B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6324/2012
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. Oktober 2012 verliess und am 11. November 2012 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen vom 19. November 2012 sowie der Anhörung vom
26. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend machte,
dass er aus B._______ stamme und dort als (…) tätig gewesen sei, bis
ihn ein Freund einer Gruppe vorgestellt und ins homosexuelle Leben ein-
geführt habe, um Geld zu verdienen,
dass er daraufhin regelmässig Sex mit Männern gehabt habe, die ihn da-
für bezahlt hätten,
dass man auch dafür bezahlt würde, wenn man andere Leute in dieses
Leben einführe, weshalb er eines Tages einen Freund namens
C._______ dieser Gruppe vorgestellt habe, welcher sich daraufhin eben-
falls prostituiert habe,
dass C._______ Familie davon erfahren habe und dessen Vater – mut-
masslich selber ein Soldat – mit Hilfe von Soldaten nach ihm gesucht ha-
be,
dass er dies der Gruppe der Homosexuellen erzählt habe, woraufhin die-
se ihn zu einer Gruppe namens Ogbenu beziehungsweise Ogboni geführt
hätten, welche ihn mit einer Rasierklinge an den Schultern markiert und
ihm gesagt hätten, er werde nun keine Probleme mehr haben und sie
stünden jederzeit hinter ihm,
dass die Soldaten aber weiterhin nach ihm gesucht hätten, weshalb er –
gegen den Willen der Gruppe – nach Lagos gegangen sei und sich dort
bei einem Freund versteckt habe,
dass er von der Gruppe Ogbenu beziehungsweise Ogboni bei seinem
Freund in Lagos gesucht worden sei, weshalb sein Freund ihn nicht län-
ger habe beherbergen wollen,
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dass er einem Unbekannten namens D._______ begegnet sei, welcher
ihn bei sich aufgenommen und ihm die Ausreise organisiert und finanziert
habe,
dass er von Lagos mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in ei-
nem ihm unbekannten europäischen Land gebracht worden sei, wobei er
mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und habe nicht
glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen sei,
dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, er besitze weder
einen eigenen Reisepass noch eine Identitätskarte und habe nie irgend-
ein Ausweispapier besessen, um ein Standardvorbringen von Personen
handle, die nicht gewillt sind, im Asylverfahren ihre Identität offen zu le-
gen, und die diesbezüglichen Aussagen nicht nachvollziehbar seien,
dass seine Aussagen zu den angeblichen Umständen der Reise in die
Schweiz, einschliesslich deren Zustandekommens, ausserdem offensicht-
lich haltlos und auffallend unsubstanziiert seien,
dass ferner seine Aussagen zu seiner Verfolgungssituation nicht glaub-
haft seien,
dass es angesichts der homophoben Haltung weiter Teile der Bevölke-
rung an seinem Herkunftsort realitätsfremd sei, dass verschiedene Per-
sonen von seinem Tun erfahren haben sollen und dies – bis die Familie
des Freundes davon erfahren habe – keine Folgen gehabt habe,
dass seine Vorbringen in vielen Teilen vage, lückenhaft und widersprüch-
lich seien,
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dass auch das Vorbringen, Leute der Ogbenu beziehungsweise Ogboni
hätten ihn in Lagos gesucht, aufgrund diverser Unglaubhaftigkeitselemen-
te als offensichtlich haltlos gewertet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Wegweisungsvollzug ohne jegliche Einschränkung zumutbar
sei, da sich Nigeria trotz in bestimmten Regionen herrschender Span-
nungen weder in einer Kriegs- oder Bürgerkriegslage noch in einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt befände und auch keine individuellen Gründe, die
gegen die Zumutbarkeit sprächen, auszumachen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren praktisch möglich und
technisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Be-
schwerde zu sistieren, und dass der Beschwerdeführer über eine eventu-
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ell bereits erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung zu informie-
ren sei,
dass er zur Begründung anführte, er habe die Wahrheit gesagt und könne
nicht zurück nach Nigeria, da er dort von Soldaten und der Obgenu-
Gruppe gesucht werde,
dass er Angst habe zurückzukehren und deshalb den Schutz der Schweiz
brauche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG dem VGG und dem BGG rich-
tet soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die in
Englisch verfasste Beschwerde vom Beschwerdeführer in eine Amtsspra-
che des Bundes übersetzen zu lassen,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss
Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und
diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde,
dass auf den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit einer Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit den
Heimatbehörden zwecks Beschaffung von Reisepapieren angesichts des
vorliegenden Direktentscheids nicht weiter einzugehen ist und sich den
Akten keine Hinweise entnehmen lassen auf eine bereits erfolgte Kon-
taktnahme,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibrin-
gung solcher Dokumente unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien,
teilt,
dass insbesondere auch seine Vorbringen zur Organisation und Finanzie-
rung der Ausreise durch einen Unbekannten als haltlos zu beurteilen
sind,
dass die Beschwerdebegründung äusserst kurz ausfällt und an diesen
Ausführungen nichts zu ändern vermag,
dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz seines nigerianischen
Passes ist und diesen in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizer Asylbehörden vorent-
hält,
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dass die Ausführungen des BFM zwar für einen Nichteintretensentscheid
erstaunlich ausführlich ausgefallen, im Ergebnis aber zu stützen sind, da
die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft ein-
zustufen sind, was von der Vorinstanz korrekterweise mit einer summari-
schen Begründung festzustellen gewesen wäre,
dass somit eine Rückweisung an die Vorinstanz mit dieser Begründung
ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder
Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: