B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6329/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017.
E-6329/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Ja-
nuar 2016 und der Anhörung vom 20. März 2017 im Wesentlichen Folgen-
des aus:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in B._______ gebo-
ren und im Dorf C._______ (beide Provinz al-Hasakah, Kanton Cizîrê) auf-
gewachsen. Die Schule habe sie im 11. Schuljahr abgebrochen und sich
der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin, Frauenkampfverbände der Volksvertei-
digungseinheiten [YPG]) angeschlossen. Seit der 7. Klasse habe sie sich
dies überlegt, ihre Eltern seien jedoch dagegen gewesen. Am (…) habe sie
sich nach der Schule im Büro der YPJ in B._______ gemeldet und sich der
YPJ angeschlossen. Sie sei an der Waffe ausgebildet, zufolge ihres Alters
jedoch nie an die Front geschickt worden. Als „Kommitan“ habe sie die Auf-
sicht über vier weitere Frauen gehabt. Nach sechs Monaten habe sie keine
Lust mehr gehabt, insbesondere weil sie aufgrund der körperlichen Tätig-
keiten Rückenschmerzen gehabt habe. Sie habe sich zudem zunehmend
gefürchtet, da eine Freundin von ihr als Märtyrerin umgekommen sei. Dies
habe sie ihrem (…) in der Schweiz erzählt und er habe ihr zur Ausreise
geraten. Sie sei deshalb nach Hause gegangen. Dort sei sie von Mitglie-
dern der YPJ aufgesucht worden und sie habe sich bereit erklärt, wieder
mitzugehen. Nach ungefähr einer Woche sei sie erneut nach Hause ge-
gangen und für fünfzehn Tage dort geblieben. Danach sei sie zu ihrem
Grossvater gegangen, welcher sie bis an die türkische Grenze begleitet
habe. In Istanbul habe sie bei der schweizerischen Botschaft versucht, mit-
tels einer Einladung ihres (…) ein Visum zu erhalten; dies sei ihr jedoch
verweigert worden. Bei ihrer Weiterreise nach Griechenland sei sie aufge-
griffen worden und für eine Woche in der Türkei inhaftiert gewesen. Danach
sei ihr die Ausreise nach Griechenland geglückt und sie sei via Mazedo-
nien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die
Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater während sieben Tagen
inhaftiert gewesen.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: ihre syrische Identi-
tätskarte im Original sowie diverse Fotos (in Kopie) aus ihrer Zeit bei der
YPJ.
E-6329/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017, eröffnet am 9. Oktober 2017, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt. Ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Unter der gleichen Voraus-
setzung verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
E-6329/2017
Seite 4
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asyl-
relevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gemäss der
E-6329/2017
Seite 5
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft. Diese Vorausset-
zungen erfülle sie nicht. Sie sei als Minderjährige freiwillig der YPJ beige-
treten und habe während einer gewissen Zeit diverse Aufgaben für die YPJ
übernommen. Nach einigen Monaten sei sie unerlaubt nach Hause gegan-
gen. Sie habe ihren Dienst freiwillig geleistet, denn für Minderjährige und
Frauen bestehe keine Dienstpflicht. Es könne deshalb nicht von offizieller
Desertion gesprochen werden. Der derzeitigen Quellenlage sei nicht zu
entnehmen, dass ihr aufgrund ihrer Desertion Sanktionen drohen würden,
welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren
wären. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zu-
geführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen. Sie selber habe
angegeben, wäre sie erwischt worden, so wäre sie entweder festgenom-
men oder als Wache eingesetzt worden. Folglich könne nicht von Nachtei-
len von asylrelevantem Ausmass gesprochen werden. An dieser Einschät-
zung ändere auch der Umstand nichts, dass sie angeblich aktiv mittels Foto
an den Checkpoints gesucht werde. Ihre diesbezüglichen Ausführungen
und ihre Erläuterungen in Bezug auf die Inhaftierung ihres Vaters seien
äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen. Weiter sei die Wehrdienst-
pflicht durch die YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
5.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die Videoaufnah-
men ihrer Einheit der YPJ, worauf sie zu sehen sei, seien im Rahmen der
Anhörung besprochen, in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht er-
wähnt worden. Sie sei nicht nur zufolge der Desertion von Seiten der YPG
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, sondern auch von Seiten des syri-
schen Regimes. Zufolge der Veröffentlichung des Videos sei sie in beson-
derem Masse exponiert. Es sei davon auszugehen, dass das syrische Re-
gime von ihren Aktivitäten für die YPG Kenntnis erlangt habe und sie als
Regimegegnerin betrachtet werde. Gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner gehe das syrische Regime mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vor. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten eine Be-
handlung zu erwarten, die einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Ihre Herkunftsregion stelle keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative dar, da es an einem effektiven Schutz fehle.
6.
6.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5. hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3
E-6329/2017
Seite 6
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw.
Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort zitier-
ten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylgesuch-
stellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfol-
gung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der
YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeig-
ten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens
der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften
Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich gröss-
tenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktio-
nen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken,
dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifi-
zieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umstän-
den äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist.
Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere,
wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Dienstverweigerer im Zu-
sammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher
einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Erman-
gelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre
eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzuläs-
sigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was
aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen
Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen:
Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-
5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
6.3 Diese Rechtsprechung ist analog auf die geltend gemachte Desertion
aus der YPJ anzuwenden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin von der YPJ als Oppositionelle betrachtet würde und ent-
sprechend mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu
E-6329/2017
Seite 7
rechnen hätte. Sie trat der YPJ freiwillig bei und desertierte nicht wegen
ihrer politischen Einstellung, sondern weil sie Rückenschmerzen hatte und
befürchtete, wie ihre Freundin als Märtyrerin zu sterben (vgl. SEM-Akten
A 5 S. 9; A 18 S. 17). Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPJ aufgrund ihrer De-
sertion ist zu verneinen.
6.4 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, zu-
folge ihrer Tätigkeit bei der YPJ, die in zwei Youtube-Videos dokumentiert
sei, von der syrischen Regierung als Regierungsgegnerin betrachtet zu
werden. Bei den Videos geht es gemäss Übersetzung anlässlich der An-
hörung um den Abschluss von Trainings der Frauenschutzeinheit (vgl. A 18
F6 und F8). Die Beschwerdeführerin selbst reichte von den beiden Videos
weder eine Übersetzung ein noch führte sie aus, in welcher Minute sie er-
kennbar sei. Auch macht sie nicht geltend, sich in den Videos besonders
exponiert zu haben, sondern sie habe sich dort auch trainieren lassen und
sei in diesem Zusammenhang zu sehen (vgl. A 18 S. 3). Nach der Visionie-
rung des ersten Videos ist sodann auch nicht erkennbar, dass sich die Be-
schwerdeführerin in besonderer Weise exponiert hat. Das zweite Video ist
auf Youtube nicht mehr abrufbar (Stand 3. April 2019) und kann deshalb
nicht gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der
Befragungen keine Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden
geltend. Seit ihrer Ausreise hat sie sich auch nicht exilpolitisch betätigt und
sie stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie (vgl. A 18 S. 7). Alleine
aufgrund eines Trainingsvideos der YPJ, auf welchem sie jedoch nicht be-
sonders exponiert in Erscheinung tritt, ist nicht davon auszugehen, dass
sie von der syrischen Regierung als Regimegegnerin wahrgenommen wer-
den würde. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und
deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen aus-
gesetzt – anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend recht-
lose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bür-
gerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheits-
lage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syri-
sche Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in
einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung aus-
gegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). In einer Gesamtwürdigung ist des-
halb auch nicht von Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden
auszugehen.
E-6329/2017
Seite 8
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 22. November 2017 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne
von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 22. No-
vember 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit ei-
nem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 8. November 2017 gel-
tend gemachte Aufwand von Fr. 1‘238.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint angemessen.
Der Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Honorar in dieser Höhe zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6329/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1‘238.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: