Abtei lung V
E-6329/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A_______, geboren _______, Pakistan,
wohnhaft _______,
vertreten durch Herrn Hans Peter Roth,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 20. August 2007 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6329/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19. Dezember
2005 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum
Vallorbe ein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
12. Januar 2006 sowie der Befragung durch die kantonale Fremden-
polizeibehörde vom 7. Juni 2006 brachte er zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Glaubensgemein-
schaft der "B_______" an. Am 7. Oktober 2005 sei ein Anschlag auf
die Moschee seiner Glaubensgemeinschaft verübt worden, wobei acht
Personen erschossen worden seien. Mehrere Tatverdächtige seien von
der Polizei festgenommen, aber ein paar Tage später wieder
freigelassen worden. In der Folge sei er selber von unbekannten
Personen an seinem Arbeitsplatz und zuhause wegen seiner
Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit dem Tod bedroht
worden, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Übrigen
reichte er ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med.
C_______, Winterthur vom 10. Mai 2006 ein, gemäss welchem er an
einer koronaren Dreigefäss-Erkrankung, einer arteriellen Hypertonie
und einer chronischen Niereninsuffizienz 1.-2. Grades leide.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 -
wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2007 (Post-
stempel: 20. September 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4
und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
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Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Zeugnis der Uniklinik
D_______ vom 13. September 2007 zu den Akten. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2007 reichte
der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal-
tung E_______ vom 20. September 2007 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem forderte er ihn
auf, die geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse
mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu belegen.
Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses zu
einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis von Dr. med. F_______ vom Kantonsspital G_______ vom
25. September 2007 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. September 2007 fest-
gestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Zif-
fern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 20. August 2007 mit Ablauf
der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
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4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde
im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin, auf-
grund welcher er in ärztlicher Behandlung sei. Es liege eventuell eine
schwerwiegende Erkrankung vor, weshalb die Behandlungsmöglichkei-
ten im Heimatland überprüft werden müssten. Zudem sei er nicht
begütert, weshalb nicht gesichert sei, dass er die Behandlungskosten
tragen könnte. Dass er seine gesundheitlichen Probleme nicht bereits
anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen erwähnt habe, liege im
Übrigen daran, dass er nicht danach gefragt worden sei und nicht
gewusst habe, dass diese als Wegweisungshindernis anerkannt
würden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Fest-
stellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
möge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die
gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allen-
falls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine sol-
che als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK
bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.5
5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.5.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage
in Pakistan kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von
einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den kann.
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5.5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizini-
schen Probleme ist Folgendes festzustellen:
Zwar weist das Gesundheitssystem Pakistans nicht denselben Quali-
tätsstandard auf wie das schweizerische. Es kann aber nach Erkennt-
nissen des Gerichts davon ausgegangen werden, dass für die gemäss
den eingereichten Arztzeugnissen vom 13. September 2007 und
25. September 2007 beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesund-
heitlichen Probleme (Niereninsuffizienz, Koronargefässerkrankung,
Gonarthrose, Hypertonie) auch in seinem Heimatstaat eine adäquate
Behandlung gewährleistet ist, zumal er gemäss den ärztlichen Schrei-
ben keiner besonders aufwändigen Behandlung bedarf. Zudem dürfte
er als Angestellter einer Apotheke ohne Weiteres Zugang zu allenfalls
benötigten Medikamenten haben. Im Weiteren kann angesichts der
beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und des Umstan-
des, dass er gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat über ein sozia-
les Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, davon aus-
gegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Hei-
matstaat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und die Kos-
ten der notwendigen medizinischen Behandlung zu tragen.
5.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Schliesslich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da sich
die Rügen des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offen-
sichtlich unbegründet erwiesen haben und bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind
damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementspre-
chend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das M_______ des Kantons H______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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