Abtei lung V
E-6323/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,, geboren,
und deren Sohn B._______, geboren,
Nigeria,
beide amtlich vertreten durch Advokat Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6323/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Nigeria eige-
nen Angaben zufolge am 3. Juli 2006. Am 25. Juni 2009 gelangte sie
illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
2. Juli 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person, zu den Reisewegen und -daten sowie zu den Asylgründen be-
fragt.
A.b Dabei führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei
von C._______ aus auf dem Luftweg nach D._______ und von dort
(...) nach Italien gereist, wo sie am 5. Juli 2006 angekommen sei. In
Italien habe sie zuerst etwa einen Monat in E._______, danach in
F._______ gelebt. Nach zirka einem Jahr sei sie nach G._______
gegangen. Dort habe sie bis zur Einreise in die Schweiz am 25. Juni
2009 gelebt, nachdem ein erster Einreiseversuch in die Schweiz Ende
April 2009 gescheitert sei.
In Italien habe sie ein Asylgesuch gestellt und sich in diesem Zu-
sammenhang im Jahr (...) mit der Caritas in Verbindung gesetzt. Im
Jahr (...) habe sie einen "Soggiorno" erhalten, der bis (...) Gültigkeit
gehabt habe. Eine Verlängerung hätten die Behörden danach aber
abgelehnt.
Zur Begründung des Asylgesuches machte sie geltend, die Eltern
seien beide gestorben. Sie habe in Nigeria noch drei Brüder; ihre ein-
zige Schwester sei getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe als
Einzige der Familie die Schule besucht und daher für die Brüder sor -
gen wollen. Als sie in Italien angekommen sei, habe die Nigerianerin,
die sie gegen eine Zahlungsverpflichtung von 40'000 Euro nach Italien
gebracht habe, sie zur Prostitution gezwungen. Sie habe nach zwei
Monaten versucht, mit Hilfe der Asylbehörden von dieser Tätigkeit
wegzukommen und ihre Schulden bei dieser Frau zu bezahlen. Da ihr
kein Asyl gewährt worden sei, habe sie weitere neun Monate arbeiten
müssen und so einen Grossteil ihrer Schulden begleichen können.
Den verbleibenden Restbetrag von 15'000 Euro habe sie nicht mehr
abarbeiten wollen. Um sich vor jener Frau zu schützen, habe sie in
Italien den Wohnort gewechselt. Dennoch habe man sie bedroht; ihre
Schwester in Nigeria sei von der besagten Frau getötet worden. Sie
habe in der Folge für einen Ex-Carabinieri in einer Taschenfabrik
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gearbeitet, der sie und die anderen ausländischen Arbeiter ausgenutzt
und für die Arbeit keinen Lohn entrichtet habe. Dies habe sie der
Caritas und dem Arbeitsinspektor gemeldet. In der Folge seien ihre
Dokumente beschlagnahmt worden, wovon sie allerdings erst nach der
Rückweisung von der Schweizergrenze beim ersten Einreiseversuch
erfahren habe.
B.
B.a Gestützt auf den positiven Vergleich in der daktyloskopischen
Datenbank EURODAC ersuchte das BFM am 25. März 2010 Italien um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Akte BFM A 16/5).
B.b Am 12. April 2010 teilte das Bundesamt dem zuständigen Dublin-
Büro in Italien mit, dass es mangels Antwort auf die Anfrage vom
25. März 2010 von einer Zustimmung zur Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin ausgehe.
In der gleichen E-Mail ersuchte das BFM die italienischen Behörden
um Beantwortung verschiedener Fragen zu den Lebensumständen der
Beschwerdeführerin. Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet.
C.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
vom 2. Juli 2009 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens respektive
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, sie könne
auf keinen Fall nach Italien zurückkehren. Sie habe dort den erwähn-
ten Ex-Carabinieri wegen nicht bezahlter Monatslöhne vor Gericht ge-
bracht und wäre dessen Rache ausgesetzt. Zudem müsse sie sich
auch vor der Nigerianerin fürchten, die sie zur Prostitution gezwungen
habe; diese habe sie körperlich misshandelt, was unter anderem eine
Hauttransplantation im Gesicht erforderlich gemacht habe, von der die
Narben in ihrem Gesicht sichtbar seien.
D.
Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz
geboren.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach
Italien und den Vollzug der Wegweisung am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist an.
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 (Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2010
erheben. Diese sei aufzuheben und die Akten seien zum neuen Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, selbst auf das
Asylgesuch einzutreten, subeventualiter seien Abklärungen und Mass-
nahmen einzuleiten, welche eine Rückführung der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes nach Italien im Rahmen sicherer Strukturen gewähr-
leisteten. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den
Erlass vollzugshemmender Massnahmen beantragen. Es sei ihr zu-
dem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen
Rechtsanwalts zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Arztbericht aus Italien,
ein FAZ.net-Artikel zur Zwangsprostitution junger Nigerianerinnen in
Europa, ein Bericht der Schweizerischen Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht vom November 2009 zur Situation im Dublin-Drittstaat
Italien und zwei in der Schweiz erstellte medizinische Berichte zu den
Akten reichen.
G.
Am 7. September 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der von der Vorinstanz am 27. August 2010 verfügten Weg-
weisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch und per sofort
aus.
H.
Der Instruktionsrichter hiess in der Verfügung vom 14. September
2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gut und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit
gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zum Einreichen ak-
tueller ärztlicher Berichte und einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhän-
gigkeit aufgefordert. Die damalige Rechtsvertreterin wurde aufgefor-
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dert, innert Frist mitzuteilen, ob sie patentierte Anwältin sei. In diesem
Zusammenhang hielt der Instruktionsrichter zudem fest, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiga-
be einer amtlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der Frist be-
funden.
I.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 liess die Beschwerdeführerin
fristgerecht Arztberichte von Dr. (...) vom 24./28. September 2010,
einen Geburtsaustrittsbericht des (...) vom 24. August 2010, einen
psychiatrischen Notfallbericht (...) vom 8. September 2010, einen
Bericht des Kinderarztes (...) vom 13. September 2010, eine
Fürsorgebestätigung vom 16. September 2010, einen Bericht der (...)
vom 23. September 2010 sowie eine Kopie des Anwaltspatentes von
Dr. iur. Brunetti zu den Akten reichen.
J.
Gestützt auf die so ergänzten Akten hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung
vom 12. Oktober 2010 gut, ordnete den Beschwerdeführenden Advo-
kat Brunetti als amtlichen Anwalt bei und überwies die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Instruktionsrichter brachte die vorinstanzliche Stellungnahme der
Beschwerdeführerin respektive ihrem amtlichen Anwalt mit Verfügung
vom 26. Oktober 2010 zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Ein-
reichung einer Kostennote innert Frist.
Die Kostennote wurde in der Folge am 2. November 2010 fristgerecht
zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer materiellen Prüfung
der Asylgründe und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurück.
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4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.
5.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
fest, die Beschwerdeführerin weise einen Treffer EURODAC auf. Ge-
mäss diesem sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig. Dieser Staat habe innert der festgelegten Frist nicht geant -
wortet, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dub-
lin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist,
auf Italien übergegangen sei. Der Beschwerdeführerin sei dazu das
rechtliche Gehör gewährt worden. Ihr Einwand, sie könne nicht nach
Italien zurückkehren, weil sie dort zur Prostitution gezwungen worden
sei, könne an der Zuständigkeit Italiens nichts ändern. Zudem würden
die italienischen Behörden Menschenhandel und Zwangsprostitution
konsequent bekämpfen, gegen diese Vergehen vorgehen und den be-
troffenen Opfern Schutz gewähren.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe glaubhaft ausgeführt, in Italien Opfer von
Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden zu sein und dort
trotz Einschaltung der Polizei und Wohnortswechseln weiterhin von
Verfolgung durch Kriminelle bedroht gewesen zu sein. Die pauschale
Feststellung der Vorinstanz, in Italien würde Menschenhandel konse-
quent bekämpft und den Opfern Schutz gewährt, habe sich für die
Beschwerdeführerin gerade nicht bewahrheitet. Sie habe sich von den
italienischen Behörden allein gelassen gefühlt und zunehmend unter
ängstlich-depressiven Störungen gelitten. Zwar habe sie in diesem
Zusammenhang medizinische Versorgung erhalten; der Umstand, dass
sie wieder in das Umfeld der Zwangsprostitution zurückkehren müsste
und sie in der Vergangenheit trotz Wohnsitzwechsels ausfindig ge-
macht worden sei, führe bei ihr aber zu akuten Angstzuständen und
schweren psychischen Problemen. Die Beschwerdeführerin habe zu-
dem in der Zwischenzeit in der Schweiz einen Sohn geboren. Auf die-
se erheblich veränderte Situation – der Rückkehr an den Ort ihres
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Traumas mit einem Neugeborenen – gehe die Vorinstanz ebenso
wenig ein wie auf die Frage des Kindswohls des Neugeborenen im Fall
einer Wegweisung nach Italien. Dieser Hintergrund hätte von der Vorin-
stanz jedenfalls verlangt, sich mit der Frage des Selbsteintritts aus
humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auseinander-
zusetzen. Die pauschale vorinstanzliche Behauptung, Italien bekämpfe
Menschenhandel und Zwangsprostitution, verletzte ebenfalls die
Begründungspflicht und damit den aus Art. 29-33 VwVG und Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 führt das BFM
aus, der Vorwurf der summarischen Begründung sei angesichts der
Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Nichteintretensentscheid
handle, nicht begründet, da das Bundesamt gehalten sei, seine Verfü-
gungen in diesen Fällen summarisch zu begründen, um sich nicht dem
Vorwurf der materiellen Argumentation auszusetzen. Italien verfüge
über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und ein Gesundheitssys-
tem mit westlichem Standard. Auch der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin nun Mutter eines Kleinkindes sei, spreche nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien.
6.
6.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Be-
troffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheides muss jeden-
falls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können und die Rechtsmittelinstanz in der La-
ge ist, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu überprü-
fen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Betroffenen sowie die Rechts-
mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Wichtigstes Messkriterium für die erforderliche Begründungs-
dichte bildet die Eingriffschwere: Je einschneidender eine behördliche
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Anordnung in die Rechtsgüter der betroffenen Person eingreift, um so
mehr bedarf es eine einlässliche Begründung; dies ist insbesondere
bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu beachten (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 4-6, 10 zu Art. 35 VwVG).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat der
Dubliner-Übereinkunft – in Ausübung des so genannten Selbstein-
trittsrechts – einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
gelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende
Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinn der
Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einherge-
henden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zu-
ständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat,
an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
6.2.2 Das BFM geht, wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen
ist, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von
Zwangsprostitution, allenfalls auch Menschenhandel geworden ist.
Einer Notiz (vgl. Aktenstück A7/1) und einem zu den Akten genom-
menen Ausdruck eines amtsinternen E-Mail-Wechsels (vgl. A9/2) ist zu
entnehmen, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen anregten, im
vorliegenden Asylverfahren einen Selbsteintritt der Schweiz zu prüfen
respektive von der Anwendung des Dubliner-Abkommens abzusehen.
6.2.3 Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz mit Bezug auf
die individuelle Situation der Beschwerdeführerin formal oder
sinngemäss geprüft worden ist. Diese Prüfung wurde auch in der
Vernehmlassung nicht nachgeholt, obwohl die Unterlassung in der
Beschwerde unmissverständlich gerügt worden war.
Einleitend stellt das BFM fest, dass die Begründung summarisch sein
müsse, da die Vorinstanz sich sonst vorwerfen lassen müsse, materiell
zu argumentieren. Das BFM verkennt dabei, dass der Vorwurf mate-
rieller Argumentation bei Dublin-Verfahren dann entsteht, wenn es sich
mit den Flucht- oder Verfolgungsgründen hinsichtlich des Heimatlan-
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des auseinandersetzt. Sofern sich aber eine einlässliche Begründung
der Zuständigkeitsfrage aufdrängt – und dazu gehört vorliegend auch
die Frage des Selbsteintritts –, ist diese in der gebotenen Ausführ lich-
keit zu leisten.
Das BFM beschränkte sich zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung inhaltlich auf die pauschale Feststellung, die italienischen Be-
hörden würden Menschenhandel und Zwangsprostitution konsequent
bekämpfen, gegen diese Vergehen vorgehen und den betroffenen Op-
fern Schutz gewähren (vgl. vorstehend E. 5.2). Diese textbausteinarti-
gen Feststellungen lassen insbesondere keine Auseinandersetzung
mit der glaubhaft erscheinenden Argumentation der Beschwerdefüh-
rerin erkennen, sie habe diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen
können.
6.2.4 Die angefochtene Verfügung äussert sich auch mit keinem Wort
zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin oder zur Tatsa-
che, dass ihr Sohn erst (...) vor Erlass der Verfügung zur Welt gekom-
men war.
Mit der Beschwerde waren verschiedene medizinische Berichte zu den
Akten gereicht worden, darunter ein Schreiben eines italienischen
Arztes, der die Behandlung der psychischen und physischen Be-
schwerden – dabei die operative Rekonstruktion (...) – seiner Patientin
beschrieb.
In der Vernehmlassung beschränkt sich das BFM diesbezüglich auf die
Feststellung, Italien verfüge über ein Gesundheitssystem mit westli -
chem Standard, was ja auch durch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Berichte bestätigt werde. Weder der Verfügung noch der
Vernehmlassung ist irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
Tatsache zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ge-
mäss Akten um eine alleinstehende, psychisch kranke Mutter handelt,
die mit ihrem Neugeborenen an den glaubhaft gemachten Ort ihrer
Traumatisierung zurückkehren soll.
6.2.5 Nach dem Gesagten wird die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht im vorliegenden Verfahren zu Recht erhoben.
6.3
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6.3.1 In seiner Mitteilung vom 12. April 2010 teilte das Bundesamt
dem zuständigen Dublin-Büro in Italien mit, dass es mangels Antwort
auf die entsprechende Anfrage von einer stillschweigenden Zustim-
mung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausgehe (so ge-
nannte Verfristung). In der gleichen E-Mail wies das BFM die italieni -
schen Partnerbehörden darauf hin, dass die Beschwerdeführerin of-
fenbar Opfer von Menschenhandel geworden und in Italien zur Prosti-
tution gezwungen worden sei. Vor diesem Hintergrund erkundigte sich
das Bundesamt, ob die Möglichkeit bestehe, die Beschwerdeführerin
in Italien nicht mehr in ihre frühere Aufenthaltsprovinz zurückzuführen.
Weiter ersuchte das BFM um Auskunft, welche Massnahmen Italien in
Fällen wie dem vorliegenden ergreifen würde und welche Institutionen
die Beschwerdeführerin im Falle von erneuten Problemen um Schutz
ersuchen könne (vgl. A22/2).
Soweit aus den Akten feststellbar, ging auch auf diese Anfrage zwar
eine automatisierte Zustellbestätigung, jedoch keine Antwort der zu-
ständigen italienischen Behörden ein.
6.3.2 Bei dieser Aktenlage muss die pauschale Begründung der an-
gefochtenen Verfügung nicht nur als ungenügend, sondern als nicht
nachvollziehbar bezeichnet werden.
6.3.3 Das BFM hat nach dem Gesagten auch den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
27. August 2010 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, das vor
rund eineinhalb Jahren eingeleitete Asylverfahren in korrekter Weise
weiterzuführen.
Es wird sich dabei gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen
haben, in welcher Form die offenbar auf inoffiziellem Weg erhaltenen
Informationen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihr Ver-
halten in Italien (vgl. Aktenstück A/21) zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs bekannt zu geben sind, zumal sie für den Meinungsum-
schwung innerhalb des BFM hinsichtlich des Selbsteintritts nicht unbe-
deutend gewesen sein dürften.
8.
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8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der amtliche Anwalt der Beschwerdeführenden hat am 2. No-
vember 2010 seine Kostennote zu den Akten gereicht. Die darin aus-
gewiesenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'364.– sind der
Aktenlage angemessen. Das im Verfahren unterliegende BFM ist da-
her anzuweisen, das Honorar des amtlichen Anwalts unter dem
Rechtstitel der Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die angefochtene Verfügung vom
27. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat das Honorar des amtlichen Anwalts von Fr. 1'364.– als
Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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