B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6327/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 11. Mai 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester ver-
liess, indem er auf dem Luftweg nach Moskau reiste und nach einigen
Tagen mit dem Auto nach B._______ (Ukraine) gelangte, von wo aus er –
weil es für seinen Vater keinen Platz gegeben habe – mit seiner Mutter
und seiner Schwester (N […], E-6326/2012) im Laderaum eines Lastwa-
gens in die Schweiz fuhr und am 16. Mai 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 und der
Anhörung vom 20. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei am Abend des 7. April 2012 bei
der Arbeit von Unbekannten so auf den Kopf geschlagen worden, dass er
ohnmächtig geworden sei, woraufhin ihn zwei beziehungsweise drei
Männer in einen geschlossenen Keller gebracht und erst am nächsten
beziehungsweise übernächsten Morgen wieder freigelassen hätten,
dass die Täter über die Polizei und seine Mutter gesprochen und ihn ge-
fragt hätten, was diese ausgesagt habe,
dass sie ihn geschlagen hätten, weil er nicht gewusst habe, um was es
gehe,
dass er über die Gründe seiner Entführung sowohl durch die Täter als
auch durch seine Eltern im Unklaren gelassen worden sei, sich seine El-
tern jedoch nach seiner Freilassung zur Flucht entschlossen hätten,
dass er den Vorfall der Polizei nicht gemeldet habe, weil sein Vater ge-
sagt habe, dies sei nicht notwendig,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität eine Kopie der
die Identität betreffenden Seiten seines armenischen Reisepasses sowie
Kopien eines Schulzeugnisses, zweier Diplome und eines Prüfungsaus-
weises ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet tags
darauf – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination des Beschwer-
deverfahrens mit jenem seiner Mutter und seiner Schwester sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass dem Begehren um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren sei-
ner Mutter und Schwester insofern stattgegeben wird, als mit Urteil glei-
chen Datums über deren Beschwerde ebenfalls befunden wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S.
116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung indes dann keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchsein-
reichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der
Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs.
3 Bst. a-c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, die durch den Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identi-
tät abgegebenen Dokumente würden den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht genügen,
dass für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere vorliegend keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, da der Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Ausreisedatums widersprüchliche Angaben gemacht und
(bei der Anhörung) seine Entführung mit dem Jahr 2011 datiert habe, die
Erklärung für das Zurücklassen seines Reisepasses nicht überzeugend
sei und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er auf der über mehrere
Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise in die
Schweiz niemals persönlich kontrolliert worden sei,
dass er zudem keine auch nur rudimentären Angaben über den zurückge-
legten Reiseweg habe machen können, was kaum mit nicht besonders
guten Kenntnissen der Geografie oder einem angeblichen Desinteresse
zu erklären sei, und er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz in keiner
Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe,
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dass er schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass seine Sachverhaltsdarstellungen nämlich mit schwerwiegenden, den
zentralen Punkt seiner Vorbringen betreffenden Widersprüchen hinsicht-
lich des Datums und der Dauer der Entführung behaftet seien,
dass seine Angaben über die konkreten Umstände der angeblichen Ent-
führung weitgehend unsubstanziiert und kaum logisch nachvollziehbar
seien, da die Entführer angeblich von ihm hätten wissen wollen, was sei-
ne Mutter ausgesagt habe, obgleich ihnen (gemäss den Aussagen seiner
Mutter bei deren Befragungen) diese Aussage bekannt gewesen sei und
seiner Entführung zugrunde gelegen habe,
dass sein Verhalten in vielerlei Hinsicht nicht jenem einer bedrohten Per-
son entspreche, da einerseits davon auszugehen sei, dass er sich in sei-
ner Situation an die Behörden, Bekannte, Freunde oder eine Rechtsver-
tretung gewendet hätte, statt das Land zu verlassen, und ihm anderer-
seits nicht geglaubt werden könne, dass seine Mutter ihm nichts über die
Hintergründe seiner Entführung gesagt hätte,
dass die Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfundenen
Verfolgungsgeschichte aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesent-
lichen entgegenhält, er habe die Reiseroute durchaus klar und nachvoll-
ziehbar schildern und plausibel erklären können, weshalb er ohne Reise-
pass in die Schweiz gereist sei und diesen nicht auftreiben könne,
dass er eindeutig erklärt habe, dass die Familie ihre Reisepässe den
Schleppern in B._______ übergeben habe, was deshalb geschehen sei,
weil sie über Moskau und bis in die Ukraine legal mit ihrem Pass und oh-
ne Visum hätten reisen können, ab B._______, das sich in unmittelbarer
Nähe zur EU-Grenze befinde, jedoch für die Weiterreise mangels Schen-
genvisums auf die Dienste von Schleppern angewiesen gewesen seien,
die sich ihre Reisepässe angeeignet hätten, weshalb diese nicht mehr
beschafft werden könnten,
dass auch plausibel sei, dass er nicht wisse, durch welche europäischen
Länder er gefahren sei, da er illegal gereist sei und sich im Laderaum ei-
nes mit Kisten beladenen Lastwagens dicht (neben seine Mutter und sei-
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ne Schwester) gekauert habe und damit keine Möglichkeit gehabt habe,
die Reiseroute wahrzunehmen,
dass die EU-Grenze von B._______ aus sowohl über Polen als auch über
die Slowakei überquert werden könne und daher zum Vornherein nicht of-
fensichtlich klar gewesen sei, über welche Route der Schlepper in den
Schengenraum habe gelangen wollen,
dass für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausserdem der Umstand
spreche, dass er bei seiner Ankunft im EVZ sowie anlässlich der einge-
henden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Ko-
pien seines Reisepasses vorgelegt habe,
dass diese Dokumente zwar allesamt seine Identität nicht rechtsge-
nüglich belegen könnten, seine Bemühung, seine Identität so umfang-
reich wie möglich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei,
dass er diese den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vor-
enthalten wolle,
dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten sei,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens
versteckte Personen während der Reise über die EU-Aussengrenze so-
wie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht als
unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reisebe-
dingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten Rei-
seweg gemacht werden können,
dass der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben
bei der Befragung zur Person, wonach er am 7. April 2012 entführt und im
Mai 2012 nach Moskau geflogen sei, bei der einlässlichen Anhörung zu-
nächst aussagte, er sei etwa anfangs April 2011 entführt worden und ha-
be Armenien am 11. Mai 2011 verlassen (vgl. A10/11 F12 S. 3, F34 ff. S. 4
und F58 f. S. 6),
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dass er bei der Befragung zur Person ausführte, er habe gedacht, dass
ihm sein Pass (durch die Schlepper) nach der Ankunft in Europa zurück-
gegeben werde, habe diesbezüglich bei der Ankunft jedoch nicht nachge-
fragt, sondern sei davon ausgegangen, dass die Schlepper die Papiere
vielleicht später dem Vater geben würden (vgl. vorinstanzliche Akten A3/9
Ziff. 4.07 S. 5),
dass er bei der Anhörung hingegen vorbrachte, die Schlepper hätten ver-
sprochen, seinen Reisepass seinem Vater auszuhändigen und dieser
müsse beim Vater sein (vgl. A10/11 F4-6 S. 2),
dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise auf seine Mitwir-
kungspflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam
gemacht wurde (vgl. Akte A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur
Person vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom
20. November 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere be-
mühte und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift auch nichts geltend
machte,
dass dies umso unverständlicher ist, als gemäss seinen Aussagen bei der
Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischer Kontakt mit sei-
nem Vater bestanden habe (vgl. A10/11 F81 ff. S. 8), welcher nach Anga-
ben des Beschwerdeführers im Besitz von dessen Reisepass sein müss-
te,
dass sich die Beschreibung und die Umstände der Ausreise aus Arme-
nien durch den Beschwerdeführer somit als unglaubhaft erweisen und
keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung
ersichtlich sind,
dass die Einreichung diverser auf seine Identität hinweisenden Dokumen-
te an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt,
dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneinte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darleg-
te, dass die Asylvorbringen widersprüchlich, weitgehend unsubstanziiert
und kaum logisch nachvollziehbar sind (vgl. die vorinstanzliche Erwägung
I/2), und sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit diesen
Ausführungen nicht auseinandersetzt,
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dass sich seine Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da
er die angebliche Entführung nicht bei der Polizei angezeigt hat und dem
armenischen Staat somit kein mangelnder Schutzwille und keine man-
gelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig
nicht erfüllt, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorlie-
gens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E.
8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbin-
dung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann, der vollumfänglich zugestimmt wird,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: