B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6322/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 27. September 2013 summarisch zu seinem
Gesuch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 6. No-
vember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordne-
te und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich als für
das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am
12. November 2013 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Tschechische Republik dem
Beschwerdeführer ein vom (…) 2013 bis zum (…) 2013 gültiges Schen-
gen-Visum ausgestellt hat,
dass die tschechischen Behörden auf dieser Basis einer Übernahme des
Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) mit Schreiben
vom 30. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der
Tschechischen Republik gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO sei zu Un-
recht angenommen worden, da er erst nach Ablauf des durch die tsche-
chischen Behörden ausgestellten Visums in das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedsstaaten eingereist sei, nicht gehört werden kann,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
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des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6
S. 370 ff.),
dass der angerufene Art. 9 Dublin-II-VO nicht "self-executing" in diesem
Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garan-
tieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten
Staaten richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013
vom 6. November 2013, E. 6),
dass eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte
Überstellungsentscheidung allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelver-
fahren geltend gemacht werden könnte, wenn eine solche zu einer Ver-
letzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen oder be-
stimmte, sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwen-
dung vorliegen würden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 K6 zu Art. 18),
dass davon vorliegend aber nicht die Rede sein kann, zumal das BFM
den tschechischen Behörden in seiner Anfrage vom 23. Oktober 2013
– entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
S. 5) – sämtliche für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichen
Informationen übermittelt hat,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht legitimiert ist, gel-
tend zu machen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik sei zu Un-
recht festgestellt worden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu
Art. 19),
dass demzufolge – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik sprechen wür-
den und die Zuständigkeit dieses Landes somit gegeben ist,
dass im Weiteren keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine huma-
nitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung
des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass der Textblock auf S. 6 der Beschwerde, "die Beschwerdeführerin
[sei] zurzeit nicht reisefähig" und von einer "Überstellung nach Italien" sei
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abzusehen (Hervorhebungen BVGer), sich offensichtlich nicht auf den
Beschwerdeführer bezieht,
dass weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch sich
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Überstellung
in die Tschechische Republik die völkerrechtlichen Verpflichtungen und
Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstands-
los erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
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aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: