B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6329/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer landete am 18. September 2016 von Istanbul (Tür-
kei) her kommend am Flughafen Zürich, wo ihm die Einreise verweigert
und der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 20. Sep-
tember 2016 reichte er aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein
Asylgesuch ein. Am 25. September 2016 erfolgte eine erste summarische
Befragung zu den Asylgründen und am 3. Oktober 2016 eine ausführliche
Anhörung. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, ihm seien gegen sei-
nen Willen Nano-Sonden eingepflanzt worden. Eine dieser Sonden befinde
sich in seiner Nase. Man habe ihm mit Nano-Spritzen Löcher unter die
Zähne gebohrt, so dass ein Zahnarzt ihm die Zähne habe ziehen müssen.
Aufgrund der Nano-Sonden könnten andere Personen seine Gedanken le-
sen. Ende 2015 habe er einen Brief an Präsident Obama geschickt, um ihn
um Hilfe zu bitten. Ihm sei in der Antwort auf den Brief empfohlen worden,
sich in einem Gesundheitszentrum zu melden. Im Februar 2016 habe er
sich deshalb im Central Health Center von B._______ gemeldet, um einen
Termin zu vereinbaren. Sofort seien zwei Polizisten aufgetaucht, die ihn ins
(…) Hospital gebracht hätten. Dabei handle es sich um eine psychiatrische
Klinik. Man habe ihn dort während sieben Tagen festgehalten und unter-
sucht. Weil man nichts gefunden habe, habe man ihn gehen lassen müs-
sen, ihm aber gleichzeitig geraten, sich behandeln zu lassen. Er habe das
für eine Lüge gehalten und die Anweisung deshalb nicht befolgt. Wegen
des Gedankenlesens habe er beim Bezirksgericht von C._______ Anzeige
gegen verschiedene Personen und Institutionen gestellt, darunter Polizei-
beamte und Institutionen wie das (…) Hospital. Einen Anwalt habe er sich
nicht leisten können, weshalb er sich selbst auf den Prozess vorbereitet
habe. Die von ihm beschuldigten Personen und Institutionen hätten einen
Antrag auf Klageabweisung gestellt und Gegenklage erhoben. Das Be-
zirksgericht habe dem Antrag auf Klageabweisung zugestimmt, er sei da-
gegen aber in Berufung gegangen. Dieses Verfahren sei noch hängig. Aus-
ser wegen Verkehrsverstössen habe er davon abgesehen nie vor Gericht
gestanden und auch sonst keine Probleme mit den amerikanischen Behör-
den gehabt. 2011 sei er zwar wegen des Verdachts auf Fahren unter Me-
dikamenteneinfluss festgehalten worden; die Untersuchungen hätten je-
doch zu seinem Freispruch geführt.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 – dem Bundesverwaltungsgericht per
Fax zugegangen am 14. Oktober 2016 – focht der Beschwerdeführer die
Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2016 an. Er beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
stellte er die Anträge, die englische Begründung seiner Beschwerdeschrift
sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Oktober 2016 elektronisch übermittelt. Am 17. Oktober 2016 ging die
Eingabe vom 13. Oktober 2016 mitsamt einer Vielzahl von Dokumenten,
einer CD-ROM und einem Memory-Stick dem Bundesverwaltungsgericht
auf postalischem Wege zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach
Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Reicht eine
asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von ihr
nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser Do-
kumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Praxisgemäss nimmt das
Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden je-
doch auch fremdsprachig verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von
Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Bei Englisch verfass-
ten Eingaben wird auf eine solche Übersetzung verzichtet, weil die Spra-
che den Gerichtspersonen geläufig ist. Der verfahrensrechtliche Antrag auf
amtliche Übersetzung der Begründung der vorliegenden Beschwerde-
schrift ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer mache keine staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen geltend. Seine Festhaltung im Jahr 2011 aufgrund eines Verkehrs-
deliktes sei im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt und habe legitimen Zwe-
cken entsprochen. Das von ihm angestrengte Verfahren wegen Gedanken-
lesens durch andere Personen sei noch hängig. Dass er sich als amerika-
nischer Bürger in diesem Zusammenhang an die gerichtlichen Institutionen
seines Bezirkes habe wenden können und ein Verfahren eingeleitet wurde,
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bestätige, dass er in einem funktionierenden Rechtsstaat lebe. Seine Vor-
bringen hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand.
3.3 Die wirren Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, die Regierungen Chinas und der USA
wollten ihn töten, ist durch nichts belegt. Vielmehr zeugt sie von den allge-
mein realitätsfremden Vorstellungen, wie sie auch in der Beschwerde ge-
äussert werden: So macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
weiterhin geltend, ihm seien Nano-Sonden implantiert worden, die es an-
deren Personen erlaubten, seine Gedanken zu lesen, und äussert gegen-
über der Vorinstanz den Vorwurf, sie habe zur Untersuchung dieser Vor-
bringen eine Ärztin aufgeboten, die keinerlei Fachkenntnisse besitze. Auf-
grund des offensichtlich mangelnden Bezugs dieser Vorwürfe zur Realität,
was vermutlich auf eine Psychose zurückzuführen ist (vgl. S. 4 der einge-
reichten Beweismittel, Arztbericht des […] Hospital), enthält sich das Ge-
richt in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen. Aus der Be-
schwerde wird abgesehen davon nicht deutlich, welche Asylrelevanz die
vom Beschwerdeführer angestrengte und in erster Instanz abgewiesene
Klage gegen verschiedene Privatpersonen und Institutionen haben sollte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ange-
fochtene Verfügung verwiesen werden. Auf eine detaillierte Auseinander-
setzung mit den unzähligen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mitteln kann aufgrund der offensichtlich haltlosen Vorbringen des Be-
schwerdeführers verzichtet werden. Zusammengefasst kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen hat.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die USA in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Er war in den USA während
langer Zeit arbeitstätig und es ist damit zu rechnen, dass er bei einer Rück-
kehr in die USA wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Zudem ver-
fügt er dort über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Schliesslich war
er in der Lage, für die Flugreise in die Schweiz aufzukommen, und führte
Barmittel mit sich. Es ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer
Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als
konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu wer-
ten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfah-
ren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: