B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6325/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan
ohne Reisepapiere im November 2011 und gelangte nach einem fünfein-
halbmonatigen Aufenthalt in B._______ am 11. Mai 2012 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2012 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf
C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Wegen des Krieges
habe er die Schule nur vier Jahre die Schule besuchen können. Danach
habe er auf den Ländereien der Familie gearbeitet und zuletzt als
F._______ in G._______. Eines Abends sei es auf dem Nachhauseweg zu
einer Kollision zwischen ihm mit seinem Transportgefährt und einem Jun-
gen auf einem Fahrrad gekommen. Dabei sei der Junge gestürzt und habe
sich am Kopf verletzt. Herbeigekommene Passanten hätten sich umge-
hend um den Jungen gekümmert. Weil er Angst gehabt habe, habe er sein
Gefährt stehen lassen und die Unfallstelle verlassen. Er habe sich zu sei-
nem Onkel begeben, welcher ihn zum Dorfvorsteher gebracht habe. Dort
habe er vom Tod des Jungen erfahren und dass bewaffnete Männer unter-
wegs zu ihm seien. Deshalb habe er sich beim Dorfvorsteher versteckt. Am
nächsten Morgen habe er sich nach Kabul zu einem Cousin begeben.
Noch vor seinem Weggang, aber auch danach, habe der Dorfvorsteher
vergeblich versucht, zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der
Familie des getöteten Jungen zu vermitteln. Indes sei die Familie des Jun-
gen an einer Vermittlung nicht interessiert gewesen. Vielmehr habe sie die
Polizei über den Unfall informiert. In Kabul habe er nach drei Monaten eine
Arbeit als H._______ gefunden. Eines Tages habe er einen Angehörigen
des verstorbenen Jungen gesehen. Aus Angst, die Familie würde von sei-
nem Aufenthaltsort erfahren, habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Taskara zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe,
sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 verwies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wei-
ter wies sie den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ab und
wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits er-
folgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen
Behörden offenzulegen. Schliesslich überwies sie die Akten der Vorinstanz
zur Vernehmlassung.
E.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. November 2014
die Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2014 stellte die Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik vom 25.
November 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen im Urteil BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Verlaufe des Ver-
fahrens habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, wenig konkret und
detailliert geäussert sowie Vorbringen nachgeschoben. Namentlich habe
er sich bezüglich des Herkunftsortes des getöteten Jungen, der Frage, ob
eine Anzeige bei der Polizei eingereicht worden sei, und zur Wiedergutma-
chung unterschiedlich geäussert. Weiter habe er anlässlich der Erstbefra-
gung nicht geltend gemacht, in Kabul von der Familie des Opfers gesehen
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worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er diesen Umstand jedoch
als den massgebenden Grund für das Verlassen des Heimatlandes ge-
nannt. Nicht nachvollziehbar sei sodann, wie der Beschwerdeführer den
Unfallort in Anbetracht der zahlreich anwesenden Personen ohne weiteres
habe verlassen können. Zudem würden der geschilderte Unfallhergang
und die darauf folgende Flucht insgesamt konstruiert wirken und von einer
Reihe von Zufällen begleitet sein. Weiter sei festzustellen, dass die Opfer-
familie bis heute nichts gegen den Beschwerdeführer oder dessen Familie
unternommen habe. Dies erstaune umso mehr, als die Familie gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers auf Vergeltung beharrt habe. Zudem sei
nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Opferfamilie die Gesprächsange-
bote abgelehnt und dadurch einerseits auf eine eventuelle Entschädigung
verzichtet, andererseits trotzdem nichts aktiv gegen den Beschwerdeführer
unternommen habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung teilweise Deutsch verstanden habe, obwohl
er dies anlässlich der BzP ausdrücklich verneint habe. Diese Sprachkennt-
nisse würden den Schluss auf Unglaubhaftigkeit unterstützen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, anlässlich der Befragun-
gen sei der Beschwerdeführer nicht nach dem Unfallhergang gefragt wor-
den. Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht über alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1043).
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich bei-
der Anhörungen von sich aus den Unfallhergang beschrieben hat (Akten
Vorinstanz A4/14 S. 8, A24/14 S. 5). Zudem hat ihn die Befragerin anläss-
lich der Anhörung mit den Fragen 39 ff. konkret danach gefragt, wie es zum
Unfall gekommen sei (Akten Vorinstanz A24/14 S. 6). Bei dieser Sachlage
vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand der Nichtprotokollierung
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rüge erweist sich als unzutref-
fend.
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die Vor-in-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet
und damit Bundesrecht verletzt.
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Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er vermute, anlässlich der BzP
sei die von ihm schon dort erwähnte Begegnung mit den Verwandten des
Jungen nicht protokolliert worden. Den Akten sind indes keine Hinweise
dafür zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP zu Protokoll, er habe sich während seines sechsmonatigen Aufent-
halts in Kabul versteckt gehalten. Sodann sind auch allfällige Verständi-
gungsschwierigkeiten nicht auszumachen. Sowohl zu Beginn als auch am
Ende der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe die Dol-
metscherin sehr gut beziehungsweise gut. Weiter sind dem Protokoll keine
Anhaltspunkte für Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entneh-
men, welche auf allfällige Fehler bei der Übersetzung schliessen liessen.
Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Proto-
kolls unterschriftlich bestätigt, dass dieses seinen Aussagen und der Wahr-
heit entspreche (Akten Vorinstanz A4/14 S. 103). Die Behauptung, seine
Aussage sei nicht protokolliert worden, ist deshalb als Schutzbehauptung
zu werten.
Der Beschwerdeführer erklärt die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
weiter mit Missverständnissen anlässlich der Befragung. Er habe den Ein-
druck gehabt, die Dolmetscherin spreche nicht gut Deutsch. Indes legt er
in der Eingabe nicht dar, inwiefern es im Einzelnen zu Missverständnissen
gekommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich hätte es
dem Beschwerdeführer obliegen, anlässlich der Rückübersetzung seiner
Ansicht nach falsche Übersetzungen richtigzustellen. Entsprechende Kor-
rekturen sind mit einer Ausnahme aus dem Protokoll nicht ersichtlich.
Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung
unterschriftlich, das Protokoll stimme mit seinen Aussagen überein und sei
in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden (Akten Vorinstanz
A24/14 S. 13). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ein Missverständnis
ist somit auszuschliessen.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsge-
halt der jeweils einen oder anderen Version seiner Aussagen nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftkeit ge-
schlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist das Gericht in BVGE
2011/7 zum Schluss gekommen, dass in weiten Teilen des Landes eine
derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humani-
täre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von
dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstaat Kabul
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zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet wer-
den, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der
Heimkehr unterstützen kann (BVGE 2011/7 E. 9.9).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr
nach C._______ sei nicht zumutbar. Indes habe der Beschwerdeführer
eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. In Kabul würden min-
destens ein Onkel und ein Cousin leben. Bei Letzterem habe der Be-
schwerdeführer vor der Ausreise sechs Monate lang gelebt. Zudem habe
ihm dieser die Reise in die Schweiz finanziert. Weiter habe der Beschwer-
deführer während der drei letzten Monate seines Aufenthalts in Kabul als
H._______ Geld verdient. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass der Cousin den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell un-
terstützen und ihm bei der Reintegration behilflich sein werde. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen auf dem I._______ und als
F._______.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei schwierig für einen jun-
gen Mann wie ihn, in einer Wohnung mit der Frau des Cousins zu wohnen.
Indes substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht ansatz-
weise. Gründe dafür sind denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwer-
deführer gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise bereits ein halbes
Jahr beim Cousin und dessen Frau gelebt hat. Was die geltend gemachte
Angst des Cousins vor einer weiteren Beherbergung des Beschwerdefüh-
rers betrifft, so ist es Letzterem, wie vorstehend dargelegt, nicht gelungen,
seine Asylvorbringen glaubhaft darzutun. Damit ist der Angst des Cousins
die Grundlage entzogen. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer
zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ergibt sich aufgrund der Akten. Sodann sind die Begehren
in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung als nicht aussichtslos im Sinne
des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli
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