Abtei lung V
E-6322/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. September 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6322/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus und
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2009 verliess
und nach Aufenthalten von insgesamt sechs Wochen im Libanon, in
der Türkei und in Griechenland Anfang Februar 2010 in einem TIR-
Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter
Zollverschluss) nach Deutschland gelangte, wo er am 4. Februar 2010
um Asyl nachsuchte,
dass er nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Monaten am
6. April 2010 versteckt in einem Personenwagen in die Schweiz reiste,
wo er gleichentags ebenfalls ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2010 (...)
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er gehöre
zur Religionsgemeinschaft der Yeziden, welche im Irak verfolgt
würden,
dass ausserdem eine Fehde zwischen seiner und einer anderen
yezidischen Familie bestehe, in deren Zuge im Jahr (...) sein (...)
getötet worden sei,
dass er selbst im Jahr 2009 von Unbekannten bedroht worden sei,
dass er den Irak letztlich verlassen habe, um die wirtschaftliche
Situation seiner Familie zu verbessern, zumal (...) bereits betagt und
(...) krank sei,
dass ihm im Rahmen der Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zu-
ständigkeit Deutschlands oder Griechenlands das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, in Griechenland sei er obdachlos gewesen und habe auf
der Strasse sowie in verlassenen Häusern gelebt, hingegen habe er
gegen eine Rücküberstellung nach Deutschland nichts einzuwenden,
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dass das BFM am 4. Mai 2010 (A10) die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, mit der Bitte um
Mitteilung, falls das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
der Bundesrepublik Deutschland) die griechischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführer ersucht haben respektive bereits
eine entsprechende Zustimmung derselben eingegangen sein sollte,
dass das BAMF mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (A13) mitteilte, nach
den ihm vorliegenden Erkenntnissen sei die Bundesrepublik Deutsch-
land für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig und habe
Griechenland um Übernahme ersucht, wobei bislang weder eine
Antwort vorliege noch die Verfristung eingetreten sei,
dass das BAMF dem BFM mit Mitteilung vom 28. Juli 2010 zur Kennt-
nis brachte, dass keine Antwort der griechischen Behörden ein-
gegangen und die Zuständigkeit am (...) 2010 – infolge Verfristung
gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO – auf dieselben übergegangen sei,
dass das BFM am 29. Juli 2010 die griechischen Behörden – unter
Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (A17) und bis am 13. August 2010
keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
6. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und fest-
hielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, aus den Informationen der
Datenbank EURODAC sowie den Aussagen des Beschwerdeführers
gehe hervor, dass dieser in Griechenland der illegalen Einreise wegen
angehalten worden sei,
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dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags) Griechenland für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom
29. Juli 2010 von den griechischen Behörden innert Frist ("bis am
13. August 2010") keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zu-
ständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf
Griechenland übergegangen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 13. Februar 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Griechenland keine Gründe
geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Grie-
chenland entgegenstünden,
dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Griechen-
land nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an dieselbe
zurückzuweisen, ausserdem sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
prozessleitender Verfügung vom 7. September 2010 im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
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ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter licher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take
back" (Wiederaufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis
19 Dublin-II-VO) – bei welcher der Asylbewerber bereits in einem
Mitgliedstaat um Asyl ersucht hat – und "take charge" (Aufnahme,
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) – bei welcher
derselbe sich lediglich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten
hat – zu unterscheiden sind,
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dass das BFM seine Anfrage an die griechischen Behörden auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung – wobei es sich um eine Variante
der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers,
der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem
anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt – abstützte,
dass auch die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – worin die
Verfristung im Rahmen von "take back"-Verfahren geregelt ist – auf
Griechenland übergegangen sei,
dass jedoch den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylgesuch ge-
stellt hätte,
dass der Datenbank EURODAC (vgl. "Foglio triage procedura Dublino"
[A9 S. 1]) lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
22. Januar 2010 in Griechenland daktyloskopisch erfasst wurde,
dass in den Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Mai 2010 an die
Bundesrepublik Deutschland (A10 S. 2) und vom 29. Juli 2010 an
Griechenland (A17 S. 2) im Hinblick auf frühere Asylgesuche einzig ein
am (...) 2010 in Berlin anhängig gemachtes Asylverfahren aufgeführt
ist,
dass ausserdem dem an Griechenland gerichteten Wiederaufnahme-
ersuchen wörtlich zu entnehmen ist, die Bundesrepublik Deutschland
habe die griechischen Behörden um Aufnahme ("take charge") des
Beschwerdeführers ersucht,
dass damit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in
Griechenland kein Asylgesuch gestellt,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und als Folge
hiervon die unzutreffenden Bestimmungen der Dublin-II-VO an-
gewendet hat,
dass die an Griechenland gerichtete Anfrage richtigerweise als – auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin-II-VO gestütztes – Aufnahme-
ersuchen ("take charge") hätte ausgestaltet werden müssen,
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dass sich die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit als rechts-
erheblich erweist, als die Verfristung bei "take charge"-Verfahren erst
nach ungenutztem Ablauf von zwei Monaten eintritt (vgl. Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO), mithin dieselbe (angesichts des am 29. Juli 2010 ge-
stellten "Wiederaufnahmeersuchens") vorliegend noch nicht ein-
getreten ist,
dass die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM mit
anderen Worten nicht nur eine fehlerhafte Bezeichnung des Ersuchens
an Griechenland, sondern auch die Tatsache zur Folge hat, dass die
Zuständigkeit entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (noch) nicht
an den Mitgliedstaat übergegangen ist,
dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid die prozessualen Anträge um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 wird aufgehoben.
Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylver-
fahrens überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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