B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6324/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegwei-
sungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess ih-
ren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 1999 und reiste nach ei-
nem langjährigen Aufenthalt in [Land D._______] am 2. November 2014 in
die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 18. November 2014
fand die Befragung zur Person, am 24. August 2016 die Anhörung zu ihren
Asylgründen statt. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus E._______. Nachdem sie
die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate
vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa
gehen müsse. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe sie
Eritrea verlassen. Sie sei Ende 1999, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen
sei, mit ihrem eigenen Ausweis nach [Land D._______] gereist. Ihr Vater
habe damals die Behörden bestochen, um einen Pass für sie zu erhalten;
dies sei in der damaligen Kriegszeit möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise
sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert gewesen. In der Folge habe sie etwa
15 Jahre lang [im Land D._______] gearbeitet. Ihren Reisepass habe sie
jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern lassen können. Diesen
habe sie benötigt, um die Familie auf Reisen zu begleiten. Nachdem sie
[von einem eritreischen Mitarbeiter], welcher ihr einen schriftlichen Heirats-
antrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie
schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kin-
des von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht
zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie nie wieder etwas von
ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Bekannten sowie eines
Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie mit dem
Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist sei. Sie könne
nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger ge-
worden sei, was für ihre Familie eine Schande darstelle und rufschädigend
sei. Sie befürchte, nach ihrer Rückkehr von ihrem Vater oder ihren Brüdern
umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Toch-
ter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnit-
ten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei. Zur Stützung
ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer am (…) in der Schweiz zur
Welt gekommenen Tochter, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung schob es
indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung des SEM Beschwerde erheben und unter anderem bean-
tragten, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2016 sei aufzu-
heben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuwei-
sen.
D.
D.a Mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom
29. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans
Staatssekretariat zurück. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde,
wurde die Beschwerde demgegenüber abgewiesen.
D.b Zur Begründung der Kassation hielt das Gericht im Wesentlichen fest,
dass die Annahme des SEM unzutreffend sei, die von der Familie der Be-
schwerdeführerin ausgehende Bedrohung beschlage einzig eine allfällige
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber die Frage der Flücht-
lingseigenschaft. Gemäss heute noch gültiger Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff.)
stelle die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form ge-
schlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physi-
sches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleich-
komme. Ob beim Vorbringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine
Genitalverstümmelung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalver-
stümmelung ihres Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt seien, bedürfe daher der sorgfältigen Prüfung. Aufgrund vor-
liegender Berichte beispielsweise von UNICEF oder von Terre des Fem-
mes müsse für Eritrea auch heute weiterhin von einer erheblichen Verbrei-
tung der Praktiken der Genitalverstümmelung ausgegangen werden. In-
dem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor einer drohenden Genitalver-
stümmelung zu bewahren versuche, äussere sie eine politische Überzeu-
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gung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein könne. Neben der Frage-
stellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsmotivation stelle sich
bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz drohender Genitalver-
stümmelung ferner die Frage nach der Urheberschaft der Verfolgung be-
ziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaats.
Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müssen. Überdies sei unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu erörtern, ob sich aus der lang-
jährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Eritrea eine Gefährdung ergäbe (E. 5.2).
D.c Zur Begründung des negativen Entscheids im Asylpunkt führte das Ge-
richt im Wesentlichen aus, dass die Beantragung und der Erhalt der Iden-
titätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenz-
übertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea nach
[Land D._______] mit dem eigenem Pass nicht für die Existenz von Vor-
fluchtgründen sprächen.
E.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt.
F.
Am 20. Juni 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergän-
zende Anhörung durch. Dabei wurde sie zur Angst vor der Genitalverstüm-
melung ihrer Tochter in Eritrea und vor der Verfolgung durch ihre Familien-
angehörigen wegen eines unehelichen Kindes sowie zur Zahlung der 2%-
Steuer befragt. Nach der Identität des Vaters ihres zweiten Kindes befragt,
trug sie vor, dass ihre Tochter und ihr Sohn denselben Vater hätten. Dieser
lebe seit einiger Zeit in Grossbritannien. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sie
nicht heiraten wolle, seine beiden Kinder aber anerkenne und unterstützten
werde (vgl. A43/13, F17 ff.).
G.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 – eröffnet am 9. Oktober 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 (Poststempel) liessen die Beschwer-
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deführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des Entscheids vom
29. September 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten, eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeistän-
dung, und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen.
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Fest-
stellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 29. Septem-
ber 2017 im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich zu
prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob die Beschwerde-
führenden diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten
müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen.
4.
4.1 Zur drohenden Genitalverstümmelung der Tochter der Beschwerdefüh-
rerin führte das SEM aus, dass diese Praktik in Eritrea gesetzlich verboten
sei, wobei gegen Widerhandlungen schwere Strafen vorgesehen seien.
Obwohl es in der Anfangszeit des Verbots im Jahr 2007 kaum zu strafrecht-
licher Verfolgung gekommen sei, habe sich dies in der jüngeren Zeit geän-
dert. Dies gehe beispielsweise aus einem Bericht von Landinfo vom
27. Mai 2013 hervor. Dort werde auf Seite 15 erwähnt, dass sich die Situ-
ation insofern geändert habe, als ungefähr 250 Rechtsfälle vor Gericht ge-
bracht werden sollten. Es seien gesicherte Briefkästen aufgestellt worden,
in denen schriftliche Informationen und Hinweise über Gesetzesbrüche
eingereicht werden könnten. Die Informationen aus diesen Briefkästen
seien in mehreren Fällen die Grundlage für Gerichtsverfahren gewesen.
Zur Furcht der Beschwerdeführerin, von ihren Familienangehörigen wegen
ihrer unehelichen Kinder getötet zu werden, weil sie die Ehre der Familie
verletzt habe, sei festzuhalten, dass sie selbst zugegeben habe, dass sie
noch von keiner entsprechenden Verfolgung gehört habe und es auch
keine Hinweise dafür gebe, dass dies in Eritrea so praktiziert werde.
Dass sie sich wegen der ihrer Tochter drohenden Beschneidung und der
Verfolgung durch ihre Familie nicht an die eritreischen Behörden wenden
könne, weil sie wegen ihrer illegalen Ausreise in Eritrea gesuchte werde,
könne angesichts der Tatsache, dass sie sich wiederholt unter den Schutz
ihres Heimatstaates gestellt habe und ihr die eritreischen Behörden bereits
zuvor Reisepapiere ausgestellt hätten, nicht geglaubt werden.
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Die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sei seit Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) insofern nicht mehr asylrelevant, als vorliegend
keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwer-
deführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. So hätten die eritreischen Behörden in [Land
D._______] der Beschwerdeführerin wohl kaum den Pass verlängert res-
pektive neu ausgestellt, wenn sie diese hätten bestrafen wollen.
4.2 Bezüglich der drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung brachte
die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, dass das SEM
dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6758/2016 vom
25. April 2017 nur in ungenügender Weise nachgekommen sei.
Die in der angefochtenen Verfügung aus dem Bericht von Landinfo zitierte
Information – in Eritrea seien mittlerweile ungefähr 250 Rechtsfälle von Ge-
nitalverstümmelung vor Gericht gebracht worden – würden durch andere
Quellen widerlegt, denen zu entnehmen sei, dass es zwar zu 133 Verhaf-
tungen wegen Genitalverstümmelung gekommen sei, indessen in keinem
dieser Fälle eine Strafe ausgesprochen worden sei. Würden Gesetze durch
die Justizbehörden nicht umgesetzt, könne nicht von einem ausreichenden
Schutz gegen private Verfolgung gesprochen werden. Eine Untersuchung
des Ministry of Health und der National Union of Eritrean Women zeige
denn auch, dass die weibliche Genitalverstümmelung gerade in der Hei-
matregion der Beschwerdeführerin, wo mehrheitlich Muslime lebten, noch
lange nicht der Vergangenheit angehöre und in der Bevölkerung trotz ihrer
Strafbarkeit nach wie vor auf Akzeptanz treffe. Auch die Familie der Be-
schwerdeführerin sei muslimisch und praktiziere die weibliche Genitalver-
stümmelung aus traditioneller Überzeugung. Da bei der Beschwerdeführe-
rin aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes in der Schweiz eine Defibula-
tion habe durchgeführt werden müssen, sei nun bei einer Rückkehr nach
Eritrea nicht mehr nur ihre zwischenzeitlich an (…) erkrankte Tochter, son-
dern angesichts der ihr drohenden Reinfibulation auch sie selbst von einer
entsprechenden geschlechtsspezifischen Verfolgung betroffen.
Darüber hinaus befürchte die Beschwerdeführerin wegen der aussereheli-
chen Schwangerschaft von ihrem Vater und ihren Brüdern getötet zu wer-
den. Eine Anzeige bei den Behörden falle deshalb ausser Betracht, weil sie
fürchte, sich dadurch noch in grössere Schwierigkeiten zu bringen. Als un-
verheiratete Frau mit zwei Kindern und ohne Ausbildung wäre sie bei einer
Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen und hätte sich nach deren
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Regeln zu richten. Ferner könne von den eritreischen Behörden angesichts
ihrer Wehrdienstverweigerung und ihrer illegalen Ausreise auch kein
Schutz erwartet werden.
Aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit und ihrer unehelichen
Mutterschaft hätte die Beschwerdeführerin wegen ihrer Wehrdienstverwei-
gerung zudem mit schwerwiegenden und unverhältnismässigen Sanktio-
nen zu rechnen. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin sich eine gefahrlose Rückkehr nach Eritrea erkauft habe.
Während unklar sei, ob ihre Arbeitgeberin die 2%-Steuer in [Land
D._______] jeweils bezahlt habe, habe die Beschwerdeführerin diese
Steuer seit ihrer Ausreise aus [dem Land D._______] in jedem Fall nie
mehr entrichtet.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Austrittsbericht des [Spitals] vom (…), wonach bei ihr angesichts der Ge-
burt ihres ersten Kindes eine Defibulation durchgeführt werden musste, ei-
nen Bericht von Terre des Femmes vom September 2016 betreffend weib-
liche Genitalverstümmelung in Eritrea, den UNFPA-UNICEF Jahresbericht
2015 betreffend ein gemeinsames Programm gegen weibliche Genitalver-
stümmelung sowie einen Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland
– Österreich – Schweiz vom Mai 2010 zur Fact Finding Mission Äthiopien
/ Somaliland 2010 ein.
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu fol-
gendem Schluss:
Die oberflächlichen, lediglich mit einem einzigen Bericht aus dem Jahr
2013 belegten Ausführungen des SEM zum Umgang der eritreischen Be-
hörden mit weiblicher Genitalverstümmelung vermögen angesichts der In-
formationen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Quellen (auf die
zum Teil schon im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 verwiesen wurde)
nicht zu überzeugen. Es kann tatsächlich noch nicht von der Schutzfähig-
keit und -willigkeit des eritreischen Staates ausgegangen werden, wenn es
wegen weiblicher Genitalverstümmelung zwar zu Verhaftungen, aber den-
noch zu keinerlei Bestrafungen kommt (vgl. UNFPA-UNICEF Jahresbericht
2015, a.a.O., S. 21). Auch die pauschalen Ausführungen des SEM zum
drohenden Ehrenmord sind nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfü-
gung wird lediglich behauptet, dass es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass
es in Eritrea wegen unehelicher Kinder zu Ehrenmorden komme, ohne
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dass diese Angabe in irgendeiner Weise belegt wird. Damit missachtet das
SEM seine Begründungspflicht. Sich diesbezüglich einzig auf die Aussage
der Beschwerdeführerin, dass sie noch von keiner entsprechenden Verfol-
gung gehört habe, abzustützen, greift in jedem Fall zu kurz. Entgegen der
expliziten Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
E-6758/2016 vom 25. April 2017 hat sich das SEM ferner mit keinem Wort
dazu geäussert, inwiefern die Verweigerung der Genitalverstümmelung
respektive der Reinfibulation seitens der eritreischen Behörden als Aus-
druck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet wird – eine
Frage, die sich trotz gesetzlichem Verbot angesichts der (gemäss dem ein-
gereichten UNFPA-UNICEF Bericht) fehlenden Bestrafung nach wie vor zu
stellen scheint. Überdies ist zu untersuchen, ob auch die uneheliche Mut-
terschaft der Beschwerdeführerin aus Sicht der eritreischen Behörden eine
unliebsame politische Überzeugung darstellt.
Nicht berücksichtigt werden kann demgegenüber das Argument der Be-
schwerdeführerin, sie könne gegen die drohende geschlechtsspezifische
Verfolgung keinen Schutz seitens der eritreischen Behörden erwarten, weil
sie seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Die Frage der Konsequen-
zen der behaupteten Desertion wurde bereits im Urteil E-6758/2016 vom
25. April 2017 abschliessend behandelt. Das Gericht kam damals zum
Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung mit
den Tatsachen unvereinbar ist, dass ihr in Eritrea und [Land D._______]
eritreische Papiere ausgestellt respektive verlängert wurden und sie wie-
derholt aus Eritrea ausreisen konnte (vgl. Bst. D.c).
Demgegenüber hat es das SEM – trotz der ausdrücklichen Anordnung sei-
tens des Gerichts im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 und in Miss-
achtung seiner Begründungspflicht – gänzlich unterlassen, sich dazu zu
äussern, ob die langjährige Landesabwesenheit eine Gefährdung der Be-
schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ergäbe. Diese Frage
könnte sich in asylrechtlicher Hinsicht insbesondere dann als relevant er-
weisen, wenn das SEM mit Blick auf die zu tätigenden Abklärungen zum
Schluss gelangt, dass die Verhinderung der Genitalverstümmelung der
Tochter respektive der Reinfibulation der Beschwerdeführerin oder ihre un-
eheliche Mutterschaft in Eritrea eine unliebsamen politischen Überzeugung
darstellt.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
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Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich
ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Im vorliegenden Verfahren hat das SEM – trotz der mit Urteil E-6758/2016
vom 25. April 2017 bereits einmal erfolgten Rückweisung der Sache
zwecks Neubeurteilung – die entscheidrelevanten Umstände nicht in
rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und daneben auch seine Begründungs-
pflicht missachtet. Die hier erforderlichen COI-Abklärungen sprengen den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Folglich drängt sich erneut eine Kas-
sation auf. Das SEM wird angewiesen, unter Berücksichtigung aller rele-
vanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten,
abzuklären, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Rein-
fibulation nach einer Geburt sowie der Ehrenmord an unverheirateten Müt-
tern in Eritrea, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin,
verbreitet ist und inwiefern der eritreische Staat bezüglich der geltend ge-
machten geschlechtsspezifischen Verfolgungsarten schutzwillig und
schutzfähig ist. Ferner wird das SEM angewiesen, ebenfalls unter Berück-
sichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eige-
nen Länderexperten, abzuklären, ob die Verweigerung der Genitalverstüm-
melung respektive der Reinfibulation respektive die uneheliche Mutter-
schaft seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen
politischen Überzeugung gewertet wird. Des Weiteren hat das SEM, unter
Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, ob
der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer lang-
jährigen Landesabwesenheit eine asylrelevante Verfolgung droht. Um sei-
ner Begründungspflicht nachzukommen, hat sich das SEM in einer neuen
Verfügung zu all diesen Punkten ausreichend detailliert zu äussern.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sofern die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der
Verfügung vom 29. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
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Seite 11
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das mit der
Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ob-
solet.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 1‘650.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. September 2017 wird aufge-
hoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
ans SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘650. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: