Abtei lung V
E-6321/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
24. August 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6321/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias aus B_______,
verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat zu Beginn des Jahres
2008 und gelangte über Niger und Libyen nach Lampedusa in Italien,
wo er am 3. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte, welches abgewiesen
worden sei; seine Beschwerde sei noch hängig. Am 4. Juli 2010
verliess er Italien und reiste in die Schweiz, wo er gleichentags im
Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asyl -
gesuch einreichte. Am 14. Juli 2010 wurde er im CRP zu seinem Rei-
seweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10).
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
dass er als Mitglied der C_______ beteiligt gewesen sei, als aufgrund
einer Auseinandersetzung zwischen den C_______ und der Regierung
in B_______ zwei Polizeistationen niedergebrannt worden seien. Er
sei daraufhin nach D_______ geflohen, da die Regierung militärische
Verstärkung angeordnet habe und Kämpfe zwischen den Militärs und
den C_______ ausgebrochen seien. In D_______ habe er sich in eine
Muslimin verliebt, deren Familie gegen diese Beziehung gewesen sei,
da er Christ sei. Der Vater habe ihn mit der Polizei an seinem Wohnort
aufgesucht, woraufhin er nach Niger und anschliessend nach Italien
geflohen sei.
C.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am
14. Juli 2010 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und
die Eurodactreffer vom 7. Juli 2008 in Lampedusa und vom 1. Juni
2009 in Rom (A6/3) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu
an, dass er nicht nach Italien zurück wolle, da er dort keine Wohnung,
keine Arbeit und keine Aufenthaltsbewilligung habe (A1, S. 8).
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer dem
Kanton (...) zugeteilt (A8/6).
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E-6321/2010
E.
Am 22. Juli 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die
italienischen Behörden (A12/8).
F.
Am 10. August 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens
zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund
der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1).
G.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Be-
schwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 30. August 2010 zugestellt (siehe Rückschein in
den vorinstanzlichen Akten).
H.
Mit Eingabe ans BFM vom 3. September 2010 (Datum Poststempel)
sowie ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2010 (Datum
Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Vorinstanz Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom
24. August 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch
für zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
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Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung nach Italien
unzumutbar, da er gesundheitliche Probleme habe. Auf die weitere Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr.
med. E_______ vom 3. September 2010 eingereicht.
I.
Mit Telefax vom 7. September 2010 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme vorläufig aus.
J.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010
die weitere vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
nach Art. 56 VwVG, verlegte den Entscheid über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein aus-
führliches ärztliches Zeugnis über seine Krankheit und derzeitige Be-
handlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Zur Begründung des Entscheides vom 24. August 2010 führte das
BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
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und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO am 6. August 2010 verfristet und bis dahin keine
Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus,
dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zu-
gestimmt habe. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. Februar
2011 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerde-
führer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör
gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er nicht nach Italien
zurückkönne, da er in Italien keine Unterkunft, keine Arbeit und keinen
Aufenthaltsstatus habe. Diese Begründung stelle kein Hindernis für
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar,
da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublinabkommen zur
Rückübernahme verpflichtet sei. Italien wende die Mindestnormen der
EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufolge
Aufnahmestrukturen zur Verfügung.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien
sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine ent-
sprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.
4.
4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-
Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwer-
deführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits ein
Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei; die Anfrage des
BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom
22. Juli 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1
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Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass
Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach ab-
gelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt
hat.
Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grund-
sätzlich bestritten; er führte aber in seinen Beschwerdeeingaben an,
dass ihm bei einer Rückweisung nach Italien die Auslieferung nach
Libyen und folglich eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
drohe. Die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen Italiens mit
Libyen bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migra-
tion erforderten eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien. Unter Bezug-
nahme auf Berichte von Amnesty International und UNHCR führte der
Beschwerdeführer aus, dass es keine Gewähr dafür gebe, dass er, als
ein in Lampedusa registrierter Bootsflüchtling, nicht nach Libyen zu-
rückgeschickt würde, weshalb eine Überstellung nach Italien unzuläs-
sig sei.
Zudem seien die Zustände in Italien, selbst für anerkannte Flüchtlinge
hinsichtlich Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung unzumut-
bar, weshalb eine Überstellung nach Italien auch für ihn unzumutbar
sei, da er an einer akuten Infektion leide und auf medikamentöse Be -
handlung angewiesen sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Zeugnis
ein, in welchem mit einem Satz ausgeführt wird, dass der Beschwer-
deführer an einem akuten Infekt erkrankt sei und unter medikamentö-
ser Behandlung stehe (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. E_______
vom 3. September 2010).
Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche
grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt dem-
nach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien ent-
gegenstünden, zu bestätigen sind.
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4.2
4.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots mit der Ausschaffung nach Libyen, da er in Lampe-
dusa als Bootsflüchtling registriert worden sei, ist anzumerken, dass –
auch wenn vorliegend nicht bestritten werden soll, dass die Mass-
nahmen Italiens und Libyens zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler
Migration im Hinblick auf Refoulement-Fragen problematisch sein
können – das geltend gemachte Übereinkommen zwischen Italien und
Libyen Bootsflüchtlinge betrifft, welche in libyschen und internationalen
Gewässern vor Italien und Libyen aufgegriffen werden; auf Personen,
welche bereits auf das Festland in Italien gelangt sind, ist das Ab-
kommen nicht anwendbar (vgl. zum Abkommen ausführlich Human
Rights Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced Return of
Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants
and Asylum Seekers; 21. September 2009). Gemäss Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylverfahren den Be-
stimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist
sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultie-
renden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfäl-
lige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im
Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und
muss. Auch nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren ist in Italien
die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz mög-
lich.
4.2.2 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen: Die angeblichen gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers wurden – trotz Aufforderung zur
Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses – nicht weiter spezi -
fiziert. Dem Gericht liegt einzig das rudimentäre Arztzeugnis vom
3. September 2010 vor, welches in lediglich einem Satz ausführt, dass
der Beschwerdeführer an einem akuten Infekt erkrankt sei und in me-
dikamentöser Behandlung stehe. Es ist demnach davon auszugehen,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht
mehr vorhanden, oder zumindest untergeordneter Natur sind. Zudem
ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon aus-
gegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen
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medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder
Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garan-
tiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach
nicht angenommen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind all -
fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung
der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu
prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe,
welche zu einem Selbsteintritt führen müssten.
Auch die Prüfung der Frage der Möglichkeit einer Wegweisung in
einen Drittstaat, wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerdeein-
gabe beantragte (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. September 2010 S. 3),
ist bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides und vor-
liegend gibt es keinerlei Hinweise, welche für eine Wegweisung des
Beschwerdeführers in einen Drittstaat sprechen würden.
Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Mit den obenstehenden Ausführung ist aufgezeigt, dass die Be-
schwerde aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist.
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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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