Abtei lung V
E-6323/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______, Irak,
alias B._______, geboren _______, Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6323/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus C._______ (Provinz Sulaymaniya) stammende und der kurdi-
schen Ethnie angehördende Beschwerdeführer stellte am 21. Dezem-
ber 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er haupt-
sächlich mit seiner Furcht, Opfer einer Blutrache seitens der Familie
seiner Freundin zu werden.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch vorläufig aufgenommen;
dies hauptsächlich aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 21. März 2006 ergab ein Daktyloskopievergleich mit D._______,
dass der Beschwerdeführer am E._______ dort bereits ein Asylgesuch
unter rubrizierter Alias-Identität gestellt hatte, welches am F._______
abgelehnt wurde; seit dem 15. August 2005 war er unbekannten
Aufenthaltes. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2006 Stellung. Dabei
räumte er das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in
D._______ ein; aus Angst, nach D._______ zurückgeführt und dort
wegen Blutrache von der Familie seiner inzwischen ermordeten
Freundin verfolgt zu werden, habe er diese Tatsache verschwiegen.
C.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche dort
keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar; der Beschwerdeführer sei in der letzt-
genannten Provinz geboren und aufgewachsen, verfüge dort über Fa-
milienangehörige und es sprächen keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme in
Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
aufzuheben, wozu er Gelegenheit zum rechtlichen Gehör erhalte.
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D.
Mit Eingabe an das BFM vom 29. Februar 2008 ersuchte der Be-
schwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls;
gleichzeitig nahm er Stellung zur vom BFM beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme. Den Wiedererwägungsantrag begründete er
im Wesentlichen mit der neu eingetretenen erheblichen Tatsache, dass
sich am 7. April 2007 in Bashiqa (Provinz Ninawa) ein Fall von Blutra-
che an einem 17-jährigen kurdisch-yezidischen Mädchen ereignet
habe, wobei die Behörden nicht eingegriffen hätten. Die Furcht des
Beschwerdeführers vor einem Ehrenmord sei daher ebenso begründet
wie asylrelevant, da der Staat ihn nicht schützen könne. Bezug neh-
mend auf die Frage des Wegweisungsvollzuges ergebe sich daraus
gleichsam dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, da er eine un-
menschliche Behandlung in Form der Blutrache befürchte und somit
bei einer Rückkehr in den Irak konkret gefährdet wäre. Seine Familie
habe ihn zudem im Stich gelassen, womit er über kein soziales Bezie-
hungsnetz mehr verfüge. Die Unzumutbarkeit ergebe sich aber auch
aus der aktuellen politischen Lage, da türkische Truppen im Nordirak
einmarschiert seien.
E.
Am 4. März 2008 sistierte das BFM das Verfahren betreffend die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräfti-
gen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch.
F.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM das Wiederwägungs-
gesuch ab. In seiner Begründung führte es aus, das vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Ereignis vom 7. April 2007 sei nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der vom Beschwerdeführer im
ordentlichen Asylverfahren angeführte Sachverhalt könne einerseits
gar nicht zutreffen, zumal er sich zum Zeitpunkt, in welchem er im Irak
verfolgt worden sei, nachgewiesenermassen in D._______ aufgehalten
habe. Des Weiteren sei in einem Leitentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. Januar 2008 festgestellt worden, dass in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya die Be-
hörden willens und fähig seien, den dortigen Personen Schutz zu ge-
währen. Das Ereignis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung des Wiedererwägungsgesuches stütze, habe in Bashiqa (Provinz
Ninawa) stattgefunden, wohingegen der Beschwerdeführer aus der
Provinz Sulaymaniya stamme. Somit gebe es keinen Anlass zur An-
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nahme, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet sei oder
keinen Schutz bekomme.
G.
Eine gegen diesen ablehnenden Wiedererwägungsentscheid erhobene
Beschwerde vom 24. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 19. August 2008 unter vollumfänglicher Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet ab. Er-
gänzend wies es darauf hin, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht
dazu dienen dürfe, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu
stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts anders ausfalle
als diejenige der damit befassten Behörde. Zudem könne eine nähere
Auseinandersetzung mit den aufgetretenen Zweifeln am Wahrheitsge-
halt der Verfolgungsvorbringen aufgrund des nachträglich in Erfahrung
gebrachten Resultates des Daktyloskopievergleichs unterbleiben.
H.
Mit Verfügung vom 5. September 2008 - eröffnet am 8. September
2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf; gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Die Sicherheitslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei stabil. Es bestünden
Flugverbindungen in den Nordirak. Die jüngsten Offensivaktionen der
türkischen Armee konzentrierten sich auf PKK-Stellungen im Grenzge-
biet und richteten sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Die Einschät-
zung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
die genannten Provinzen werde durch zahlreiche andere europäische
Staaten gestützt und auch das UNHCR wende sich nicht grundsätzlich
dagegen. Zudem sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden, jungen kur-
dischen Mann der bis zu seiner Ausreise in der Provinz Sulaymaniya
gelebt habe. Dort verfüge er mit seinen Eltern und G._______
Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Einwand,
wonach er von diesen Angehörigen im Stich gelassen worden sei,
werde nicht näher begründet oder belegt und überzeuge nicht. Er habe
seine prägenden Jahre im Heimatland verbracht, weshalb ihm
Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort
bestens vertraut seien. Er könne sich dort reintegrieren und eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen, zumal er eine gute
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Schulbildung und Berufserfahrung habe. Zudem stehe es dem
Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu
machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern
dürfte. Die geltend gemachte Furcht vor Blutrache und die Frage eines
diesbezüglichen staatlichen Schutzes seien bereits Gegenstand des
seinerzeitigen Asylverfahren und des Wiedererwägungsverfahrens
gewesen; mithin sei mangels Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nicht anwendbar und es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG seien somit erfüllt.
I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 5. September 2008, die Beibehaltung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Zur Begründung seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer
zunächst seine Furcht, im Irak Opfer einer Blutrache seitens der Fami-
lie seiner verstorbenen Freundin zu werden. Diese Verfolgung habe er
entgegen der Ansicht des BFM durchaus glaubhaft dargetan und sie
sei angesichts der Schutzunfähigkeit und des fehlenden Schutzwillens
der Regionalbehörde zudem flüchtlingsrechtlich relevant. Sodann
macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Lagebe-
richte auf die kritische Sicherheitslage in der kurdischen Region und
die dortigen Probleme in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht auf-
merksam. Es herrsche im gesamten Irak eine Situation allgemeiner
Gewalt. Hinzu kämen die Interventionsabsichten seitens der Türkei
und des Iran. Ferner bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er von sei-
ner Familie im Stich gelassen worden sei, weshalb er von dieser we-
der Unterstützung erwarten könne noch in ihr ein soziales Bezie-
hungsnetz vorfinde. Demgegenüber sei er in der Schweiz gut integ-
riert.
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5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG, in Kraft seit 1. Januar). Vor dem
1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt,
welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde
(vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an
den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Gesetzesrevision nichts geändert.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem im ordentlichen Asylverfahren und im Wiedererwägungsver-
fahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es erübrigt sich daher, auf diesbezügli-
che Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Der Be-
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schwerdeführer ist abermals darauf aufmerksam zu machen, dass es
nicht angehe, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in
Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts an-
ders ausfalle als diejenige der damit befassten Behörde(n).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Beschwer-
deführer leitet ein solches „real risk“ in umfassenden Ausführungen
aus dem Umstand ab, dass er bei einer Rückkehr in den Irak ernsthaft
Blutrache zu befürchten habe, welche er in den bisherigen Verfahren
durchaus glaubhaft dargetan habe. Der Standpunkt erstaunt, zumal
der zunächst verschwiegene Aufenthalt in D._______ seit H._______
aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingestanden
wurde. Damit fällt jedoch das sachverhaltliche Fundament der im
Asylgesuch geltend gemachten Blutrache schon aus chronologischen
Gründen als unglaubhaft in sich zusammen. Der Beschwerdeführer hat
sich seit der Bekanntgabe des daktyloskopischen Abklä-
rungsergebnisses denn auch nie darum bemüht, den nun behaupteten
Fortbestand der Blutrachegefahr vor dem Hintergrund dieser Abklä-
rungsergebnisse in irgendeiner Weise zu erklären.
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5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5
S. 57 ff. publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya zum Schluss gekom-
men, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin-
gegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
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5.3.2 Der I._______ Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen
Provinz Sulaymaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er ist
somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine
nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor
am Herkunftsort wohnhaft. Aufgrund dessen kann von einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach seine Angehörigen ihn „im Stich gelassen“
hätten, wird sowohl in der Stellungnahme vom 29. Februar 2008 als
auch in der vorliegenden Beschwerde weder substanziiert noch kon-
kretisiert oder belegt. Es handelt sich offensichtlich um eine unglaub-
hafte Schutzbehauptung. Angesichts des noch relativ jungen Alters
des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung (J._______), seiner
Erwerbserfahrungen im Heimatland (als selbstständiger Betreiber
eines eigenen K._______) und im Ausland (insbesondere in der
Gastronomie) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in
den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Schliesslich sind keine
weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation.
Im Übrigen lässt sich weder aus der zeitweisen türkischen Militärprä-
senz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, noch aus angebli-
chen Interventionsabsichten des Irans eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten. Den von ihm angerufenen Lageberichten
betreffend die Sicherheitslage im Irak und die dortige wirtschaftliche,
soziale und politische Situation, ist zudem angesichts der diesbezüg-
lich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Grundsatzurteile BVGE 2008/4 und 5) ein Aktualitätsdefizit entgegen-
zuhalten.
5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr
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allfällig notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
5.5 Die Frage der Integration in der Schweiz kommt bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestenfalls reziproke Be-
deutung zu. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der
Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist die entsprechende Rechtsprechung der
ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Aus der
noch nicht dreijährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz kann der Beschwerdeführer somit vorliegend nichts im Hin-
blick auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da aus den dargelegten Gründen den
Beschwerdebegehren offensichtlich keine ernsthaften Erfolgsaussich-
ten beschieden waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
behaupteten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 12