B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6326/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführerin 1),
B._______,
(Beschwerdeführerin 2),
Armenien,
beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 11. Mai 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise
Vater sowie ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (N […], E-
6327/2012) verliessen, auf dem Luftweg nach Moskau reisten und nach
einem zweitägigen Aufenthalt von einem Verwandten mit einem Auto
nach D._______ (Ukraine) gebracht wurden, von wo aus sie – weil es für
den Ehemann beziehungsweise Vater keinen Platz gegeben habe – zu
dritt im Laderaum eines Lastwagens in die Schweiz fuhren,
dass sie am 16. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom
23. Mai 2012 und der Anhörung vom 20. November 2012 zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei am Abend
des (…) September 2011 in ihrer Heimatstadt Erevan Zeugin einer Ausei-
nandersetzung zwischen vier oder fünf Personen geworden, im Verlaufe
welcher einer der Beteiligten erstochen worden sei, wobei sie den Täter
nicht gesehen habe,
dass sie zu dem Vorfall von der Polizei befragt worden sei und bei einer
Gegenüberstellung einen der am Vorfall Beteiligten, E._______, an des-
sen Jacke erkannt habe,
dass Anfang Oktober 2011 zwei Verwandte dieses Mannes bei ihr zu
Hause vorbeigekommen und sie bedroht sowie aufgefordert hätten, ihre
Aussage zurückzunehmen,
dass, als sie versucht habe, ihre Aussage zu widerrufen, die Polizei ihr
gesagt habe, das sei nicht möglich,
dass im Oktober 2011 auch Verwandte des Opfers bei ihr vorbeigekom-
men seien und sie gebeten hätten, bei ihrer Aussage zu bleiben,
dass die Verwandten von E._______ sie oft telefonisch kontaktiert hätten,
dass sie im Dezember 2011 ihren Mann über die Situation informiert habe
und sie daraufhin im Januar 2012 ihr Haus verkauft hätten und zu ihrer
Mutter gezogen seien, um nicht mehr kontaktiert werden zu können,
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dass sie im April 2012 betreffend die beobachtete Auseinandersetzung
eine Vorladung des Bezirkgerichts F._______ zur Einvernahme als Zeu-
gin für den 14. Mai 2012 erhalten habe,
dass am 7. April 2012 ihr Sohn C._______ entführt, während einer Nacht
beziehungsweise während zwei Tagen festgehalten worden sei und die
Entführer sie (Beschwerdeführerin 1) währenddessen mehrfach angeru-
fen und wiederum aufgefordert hätten, ihre Aussage zurückzunehmen
beziehungsweise am 14. Mai 2012 keine Aussage vor Gericht zu ma-
chen,
dass sie sich zu ihrem Schutz nicht an die Behörden gewandt habe, weil
die Verwandten von E._______ ihr gesagt hätten, sie solle es nicht tun
und weil die Polizei nichts hätte tun können,
dass die Beschwerdeführerinnen zum Beweis ihrer Identität Kopien (ihre
Identität betreffenden Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, den
Führerschein der Beschwerdeführerin 1 vom 30. April 1997 und einen IV-
Rentnerausweis ins Recht legten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet am
29. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an das BFM beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination dieses Be-
schwerdeverfahrens mit jenem ihres Sohnes beziehungsweise Bruders,
C._______, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass mit der Beschwerde zwei sowjetische Reisepässe der Beschwerde-
führerin 1 und ihres Ehemannes im Original zu den Akten gereicht wur-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Dezember 2012
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass dem Begehren um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren des
Sohnes beziehungsweise Bruders insofern stattgegeben wird, als mit Ur-
teil gleichen Datums über dessen Beschwerde befunden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S.
116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung indes dann keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchsein-
reichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der
Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ins-
besondere ausführte, Dokumente wie Führer- oder Versicherungsauswei-
se würden von den Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises
ausgestellt und würden keinen Rückschluss auf die Identität des Inhabers
zulassen,
dass Kopien von Reisepässen keine Reise- oder Identitätspapiere dar-
stellen würden, weil sie leicht zu manipulieren seien und eine einwand-
freie Feststellung der Identität nicht erlauben würden,
dass für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere vorliegend keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin 1
widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, keine
überzeugende Erklärung für das Zurücklassen ihres Reisepasses in der
Ukraine habe und ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie auf ihrer
über mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Rei-
se in die Schweiz niemals persönlich kontrolliert worden sei,
dass sie zudem keine auch nur schematischen Angaben über den zu-
rückgelegten Reiseweg habe machen können, was kaum mit einem an-
geblichen Desinteresse zu erklären sei, und sie sich nach ihrer Ankunft in
der Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdoku-
menten bemüht habe,
dass sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass ihre Angaben über die zentralen Punkte der Begründung ihres Asyl-
gesuchs nämlich kaum substanziiert und mit zahlreichen Widersprüchen
behaftet seien, so etwa hinsichtlich der Anzahl der an der tödlichen Aus-
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einandersetzung beteiligten Personen, der Anzahl der Gegenüberstellun-
gen bei der Polizei und der Dauer der Entführung ihres Sohnes,
dass sie sich realitätsfremd verhalten habe, indem sie über die ihr ange-
drohten Repressalien die Polizei gar nicht und ihren Ehemann erst nach
einigen Monaten informiert habe, was nicht dem Verhalten einer tatsäch-
lich bedrohten Person entspreche,
dass zudem wesentliche Vorbringen anlässlich der Anhörung nachge-
schoben worden seien, darunter der Umstand, dass sie eine Gerichtsvor-
ladung erhalten haben solle (welche der Fluchtauslöser gewesen sei),
sowie die angebliche Tatsache, dass die sie bedrohenden Verwandten
von E._______ Parlamentsabgeordnete gewesen seien,
dass ihre Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfunde-
nen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin 1 den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegenhält, sie habe die Reiseroute durchaus klar und
nachvollziehbar schildern und plausibel erklären können, weshalb sie oh-
ne ihren Reisepass in die Schweiz gereist sei und diesen nicht beibringen
könne,
dass sie eindeutig erklärt habe, die Reisepässe den Schleppern in
D._______ übergeben zu haben, was deshalb geschehen sei, weil sie
(Familie) über Moskau und bis in die Ukraine legal mit ihrem Pass und
ohne Visum hätten reisen können, ab D._______, das sich in unmittelba-
rer Nähe zur EU-Grenze befinde, jedoch für die Weiterreise mangels
Schengenvisums auf die Dienste von Schleppern angewiesen gewesen
seien, die sich ihre Pässe angeeignet hätten, weshalb diese nicht mehr
beschafft werden könnten,
dass sie (Beschwerdeführerin 1) nicht wisse, durch welche europäischen
Länder sie gefahren sei, da sie im Laderaum eines mit Kisten beladenen
Lastwagens – dicht neben ihre Kinder gekauert – gereist sei und somit
keine Möglichkeit gehabt habe, die Reiseroute wahrzunehmen,
dass die EU-Grenze von D._______ aus sowohl über Polen als auch
über die Slowakei überquert werden könne und daher zum Vornherein
nicht offensichtlich klar gewesen sei, über welche Route der Schlepper in
den Schengenraum habe gelangen wollen,
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dass sie ferner durch das BFM äusserst oberflächlich zum Grund der
Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reisepapiere und zur Reiseroute befragt
worden sei, weshalb sie ihre Vorbringen nicht habe konkretisieren kön-
nen, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gleichkomme,
dass für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausserdem der Umstand
spreche, dass sie bei ihrer Ankunft im EVZ sowie anlässlich der einge-
henden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Ko-
pien ihres Reisepasses vorgelegt habe und sie über ihren Bruder und ei-
nen Kurier zudem ihren sowie den alten sowjetischen Pass ihres Ehe-
mannes im Original habe erhältlich machen können,
dass diese Dokumente zwar allesamt ihre Identität nicht rechtsgenüglich
belegen könnten, ihre Bemühung, ihre Identität so umfangreich wie mög-
lich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei, dass sie die-
se den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vorenthalten wol-
le,
dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten sei,
dass die Beschwerdeführerinnen – auch mit der Nachreichung der abge-
laufenen sowjetischen Pässe – unbestrittenermassen keine rechtsge-
nüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten,
dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
entschuldbare Gründe vorliegen,
dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rah-
men beider Befragungen nach der Reiseroute, dem Verbleib ihres Reise-
passes und ihren Bemühungen hinsichtlich der Papierbeschaffung befragt
wurde und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in die-
sem Zusammenhang als unbegründet erweist,
dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens
versteckte Personen während einer Reise über die EU-Aussengrenze
sowie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht
als unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reise-
bedingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten
Reiseweg gemacht werden können,
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dass die Beschwerdeführerin 1 sich jedoch hinsichtlich ihrer Ausreise in
Widersprüche verstrickte, indem sie entgegen der mehrfachen Angabe,
die Familie sei im Mai 2012 nach Moskau geflogen, bei der Befragung zur
Person unter anderem aussagte, sie habe nach dem Hausverkauf (wel-
chen sie bei der eingehenden Anhörung auf Januar 2012 datierte) im
März 2011 ihren Pass beantragt (welcher gemäss Passkopie am 11. März
2011 ausgestellt wurde) und sei im Mai 2011 ausgereist (vgl. vorinstanzli-
che Akten A4/11 Ziff. 4.02 S. 6 und A13/15 F13 S. 3),
dass sie ferner am Tag ihrer Einreise in die Schweiz auf ihre Mitwirkungs-
pflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam ge-
macht wurde (vgl. A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur Person
vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom 20. Novem-
ber 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und
diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts geltend machte,
dass dies umso unverständlicher ist, als sie gemäss Aussage ihres Soh-
nes bei dessen Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischen
Kontakt zu ihrem in der Ukraine zurückgebliebenen Ehemann gehabt ha-
be, durch welchen – wie die Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung zur
Person ausführte – die Reisepässe allenfalls hätten erhältlich gemacht
werden können (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6),
dass die Beschwerdeführerinnen somit keine entschuldbaren Gründe
zum Zurücklassen ihrer Reisepässe glaubhaft machen konnten und keine
umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung er-
sichtlich sind,
dass die Einreichung diverser auf ihre Identität hinweisenden Dokumente
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt,
dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rinnen verneinte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darleg-
te, dass die Asylvorbringen kaum substanziiert, weitgehend realitäts-
fremd, widersprüchlich und teilweise nachgeschoben sind (vgl. die vo-
rinstanzliche Erwägung I/2), und sich die Beschwerdeführerinnen auf Be-
schwerdeebene mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzen,
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dass sich ihre Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da die
Beschwerdeführerin 1 die angeblichen Drohungen sowie die Entführung
ihres Sohnes nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dem armenischen
Staat kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit
vorgeworfen werden kann,
dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft somit offen-
kundig nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des
Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE
2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen nötig sind,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbin-
dung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführe-
rinnen nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die im Bericht des Spitals G._______ vom 6. September 2012 diag-
nostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (insb. […]
und […]) in Armenien behandelt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von
sieben Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführerin 2
in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat
gesprochen werden kann,
dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden
kann, der vollumfänglich zugestimmt wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliess-
lich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerinnen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6326/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: