen, wo es jedoch auch nicht mehr sicher
gewesen sei. Deshalb sei er im Jahr 2011 illegal in den Iran ausgereist.
Über die Türkei, wo er sich für längere Zeit aufgehalten habe, sei er sodann
in die Schweiz gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im vorin-
stanzlichen Verfahren seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) im Origi-
nal zu den Akten. Weiter reichte er einen Zeitungsartikel zum Tod seines
Vaters, eine Spitalurkunde, einen Zeitungsausschnitt und einen Polizeirap-
port in Urdu, eine Vereinsmitgliedskarte und die Tazkira seines Vaters in
Kopie sowie diejenige seines Bruders im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer die
behauptete afghanische Staatsangehörigkeit trotz der eingereichten Be-
weismittel nicht habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei von der pa-
kistanischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Entsprechend wurden die
Asylvorbringen sowie der Wegweisungsvollzug mit Blick auf Pakistan ge-
prüft.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte insbesondere, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen.
Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe nur die af-
ghanische Staatsangehörigkeit. Er habe weder eine pakistanische Aufent-
haltsbewilligung besessen noch sei er Staatsbürger Pakistans. Ein Vollzug
in den Drittstaat Pakistan sei daher unmöglich und derjenige in sein Hei-
matland Afghanistan unzumutbar.
E.
Mit Urteil E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut. Die Verfügung des SEM vom 16. August
2017 wurde betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die
Sache hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur
rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. Insbesondere wurde festgehalten, dass sich ohne weitere
Abklärungen nicht beurteilen lasse, ob der Beschwerdeführer die afghani-
sche oder pakistanische Staatsangehörigkeit habe oder ob er in Pakistan
über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
F.
In der Folge ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Islamabad,
Pakistan, am 30. Januar 2018 um nähere Abklärungen zur geltend ge-
machten Situation und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und
seiner Familie.
G.
Den Inhalt des Botschaftsberichts vom 12. Oktober 2018 brachte das SEM
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 unter Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis. Dabei wurde insbesondere fest-
gehalten, dass diverse Personen vor Ort (B._______) die Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Familie und sein Leben in B._______ bestätigt
hätten. Ferner hätten die Auskunftspersonen ausgeführt, dass die Familie
des Beschwerdeführers aus Afghanistan stamme, dort aber über keine
Verwandten mehr verfüge. Weiter hätten seine Eltern die pakistanische Na-
tionalität, nachdem der Vater in den 19(…)er Jahren nach Pakistan gesie-
delt sei. Als Beweismittel seien mehrere Dokumente gesichtet worden, na-
mentlich ein „Local Certificate“ des Vaters des Beschwerdeführers; die
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CNICs (Computerized National Identity Card) der Mutter und des verstor-
benen Vaters, die durch eine Onlineüberprüfung verifiziert worden seien;
die Kopie der CNIC des Bruders des Beschwerdeführers und die Kopie
einer Rationskarte des Vaters vom Dezember 19(…). Ebenfalls seien die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vor Ort verifiziert wor-
den. Die Original-Tazkiras hätten zwar nicht überprüft werden können. Die
Rationskarte, die pakistanischen CNICS und die fehlenden pakistanischen
Aufenthaltsbewilligungen der Eltern liessen aber nur den Schluss zu, dass
es sich bei den Tazkiras um keine authentischen Dokumente handle. Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Polizeirapport, die Todesurkunde und
Vereins-Mitgliedskarte des Vaters seien echt. Insgesamt sei festzustellen,
dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie je eine pakistani-
sche Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers habe aber eine pakistanische Lebensmittelkarte (19[…]) und ein loka-
les Wohnsitzattest (20[…]) erhalten. Das Attest, das Details seiner Kinder
nenne, bestätige, dass der Beschwerdeführer als (…) Sohn ebenfalls die
pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Daher könne der Beschwerde-
führer nach Pakistan zurückkehren.
H.
Mit Stellungnahme vom 13. November 2018 gab der Beschwerdeführer an,
es sei zutreffend, dass sein Vater die pakistanische Staatsangehörigkeit
vor (…) Jahren illegal erhalten respektive gekauft habe. Deshalb hätten
auch seine Mutter und kürzlich ein Bruder CNICs erhalten. Bereits an den
Anhörungen und in der Beschwerde vom 24. September 2017 habe er dies
erwähnt, jedoch den Begriff „Shenaktikhart“ statt CNIC verwendet. Er
selbst habe aber, wie stets geltend gemacht, aufgrund seines Alters nie
eine CNIC besessen. Er und seine Familie hätten in B._______ immer er-
wähnt, pakistanische Staatsangehörige zu sein, da sie ansonsten Einbus-
sen hätten hinnehmen müssen. Daher hätten die befragten Personen dies
auch so wiedergegeben. Nach dem Besuch der Mitarbeiter der Schweize-
rischen Vertretung in B._______ hätten Angehörige des pakistanischen
Geheimdienstes seinen Bruder aufgesucht. Diesem sei mitgeteilt worden,
dass davon ausgegangen werde, die pakistanische Staatsangehörigkeit
der Eltern, die Afghanen seien, sei gekauft, weshalb sie die pakistanische
Staatsangehörigkeit der Familie für ungültig erklären lassen würden. Auf-
grund dieser Ereignisse sei nicht davon auszugehen, dass er, der Be-
schwerdeführer, jemals eine CNIC erhalten werde. Zudem sei darauf hin-
zuweisen, dass seine in der Schweiz wohnhafte Schwester hier als afgha-
nische Staatsangehörige registriert sei (N […]), was dem beigelegten Aus-
zug des National Identity Verification Center der afghanischen Botschaft in
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Genf zu entnehmen sei. Dies bestätige, dass es sich bei der Tazkira des
Vaters, mit Hilfe derer die Schwester einen afghanischen Reisepass bean-
tragt habe, um ein authentisches Dokument handle, und dass auch er af-
ghanischer Staatsangehöriger sei.
I.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die angefoch-
tene Verfügung vom 16. August 2017 sei in den Dispositivziffern 1–3
rechtskräftig, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der
Botschaftsabklärung würden nicht überzeugen. Seine Vorbringen gegen
die pakistanische Staatsangehörigkeit seien unglaubhaft (Art. 7 AsylG).
Bezüglich der angeblich gekauften pakistanischen Staatsangehörigkeit sei
festzuhalten, dass er erst an der Anhörung erwähnt habe, dass die pakis-
tanischen Ausweise der Familie gekauft seien, an der BzP jedoch noch
nicht. Ferner sei die Behauptung, sein Bruder sei vom Geheimdienst auf-
gesucht worden, nachdem ein Mitarbeiter der Schweizer Vertretung bei
diesem gewesen sei, nicht belegt und als Schutzbehauptung einzustufen,
zumal fraglich sei, wie der Geheimdienst davon hätte erfahren sollen. So-
dann gehe das SEM davon aus, dass es sich bei den Tazkiras des Be-
schwerdeführers und seines Vaters um Fälschungen handle. Zwar sei die
Echtheit dieser Dokumente mangels verbürgt authentischen Vergleichsma-
terials nicht abschliessend überprüfbar. Tazkiras seien aber leicht käuflich
erhältlich, ferner würden die pakistanischen Dokumente des Vaters und die
Aussage des Beschwerdeführers an der BzP vom 29. September 2015, er
besitze keine Tazkira (die eingereichte Tazkira datiere aber vom 31. Mai
2014), gegen die Echtheit sprechen. Sodann sei den Abklärungsergebnis-
sen der Botschaft ein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Des Weiteren sei
durchaus vorstellbar, dass die Schwester des Beschwerdeführers einen af-
ghanischen Reisepass basierend auf einer gefälschten Tazkira erhalten
habe. Ferner handle es sich beim eingereichten Dokument (Auszug aus
dem National Identity Verification Center) um eine Kopie, weshalb dessen
Echtheit nicht überprüft werden könne. Insgesamt gehe das SEM daher
davon aus, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehö-
rigkeit besitze und legal in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben. Ferner sei wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Weiter ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2019).
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei zwar zutreffend, dass er an
der BzP noch nicht erwähnt habe, dass die pakistanische Staatsangehö-
rigkeit des Vaters gekauft worden sei. Er habe aber an der summarischen
BzP nicht wissen können, dass diese Information für sein Asylverfahren
derart relevant sei, weshalb ihm dies nicht anzulasten sei. Ferner sei der
Besuch der Mitarbeiter der Schweizer Botschaft auffällig genug gewesen,
um Personen mit Kontakt zu den pakistanischen Sicherheitsbehörden
misstrauisch werden zu lassen. Nur so lasse sich die Involvierung des Ge-
heimdienstes erklären. Er habe lediglich die Wahrheit mitgeteilt. Sodann
sei nachvollziehbar, dass das SEM dem Botschaftsbericht einen hohen
Stellenwert einräume. Die dortige Einschätzung sei aber zu relativieren,
nachdem der Geheimdienst angekündigt habe, die illegal erworbene pa-
kistanische Staatsangehörigkeit seiner Familie für ungültig zu erklären. De-
ren pakistanische Staatsangehörigkeit sei vor dem Hintergrund des Er-
werbs nicht als ausreichend gesichert zu erachten. Entsprechend könnten
die pakistanischen Dokumente und Erkenntnisse der Botschaft alleine die
Authentizität der Tazkiras nicht widerlegen. Der Hinweis des SEM auf den
herabgesetzten Beweiswert von Tazkiras überzeuge vor dem Hintergrund,
dass die Echtheit der vorliegenden Tazkiras nicht habe widerlegt werden
können, nicht. Ferner seien mehrere seiner eingereichten Dokumente als
echt qualifiziert worden. Ebenso wenig überzeuge die Bemerkung des
SEM, es sei durchaus möglich, dass seine Schwester mit Hilfe einer ge-
fälschten Tazkira einen Reisepass erhalten sowie im National Identity Ve-
rification Center registriert worden sei, zumal die afghanische Botschaft
den Schweizer Behörden sonst als verlässlicher Partner gelte. Als weiteres
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Attestation de
Naissance seiner Schwester bei. Einzig zutreffend sei, dass er an der BzP
erwähnt habe, keine Tazkira zu haben. Er selbst habe keine beantragt ge-
habt und habe zum Zeitpunkt der BzP nicht gewusst, dass seine Mutter für
ihn eine Tazkira organisiert habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass seine
Familie die pakistanische Staatsangehörigkeit erworben habe, deren Fort-
bestehen aber nicht gesichert sei, er selbst nie eine CNIC beantragt oder
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besessen habe und er seine afghanische Staatsangehörigkeit habe bele-
gen können. Weder eine Wegweisung nach Pakistan noch nach Afghanis-
tan (aufgrund des Bürgerkriegs und des fehlenden sozialen Netzes) sei
daher zumutbar.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 führte das SEM aus, die einge-
reichte Kopie der Attestation de Naissance der Schwester des Beschwer-
deführers vermöge die Einschätzung des SEM bezüglich der pakistani-
schen Staatsangehörigkeit nicht zu ändern, zumal es sich um eine Kopie
handle.
M.
Mit Replik vom 7. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer zum Nach-
weis der afghanischen Staatsangehörigkeit seiner Schwester eine amtliche
Beglaubigung ihrer Attestation de Naissance und ihres Ausländerauswei-
ses ein. Als Beweis, dass es sich um seine Schwester handle, offerierte er
eine DNA-Untersuchung und die Bestätigung seiner Angaben von zwei
Zeugen.
N.
Während des Beschwerdeverfahrens gingen mehrere Referenzschreiben
den Beschwerdeführer betreffend ein, welche vom Gericht zur Kenntnis
genommen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
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Seite 8
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das SEM den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als durch-
führbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
Vorliegend erweist sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers nach wie vor als strittig. Weder das SEM noch der Be-
schwerdeführer gehen von einer Staatenlosigkeit des letzteren aus, son-
dern der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als afghanischer
Staatsangehöriger und das SEM qualifiziert ihn als pakistanischen Staats-
angehörigen. Damit hätte der jeweils andere Staat Drittstaatqualität (vgl.
Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG). Vorab ist somit zu beurteilen, ob mit dem SEM
von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist, oder ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die afghani-
sche Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
4.2 Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) bedeutet ‒ im Gegensatz zum
strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Vorbrin-
gen sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrach-
ten Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 9
5.
5.1 Wie oben erwähnt, stellte sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
4. Dezember 2018 auf den Standpunkt, aufgrund der Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung und nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei, diese zu widerlegen, sei davon auszugehen, dass er die pakistanische
Staatsangehörigkeit besitze und legal in seinen Heimatstaat Pakistan zu-
rückkehren könne. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Eingaben auf Be-
schwerdeebene hingegen daran fest, dass er einzig die afghanische
Staatsangehörigkeit besitze. Sodann sei das Fortbestehen der illegal er-
worbenen pakistanischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern nicht gesi-
chert, weshalb für ihn eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar sei.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vom Beschwerdeführer ange-
gebene Sachverhalt (vgl. oben Bst. B) bezüglich seiner Familienverhält-
nisse (auch der exponierten Tätigkeit und dem Tod seines Vaters) und sei-
nes Lebens in B._______, der im Wesentlichen mit den Ergebnissen der
Botschaftsabklärung übereinstimmt, als glaubhaft erweist. Auch die dies-
bezüglich eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz als echt
eingestuft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie des Beschwer-
deführers aus Afghanistan stammt und noch vor seiner Geburt (der Vater
in den 19[…]er Jahren) nach Pakistan gezogen ist. Der Beschwerdeführer
hat bereits an der BzP angegeben, dass er und seine Familie aus Afgha-
nistan stammten. Ebenso hat er erklärt, er habe – im Gegensatz zu seinen
Eltern – nie pakistanische Ausweispapiere erhalten, da er beim Tod seines
Vaters noch minderjährig gewesen sei (SEM-Akte A6 S. 3, 5). Aufgrund der
Bekanntheit seines Vaters und der langen Aufenthaltsdauer der Familie in
B._______ habe er keine Ausweisdokumente benötigt (SEM-Akte A6 S. 7).
Der illegale Aufenthalt der Familie in Pakistan sei möglich gewesen, da sie
schon sehr lange dort gelebt und den Behörden Schmiergeld bezahlt hät-
ten (SEM-Akte A13 F74 f.). Dass seine Eltern in Pakistan registriert worden
seien, hat der Beschwerdeführer ebenfalls bejaht, wobei er die diesbezüg-
lichen Begriffe (Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsbewilligung, Pass, Einbür-
gerung) offensichtlich nicht korrekt zuordnen konnte, was zu erklärbaren
Widersprüchen in seinen Angaben geführt hatte (vgl. Urteil E-5223/2017
E. 5.3 sowie z.B. SEM-Akte A6 S. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer, wie
die Vorinstanz richtig feststellte, an der BzP nicht erwähnt, dass seine El-
tern illegal an pakistanische Ausweispapiere gelangt seien. Seine Erklä-
rung hierfür ist aber nicht von der Hand zu weisen, zumal ihm die Relevanz
dieser Aussage sowie die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit an der
BzP tatsächlich noch nicht bewusst gewesen sein dürften und er erst an-
lässlich der Anhörung darauf aufmerksam gemacht wurde (SEM-Akte A13
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F9). Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern des
Beschwerdeführers, die mehrere Jahrzehnte in Pakistan lebten bezie-
hungsweise leben, damals illegal pakistanische Identitätsdokumente er-
worben hatten und mittlerweile über CNICs verfügen. Im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung sind diese CNICs mittels Onlineüberprüfung verifiziert
worden. Die blosse Tatsache, dass die pakistanischen Identitätspapiere
der Eltern des Beschwerdeführers registriert sind, vermag aber nichts über
deren ursprünglichen Erwerb auszusagen. Entsprechend lässt das Vorlie-
gen dieser registrierten CNICs die Aussage des Beschwerdeführers, diese
Papiere seien illegal erworben worden, nicht als unglaubhaft erscheinen.
Ebenso wenig sind diese CNICs, die nicht den Beschwerdeführer betref-
fen, geeignet, etwas über seine eigene Staatsangehörigkeit auszusagen.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, nach den Besuchen und
Abklärungen der Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in B._______ seien
die Behörden auf seine Familie aufmerksam geworden und hätten
schliesslich angekündigt, die erkaufte pakistanische Staatsangehörigkeit
der Familie für ungültig erklären zu lassen, qualifiziert die Vorinstanz als
Schutzbehauptung. Da im Zuge der Botschaftsabklärung mehrere Perso-
nen, neben den Familienmitgliedern, befragt und teilweise in der Öffentlich-
keit fotografiert worden sind und Dokumente der Familie eingesehen wur-
den, scheint dieses Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht un-
plausibel und kann zumindest nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch
E. 6.2.3).
5.3 Weiter erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe auf-
grund seiner Minderjährigkeit nie pakistanische Identitätspapiere erhalten,
als glaubhaft, nachdem der Erhalt einer CNIC pakistanischen Staatsange-
hörigen grundsätzlich erst ab ihrem 18. Lebensjahr offensteht (vgl. Natio-
nal Database and Registration Authority [NADRA], National Identity Card
[NIC], , abgerufen
am 29.04.2019). Hinzu kommt, dass der legale Zugang zur pakistanischen
Staatsangehörigkeit für afghanische Flüchtlinge, selbst wenn sie in Pakis-
tan geboren worden sind, äusserst schwierig ist (vgl. NAZIR FARYAL, Euro-
pean University Institute, Report on Citizenship Law: Pakistan, 12.2016,
kistan.pdf?sequence=1>, abgerufen am 29.04.2019). Von einer doppelten
Staatsangehörigkeit (Afghanistan und Pakistan) kann sodann nicht ausge-
gangen werden. Die meisten afghanischen Flüchtlinge dürften sich legal
oder illegal – entweder mit einem geregelten Aufenthaltsstatus oder nicht
registriert – in Pakistan aufhalten (vgl. bereits Urteil E-5223/2017 E. 5.2).
Dennoch geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer und
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Seite 11
seine Familie nie eine pakistanische Aufenthaltsgenehmigung, sondern die
Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Des Weiteren führt die Vorinstanz
aus, das „local certificate“ des Vaters des Beschwerdeführers weise nach,
dass auch der Beschwerdeführer, der als Sohn auf dem Dokument genannt
werde, pakistanischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn der Beschwerde-
führer auf dem Dokument, das den Wohnsitz des Vaters in Pakistan bestä-
tigte, erwähnt wird, ist festzuhalten, dass dessen Beweiswert fraglich ist.
Die illegale Ausstellung solcher „local certificates“ scheint zumindest keine
Seltenheit zu sein (vgl. The Friday Times, Curious case Balochistan’s local
certificates, 08.02.2019,
balochistans-local-certificates/>; Bolan Times, Shame Registration of Af-
ghan Refugees for census in Balochistan, 24.02.2017,
/shame-registration-of-afghan-refugees-for-census-in-balochis-
tan/>, beide abgerufen am 29.04.2019). Entsprechend kann dieses local
certificate nicht als Nachweis für die pakistanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers genügen.
5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag zu erstaunen, dass der
Beschwerdeführer an der Anhörung eine Original-Tazkira vom Mai 2014 zu
den Akten reichte, nachdem er an der BzP im Jahr 2015 noch erklärt hatte,
keine Tazkira zu besitzen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe
gemeint, er selbst habe nie eine Tazkira beantragt, seine Mutter allerdings
schon, vermag nicht restlos zu überzeugen. Allerdings hat der Beschwer-
deführer auch die Original-Tazkira seines Vaters eingereicht und bereits an
der BzP angegeben, sein Vater besitze eine afghanische Tazkira, mit Hilfe
derer er sich ebenfalls eine Tazkira zum Nachweis seiner afghanischen
Staatsangehörigkeit ausstellen lassen könne (SEM-Akte A6 S. 3, 7). Über-
dies habe seine in der Schweiz lebende Schwester (Staatsangehörigkeit
Afghanistan gemäss ZEMIS-Register) mit Hilfe der Tazkira des Vaters bei
der afghanischen Botschaft in Genf einen afghanischen Reisepass bean-
tragen können. Ebenfalls habe sie von der Botschaft eine „Attestation de
Naissance“ erhalten, wovon er eine amtliche Beglaubigung zu den Akten
reichte. Sodann hat das SEM eine Überprüfung der Tazkiras des Be-
schwerdeführers und seines Vaters veranlasst, wobei keine abschlies-
sende Beurteilung derer Echtheit vorgenommen werden konnte. Auch
wenn die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Tazkiras leicht
käuflich erhältlich sind, und die Angaben des Beschwerdeführers an der
BzP im Widerspruch zum Ausstellungsdatum seiner Tazkira stehen, reicht
dies – nach den obigen Erwägungen – nicht aus, um den Schluss der Vor-
instanz, bei den vorliegend ins Recht gelegten Dokumenten müsse es sich
um Fälschungen handeln, bestätigen zu können.
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Seite 12
5.5 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Die Angaben des Be-
schwerdeführers sind grossmehrheitlich glaubhaft ausgefallen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass seine Eltern auf illegalem Weg die pa-
kistanische Staatsangehörigkeit respektive Identitätsdokumente (heute
CNIC) erworben hatten. Ferner ist fraglich, ob deren Gültigkeit noch von
Bestand ist. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
selbst bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 über keine pakistanischen Pa-
piere verfügt hat. Hingegen hat er zur Stützung seiner Vorbringen afghani-
sche Ausweisdokumente von ihm und seinem Vater ins Recht gelegt. Auf-
grund der obigen Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten afghanischen
Staatsangehörigkeit sprechen als gewichtiger zu werten sind, als diejeni-
gen, die dagegen sprechen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen sowie (angebotenen) Beweismittel des Beschwerdeführers einzu-
gehen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Unmöglich ist der Vollzug sodann, wenn der Betroffene we-
der in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Die Prüfung
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse ist grundsätzlich mit Bezug auf
den Heimatstaat des Betroffenen durchzuführen. Eine Prüfung des Voll-
zugs in einen Herkunftsstaat erfolgt nur bei einer staatenlosen Person. So-
dann kann ein Vollzug in einen Drittstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und
Abs. 3 AIG insbesondere nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die
betroffene Person rechtmässig in den Drittstaat zurückkehren und dort eine
Bewilligung für den dauernden Aufenthalt erlangen kann. Eine rechtmäs-
sige Rückkehr setzt einerseits voraus, dass die betroffene Person über gül-
tige Reisepapiere (inkl. Visa) verfügt oder der Drittstaat sie freiwillig einrei-
sen lässt, und der Drittstaat andererseits eine Bewilligung in irgend einer
Form zum weiteren Verbleib erteilt oder die zuständigen Behörden die Er-
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Seite 13
teilung einer solche Bewilligung wenigstens mit Sicherheit in Aussicht stel-
len können. Dabei obliegt es der verfügenden Behörde zu beweisen, dass
diese Voraussetzungen der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt
sind (vgl. Urteile des BVGer E-2356/2018 vom 25. April 2019 E. 6.2 sowie
E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4.2, m.w.H.).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist
eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
6.2 Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die
pakistanische Staatsangehörigkeit nicht erworben, sondern nur diejenige
von Afghanistan besitzt, ist zunächst der Vollzug in seinen Heimatstaat Af-
ghanistan zu prüfen. Die Vorinstanz hat diese Prüfung konsequenterweise
nicht vorgenommen. Hingegen hat die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug nach Pakistan – nunmehr ein Drittstaat im vorliegenden Fall – als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet, da sie von der Staatsangehörigkeit
und einer legalen Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Pakis-
tan ausgegangen ist.
6.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen.
Von dieser allgemeinen Lageeinschätzung sind die Städte Kabul (vgl. Urteil
D-5800/2016 E. 8.4), Herat (vgl. BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sharif (vgl.
BVGE 2011/49 sowie Referenzurteil des BVGer D-4287/2017 vom 8. Feb-
ruar 2019) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvollzug an diese
Orte ausnahmsweise zumutbar ist, falls besonders begünstigende Fakto-
ren vorliegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2563/2017 vom 12. April 2019
E. 9.3).
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6.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben sowie Ergeb-
nissen der Botschaftsabklärung nie in Afghanistan, sondern zeitlebens in
Pakistan gelebt. Er verfügt in Afghanistan über kein Beziehungsnetz und
hat auch keine Schul- oder Berufsausbildung, die ihm bei einer Eingliede-
rung behilflich sein könnte. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem
ihm fremden Heimatstaat kaum möglich wäre und er dort mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes
(Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgesetzt wäre. Entsprechend erweist sich ein Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzu-
mutbar.
6.2.3 Zum verfügten und angefochtenen Wegweisungsvollzug in den Dritt-
staat Pakistan ist folgendes festzuhalten:
Wie oben ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer keinen legalisierten Aufenthaltsstatus in Pakistan inne-
hatte. Er hat stets erwähnt, dass ihm der Zugang zu Ausweisdokumenten
aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit verwehrt gewesen sei. Sodann
erscheint sein Vorbringen, durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft
vor Ort seien die Behörden auf seine Familie aufmerksam geworden und
hätten festgestellt, dass die CNICs der Familie illegal erworben worden
seien, als plausibel. Zumindest würde der Beschwerdeführer für den erst-
maligen Erhalt eigener pakistanischer Identitätsdokumente unter anderem
die gültigen Ausweisdokumente (CNIC) seiner Eltern oder eines Elternteils
benötigen (vgl. NADRA, Requirements & Eligibility,
/identity-requirements/>, abgerufen am 01.05.2019) und nach den
geltend gemachten Ereignissen kann nicht klar gesagt werden, dass er
sich noch auf diese CNICs berufen könnte. Ferner hat die Vorinstanz keine
Beweise im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.1) erbracht,
wonach der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt rechtmässig nach
Pakistan zurückkehren und dort eine Bewilligung für den dauernden Auf-
enthalt erlangen kann. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einer
faktisch und rechtlich möglichen Wiedereinreise in Pakistan ausgegangen
werden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als nicht möglich erweist
(vgl. auch Urteil E-2356/2018 E. 6.4).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist
und der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan als nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist. Nachdem sich aus den Akten
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keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung ist in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben. Das SEM
ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Ver-
tretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder
eine berufsmässige Vertretung vor noch sind sonstige notwendige Ausla-
gen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 4. Dezember
2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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