B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6330/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) März 2011 auf dem Seeweg verliess und tags darauf Lampedusa,
erreichte, wo er von den italienischen Behörden registriert wurde,
dass er etwa zehn Tage später in Frankreich eingereist sei, wo er sich
zunächst in Nizza während zweier Monate und anschliessend in Fréjus
aufgehalten habe, wo er am 3. April 2012 durch die französische Polizei
verhaftet worden sei,
dass er von den französischen Behörde nach zweitägiger Haft eine Weg-
weisungsverfügung erhalten habe, Fréjus um den 10. April 2012 verlas-
sen habe, nach Nizza gereist und bis am 1. Juni 2012 dort geblieben sei
und sich dann nach Genua, Milano und Varese begeben habe,
dass er von Italien her am 2. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht hat, wo ihn das
BFM unter anderem mittels Formular auf seine Mitwirkungspflicht, inner-
halb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identi-
tätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Nichteintre-
tensbestimmung hingewiesen hat,
dass die Anfrage des BFM vom 5. Juni 2012 in der EURODAC-Daten-
bank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2011 in
Lampedusa und Linosa daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 3. Juni
2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wor-
den ist und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien oder Frankreich gewährt wurde,
dass er am 19. Juni 2012 für das weitere Verfahren dem Kanton
C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass dem Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 29. Septem-
ber 2012 und dem Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 18.
Juli 2012 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Besuchs einer Wirtschaft am 12. Juli 2012 in Tätlichkeiten verwickelt wor-
den ist und eine unbekannte Täterschaft ihm einen Bierhumpen ins Ge-
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sicht geschlagen oder geworfen hat, wobei er eine Fraktur des Orbitabo-
dens, der lateralen Orbitawand, des Os zygomaticus und ossäre Begren-
zungen des sinus maxillaris, Kontusionen der Schulter beidseits sowie
des rechten Handgelenks erlitten hat, und dass bei ihm neu ein Vorhof-
flimmern diagnostiziert worden sei,
dass – so der Bericht weiter – die Frakturenbehandlung komplikationslos
verlaufen sei und zur Behandlung des Vorhofflimmerns, bei unauffälligem
TSH (Thyreoidea-Stimulierendes Hormon) und negativen Herzenzymen,
am 16. Juli 2012 die elektrische Konversion durchgeführt worden sei,
dass am 31. Oktober 2012 – nach Kontaktnahmen mit französischen und
italienischen Behörden – das BFM den Beschwerdeführer darüber infor-
mierte, es finde in seinem Fall kein Dublin-Verfahren statt, und das natio-
nale Asyl- und Wegweisungsverfahren finde Anwendung,
dass gemäss einem vom 31. Oktober 2012 datierten "Kurzaustrittsbericht
vom 1. November 2012" des Kantonsspitals D._______ beim Beschwer-
deführer ein grippaler Infekt der oberen Luftwege diagnostiziert worden
sei, das bereits bekannte Vorhofflimmern weiter bestehe und er unter ei-
ner reaktiven Depression, verbunden mit Suizidgedanken, leide,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. November 2012 zu den
Asylgründen angehört und aufgefordert hat, einen aktuellen ärztlichen
Bericht bis 5. Dezember 2012 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend
machte, im Jahr 2010 habe ein Nachbar ihm das ehemalige Grundstück
des Vaters, das er weiter bewirtschaftet und mit dieser Tätigkeit seinen
Lebensunterhalt bestritten habe, weggenommen, indem dieser Behör-
denmitglieder bestochen, gefälschte Dokumente verwendet und einen
Gerichtsbeschluss erwirkt habe,
dass er in Tunesien keine andere Tätigkeit habe finden können, weshalb
er in die Schweiz gekommen sei, um hier Arbeit zu finden und davon le-
ben zu können,
dass weitere ärztliche Berichte vom 1., 7. und 16. November 2012 beim
BFM am 27. November 2012 eingingen,
dass dem letzten dieser Atteste die bekannte Diagnose (grippaler Infekt;
Zustand nach dilatativer Kardiopathie: aktuell normale linksventrikuläre
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Auswurffraktion [LVEF] und Dimensionen; persistierendes Vorhofflim-
mern) zu entnehmen ist sowie die Information, dass am 2. November
2011 ein erfolgloser Elektrokonversionsversuch stattgefunden habe, ins-
gesamt ein sehr guter und beschwerdefreier Behandlungsverlauf festzu-
stellen sei, eine günstige Prognose gestellt werden könne und aktuell
kein medizinischer Grund für eine weitere Betreuung des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz bestehe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am
3. Dezember 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Weg-
weisung des Beschwerdeführers verfügt, den Vollzug angeordnet sowie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab
Asylgesuchsstellung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe
vorgebracht,
dass er demnach den Schweizer Behörden bewusst seine Ausweispapie-
re vorenthalte, um seine wahre Identität zu verheimlichen und die Rück-
führung zu erschweren,
dass er ausschliesslich Ausreisegründe nenne, die auf eine schlechte
wirtschaftliche Situation und schwierige Lebensbedingungen gründeten,
mithin Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
aber keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstell-
ten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
sei und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass weder generelle noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Tunesien, wo sich die Lage seit der Revolution
stabilisiert habe und eine demokratische Regierung seit Dezember 2011
den Staat lenke, bestünden, und der Beschwerdeführer sich auf ein fami-
liäres Beziehungsnetz stützen könne, weshalb er in sozialer und wirt-
schaftlicher Hinsicht erneut Fuss zu fassen vermöge,
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dass er wegen seiner Herzmuskelerkrankung nicht auf eine medizinische
Betreuung in der Schweiz angewiesen sei, sondern auch von tunesischen
Fachpersonen beziehungsweise in tunesischen Fachinstitutionen behan-
delt werden könne, und dass die Prognose sowohl mit wie auch ohne
medizinische Behandlung günstig sei,
dass auch die psychischen Probleme, die laut Austrittsbericht vom 3. No-
vember 2012 eine depressive Reaktion nach dem tätlichen Angriff vom
Juli 2012 sowie auf das Erfahren seiner Herzkrankheit seien, von medizi-
nischen Fachpersonen in Tunesien behandelt werden könnten, zumal die
Versorgungslage mit handelsüblichen Medikamenten in Tunesien in der
Regel unproblematisch sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 diese
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er unter Verwendung eines (für die Anfechtung eines Nichteintre-
tensentscheides ungeeigneten) Formulars mit vorgedruckten Rechtsbe-
gehren und handschriftlichen Ergänzungen in materieller Hinsicht bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (sowohl unzulässig
als auch unzumutbar und unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung, ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung, eines
ärztlichen Berichts des ihn behandelnden Kardiologen vom 26. November
2012, einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht vom 16. November 2011, einer Einwilligung zur Einsichtnahme
in seine ärztliche Unterlagen vom 18. Juni 2012 und eines Kostennach-
weises eingereicht wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist, und im Übrigen auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
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dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde nichts vorbringt, aber in den Anhörungen dazu behauptet hat,
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den im Jahr 2003 erhaltenen Reisepass zu Hause bei den Eltern
deponiert und die Identitätskarte während der Fahrt über das Meer
weggeworfen zu haben (vgl. Akten BFM A7 S. 5), respektive keine
Ausweispapiere zu besitzen respektive Reisepapiere von zu Hause nicht
angefordert zu haben, weil er keinen Kontakt zur Familie habe oder die
Familie nicht kontaktieren möchte (vgl. Akten BFM A38 S. 2),
dass somit die Haltung des Beschwerdeführers offenkundig darauf ge-
richtet ist, existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht
zur Verfügung zu stellen, und er bis heute kein solches Dokument den
Asylbehörden eingereicht hat,
dass in der angefochtenen Verfügung somit in überzeugender Weise auf-
gezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts im Wesentlichen offensichtlich eine sachenrechtliche
Streitigkeit unter Zivilpersonen betrifft, mithin offenkundig keinen flücht-
lingsrechtlich relevanten Sachverhalt darstellt,
dass darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers zu dieser
Auseinandersetzung äusserst vage und ungereimt und damit offenkundig
haltlos ausgefallen sind, und das Gerichtsverfahren bereits zu einem un-
bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2010, also ein Jahr bevor der Beschwerde-
führer sein Land verlassen hat, stattgefunden haben soll (vgl. A38 S. 3),
was zusätzlich die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen
Fluchtentschluss und Ereignis aufwirft,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf beschränkt,
die medizinischen Probleme hervorzuheben, während er zu den anderen
einlässlichen Erwägungen des BFM keine Stellung nimmt,
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dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verfolgungs- und Fluchtgründe damit offensichtlich flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sind (und darüber hinaus offensichtlich haltlos erscheinen),
so dass weder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling er-
füllt sind noch weitere Abklärungen notwendig erscheinen,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen,
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustel-
len ist, er stamme aus Tunesien,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
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genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass namentlich die ärztlichen Atteste keine Umstände aufzuzeigen ver-
mögen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen
könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der ge-
nannten Praxis ersichtlich sind (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai
2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3;
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7, wonach gesundheitliche Probleme selbst dann
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische
Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung
einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK
zur Folge hat),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 5),
seine psychologische (recte wohl: psychische) Situation sei nicht gut,
nicht geeignet ist, vor dem Hintergrund der ärztlichen Abklärungen eine
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tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im
Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zumal keine
akute Suizidalität belegt ist (vgl. Arztbereicht vom 7. November 2012, S. 2
ad 4), und es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Be-
hörden obliegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu be-
gegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom
7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.),
dass sich somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien im
asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereit-
schaft zur Beschaffung von Reisepapieren respektive angesichts der Un-
stimmigkeiten betreffend die vorhandenen Papiere, der angegebenen
Reisemodalitäten und der vagen Asylvorbringen davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation
in Tunesien (Beschwerde schweigt sich dazu aus) unkorrekte Angaben
gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu las-
sen, namentlich bezüglich seiner angeblich in Armut lebenden arbeitslo-
sen Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohngegend und Wohnsi-
tuation, seinen finanziellen Verhältnissen und seiner beruflichen und aus-
bildungsmässigen Ausgangslage und Chancen,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr nach Tunesien schliessen lassen,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Tu-
nesien verfügt und die Kontakte selbst von der Schweiz aus zu den eige-
nen Familienangehörigen im Heimatland nach wie vor funktionieren,
dass dem (…)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels Hinweisen zur
Zeit trotz einer Herzerkrankung einen gesundheitlich recht stabilen Zu-
stand hat und in der Landwirtschaft tätig gewesen sein soll, zuzumuten
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ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Hei-
matland zu unternehmen,
dass Teile seiner Verwandtschaft angeblich im Ausland (in Frankreich,
Nizza und Marseille) leben, die ihn ebenfalls bei einer Rückkehr nach Tu-
nesien unterstützen könnten, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das eingereichte At-
test eines Kardiologen vom 26. November 2012, das sich auf eine Unter-
suchung vom 29. August 2012 stützt, zwar befürchtet, in Tunesien nicht
gleiche oder gleichwertige Behandlung, Betreuung und Unterstützung
durch kardiologisches und interdisziplinäres Fachpersonal zu erhalten wie
in der Schweiz,
dass er namentlich annimmt, wegen seiner Herzerkrankung auf regel-
mässige Begleitung und Kontrollen durch Fachspezialisten angewiesen
zu sein, und befürchtet, die in der Schweiz dreimal erfolglos versuchte
und ein viertes Mal auf den 6. Dezember 2012 angesetzte elektrische
Konvertierung in einen Sinusrhythmus, von welcher komplizierten Be-
handlung seine Besserung abhänge, könne in Tunesien kaum durchge-
führt werden,
dass – so der Beschwerdeführer weiter – die Entwicklung seiner Herzer-
krankung zur Zeit nicht abschätzbar sei, weshalb nicht gesagt werden
könne, was er in der Zukunft noch an medizinischer Hilfe benötigen wer-
de, und es bei einer Falschbehandlung zu einem Hirnschlag kommen
könnte, weshalb es um seine psychische Situation nicht gut bestellt sei,
dass in gesundheitlicher Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass das Gericht
die in sich stimmigen diagnostischen Feststellungen der behandelnden
Fachärzte nicht in Zweifel zieht,
dass jedoch aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte keine unmittelbare
Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers besteht (der Kardiolo-
ge schloss im Attest vom 26. November 2012 nicht aus, dass eine ange-
borene Kardiomyopathie vorliege), kein zwingender Grund für eine Be-
handlung in der Schweiz gegeben ist, aus ärztlicher Sicht nichts gegen
eine Behandlung in Tunesien spricht und der Beschwerdeführer offenbar
reise- und transportfähig ist,
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dass in Tunesien geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachper-
sonal zur kardiologischen, medikamentösen und gegebenenfalls psychi-
atrischen oder psychologischen Behandlung des Beschwerdeführers zur
Verfügung stehen,
dass deshalb das mit der Beschwerde eingereichte Attest des Kardiolo-
gen vom 26. November 2012, der sich auf eine am 29. August 2012 er-
folgte Untersuchung stützt, zu keinem anderen Schluss Anlass gibt, wo-
bei dieser Arzt empfiehlt, nach einem gelungenen Elektrokonversions-
versuch eine vierwöchige Behandlung durchzuführen,
dass ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und
der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die
Angehörigen in der Heimat das Gericht überzeugt ist, dass dem jungen,
wegen des Angriffs vom 12. Juli 2012 und der Herzmuskelerkrankung von
Ängsten und psychischem Stress geplagten Beschwerdeführer im Kreise
seiner Angehörigen in seiner Heimat am besten geholfen werden kann,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein An-
lass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, und der An-
trag mit der Urteilsfällung ohnehin hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und den
ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdein-
stanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwen-
dig ist, diesem nach den gleichen Voraussetzungen einen amtlichen
Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6330/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: