Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6330/2010
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Hiestand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juli 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch und wurde am 5. August 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt.
B.
Am 19. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin durch Schreiben
ihres Bruders an das BFM um eine Zuteilung in den Kanton (…). Zur
Begründung wurde angeführt, ihr Bruder wohne in (…) und durch eine
örtliche Nähe könnte dieser sie besser betreuen, da es ihr psychisch nicht
gut gehe und sie sehr verwirrt sei.
C.
Mit Entscheid vom 26. August 2010 wies das BFM die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem
Kanton (…) zu.
D.
Mit Beschwerde vom 6. September 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
26. August 2010 und die Zuweisung in den Kanton (…). In der
Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19.
August 2010 um Zuteilung in den Kanton (…) weder geantwortet, noch
sei es in der angefochtenen Verfügung darauf eingegangen. Im Weiteren
führte die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im
Wesentlichen aus, ihr verheirateter Bruder habe in (…) Wohnsitz und
ausser ihn und ihre Schwägerin kenne sie niemanden in der Schweiz. Es
gehe ihr gesundheitlich – insbesondere auch psychisch – nicht gut (ein
Arztzeugnis werde sie nachreichen). Sie verstehe die deutsche Sprache
vorderhand nicht. Sie sei demnach auf die Hilfe ihres Bruders im
täglichen Verkehr und im Verkehr mit den Behörden angewiesen. Auch
würde die Nähe ihres Bruders eine Unterstützung in psychischer Hinsicht
und ihrer Gesundheit zuträglich sein. Das Bundesamt habe diese
Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt, namentlich ihr
Geschwisterverhältnis, das sie auch über die weite Distanz, als sie noch
in Syrien und ihr Bruder schon in der Schweiz gelebt hätten, gepflegt
hätten. Auch habe ihr Bruder sie jeweils bei Aufenthalten in Syrien
besucht. Mit der Verfügung habe das BFM den Grundsatz der Einheit der
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Familie verletzt. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der
Beschwerde und verfügte, auf die Rechtsbegehren der Beschwerde
werde nach Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses
zurückgekommen.
F.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 reichte der Hausarzt der
Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest zu den Akten, worin er bestätigt,
dass sie depressiv sei und die Prognose stellt, eine gemeinsame
Wohnsituation mit ihrem Bruder wäre für den Heilungsverlauf nur
vorteilhaft.
G.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (Poststempel 10. Oktober 2010) lässt
die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder mitteilen, ihr psychischer
Zustand habe sich verschlechtert. Nach Auskunft der Leiterin des
Asylheimes gehe es ihr psychisch schlecht, sie esse und trinke nicht,
isoliere sich und brauche nach Meinung der Heimleiterin therapeutische
Hilfe. Ihr Bruder sei gewillt, sich um sie zu kümmern, was aber nur
möglich sei, wenn sie sich in seiner Nähe aufhalten könne, da er zu 100%
berufstätig sei.
H.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010
liess sich das BFM am 17. November 2010 zur Beschwerde vernehmen
und beantragte deren Abweisung.
I.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
November 2010 erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich
innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur
Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2010.
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K.
Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Rechtsvertreter die
ersuchte Fristerstreckung gewährt.
L.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 nahm die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs.
1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23
Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
1.3. Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der
Begründung angefochten, ein Bruder lebe im Kanton (…), weshalb sie
diesem Kanton zuzuteilen sei. Daher ist die eingereichte Beschwerde
zulässig.
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1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht
sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
namentlich die Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung
ihrer Vorbringen hinsichtlich der Begründung der angefochtenen
Verfügung. Das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19. August 2010 um
Zuteilung in den Kanton (…) weder geantwortet, noch sei es in der
angefochtenen Verfügung darauf eingegangen.
1.7. Der Gehalt des rechtlichen Gehörs legt der Behörde die Pflicht auf,
die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu
nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das
Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und andererseits dem
Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso
der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise
warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll
mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2;
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2).
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1.8. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung der Verfügung
vom 26. August 2010 in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es
sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung zu ihrem
Bruder in den Kanton (…) konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung
der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vorgenommen hat. Im
Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze
Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen
Abhängigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine ernsthafte
Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse
Verweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer
Formularverfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die
asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht
noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete
Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
1.9. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14
E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von
Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit
erhalten, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. Mit Eingabe vom 22. September 2010 wurde
ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten gereicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 8. Oktober 2010 über ihren Bruder ergänzend geschildert, aus welchen Gründen ihrer
Ansicht nach eine Zuteilung in den Kanton (…) angestrebt werden soll. In der Folge wurde dem BFM
Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdesache zu äussern. In der Vernehmlassung vom 17. November
2010 hat das BFM zu den vorliegend wesentlichen Punkten Stellung bezogen. Der Beschwerdeführerin
wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 hat die
Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Ergänzungen und unter
Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts kann
daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 26. August 2010 aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die
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angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im
Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den
schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die
Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach
einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM
nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG
erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden
Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige
Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und
Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung ist darunter – im Rahmen des Familienasyls – eine Person zu
verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes)
Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein
besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine
verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom
10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit
eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein
Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51
Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1. Ausgehend von der Annahme, dass ein Geschwisterverhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrem benannten Bruder tatsächlich besteht,
kommt diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch
wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder zu leben,
verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27
Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten
Kanton ableiten. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder oder dessen
Familie bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Die
Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den weiteren
Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1
berufen. Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis ist
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aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu erkennen. Das ärztliche
Attest bestätigt zwar, die Beschwerdeführerin sei depressiv. Es kann
daraus und aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gründen und Umständen nicht geschlossen werden, dass sie zwingend
und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres Bruders oder
seiner Familienangehörigen angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit
und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E.
S. 201). Ein aussergewöhliches spezifisches
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder in der
von der Rechtsprechung geforderten Intensität ist aufgrund der Aktenlage
nicht gegeben. Die Ausführungen in der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2010 lassen auf kein anderes
Ergebnis schliessen. Der Antrag auf Einholen eines neuen
Arztzeugnisses und das sinngemässe Gesuch um entsprechende
Fristansetzung sind abzuweisen. Einerseits wird hiezu ausgeführt, der
neu behandelnde Arzt stelle die gleiche (bisherige) Diagnose mit der
gleichen Medikation, doch habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin
seither verschlechtert, namentlich hätten die Kopfschmerzen
zugenommen. Andererseits wäre es der Beschwerdeführerin
unbenommen gewesen, innerhalb der – erstreckten – Frist zur
Stellungnahme ein neues ärztliches Attest beizubringen, falls dies ihr
sachdienlich erschienen wäre. Bei dieser Sachlage kann zudem auf die
Beweisofferte bezüglich der regelmässigen telefonischen Kontakte der
Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und auf ein weiteres Eingehen auf
die geschilderte zeitliche Belastung aufgrund behindernder
Verkehrsverhältnisse zwischen (…) und (…) verzichtet werden. Auch eine
emotionale Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Bruder lässt entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht nicht
darauf schliessen, ein Kantonswechsel sei aus medizinischen Gründen
zwingend. Im Übrigen sind die allgemeine Betreuung sowie die
medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem
Aufenthaltskanton gewährleistet.
2.2. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen
Verfügung in materieller Hinsicht als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
angefochtene Verfügung litt jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem
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Verfahrensmangel, der auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Die
Beschwerde erschien unter diesem Aspekt denn auch nicht als
aussichtslos. Zudem ist aufgrund der Aktenlage von der
Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist
abzuweisen. Einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen
Verfahren wird ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Praxisgemäss wird die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in den besonderen Fällen
gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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