B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6324/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
seine Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
alle Somalia,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss ihren jeweiligen Angaben verliessen sowohl der Beschwerdefüh-
rer als auch die Beschwerdeführerin Somalia 2009 illegal und gelangten –
mit Aufenthalten in F._______ und dem G._______ – nach H._______, wo
sie sich kennengelernt und geheiratet hätten. 2012 seien sie mit dem Boot
nach I._______ gelangt, wo sie während rund zwei Jahre gelebt hätten. Im
März 2014 seien sie zurück nach H._______ gereist und dort inhaftiert wor-
den. Da die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man sie
aus der Haft entlassen. Danach seien sie von J._______ mit dem Boot
nach Italien gelangt, wo sie am 1. Juni 2014 angekommen seien. In Italien
seien ihnen weder Fingerabdrücke genommen noch seien sie sonst regis-
triert worden. Von Sizilien aus, seien sie nach K._______ gebracht worden,
wo ihr drittes gemeinsames Kind auf die Welt gekommen sei. Am 8. Juni
2014 hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz eingereist, wo
sie am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 4. Juli 2014 (BzP, Protokoll in
den Vorakten: A11/14 und A9/14) wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss den
einschlägigen Bestimmungen für die Behandlung der Asylgesuche zustän-
dig sei. Die Beschwerdeführenden erwiderten jeweils, sie hätten in Italien
weder ein Asylgesuch gestellt noch seien sie dort registriert worden. Die
Beschwerdeführerin gab zudem zu Protokoll, man habe sie im Spital nach
wenigen Tagen geheissen, wieder zu gehen, wobei sie nicht einmal
Schuhe getragen habe. In medizinischer Hinsicht gaben sie an, selbst ge-
sund zu sein, der älteste Sohn sei jedoch in seiner Entwicklung verlang-
samt, spreche nicht und sei nur mit sich selbst beschäftigt.
B.
Am 25. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführenden um deren Übernahme. Die An-
fragen blieben unbeantwortet.
Am 13. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 25. Juli 2014
erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden; gleichzeitig ersuchten sie um
praktische Angaben zum Transfer.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – eröffnet am 22. Oktober 2014 – trat
die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein,
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte
den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, nachdem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der
festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal es sich um
einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Bezüglich den
Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bereits nach kurzem Aufent-
halt geheissen worden sei, das Spital wieder zu verlassen, wobei sie keine
Schuhe getragen habe und der Sohn C._______ (…) sei, hielt die Vo-
rinstanz fest, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die
Beschwerdeführenden könnten sich also, nachdem sie ein Asylgesuch ein-
gereicht hätten, an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft
und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann seien zahlreiche
karitative Organisationen tätig, bei denen sie zusätzlich um Hilfe ersuchen
könnten. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhalts-
punkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rück-
kehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die italie-
nischen Behörden hätten der schweizerischen Verbindungsperson in Rom
zugesichert, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Italien
Anspruch auf Zugang zu einem sogenannten FER-Projekt (vom Europäi-
schen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) hätten. Zudem werde dem
Gesundheitszustand des Sohnes C._______ bei der Überstellung nach
Italien entsprechend Rechnung getragen und die italienischen Behörden
würden vorgängig über den Gesundheitszustand informiert.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären.
In prozessualer Hinsicht begehrten sie, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt anzuweisen, von
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einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen. So-
dann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit
den prekären Umständen in Italien. Insbesondere seien sie in Italien ver-
nachlässigt worden. So habe man ihnen im Camp gesagt, sie dürften die-
ses zwar verlassen, seien in einem solchen Fall jedoch auf sich alleine
gestellt. Sie seien dort nur für einen Tag geblieben und hätten nie ein Asyl-
gesuch gestellt. Sie hätten einzig Milch für die Kinder, ansonsten aber kein
Essen erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet.
Als die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man Zwillinge
diagnostiziert. Als Wehen eingesetzt hätten, habe sie das Bewusstsein ver-
loren und man habe sie ins Spital gebracht. Dort habe sie dann nur ein
Kind zur Welt gebracht. Was mit dem zweiten Kind passiert sei, wüssten
sie nicht. Schliesslich sei sie geheissen worden, das Spital, mit blutigen
Spitalkleidern, zu verlassen. Bis nach Chiasso seien sie ohne Schuhe un-
terwegs gewesen. Auch hätten sie keine Unterkunft gehabt. Ihr Sohn
C._______, der an (…) leide und auf Hilfe angewiesen sei, würde in Italien
keinen Zugang zu Unterstützung haben.
Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden eine Behand-
lungsbestätigung von Dr. med. L._______, Fachärztin des Kinder- und Ju-
gendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen, vom 28. Oktober 2014 in Bezug
auf C._______ bei.
E.
Am 3. November 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug
der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein. Letzteres mit Hinweis auf das am 4. November 2014 ergan-
genen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Tarakhel gegen Schweiz, 29217/12. Gleichzeitig wurde sie darauf hinge-
wiesen, dass den Akten noch keine konkreten Garantien bezüglich der
spezifischen Unterbringung der Familie sowie der medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten des Sohnes C._______ zu entnehmen seien.
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Seite 5
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu ihren früheren Erwägungen
hielt sie namentlich fest, die Beschwerde enthalte keine Diagnose zum Ge-
sundheitszustand von C._______, sondern lediglich eine Behandlungsbe-
stätigung. Italien verfüge generell über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur, um die adäquate Behandlung und Versorgung im medizinischen
Bereich sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Schil-
derung, wonach sie nur kurze Zeit nach der Geburt das Spital habe verlas-
sen müssen, nicht plausibel darzulegen, inwiefern die italienischen Behör-
den ihr auch in Zukunft eine medizinische Behandlung verweigern würden;
dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführen-
den lediglich während einigen Tagen in Italien aufgehalten und kein Asyl-
verfahren eingeleitet hätten. Den italienischen Behörden würden anlässlich
der Überstellung die relevanten Unterlagen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden zugestellt, so dass die notwendige Weiterbehand-
lung in Italien gewährleistet sei. Das erwähnte EGMR-Urteil stelle sodann
keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest.
Die Vorinstanz nehme gestützt auf das ergangene Urteil keine Überstel-
lung von Eltern mit Kindern nach Italien vor, ohne dass vorgängig die not-
wendigen expliziten Garantien vorlägen. Dabei handle es sich allerdings
um Überstellungsmodalitäten und nicht um eine Voraussetzung für die An-
ordnung der Wegweisung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im
Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen würden, be-
stünden im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2
Die Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2014 wurde den Be-
schwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgän-
gige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet
werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen
mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Seite 7
Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlas-
sener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs.
7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
E-6324/2014
Seite 8
5.
5.1 Gemäss ihren Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ihrer
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat herkommend auf dem Seeweg
illegal nach Italien, wobei sie in Sizilien einem Camp zugewiesen worden
seien.
Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juli 2014 innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hat
das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als
zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführen-
den erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführeren-
den bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerenden würden im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Ver-
letzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffent-
lichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegensteht, beru-
fen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewen-
det werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.
6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein somalisches re-
ligiös getrautes Paar mit drei Kleinkindern, wobei der älteste – bald (…) –
Sohn C._______ gemäss den Akten (A9/14 und A11/14 jeweils F8.02, an-
gefochtene Verfügung) an (...) leide, jedenfalls in gesundheitlicher Hinsicht
angeschlagen ist und sich in jugendpsychiatrischer Behandlung befindet.
Das jüngste Kind ist kürzlich (…) alt geworden. Die Vorinstanz führte in der
Vernehmlassung vom 18. November 2014 aus, es würde in Anbetracht des
Entscheides des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz keine Überstellung
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Seite 9
von Eltern mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig die
notwendigen expliziten Garantien vorlägen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 ausführlich auf den Entscheid des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen
(a.a.O. E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des
EGMR-Entscheids das Vorliegen der von den italienischen Behörden ein-
zuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern
eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung nach Italien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung
der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes be-
ziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung
nicht getrennt werde.
6.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer vor Erlass des erwähnten
Urteils verfassten Vernehmlassung mit der blossen Zusicherung begnügt,
sie werde keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien vor-
nehmen, ohne dass vorgängig Garantien eingeholt würden. Wie sie das
Wort "vorgängig" versteht beziehungsweise verstand, erhellt sich aus dem
folgenden Satz, wo sie ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Überstellung
entsprechende Garantien vorliegen werden". Eine die Beschwerdeführen-
den betreffende individuelle Garantie befindet sich nicht in den vorinstanz-
lichen Akten, offenbar entsprechend der damaligen, auch in der Vernehm-
lassung ausgedrückten Position der Vorinstanz, es handle sich bei der ein-
zuholenden Garantie um eine Überstellungsmodalität. Dies ist jedoch ge-
mäss dem zitierten Urteil (vgl. dort E.4.3) nicht der Fall. Das Einholen sol-
cher Garantien hätte sich im vorliegenden Verfahren umso mehr aufge-
drängt, als beim Kleinkind C._______ aktenkundig gesundheitliche Beein-
trächtigungen vorliegen, selbst wenn die Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe zu bedenken gibt, dass keine auf (...) lautende Diagnose vorliege.
6.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick
auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im
Sinne von Art. 3 EMRK ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Es erweist sich
somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-6324/2014
Seite 10
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 9. Oktober 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Parteikosten
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwachsen, weshalb keine
Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6324/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zu-
rück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler