B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6327/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
E-6327/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 4. November 2015
machte sie geltend, persönlich keine Probleme gehabt zu haben; sie sei
aufgrund der allgemeinen Lage und des Bürgerkriegs ausgereist. Zudem
sei ihr Mann von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zum Wehrdienst auf-
geboten worden. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte sie
zudem geltend, ihr Schwager habe sie geschlagen und ihren Mann unter
Zwang mitgenommen. Nach zweitägiger Abwesenheit habe ihr Mann sie
kontaktiert, wonach sie gemeinsam geflohen seien.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2017 machte
er geltend, er habe bei seiner letzten Rückkehr aus dem Libanon nach Sy-
rien festgestellt, dass sich seine Familie der YPG angeschlossen habe. Je-
des Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, hätten seine Frau und seine
Kinder geweint. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sie von seinem Bruder
geschlagen worden seien. Es handle sich um seinen Bruder, der in der
anderen Partei sei und der ihn gefragt habe, in einem bewaffneten Kampf
mitzumachen, was er als Pazifist jedoch abgelehnt habe. Um keine Eska-
lation in diesem Konflikt zu riskieren, sei er mit seiner Familie ausgereist.
Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte er zudem geltend, von
seinem Bruder zu einer zweitägigen Teilnahme an einem bewaffneten
Kampf gezwungen worden zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführer beim
SEM um Akteneinsicht, das der Aufforderung mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 2017 nachkam.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei voll-
umfängliche Einsicht in die gesamten A-Akten sowie in die von ihnen ein-
gereichten Beweismittel beziehungsweise in den Beweismittelumschlag,
Akte B8/3, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine Frist
zur vollständigen Beschwerdebegründung beziehungsweise zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die
Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Asylakten nachvollziehbar
zu behandeln und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung an, die unbenutzt ablief.
F.
Mit Schreiben vom 22. November 2017 gewährte das SEM den Beschwer-
deführern Akteneinsicht in die nicht bereits mit Schreiben vom 29. Septem-
ber 2017 gewährten Aktenstücke.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
4.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
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Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.
6.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rüge, das SEM habe es völlig un-
terlassen die eingereichten Beweismittel beziehungsweise das Militärbüch-
lein, das Bestätigungsschreiben betreffend Befreiung vom Militärdienst so-
wie zahlreiche Fotos zu würdigen, geht ins Leere. So wurden sämtliche
Dokumente und Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfü-
gung aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) und die Fotografien
unter einer eigenen Ziffer in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (an-
gefochtene Verfügung, S. 5 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz
das Militärbüchlein und das Schreiben nur im Sachverhalt explizit er-
wähnte. Vor dem Hintergrund des unglaubhaften Sachverhalts (hierzu
nachfolgend E. 9) war sie jedoch nicht gehalten, näher auf diese einzuge-
hen, sind solche doch für sich alleine nicht geeignet, unglaubhafte Vorbrin-
gen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Zudem hat der Beschwerdeführer
seine Asylvorbringen weder in der Befragung zur Person noch in der An-
hörung auf den Militärdienst oder eine entsprechende Vorladung gestützt.
Den Erklärungen des Beschwerdeführers sowie dem Militärbüchlein ist zu
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Seite 6
entnehmen, dass dieser den Militärdienst vollumfänglich geleistet hat und
im Jahr 2005 regulär entlassen wurde. Er reichte sogar ein Schreiben ein,
das den geleisteten und ordnungsgemäss abgeschlossenen Militärdienst
bestätigt (SEM-Akten B8). Eine darauffolgende Vorladung seitens des Re-
gierungsmilitärs verneinte der Beschwerdeführer explizit (SEM-Akten B16
S. 5 F36). Die Vollständigkeit seiner Aussagen hat er mündlich sowie
schriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht ge-
halten, weitere Ausführungen zum Militärdienst oder zu einer potentiellen
Vorladung zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern den Be-
schwerdeführern aufgrund der vom SEM – nicht ausdrücklich – vorgenom-
menen Beweiswürdigung ein rechtserheblicher Verfahrensnachteil ent-
standen sein sollte. Die Verfügung der Vorinstanz ist im Übrigen – entge-
gen den Rügen unerwähnter Details – auch ausreichend begründet, zumal
sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.
Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde
selbst. Der Begründungspflicht ist ebenfalls Genüge getan.
6.2 Die Rüge, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei nicht zur An-
hörung vorgeladen worden, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das
SEM hat mit Schreiben vom 10. März 2017 den damals mandatierten
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer korrekt sowie rechtzeitig über die
bevorstehenden Anhörungen am 27. März 2017 informiert (SEM-Akten
B14). Der neu mandatierte Rechtsvertreter hat mit Schreiben, datiert vom
27. März 2017, das SEM über das neue Mandatsverhältnis informiert. Die-
ses Schreiben kann frühestens am Tag der Anhörungen verschickt worden
sein und ging beim SEM erst drei Tage nach deren Durchführung ein (SEM-
Akten B15 [Datum auf Schreiben des neu mandatierten Anwalts: 27. März
2017], B14 [Eingangsstempel SEM: 30. März 2017]). Somit kann der
Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den neuen Rechts-
vertreter nicht vor der Durchführung der Anhörung kontaktiert. Dass die In-
formationen betreffend die Anhörungen den Beschwerdeführern zugäng-
lich waren, zeigt ihre Anwesenheit an den Anhörungen am 27. März 2017.
Im Übrigen war die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu Beginn seiner Anhörung nicht gehalten, diese abzubrechen (SEM-
Akten A16 S. 2 F4–6). Sie musste davon ausgehen, dass der ursprünglich
mandatierte Rechtsvertreter die Vorladung rechtzeitig erhalten hatte. Es ist
nicht Sache des SEM Nachforschungen anzustellen, wenn ein Rechtsver-
treter eine korrekt zugestellte Vorladung zur Anhörung unbeantwortet lässt.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, an den die
Vorladung zu den Anhörungen ging, zu seiner Entlastung und im Interesse
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seiner Klientschaft gehandelt hat und die Akten inklusive Vorladung unver-
züglich an den neu mandatierten Rechtsvertreter weiterleitete. Mithin kann
davon ausgegangen werden, dass auch dieser rechtzeitig Kenntnis des
Anhörungstermins hatte.
6.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, wurde den Beschwerdeführern auf-
grund ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 27. März 2017 mit Schreiben der
Vorinstanz vom 29. September 2017 Akteneinsicht gewährt. Der Rechts-
vertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig
zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen,
was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014
E. 5.4). Da dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2017 jedoch
nicht zu entnehmen ist, in welche Aktenstücke tatsächlich Einsicht gewährt
wurde (SEM-Akten B19), wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 20. November 2017 angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht an-
tragsgemäss nachvollziehbar zu behandeln. Dieser Aufforderung kam die
Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2017 nach. Hiernach wurde
den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt, die sie
unbenutzt verstreichen liessen. Den Beschwerdeführern ist kein prozessu-
aler Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht. Inwieweit auch die Aktenführungspflicht verletzt
worden sein soll, wird weder in der Beschwerde weiter präzisiert, noch ist
eine entsprechende Verletzung den Akten zu entnehmen.
6.4 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
sind ebenfalls unbegründet. Es wird gerügt, das SEM habe darauf verzich-
tet, die Vorbringen der Beschwerdeführer auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
Zudem habe das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen völlig mangel-
haft begründet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller ver-
pflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht,
auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung
der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die
Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hinter-
grund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (hierzu nachfolgend
E. 9), geht somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den gel-
tend gemachten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere
(Beschwerde, S. 4). Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen
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Seite 8
gelangt als von den Beschwerdeführern erwartet, keine Verletzung der Un-
tersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachver-
haltsfeststellung.
6.5 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Aussagen im Rahmen der Be-
fragung zur Person seien sehr kurz ausgefallen, weshalb ihnen nicht vor-
geworfen werden könne, sie hätten gewisse Vorbringen in der Erstbefra-
gung nicht erwähnt. Asylsuchende werden grundsätzlich aufgefordert, von
sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der Erstbefragung zu nen-
nen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen
Situation im Empfangs- und Verfahrenszentrum verkürzt befragt wurde,
was vom SEM korrekt offengelegt wurde (SEM-Akten A3 S. 7 f. Ziff. 7.01).
Dennoch zählte sie die wesentlichen Ausreisegründe auf und bestätigte im
Anschluss hieran, keine weiteren – nicht genannten – Ausreisegründe zu
haben (SEM-Akten A3 S. 8 Ziff. 7.03). Beim Beschwerdeführer wurde hin-
gegen eine normale Befragung zur Person durchgeführt. Nach seinem
freien Bericht zu seinen Asylgründen und weiteren Fragen hierzu, bestä-
tigte auch dieser abschliessend, keine weiteren Gründe für seine Ausreise
aus Syrien gehabt zu haben (SEM-Akten B7 S. 8 Ziff. 7.01–7.03). Die Auf-
forderung, er solle sich kurz halten, ist seinem Befragungsprotokoll nicht
zu entnehmen. Im Übrigen wurden beide Beschwerdeführer zu Beginn ih-
rer Befragungen auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht hingewie-
sen (SEM-Akten B7 S. 2 und A3 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass beide
Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragung zur Person die Gelegenheit
hatten, ihre Fluchtgründe summarisch darzulegen und beide bestätigten,
keine weiteren Ausreisegründe zu haben, geht die entsprechende Rüge
ins Leere.
6.6 Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller
Kognition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot im vorlie-
genden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verletzung des
Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm
darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlos-
sen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der Beschwerde-
führer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das
Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E-6327/2017
Seite 9
7.
Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht
kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund for-
meller Mängel. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Wie
im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Vorbringen von Herrn
A._______ seien uneinheitlich vorgetragen, nachgeschoben und gestei-
gert dargestellt worden, weshalb dem Vorbringen einer erfolgten Zwangs-
rekrutierung durch die YPG nicht geglaubt werden könne. Auch die Dar-
stellung von Frau B._______ sei nicht geeignet, die Zweifel an der Richtig-
keit der Angaben zu beseitigen. Vielmehr fehle es der Erzählung an Ein-
zelheiten und Originalität. Die eingereichten Fotos könnten allenfalls ein
Engagement der Familie für die kurdischen Widerstandskämpfer belegen,
jedoch keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Zwangsrekru-
tierung liefern.
E-6327/2017
Seite 10
9.2 Auf Beschwerdeebene wird dem in materieller Hinsicht im Wesentli-
chen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe eindeutig vorge-
bracht, dass er von seinem Bruder und anderen Mitgliedern der YPG ge-
zwungen worden sei, für die YPG zu kämpfen. Da er sich geweigert habe
und geflüchtet sei, werde er sowohl von seiner Familie als auch von der
YPG verfolgt. Es sei absurd, dass das SEM die Vorbringen zu dieser
Zwangsrekrutierung nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe, da offensicht-
lich feststehe, dass der Beschwerdeführer bereits von der YPG rekrutiert
worden sei und für diese als Soldat im Einsatz gestanden habe. Zudem
werde er von den syrischen Behörden asylrelevant gesucht. Er habe vor-
gebracht und durch Beweismittel bestätigt, dass er seinen regulären Mili-
tärdienst geleistet habe. Da er aus Syrien geflüchtet sei – obwohl er in den
Reservistendienst hätte einberufen werden können – werde er als Verräter
und Dienstverweigerer betrachtet. Zudem gehöre er der kurdischen Ethnie
an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen.
10.
10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführer zu den zentralen Asylvorbringen nachgeschoben und wi-
dersprüchlich sind. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zu-
mal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in materieller
Hinsicht nichts Substantielles entgegenhalten und im Wesentlichen ledig-
lich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen festhalten. Es wird im Übrigen oberflächlich wieder-
holt, dass der Beschwerdeführer sowohl von den syrischen Behörden, der
YPG sowie seiner Familie asylrelevant verfolgt werde und bereits als Sol-
dat für die YPG im Einsatz gewesen sei. Die Ausführungen in den Befra-
gungen zur Person lassen indessen nicht darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer entsprechenden Einsatz geleistet hat. So brachte er in der
Befragung zur Person vor, er habe die Aufforderung seines Bruders – Waf-
fen zu tragen und zu kämpfen – abgelehnt, weil er Pazifist sei; anschlies-
send sei er ausgereist, um keine Probleme mit seinem Bruder aufgrund
dieser Verweigerung zu bekommen (SEM-Akten B7 S. 7 Ziff. 7.01). Seine
Frau sagte in ihrer Befragung zur Person, ihr Mann sei von der YPG zum
E-6327/2017
Seite 11
Wehrdienst aufgeboten worden, was dieser nicht habe wollen (SEM-Akten
A3 S. 8 Ziff. 7.01). Auch diese Aussage lässt nicht darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer bereits als Soldat im Einsatz für die YPG gestanden
hat. Insoweit in den Anhörungen und auf Beschwerdeebene plötzlich die
Zwangsrekrutierung bei der YPG als zentraler Ausreisegrund dargestellt
wird, ist diese vielmehr nachgeschoben, mithin unglaubhaft (zur Unglaub-
haftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Da es sich hierbei um das aus-
schlaggebende Fluchtereignis handelt, sind bereits aus diesem Grund
auch die anderen Asylvorbringen als unglaubhaft zu betrachten. Die Erklä-
rungsversuche zu den Widersprüchen überzeugen weder in der Anhörung
noch auf Beschwerdeebene (z. B. SEM-Akten B16 S. 14 F104–106, zur
geltend gemachten Kürze der Befragung zur Person vgl. E. 6.5). Hinzu
kommt, dass die Schilderung der angeblichen Zwangsrekrutierung in sich
unglaubhaft und oberflächlich ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer will
insbesondere von seinem Bruder nachts unter Zwang zum Kampf mitge-
nommen worden sein. Neben der Tatsache, dass dieser wichtige Moment
der Zwangsanwendung oberflächlich und auf Nachfragen hin repetitiv aus-
gefallen ist, erscheint angesichts der Zwangsrekrutierung namentlich die
Flucht aus den Kampfreihen wenig plausibel und wird nicht ausreichend
begründet. So will sich der Beschwerdeführer namentlich nach kurzer Zeit
in den Kampfreihen bei seinem Bruder persönlich abgemeldet haben und
hierauf zu seiner Familie zurückgefahren worden sein. Die Erklärungen
hierzu vermögen an der Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung nichts zu än-
dern (SEM-Akten B16 S. 12 F83). Hinzu kommt, dass die Antworten des
Beschwerdeführers auf die ihm mehrmals in der Anhörung explizit gestell-
ten Fragen zu den konkreten Kampfhandlungen oberflächlich und auswei-
chend ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen (SEM-Akten
B16 S. 11 f. F80 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekru-
tierung durch die YPG für sich alleine ohnehin nicht zur Anerkennung als
Flüchtling führen würde. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Mangels anderweitiger Anhalts-
punkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Auffor-
derungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Wei-
gerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich
ziehen würde (statt vieler Urteile des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni
2019 E. 5.3 und E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 insb. E. 5.1.3–5.1.4); hie-
ran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur YPG-
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Seite 12
Rekrutierung nichts zu ändern. Was den staatlichen Militärdienst anbe-
langt, hat der Beschwerdeführer diesen 2005 regulär abgeschlossen und
wurde seither nicht mehr in die syrische Armee aufgeboten (z. B. SEM-
Akten B8 [Militärbüchlein und militärisches Bestätigungsschreiben] oder
B16 S. 5 F36 f. [Aussage des Beschwerdeführers]). Im Übrigen lassen sich
– entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – den Akten vorliegend
keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen
Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer
entnehmen (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, wonach eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen ver-
mag).
10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung
der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
E-6327/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel