B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6320/2011
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
E-6320/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, ersuchte
am 26. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom
24. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Aufgrund der Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka gewährte
das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2011 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner damaligen Rechts-
vertreterin vom 3. August 2011 dazu Stellung und brachte insbesondere
vor, die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas sei
weiterhin prekär, und die Lebensbedingungen seien katastrophal. Zudem
verfüge er in Sri Lanka über kein Beziehungsnetz mehr, da der Kontakt
zu seinen Verwandten abgebrochen sei. Er erhielte damit keine Unter-
stützung für eine erfolgreiche Reintegration und den Aufbau einer Le-
bensgrundlage. Im Übrigen leide er weiterhin an den Folgen der Miss-
handlungen durch das Militär, die ihm das Knie zerstört hätten. Er könne
nicht längere Zeit stehen und könne seiner Tätigkeit als (…) nicht nach-
gehen. Er verfüge über keinen Schulabschluss oder eine andere Ausbil-
dung. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar.
D.
Das BFM hob mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am
19. Oktober 2011 – die am 24. Februar 2010 angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am
12. Dezember 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar
und möglich.
E-6320/2011
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht
in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in
die Akte A29/3, wobei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen sei. Zudem sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der
Weisung, die Verfügung vom 24. Februar 2010 in Wiedererwägung zu
ziehen und das Asylverfahren wieder aufzunehmen, dies unter ausdrück-
licher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Sache zur
Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, wobei das Bundesverwaltungsgericht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen habe und
das BFM anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei das BFM
anzuweisen sei, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, wobei bei
Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz das BFM anzuweisen sei,
sämtliche Herkunftsinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze,
in geeigneter Weise offenzulegen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise of-
fenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzu-
räumen sei, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gut-
heissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Zudem wurde um die Mittei-
lung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesver-
waltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-
schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und
welche Richter oder Richterinnen am Entscheid weiter mitwirken würden.
Der Eingabe wurden unter anderem ein Brief der Ehefrau des Beschwer-
deführers samt Übersetzung (vgl. Beilagen 3), mehrere Länder- und Zei-
tungsberichte, Themenpapiere und eine Fotodokumentation der Tötung
eines Bekannten (vgl. Beilagen 4 bis 26) beigelegt. Auf die Begründung
im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 14. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu überweisen. Die weiteren Begehren wurden auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2011 einbezahlt.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Zudem habe
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A29 zu gewäh-
ren.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 8. März 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung
und reichte weitere Beweismittel (einen Brief seines Vaters samt engli-
scher Übersetzung, Berichte von Menschenrechtsorganisationen und In-
ternetartikel) als Beilagen Nrn. 27 bis 85 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
(Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt
– einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
4.
4.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149;
BVGE 2009/54 E. 1.3.3).
4.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch
das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers.
4.3 In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe in der Stellungnahme vom 3. August 2011 mehrere Gründe ge-
liefert, aufgrund derer weiterhin von seiner asylrelevanten Gefährdung
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Seite 6
ausgegangen werden müsse und die die Aufhebung der Verfügung vom
24. Februar 2010 und eine Neubeurteilung gerechtfertigt hätten. Die Vor-
instanz hätte die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehen
müssen. Hinzu komme das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2011/24, das sich auf das aktuell anzunehmende asylrele-
vante Risikoprofil beziehe sowohl im Hinblick auf die Frage der Asylrele-
vanz als auch diejenige der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. Gemäss Art. 18 AsylG gelte jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung nachsuche, als Asylgesuch. Der Beschwerde-
führer mache nach wie vor eine aktuelle politisch motivierte Verfolgung
geltend, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner frühe-
ren (erzwungenen) Unterstützungstätigkeit für die LTTE inhaftiert, verhört
und bestraft würde.
4.4 Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als
dem Asylverfahren – wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme – und stellt sie nicht ausdrücklich
ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhal-
te geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu
behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen
Person zu forschen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu Stellungnah-
me einzuräumen. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Be-
hörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen,
oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie
entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte. Der
Willenserklärung der betroffenen Person kommt somit bei der Frage, ob
sie Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sucht, wesentliche
Bedeutung zu (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Vorliegend kann festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
3. August 2011 keine Sachverhalte geltend machte, die möglicherweise
gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln gewesen wären.
Vielmehr wies er dort auf die aktuelle Situation in Sri Lanka, insbesondere
für die tamilische Bevölkerung hin und erwähnte, er verfüge dort über
kein soziales Beziehungsnetz mehr, da der Kontakt zu seinen Verwand-
ten abgebrochen sei. Zudem wies er auf seine Knieschmerzen als Folge
von Misshandlungen durch das Militär hin. Er brachte erstmals auf Be-
schwerdeebene und damit am 18. November 2011 vor, er werde wegen
seiner Tätigkeit als (…) für die LTTE und wegen Verbindungen seines
Schwagers zur LTTE (weiterhin) gesucht. Seine Ehefrau habe seiner
Schwester am 22. April 2010 einen Brief geschrieben, wonach ihr Ehe-
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mann – der Beschwerdeführer – wegen seiner früheren (erzwungenen)
LTTE-Unterstützungstätigkeit gesucht werde. Diese Vorbringen wurden
bereits im ursprünglichen Asylverfahren geprüft und eine flüchtlingsrecht-
liche Gefährdung mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten be-
hördlichen Suche wegen (…) für die LTTE (…) wurde mit Verfügung vom
24. Februar 2010 verneint, wogegen der Beschwerdeführer keine Be-
schwerde einreichte, weshalb jene Verfügung unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen,
wonach der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 zusammen mit einem
Kollegen der LTTE unterwegs gewesen sei, um im Auftrag der LTTE sys-
tematisch (…), und dabei mehrere hundert (…) habe, die der (…) gedient
hätten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.), gehen über die im EVZ sowie bei
der Bundesanhörung (vgl. Akten A1 S. 6 und A28 S. 5) geltend gemach-
ten (…) aus dem Jahre 2004 hinaus und müssen daher als nachgescho-
ben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, weshalb sie unbeachtlich
sind. Jedenfalls lassen die Aussagen in der Stellungnahme vom 3. August
2011, in der zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ar-
gumentiert wurde, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich nicht ver-
bessert, und die Rückführung des Beschwerdeführers wäre unzumutbar,
nicht den Schluss zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beab-
sichtigt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für die Geltend-
machung neu entstandener Asylgründe – also von objektiven oder sub-
jektiven Nachfluchtgründen – wohl nicht die Einleitung eines Verfahrens
zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgewartet. Das BFM hat vor
diesem Hintergrund die Eingabe vom 3. August 2011 zu Recht nicht als
neues Asylgesuch behandelt.
4.5 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom
3. August 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum
Gegenstand eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass
die angefochtene Verfügung (im Dispositiv) keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen
Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen – unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme –
und dem Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht
festzustellen und das BFM sei anzuweisen, Asyl zu gewähren, wird dem-
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Seite 8
nach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der ange-
fochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erwei-
tert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung formellen
Rechts. So habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt bezogen
auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unvollständig und unrichtig
abgeklärt. Weiter habe es das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm
keine Einsicht in die Akte A29 gewährt habe. Schliesslich wird die Verlet-
zung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab
zu behandeln, da sie, falls sie zu Recht erhoben werden, eine Kassation
der angefochtenen Verfügung bewirken können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Februar 2013 ent-
nommen werden kann, ist dem Beschwerdeführer Einsicht in das von ihm
beantragte Aktenstück A29 gewährt worden. Damit ist diese Rüge ge-
genstandslos geworden.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der unrichtigen und un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung damit, dass das BFM die Vorbrin-
gen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformatio-
nen über Sri Lanka geprüft habe. Der angefochtene Entscheid leide unter
dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewoge-
nes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergegeben werde. Im
Weiteren habe das BFM im Zusammenhang mit den Länderinformationen
die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe
die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei
von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvoll-
zug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern
seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wo-
nach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in
Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht
überprüfbare Parteibehauptung und genüge unter dem Gesichtspunkt der
Begründungspflicht nicht. Ferner sei der angefochtenen Verfügung keine
nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen
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zu entnehmen. Das BFM beziehe sich einzig auf die Richtlinien des
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Jah-
re 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen ge-
nannt würden, werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, im Rah-
men der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten In-
formationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzu-
bringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb an-
zuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzu-
legen beziehungsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht
in die verwendeten Länderinformationen zu geben.
5.2.1 Dazu ist Folgendes festzustellen: Auch wenn sich in den vorinstanz-
lichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder
-informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem
Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung einzig die UNHCR-
Richtlinien namentlich erwähnt werden nicht ableiten, das BFM habe bei
seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenle-
gung oder Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von
Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch er-
forderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaft-
liche Abhandlung handelt. Daher erweist sich der Antrag um Offenlegung
respektive um Ansetzung einer Frist für eine diesbezügliche Stellung-
nahme als gegenstandslos. Das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge-
zeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Si-
cherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich
entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hät-
ten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr
schwierig einzustufen seien. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM
mit seinem Vorgehen den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig fest-
gestellt beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich.
Zudem ist Folgendes festzuhalten: Gemäss BVGE 2010/54 sind rechts-
kräftige Entscheidungen der zuständigen Rechtsmittelbehörde für die be-
E-6320/2011
Seite 10
troffene Verwaltungseinheit massgeblich (Art. 5 BV; vgl. BVGE 2010/54
E. 8.1). In der Folge besteht hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein Raum für das BFM, einer
publizierten – oder auf andere Weise kommunizierten – Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zu widersprechen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1).
Diese Feststellung ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Einer-
seits kann das BFM unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit
einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstellen, dass es in ei-
nem so genannten Pilotverfahren eine neue Praxis begründen will, be-
wusst von der publizierten Praxis abweicht und so dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Änderung seiner Praxis beantragt (vgl. BVGE 2010/54
E. 9.2.1). Anderseits ist es zulässig, dass auf Situationen, bei denen sich
die Sicherheitslage in Herkunftsländern schnell und dramatisch ver-
schlechtert, schnell reagiert wird. Besteht keine dieser Konstellationen, ist
gemäss BVGE 2010/54 E. 9.3 eine Verfügung des BFM zu kassieren,
wenn das BFM der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit klarge-
stellt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, mit
welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Doch
hat es nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen
ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entspannt habe
und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine
Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder
zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-
Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen
seien. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht kurze Zeit nach
dem Erlass der Verfügung in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober
2011 zur Lage in Sri Lanka geäussert (vgl. BVGE 2011/24) und eine An-
passung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, wel-
che mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Dem
BFM dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung im Oktober
2011 bekannt gewesen sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit
einer Änderung seiner Praxis befasst, weshalb sich ein diesbezüglicher
Antrag mittels Pilotverfahren i.S.v. BVGE 2010/54 E 9.2.1 erübrigte.
5.2.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nach-
gekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die
Verfügung vom 17. Oktober 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
E-6320/2011
Seite 11
[BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das flüchtlings-
rechtliche Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]
und Art. 5 AsylG) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkom-
mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.).
Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen,
herrschenden Sicherheitslage und politischen Situation in Sri Lanka vor-
genommen. Dabei nennt es einige Risikogruppen, welche einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Der Beschwer-
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Seite 12
deführer macht geltend, er werde weiterhin wegen Unterstützung der
LTTE gesucht. Zudem unterstehe er als tamilischer Rückkehrer dem ste-
ten Verdacht, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Damit gehöre er
der Risikogruppe der Personen an, die auch nach dem Bürgerkrieg einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden. Bei seinen diesbezüglichen
Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorlie-
gend nicht zu beurteilen sind (vgl. weiter oben E. 3). Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland
drohen.
Der allgemeinen Behauptung auf Beschwerdeebene, von einem europäi-
schen Land abgewiesene Asylbewerber tamilischer Ethnie seien – sowohl
im Sinne eines (objektiven) Nachfluchtgrundes, als auch im Sinne der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – generell gefährdet, bei ihrer
Rückkehr verfolgt (nämlich verhaftet und gefoltert) zu werden, ist nicht zu
folgen. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang regist-
rierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamili-
schen Rückkehrern (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl
von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle der kanadischen
Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Research Directorate, Immigration
and Refugee Board of Canada] vom 12. Februar 2013;
: "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka
…", letztmals besucht am 30. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phä-
nomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfol-
genden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Ver-
folgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Wie hievor
erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen,
einer der erwähnten Risikogruppen anzugehören. Aussergewöhnliche
Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesund-
heitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen
Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und
42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht er-
sichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
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Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch
vom völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip geschützt sind, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
6.2.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer stamme aus B._______, Jaffna, wo den im Asylverfah-
ren gemachten Angaben zufolge seine Ehefrau, seine Kinder, seine El-
tern und noch weitere Verwandte leben würden. In der Stellungnahme
vom 3. August 2011 habe er geltend gemacht, keinerlei Kontakte zu sei-
ner Familie und seinen Verwandten in Sri Lanka zu haben. Da seine
Asylvorbringen in der Verfügung vom 24. Februar 2010 als unglaubhaft
erachtet worden seien, erscheine das Fehlen eines Beziehungsnetzes als
unglaubhaft. Zwar sei das Knie des Beschwerdeführers im Jahre 1996
verletzt worden, jedoch habe er seither jahrelang als (…) gearbeitet, was
er auch weiterhin tun könne. Zudem könne er bei finanziellen Engpässen
auf die Unterstützung seiner Verwandten und der Verwandten seiner Ehe-
frau, die seine teure Reise in die Schweiz finanziert hätten, zählen. Auch
die geltend gemachten Diskriminierungen der tamilischen Bevölkerung
und Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, sprächen nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daher sei der Vollzug
der Wegweisung zumutbar.
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6.2.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil
BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeän-
dert. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo,
grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der
Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der
Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss
im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien vorgenommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Be-
schwerdeführer stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage
seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abge-
nommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar
eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E.
13.2.1).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt
Jaffna, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Zuletzt
hielt er sich in Colombo auf. Zwar machte er auf Beschwerdeebene gel-
tend, seine Ehefrau sei wegen der behördlichen Nachfragen nach dem
Beschwerdeführer untergetaucht, was sie seiner Schwester am 22. April
2010 geschrieben habe (Beilage 3 der Beschwerdeschrift). Trotzdem ist
davon auszugehen, dass er mit seinen Eltern und weiteren Verwandten
(vgl. Akte A1 S. 3f.) weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz sowie
über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren
Abwesenheit wieder integrieren kann. Dafür spricht auch der am 8. März
2013 eingereichte Brief seines Vaters (vgl. Beilage 27 zur Eingabe vom
8. März 2013). Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung und über
eine Berufsausbildung sowie über mehrjährige Erfahrungen als (…) (vgl.
Akte A1 s. 2f.). Ferner hat er sich während seiner Anwesenheit in der
Schweiz weitere Berufserfahrungen (im Gastgewerbe) angeeignet, die
ihm trotz seiner Kniebeschwerden beim Wiederaufbau einer Existenz-
grundlage von Nutzen sein können. Jedenfalls sind den Akten keine Hin-
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weise dafür zu entnehmen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen
nicht dazu in der Lage wäre. Somit sollte ihm der Wiederaufbau einer
wirtschaftlichen Existenz nicht schwer fallen. Es ist somit nicht anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentiel-
le Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge des
Beschwerdeführers, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungs-
richter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichts-
schreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorlie-
genden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen am
Entscheid weiter mitwirken würden, sowie es sei vor Gutheissung der vor-
liegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen, erweisen sich mit vorliegendem Urteil
als gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt, womit die Verfahrenskosten als beglichen gelten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und somit beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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