B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6324/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Guinea-Bissau sei, den Heimatstaat im August 2011 Richtung Sene-
gal verlassen habe, wo er sich während eines Jahres aufgehalten habe,
von dort nach Mauretanien gelangt sei, dieses Land nach zwei Wochen
auf dem Seeweg verlassen habe, worauf er nach einer zweiwöchigen
Schiffsreise im italienischen Palermo an Land gegangen und von Italien
aus am 7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallor-
be ein Asylgesuch stellte, wo ihn das BFM unter anderem mittels Formu-
lar auf seine Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden seit Einrei-
chung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf
die gesetzliche Nichteintretensbestimmung hinwies,
dass die Anfrage des BFM vom 8. Oktober 2012 in der EURODAC-
Datenbank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass er vom BFM im EVZ Basel am 26. Oktober 2012 summarisch zur
Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde,
dass er am 1. November 2012 für das weitere Verfahren dem Kanton (…)
als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde per 7. November 2012 eine Vertrauens-
person in der Person von R.B. beigegeben wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass dieser in den Anhörungen vorbrachte, er sei ein aus der Stadt
B._______ stammender Peul, habe etwa ab 2010 in C._______ gelebt
und auf dem Markt gearbeitet und werde von den Behörden und von ei-
nem Gericht seines Heimatlandes gesucht, weil er seinen (...eine Per-
son...) erstochen habe,
dass er deswegen mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe oder getö-
tet werden könnte,
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dass er auch vom Bruder des Getöteten, einem Militärangehörigen (Sol-
dat oder "Captain"), gesucht werde und dieser ihm und seinem
D._______ (ein Verwandter), der sich mittlerweile ebenfalls ins Ausland
abgesetzt habe, schwere Nachteile angedroht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 5. No-
vember 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügte, den Vollzug angeordnete und dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab
Asylgesuchsstellung keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Grün-
de vorgebracht,
dass davon auszugehen sei, er enthalte den Schweizer Behörden be-
wusst seine Ausweispapiere vor, um seine wahre Identität zu verheimli-
chen und die Rückführung zu erschweren,
dass seine Angaben in einem solchen Masse widersprüchlich und insbe-
sondere bezüglich der Tötung des (...eine Person...) substanzlos ausge-
fallen seien, dass sie nicht glaubhaft seien und, auch unter in Berücksich-
tigung der rudimentären und widersprüchlichen Schilderung des Reise-
wegs, Konstrukte darstellen dürften,
dass jedenfalls die Verfolgung des geltend gemachten Verbrechens durch
die Justiz eine rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende Massnahme
sei, die keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, weshalb auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und technisch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 diese
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er unter Verwendung eines (für die Anfechtung eines Nichteintre-
tensentscheides ungeeigneten) Formulars mit vorgedruckten Rechtsbe-
gehren in französischer Sprache und handschriftlichen Ergänzungen in
deutscher Sprache in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des
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BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht durchführbar (sowohl unzulässig als auch unzumutbar und
unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung, ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass hingegen auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausgesagt hat, er habe
hier keinen Reisepass und verfüge in "Guinea" (A5 S. 5) über eine
Identitätskarte,
dass er auf Anschlussfrage hin erklärt hat, er habe seine Identitätskarte in
B._______ bei seinem 2002 oder 2003 gestorbenen Vater deponiert,
respektive die Identitätskarte sei bereits verschollen gewesen, als sich
seine Mutter nach B._______ begeben habe, weshalb er über keine
Reisepapiere verfüge (A5 S. 5 f.), respektive er habe etwa im April 2013
erst- und letztmals den Versuch unternommen, seinen D._______ (ein
Verwandter) über einen Freund zu kontaktieren, um mit dessen Hilfe an
heimatliche Reisepapiere zu gelangen, was aber nicht geklappt habe, da
der Freund sich bereits ins Ausland begeben habe, weshalb es ihm nun
unmöglich sei, jemanden mit der Beschaffung seiner Papiere zu
beauftragen (A16 S. 3),
dass jedoch die Familie seiner Mutter in E._______ und mehrere Freunde
in C._______ leben sollen (A16 S. 6 f., F59 und F66),
dass nicht nachvollziehbar bleibt, wie es der Beschwerdeführer ohne
Reisepapiere geschafft haben soll, bis nach Europa die von ihm geltend
gemachte Route zurückzulegen und die diversen bewachten Grenz-
übergänge zu überqueren,
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dass aufgrund dieser unstimmigen Behauptungen und da sich der Be-
schwerdeführer zu dieser Thematik in der Beschwerde nicht geäussert
und auch keine Papiere nachgereicht hat, ohne weiteres geschlossen
werden kann, er wolle den Asylbehörden seine (existierende) Reisedoku-
mente bewusst vorenthalten,
dass in der angefochtenen Verfügung somit in überzeugender Weise
aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass der zentrale, die angebliche Verfolgung betreffende Sachverhalt im
Wesentlichen auf eine Straftat des Beschwerdeführers zurückzuführen ist
und mithin offenkundig flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass darüber hinaus zeitliche wie inhaltliche Angaben des Beschwerde-
führers zur Auseinandersetzung mit dem (...eine Person...) unstimmig,
ungereimt und haltlos ausgefallen sind, und zahlreiche Details seiner
Asylbegründung realitätswidrig erscheinen,
dass er sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt,
bereits Aktenkundiges aus den Anhörungen zu wiederholen, während er
sich mit den einlässlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht auseinandersetzt,
dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungs- und
Fluchtgründen (nicht nur haltlos, sondern auch) offensichtlich flüchtlings-
rechtlich nicht relevant sind, womit auch keine weiteren Abklärungen er-
forderlich sind,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass bezüglich der nicht nachgewiesenen Herkunft des Beschwerdefüh-
rers auf seine Behauptung abgestellt wird, er stamme aus Guinea-Bissau
und habe seit seinem (…) Lebensjahr in der Hauptstadt C._______ ge-
lebt und gearbeitet (A16 S. 3 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea-Bissau keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht der verweigerten Papierabgabe und der haltlosen
Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch
zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Guinea-Bissau
unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft
erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner Verwandten und Be-
kannten, von denen er jeweils behauptete, sie seien gestorben bezie-
hungsweise ausgereist,
dass deshalb davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein
tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Guinea-Bissau,
dass der (…) Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Ein-
schränkungen bekannt sind, im Heimatland keine existenzielle Probleme
haben dürfte, zumal er dort seine Tätigkeiten als (…) wieder aufnehmen
und auf die Unterstützung von Verwandten zählen kann,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung oder Furcht des Be-
schwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei seiner Rückkehr nach
Guinea-Bissau schliessen lassen, und der Vollzug der Wegweisung dem-
nach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein An-
lass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, und der An-
trag mit der Urteilsfällung ohnehin hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG beantragt, ohne jedoch seine Mittellosigkeit zu belegen und den
ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtli-
che Verbeiständung voraussetzen, dass die ersuchende Person nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos
erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an mindestens einer der kumulativen Voraussetzungen
fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des
Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: