B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-632/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______,
verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 19. November 2013
und reiste über Thailand, Malaysia, Laos, erneut Thailand, Vietnam und
Hongkong in die Schweiz. Die Ausreise von Teheran Richtung Thailand
erfolgte mit eigenem iranischem Reisepass und einem Visum, das er am
10. November 2013 erhalten hatte. Später reiste der Beschwerdeführer
auch mit einem gefälschten israelischen Reisepass. Sein eigentliches
Reiseziel war Grossbritannien.
Nach seiner Ankunft am Flughafen C._______ am 15. Januar 2014 er-
suchte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 um Asyl. Gleichentags
verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
B.
Am 19. Januar 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Per-
son und am 24. Januar 2014 seine Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend,
dass er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei und
von diesen gesucht werde, seit er seiner jüngeren Schwester D._______
im Herbst 2013 zur Ausreise aus dem Iran verholfen habe. Auch befürch-
te er Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Iran, weil er sich für den
christlichen Glauben interessiere und weil er mit einem israelischen Pass
gereist sei; die iranischen Behörden könnten ihn deshalb des Terrorismus
verdächtigen.
Der Beschwerdeführer führte an, dass seine ältere Schwester E._______
(laut eingereichten Beweismitteln lautet ihr Name F._______, der Rufna-
me ist jedoch E._______) und deren Ehemann (…) seit 2009 als Flücht-
linge in Grossbritannien lebten. Anlässlich des persischen Neujahrs habe
E._______ im März 2012 für einen Monat die Eltern in G._______ be-
sucht. Im Gepäck habe sie ihren Laptop gehabt, auf dem Videos und Auf-
nahmen der Demonstrationen des Jahres 2009 sowie von Folterungen
und Verhören politischer Gefangener im Iran und öffentlichen Hinrichtun-
gen in verschiedenen iranischen Städten gespeichert gewesen seien.
Ausserdem habe sich ein Bibeltext auf Farsi auf dem Laptop befunden.
Die Schwester habe diese Dokumente auf Wunsch der Familie mitge-
bracht, bei ihrer Einreise sei sie nicht kontrolliert worden.
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Einige Tage vor ihrer Rückreise sei der Laptop kaputt gegangen und von
ihr und der jüngeren Schwester D._______ zur Reparatur in ein den bei-
den bis dahin unbekanntes Computer-Geschäft im Zentrum von
G._______ gebracht worden. Im Geschäft habe man ihnen mitgeteilt, die
Reparatur dauere länger, man würde auf D._______s Mobilnummer anru-
fen, sobald der Laptop fertig sei. E._______ sei ohne Laptop zurück nach
Grossbritannien geflogen, D._______ habe den reparierten Computer
nachschicken sollen. Wenige Tage später habe D._______, die mit ihrer
Freundin H._______ in der Stadt unterwegs gewesen sei, einen Anruf er-
halten, sie könne den Laptop im Geschäft abholen. D._______ sei in das
Geschäft gegangen, H._______ habe im Auto gewartet und gesehen,
dass D._______ im Computer-Geschäft von Beamten in Zivil festgenom-
men worden sei. (In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer später
aus, dass E._______ zwar die Daten auf dem Laptop gelöscht habe, be-
vor er in Reparatur gegeben worden sei, er jedoch vermute, dass seine
Schwester vom Mitarbeiter des Computergeschäfts, der wahrscheinlich
die gelöschten Daten auf dem Laptop habe wiederherstellen können, an
den Geheimdienst verraten worden sei). H._______ habe die Familie in-
formiert, worauf der Beschwerdeführer und sein Bruder zunächst alle wei-
teren kompromittierenden CDs und Dokumente, die D._______ an ihrem
Wohnort im Hause der Eltern aufbewahrt habe, ins Haus des Bruders
I._______ gebracht hätten. Danach hätten sich der Beschwerdeführer,
sein Vater und sein Bruder auf die Suche nach D._______ gemacht. Auf
keinem der Polizeiposten habe man ihnen Auskunft geben können, wo
sie sich befinde. Am Nachmittag oder Abend des gleichen Tages sei die
Wohnung der Eltern von einigen Leuten gewaltsam gestürmt worden und
persönliche Sachen von D._______ seien beschlagnahmt worden. Die
Familie habe in der Folge weder in den Gefängnissen noch bei den Ge-
richten oder in Krankenhäusern den Aufenthaltsort von D._______ aus-
findig machen können. Für ein Jahr und sieben Monate sei sie ver-
schwunden geblieben. Es sei während der ganzen Zeit weder ein Urteil
noch eine Anklage oder eine Mitteilung über ihren Verbleib eingetroffen.
Nach 19 Monaten habe die Familie eine Vorladung erhalten, dass
D._______ gegen eine Kaution von 500 Mio. Tomen (ca. 185 000 USD)
zur Durchführung einer medizinischen Behandlung aus der Haft entlas-
sen werden könne. Nachdem die Familie die Kaution beim Gericht von
J._______ durch Sicherheiten auf ihre Grundstücke habe leisten können,
hätten der Beschwerdeführer und seine Geschwister D._______ in der
Zentralstelle des Geheimdienstes abgeholt. D._______ habe sich in sehr
schlechtem Zustand befunden und sei fast bewusstlos gewesen. Der Be-
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schwerdeführer habe deshalb den Beamten beschimpft und dafür eine
Ohrfeige erhalten. Die Familie habe D._______ sofort in das K._______-
Spital gebracht, wo sie wegen Problemen mit den inneren Organen und
Veränderungen an der Wirbelsäule behandelt worden sei. Er sei nicht si-
cher, ob sie dort von den Behörden überwacht worden sei. Nach rund
zwei Wochen habe der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern eine wei-
tere Vorladung vorgefunden, die D._______ dazu aufforderte, sich inner-
halb von 72 Stunden wieder bei den Behörden zu melden. Diese Mittei-
lung habe die ganze Familie sehr bestürzt. D._______ habe gebettelt, sie
wolle nicht zurück, sie würde umgebracht werden, wenn sie wieder zu-
rück müsste. Am nächsten Tag habe die Familie D._______ aus dem Spi-
tal abgeholt, obwohl man sie dort aufgrund ihres schlechten Gesund-
heitszustands zunächst nicht habe entlassen wollen. Sie sei am Vormittag
zum Haus des Beschwerdeführers nach B._______ und später zu einem
Freund des Beschwerdeführers nach L._______ gebracht worden. Der
Onkel des Beschwerdeführers, ein Geschäftsmann, habe einen Schlep-
per organisiert, der der gesundheitlich immer noch stark angeschlagenen
D._______ zur Flucht aus dem Iran verhelfen sollte. Die Geschwister sei-
en mit ihr in der Nacht mit dem Auto nach M._______ nahe der türkischen
Grenze gefahren. Nach der Ankunft am nächsten Morgen habe der Be-
schwerdeführer mit dem Bekannten des Onkels, der D._______ abholen
sollte, telefoniert. Dieser habe zugesagt, sie über die türkische Grenze zu
bringen. Von dort habe ein anderer Schlepper die Weiterreise mit einem
LKW organisiert. D._______ sei nach Grossbritannien gereist und befinde
sich dort seit dem (…) Dezember 2013 im Asylverfahren und in ärztlicher
Behandlung.
Nach der Flucht der Schwester sei der Beschwerdeführer mit seinem
Bruder und seiner anderen Schwester zurück nach G._______ zu seinem
Freund gefahren. Auf der Rückfahrt habe er seinen Onkel angerufen, der
ihm mitgeteilt habe, dass Beamte am Vormittag in das Haus der Eltern
gestürmt seien, um D._______ mitzunehmen und, weil sie sie dort nicht
vorgefunden hätten, am Nachmittag auch die Wohnung des Beschwerde-
führers in B._______ und die Wohnung seines Bruders I._______ durch-
sucht hätten. Unter diesen Umständen hätten sich der Beschwerdeführer
und seine Geschwister nicht mehr sicher gefühlt und seien nicht nach
Hause zurückgekehrt. Der Onkel habe den Geschwistern daraufhin Geld
geliehen und empfohlen, mit dem Flugzeug auszureisen, die Flucht über
die "grüne Grenze" sei zu gefährlich. Mit Hilfe eines Bekannten des On-
kels in Bangkok sei die Ausreise organisiert worden. Nach einer zusätzli-
chen Zahlung von 200 000 Tomen hätten sie nach zwei Tagen Express-
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Visa und Tickets erhalten und Teheran via Bangkok verlassen können.
Nach der Abreise habe der Beschwerdeführer von seinem Onkel und sei-
ner Ehefrau erfahren, dass sein Haus in B._______ vom Geheimdienst
mehrmals aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe vermutet,
dass ein Nachbar beobachtet und den Behörden gemeldet habe, wie er
und seine Geschwister D._______ in B._______ ins Auto gesetzt hätten.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei sich in Bangkok sicher gewesen,
vom iranischen Geheimdienst gesucht zu werden. Nach der Ausreise des
Beschwerdeführers sei am (…) Dezember 2013 eine ihn betreffende Vor-
ladung eingetroffen, gemäss der er am (…) Januar 2014 vor dem Gericht
hätte erscheinen sollen, betreffs das Verfahren seiner Schwester und
Beihilfe zur Flucht. Bereits am (…) November 2013 sei für D._______ ei-
ne zweite Vorladung für den (…) November 2013 eingetroffen; nach An-
gaben des Beschwerdeführers sei diese als Reaktion auf das Nichter-
scheinen innerhalb von 72 Stunden zu verstehen gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014, eröffnet am 1. Februar 2014, lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM aus, dass es den
Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, da ihnen
die Substanz fehle und sie nicht der allgemeinen Erfahrung im iranischen
Kontext entsprächen. Die Vorbringen hielten damit den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Weil auch keine Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung ersichtlich seien, sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig und zumutbar und überdies auch möglich.
D.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 6. Februar
2014 eine fremdsprachige Beschwerde ein (übermittelt per Fax durch die
Flughafenpolizei der [kantonale Behörde]) und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jeden-
falls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder wenigstens die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem beantragte
der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Übersetzung der Be-
gründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen,
ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Untermauerung
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seiner Vorbringen reichte er in Kopie mehrere Beweismittel ein, welche er
per Email am 2. Februar 2014 erhalten habe. Es handelt sich um zwei
fremdsprachige Gerichtsvorladungen, eine betreffend die Schwester
D._______, die zweite ihn selbst betreffend. Ferner reichte der Be-
schwerdeführer Dokumente zum Beleg des Flüchtlingsstatus seiner
Schwester E._______ in Grossbritannien sowie bezüglich des Asylverfah-
rens seiner Schwester D._______ in Grossbritannien ein.
E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde
komme aufschiebende Wirkung zu. Gleichentags ersuchte das Gericht
den Flughafendienst um die Übersetzung der Beschwerdeschrift, welche
am 8. Februar 2014 per Telefax eintraf. Allerdings waren die eingereich-
ten Beweismittel (Gerichtsvorladungen) nicht übersetzt worden. Ihre
Übersetzung wurde am 13. Februar 2014 ebenfalls beim Flughafendienst
der [kantonale Behörde] veranlasst; die Übersetzungen trafen am
18. Februar 2014 beim Gericht ein. Das Gericht ersuchte die Vorinstanz
gleichentags um Stellungnahme zur Beschwerde und zu den Beweismit-
teln.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 führte das BFM aus,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nur um Kopien handle,
denen erfahrungsgemäss nur geringer Beweiswert zukomme. Es sei nicht
ersichtlich, warum der Beschwerdeführer keine Originale vorlegen könne.
Darüber hinaus enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers krasse
Widersprüche. Auch habe er in der Anhörung nicht erwähnt, dass er vor-
geladen worden sei, was ihm bekannt gewesen sein dürfte. Aus diesen
Gründen hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Asylgesuchs fest.
G.
Der Beschwerdeführer entgegnete mit Fax vom 7. März 2014 mit einer
fremdsprachigen Replik, die erneut auch die beiden Gerichtsvorladungen
in Kopie umfasste (Beschwerdeakten act. 19, 20 und 21). Auf telefoni-
sche Nachfrage bestätigte der Flughafendienst, dass der Beschwerdefüh-
rer die Beweismittel inzwischen per Post im Original erhalten habe und
man diese einer Dokumentenprüfung unterziehe. Der Flughafendienst
stellte dem Gericht das Ergebnis dieser Prüfung mit Schreiben per Tele-
fax vom 8. März 2014 in Aussicht (Beschwerdeakten act. 20). Die fremd-
sprachige Replik wurde ebenfalls gemäss Vereinbarung vom Flughafen-
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dienst der [kantonale Behörde] übersetzt; die Übersetzung traf am
11. März 2014 per Telefax beim Gericht ein. Gefaxt wurden im Anhang
auch nochmals Übersetzungen der dem Gericht in Kopie vorliegenden
gerichtlichen Vorladungen, die Originale der Beweismittel sowie der Prüf-
bericht wurden jedoch nicht zugestellt (Beschwerdeakten act. 24 und 25).
H.
Am 14. März 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bun-
desamt für Migration und den Flughafendienst der Flughafenpolizei (…),
dass das Urteil des Gerichtes nicht mehr innerhalb der
60-tägigen Aufenthaltsfrist von Art. 22 Abs. 5 AsylG ergehen könne.
I.
Am 14. März 2014 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise-
bewilligung. Er wurde dem Kanton (…) zugewiesen. Am 24. März 2014
erhielt das Gericht die vorinstanzlichen Verfahrensakten des Beschwer-
deführers und damit alle Unterlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-632/2014
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder
Hinsicht für unglaubhaft (act. A13/7, S. 3 ff.). Die Schilderungen in Bezug
auf den Besuch der Schwester E._______ bei den Eltern im März 2012
seien nicht überzeugend, insbesondere weil der Beschwerdeführer keine
Angaben zu ihrem Status in Grossbritannien habe liefern können. Kaum
nachvollziehbar sei auch, dass die Schwester sich so riskant verhalten
und einen Laptop mit kompromittierendem Material nach Iran eingeführt
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und diesen dann in Reparatur gegeben haben soll. Das BFM hält des
Weiteren nicht nur die Umstände der Verhaftung der Schwester
D._______ für unplausibel und bezweifelt, dass die Familie tatsächlich
über so lange Zeit nichts über ihren Verbleib in Erfahrung habe bringen
können, es schätzt auch die gesamten Umstände ihrer Freilassung und
des Spitalaufenthaltes als nicht nachvollziehbar ein und bemängelt, dass
sich der Beschwerdeführer nicht detaillierter darüber habe äussern kön-
nen, was seiner Schwester während ihrer Inhaftierung wiederfahren sei.
Schliesslich seien auch seine Schilderungen bezüglich der Flucht der
Schwester D._______, die in angeblich sehr schlechtem Gesundheitszu-
stand auf dem Landweg nach Grossbritannien habe flüchten können,
nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer gelinge es schliesslich auch
nicht, die Vorinstanz davon zu überzeugen, warum die Behörden nach
der Flucht der Schwester speziell nach ihm gesucht hätten und warum er
dennoch das Risiko eingegangen sei, mit seinem eigenen Pass das Land
zu verlassen. Überdies bezweifelt das BFM, dass aus dem Interesse des
Beschwerdeführers am christlichen Glauben und seinem Gebrauch eines
israelischen Reisepasses zukünftige staatliche Verfolgungshandlungen
durch die iranischen Behörden resultieren könnten. Der Beschwerdefüh-
rer habe sein Interesse am christlichen Glauben nicht in einer Weise ge-
äussert, welche die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn lenke. In seiner
Vernehmlassung zur Beschwerde (act. A27/7) ergänzt das BFM in Hin-
blick auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, dass nicht
verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nur Kopien mit geringem
Beweiswert eingereicht habe. Die Vorinstanz stuft die Vorladungen als
Fälschungen ein. Darüber hinaus ergäben sich aus den eingereichten
Dokumenten auch inhaltliche Widersprüche zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Anhörung. Auch habe der Beschwerdeführer den
Umstand, dass er vor Gericht vorgeladen worden sei, im Verfahren nicht
erwähnt, obwohl er dies hätte wissen müssen (act. A27/2, S. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer hält an der Wahrheit seiner Vorbringen fest
und präzisierte sie in der Beschwerdeschrift (vgl. Übersetzung act. A22/6)
und in der Replik (vgl. Übersetzung act. A35/8). Er reichte schliesslich
auch die beiden Vorladungen im Original ein (A 43, Ziff. 1 und 2), welche
er per Post von seiner Schwester erhalten habe. Er rechtfertigt den Vor-
halt, nichts Genaueres über den Status seiner Schwester in Grossbritan-
nien zu wissen, mit dem Umstand, dass diese heiklen Informationen nicht
am Telefon ausgetauscht werden könnten, da die Telefone abgehört wür-
den, seit sein Schwager von den Behörden auch bei seinen Eltern ge-
sucht worden sei. Seine Schwester E._______ habe den Computer mit-
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Seite 10
gebracht, weil sie eine harte Regimegegnerin sei und die Familie mehr
habe erfahren wollen. Sie habe gewusst, dass nicht jeder Computer am
Zoll kontrolliert werde. Sie habe die heiklen Daten auf dem Laptop ge-
löscht, bevor er in Reparatur gegeben worden sei, habe jedoch nicht ge-
wusst, dass man die Daten wiederherstellen könne (act. A22/6, S. 3).
Ferner sei bekannt, dass die iranischen Behörden Regimegegner ohne
ordentliches Verfahren verhafteten, gefangen hielten und sogar hinrichte-
ten, ohne dass die Angehörigen je informiert würden. Die Schwester
D._______ sei nur aufgrund der Zahlung einer äusserst hohen Kaution
freigekommen; der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde Beispiele
von ähnlich gelagerten Freilassungen (act. A22/6, S. 2). Auch die Um-
stände der Verhaftung seiner Schwester erläutert der Beschwerdeführer:
Seine Schwester habe sich verdächtig gemacht, weil der Laptop aus dem
Ausland gekommen sei, man habe sie in flagranti erwischen wollen und
daher im Computergeschäft verhaftet. Nach ihrer Freilassung sei sie nicht
ansprechbar gewesen und die Familie sei gezwungen gewesen, schnell
zu handeln, nachdem die Schwester monatelang gefoltert worden war.
Nachdem D._______ wieder zurechnungsfähig gewesen sei, habe sie in-
sistiert, ausser Landes gehen zu können (act. A22/6, S. 4). Bezüglich der
von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche hinsichtlich der Daten
auf den Vorladungen führt der Beschwerdeführer in der Replik aus, dass
zunächst eine Vorladung gekommen sei, seine Schwester habe sich in-
nerhalb von 72 Stunden zu melden. Auf diese Vorladung hin habe man
überstürzt die Flucht organisiert, das betreffende Dokument sei bei den
anschliessenden Hausdurchsuchungen verloren gegangen. Die zweite –
den Schweizer Behörden nun vorliegende Vorladung – sei eingetroffen,
als D._______ der ersten Vorladung nicht Folge geleistet habe (act.
A35/8, S. 2). Er selber habe zum Zeitpunkt der Anhörung nicht gewusst,
dass auch er vorgeladen worden sei, die Vorladung, datiert auf den (…)
Dezember 2013, sei erst nach seiner Ausreise (am 19. November 2013)
eingetroffen. Er habe erst nach dem Anhörungstermin vom 24. Januar
2014 von ihr Kenntnis erhalten, als seine Schwester ihm die Unterlagen
per Email geschickt habe (act. A35/8, S. 3). Den Vorhalt, dass zunächst
nur Kopien eingereicht worden seien, erklärte er damit, dass es zu ge-
fährlich gewesen wäre, die seine Familie belastenden Vorladungen ein-
fach per Post zu schicken (act. A22/6, S. 4, bzw. A35/8, S. 2). Seine El-
tern hätten die Dokumente vorerst per Email geschickt (act. A 22/6, S. 4).
Erst mit Hilfe eines Freundes der Familie sei es möglich gewesen, die
Originale ausser Landes zu bringen (act. A35/8, S. 2). Schliesslich seien
die Original-Vorladungen per Post von Grossbritannien in die Schweiz
geschickt worden (vgl. A 43, Ziff. 7). Zur weiteren Untermauerung seiner
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Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie
ein, denen zu entnehmen ist, dass seine Schwester E._______ in Gross-
britannien als Flüchtling anerkannt wurde und seine Schwester
D._______ in Grossbritannien im Dezember 2013 ein Asylgesuch stellte
und dort auch medizinisch behandelt wurde (A. 18/14, sowie A 43, Ziff. 3).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz und
kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubwürdig sind. Obwohl er seine Fluchtgründe grundsätzlich
konsistent und ohne gravierende Widersprüche schildert, vermögen sie in
der Gesamtschau nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen sind in zentra-
len Punkten nicht plausibel, und die Schilderungen fallen – auch bezüg-
lich wesentlicher Aspekte – sehr oberfläch, vage und wenig detailliert aus.
Bereits der Ausgangspunkt der Fluchtgeschichte – die Reise der Schwes-
ter E._______, welche in Grossbritannien über den Flüchtlingsstatus ver-
fügt, mit einem Rückreisevisum oder anderen britischen Reisepapieren in
den Iran, um das Neujahrsfest mit der Familie zu feiern – wirkt wenig
wahrscheinlich. Nach Schweizer Praxis stellt eine Reise ins Heimatland
einen Anwendungsfall von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
dar, der die Aufhebung des Flüchtlingsstatus nach sich ziehen kann. Auch
Art. 339A der UK Immigration Rules bezieht sich auf diese Bestimmung
der Flüchtlingskonvention, ebenso wie Art. 11 der Richtlinie 2011/95/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(Neufassung) (Abl. L 337/9 vom 20.12.2011). Das Britische Recht sieht
zwar vor, dass in Ausnahmefällen auch anerkannten Flüchtlingen eine
Reise ins Heimatland bewilligt werden kann, zum Beispiel im Fall einer
schweren Krankheit oder bei Beerdigungen von nahen Angehörigen. In
diesen Fällen kommt Art. 339A der Immigration Rules nicht zur Anwen-
dung, von einem Widerruf des Flüchtlingsstatus wird abgesehen (vgl. da-
zu UK Home Office, Operational Policy and Process Policy, Guidance and
Casework Instruction, Cancellation, Cessation & Revocation of Refugee
Status, 18. Dezember 2008, Version 3.0, S.15f.,
/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/25
7382/cessation.pdf, abgerufen am 6. Mai 2014). Aus dem Vortrag des
E-632/2014
Seite 12
Beschwerdeführers sind solche aussergewöhnlichen Umstände, die eine
entsprechende Bewilligung rechtfertigen würden, jedoch nicht ersichtlich.
Abgesehen davon würde die Schwester aber angesichts ihres durch die
Flüchtlingsanerkennung und die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
geschärften politischen Profils auch Gefahr laufen, von den iranischen Si-
cherheitsbehörden verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich widersprüchliche Angaben. In der Anhörung bringt er vor,
seine Schwester habe keine politischen Probleme gehabt, nur ihr Ehe-
mann, daher habe sie wieder in den Iran reisen können (act. A12/18,
F. 41, S. 6). An anderer Stelle bezeichnet er sie als "harte Gegnerin des
Staates" (act. A22/6, S. 3) und sagt, dass alle Probleme der Familie mit
den Behörden auf sie zurückzuführen seien (act. A12/18, F. 8, S. 3). Ins-
gesamt bleibt nicht nachvollziehbar, dass die Schwester ein derartiges
Risiko eingehen würde. Der Beschwerdeführer kann ferner über die Rei-
semodalitäten seiner Schwester, wie auch von der Vorinstanz festgestellt,
nur sehr vage Angaben machen. Es wäre jedoch anzunehmen, dass man
sich in der Familie angesichts der sehr heiklen Reiseumstände während
eines mehrwöchigen Besuchs darüber ausgetauscht hätte.
Auch der Umstand, dass E._______ einen Laptop mit kompromittieren-
dem politischem Material eingeführt haben soll, ist unter diesen Umstän-
den nicht sehr wahrscheinlich. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass eine
Person, die in dieser Situation die Einreise in den Iran wagt, alles vermei-
den würde, was sie in Schwierigkeiten bringen könnte. Der Beschwerde-
führer gibt auch wenig Gründe dafür an, warum die Schwester dieses Ma-
terial überhaupt mitgebracht habe. In der Anhörung führte er lediglich aus,
dass seine Familie Interesse an diesen Dingen gehabt habe (act. A12/18,
F. 97, S. 11).
5.1 Nach diesen Erwägungen vermag auch die Schilderung rund um die
Reparatur des Computers nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Laptop
einen Defekt gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, warum die Reparatur im
Iran hätte erfolgen müssen und die Schwester ihn nicht auch in defektem
Zustand zurück nach Grossbritannien hätte nehmen können. Die Um-
stände der Reparatur, die schliesslich in der Verhaftung der jüngeren
Schwester resultierten, wirken insgesamt sehr konstruiert und damit we-
nig glaubhaft.
Gleiches gilt für die Schilderungen der Haft der Schwester D._______
und ihrer Entlassung nach 19 Monaten. Zwar werden kritische Personen
laut Berichten in Iran wegen "Propaganda gegen das System" willkürlich
E-632/2014
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und ungesetzlich verhaftet, und die Angehörigen werden darüber nicht in
Kenntnis gesetzt (vgl. United States Department of State, Bureau of De-
mocracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights
Practices for 2013, Disappearances, S. 5f. und Arbitrary Arrest or Deten-
tion, S. 10 f., /documents/organization/220564.pdf). Auch
sind seit Jahren Fälle dokumentiert, in denen politische Gefangene gegen
Kaution für eine Gesundheitsbehandlung auf freien Fuss gesetzt wurden
oder zu ihren Familien zurückkehren dürfen (vgl. dazu MICHAEL KIRSCH-
NER, Iran: Die Praxis von iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution
für politische Häftlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 31.
Oktober 2005; US-State Department Bericht 2013, a.a.O., Arrest Proce-
dures and Treatment of Detainees, S. 10; weitere Beispiele in: Human
Rights Watch, Why They Left – Stories of Iranian Activists in Exile,. De-
zember 2012, ISBN 1-56432-971-2). Doch in casu fallen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers insgesamt wenig konkret und kaum detailliert
aus. Insbesondere zu der Frage, warum genau seine Schwester inhaftiert
wurde, wohin man sie verschleppt hat und was ihr während ihrer langen
Inhaftierung wiederfahren ist, kann der Beschwerdeführer nur sehr vage
Auskunft geben. In der Befragung zur Person schildert er, dass sie ernste
gesundheitliche Probleme gehabt habe, wegen Veränderungen an ihrer
Wirbelsäule behandelt worden sei und zunächst nichts habe essen kön-
nen (act. A9/29, Ziff. 7.01, S. 11). Auch sei ihr Gesundheitszustand selbst
nach zwei Wochen noch schlecht gewesen. In der Anhörung führt er aus,
dass D._______ fast bewusstlos gewesen sei, als sie vom Geheimdienst
übergeben worden sei, und dass sie erst im Spital zu sich gekommen sei
(act. A12/18, F. 62, S. 8). Erst nach zwei Wochen habe sie wieder essen
und sitzen können (ebenda, F. 81, S. 10). In der Beschwerde beschreibt
er, dass seine Schwester das Land habe verlassen wollen, weil sie in der
Haft gefoltert worden sei (act. A22/6, S. 4). Insgesamt bleiben die Schil-
derungen in diesem Punkt sehr ungenau, obwohl der Beschwerdeführer
mehrmals Gelegenheit hatte zur ausführlichen Darlegung des Sachver-
haltes.
5.2 Auch die zunächst in Kopie und dann im Original eingereichten Do-
kumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer reichte als Belege für sein Vorbringen zwei Vorladungen
ein, die ihn und seine Schwester D._______ betreffen und vom "Öffentli-
chen und Revolutionsgericht" in G._______ ausgestellt wurden. Diese
Dokumente liess sich der Beschwerdeführer zunächst am 4. Februar
2014 durch seine Schwester E._______ aus Grossbritannien per Email
schicken und reichte sie als Kopie ein; am 8. März 2014 erhielt er per
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Post von seiner Schwester die Originale, die er dem BFM übergab (vgl. A
43, Ziff. 1, 2). Der Fachdienst / Dokumentenstelle der Flughafenspezial-
abteilung der [kantonale Behörde] kam in seinem Bericht vom
15. Januar 2014 bezüglich der Gerichtsvorladungen zum Ergebnis, dass
keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Aller-
dings konnte der Fachdienst die Echtheit der Schriftstücke nicht ab-
schliessend beurteilen, da es an authentischem Vergleichsmaterial fehlte
(act. A34/5). Der Beschwerdeführer selbst erhielt eine als "Ekhtarieh" be-
zeichnete Vorladung, seine Schwester eine als "Ehzarieh" bezeichnete.
Gemäss eines Berichtes des UK Home Office verfolgen beide Typen von
Vorladungen denselben Zweck: Beide ermöglichen es einer Person, vor
Gericht zu erscheinen und Stellung zu nehmen. Beide Verfügungen erge-
hen durch das Gericht, wobei es sich beim "Ekhtarieh" um die Vorladung
zu einer laufenden Ermittlung handelt, während "Ehzarieh" gewählt wird,
wenn das Gericht eine Verhandlung anberaumt hat und der belangten
Person eine letzte Möglichkeit einräumt, sich freiwillig vor Gericht zu be-
geben (vgl. United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information
Report - Iran, 16 January 2013, Ziff. 11.49, S. 72, abgerufen am 6. Mai
2014 auf: /docid/510136952.html). Der Beschwerdefüh-
rer wird gemäss dem "Ekhtarieh" aufgefordert, sich beim Gericht einzu-
finden, damit seine Teilnahme am Klageverfahren (der Schwester) und
seine Hilfeleistung bei der Flucht der Angeklagten aufgeklärt werden kön-
ne (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 11). Die Schwester wird dagegen unter
korrespondierendem Aktenzeichen vorgeladen, mit dem Vermerk, dass
das Gericht in Abwesenheit entscheiden werde, sofern der Vorladung
nicht Folge geleistet werde (vgl. ebenda). Beide Dokumente stützen die
Ausführungen des Beschwerdeführers, da er sich erstmalig für eine Be-
weisaufnahme hätte melden müssen, der Ladung zum Gerichtstermin für
seine Schwester nach seinen Angaben bereits eine erste Vorladung vo-
rausgegangen sei. Dennoch geht das Gericht mit der Vorinstanz einig,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln höchstwahrscheinlich
um für das Asylverfahren gekaufte Dokumente handelt. Dafür spricht,
dass die Unterlagen stets aus Grossbritannien an den Beschwerdeführer
geschickt wurden. Zwar erläutert er in der Replik, wie ein Bekannter die
Original-Vorladungen ausser Landes geschmuggelt und sie seiner
Schwester in Grossbritannien aushändigt habe (act. A35/8, S. 2). Es ist
jedoch nicht plausibel, warum die Kopien der Unterlagen erst über den
Umweg Grossbritannien an den Beschwerdeführer gemailt wurden. Im-
merhin hätte die Person, welche die Original-Dokumente bereits im Iran
gescannt hat, diese auch problemlos direkt an den Beschwerdeführer
mailen können. Es ist nicht ersichtlich, dass das Senden einer Email in
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die Schweiz gefährlicher sein soll als eine Email nach Grossbritannien.
Ferner liegen dem Gericht Berichte vor, dass entsprechende gefälschte
Gerichtsdokumente erworben werden können: Anlässlich einer Abklä-
rungsreise im Jahr 2013 wurde der Danish Refugee Council durch Vertre-
ter einer ausländische Botschaft informiert, dass es im Iran möglich sei,
echt aussehende, aber gefälschte Gerichtsdokumente zu kaufen. Dabei
sei zwischen echten Dokumenten mit manipuliertem Inhalt und gefälsch-
ten Dokumenten zu unterscheiden (vgl. Danish Refugee Council / Landin-
fo / Danish Immigration Service, On Conversion to Christianity, Issues
concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Is-
sues and Exit Procedures, 02.2013,
/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 06. Mai 2014).
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht angesichts der obigen Ausfüh-
rungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Dokumente eingereicht
hat, die zwar echt aussehen, jedoch nicht von den entsprechenden Be-
hörden ausgestellt wurden, sondern entweder in Iran oder in Grossbritan-
nien von Dritten erstellt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass sich
der Beschwerdeführer die Vorladungen eigens für sein Asylverfahren her-
stellen liess. Aus diesem Grund können auch die eingereichten Beweis-
mittel die Vermutung nicht umstossen, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen nicht so erlebt, sondern seine Fluchtgeschichte konstruiert
hat. Diese ist in zu vielen Aspekten unplausibel geblieben, gleichzeitig
waren die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu we-
nig detailliert.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der An-
fechtung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz
als unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Ver-
folgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 16
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt. Auch in individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer nichts
geltend, was auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung
hindeuten könnte. Er hat in G._______ nach eigenen Angaben [ein Ge-
schäft] mit fünf Angestellten betrieben und verfügte über ein sehr gutes
Einkommen (act. A9/29, F. 1.17.05 und F. 1.17.07, S. 5). Seine Ehefrau
und die Kinder leben in B._______, seine Eltern und weitere Verwandte in
G._______, wo der Beschwerdeführer auch arbeitet. Er hat ein tragfähi-
ges soziales Beziehungsnetz (act. A9/29, F. 2.01, S. 5, F. 3.01,
S. 7). Insbesondere sein Onkel ist als Besitzer [eines Geschäfts] vermö-
gend, er konnte dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern die
Flucht ins Ausland finanzieren (act. A9/29, F. 7.01, S. 12). Der Beschwer-
deführer wird – weil ihm im Heimatland wie oben ausgeführt keine Verfol-
gung droht – sich im Iran auch wieder eingliedern und seinen Lebensun-
terhalt selbst bestreiten können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz einen gültigen iranischen Reisepass abgegeben hat, weshalb das
Gericht davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, S 173.320.2]).
10.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 6. Februar 2013 die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragt. Das Gericht
weist diesen Antrag ab, da der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Die
Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG liegen nicht vor. Gemäss Ak-
tenlage führte der Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung 2254.- USD
und 29.30 HKD bei sich (act. A9/29, F. 1.17.07, S. 5). In den Akten der
Vorinstanz findet sich kein Hinweis, dass dieses Geld eingezogen wurde
gemäss Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). Nach Auskunft der zuständigen
Sozialbehörde bezieht der Beschwerdeführer derzeit Sozialhilfe, es ist
deshalb davon auszugehen, dass er über den oben erwähnten Betrag
noch verfügt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: