B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6330/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge
am (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 13. Dezember 2011
im E._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Januar 2012 erfolgte die Befra-
gung zu seiner Person (BzP) und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu seinen
Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, er sei vom (…) in F._______ wegen der Mitgliedschaft
bei der G._______ (…) und (…) zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt
worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, das Urteil sei vom Kassationshof
bestätigt worden, was bedeuten würde, dass er ins Gefängnis müsste.
Diese Anklagepunkte würden aber nicht zutreffen, und er habe dies auch
bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht gesagt. Es seien insgesamt
etwa (…) Personen, darunter auch Freunde von ihm, die unter der Anwen-
dung von Folter seinen Namen preisgegeben und ihn belastet hätten, an-
geklagt worden. Er habe mit der G._______ nichts zu tun, er wisse nichts
darüber. Er sei lediglich Sympathisant der (…) gewesen und er habe an
den Veranstaltungen vom (…), am (…) und an Kongressen des (…) teilge-
nommen. Für den Inhalt seiner weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, mit seinem Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen und dem
SEM bis am 19. Juli 2015 mitzuteilen, was er in Bezug auf das Urteil des
Kassationshofes herausgefunden habe.
A.b Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge
in Begleitung (…) Anfang (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo sie
am 11. April 2012 im H._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2012
fand die BzP und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu ihren Asylgründen
statt.
Anlässlich der BzP machte sie geltend, als sie mit (…) in der (…) oder (…)
Woche schwanger gewesen sei, habe das Gericht ihren Ehemann zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb er am (…) die Wohnung verlassen
habe. Nach seinem Weggang hätten wiederholt (…) Polizeibeamte ihre
Wohnung durchsucht. Am Schluss hätten sie gesagt, ihr Mann sei zwar
geflüchtet, aber sie würden die Beschwerdeführerin dafür bestimmt nicht
am Leben lassen. Anlässlich der Razzien seien sie und (…) belästigt wor-
den, weshalb sie zuerst zu (…) gegangen, später jedoch in die Wohnung
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zurückgekehrt sei. Die Polizeibeamten seien erneut vorstellig geworden
und (…) habe ihr gesagt, sie seien auch bei (…) vorbeigekommen. Die
Nachbarn hätten sie als (…) und (…) bezeichnet. Eines Morgens habe sie
an der Hausfassade den Buchstaben (…) entdeckt und als sie sich nach
der Bedeutung erkundigt habe, sei ihr gesagt worden, der Buchstabe stehe
für (…) und Häuser von unliebsamen Kurden würden mit diesem Buchsta-
ben gekennzeichnet. Ihre (…) sei getötet worden und ihr (…) befinde sich
noch im Gefängnis. Deshalb habe sie Angst gehabt, dass ihr und (…) et-
was zustossen könnte.
Bei der Anhörung führte sie an, ihr Ehemann habe eine Akte von der Post
erhalten. Der Anwalt, den er um Hilfe gebeten habe, habe ihm gesagt, dass
es schlecht um ihn stehe, woraufhin er eines Tages weggegangen sei. Spä-
ter habe sie erfahren, dass er damals in das Dorf gegangen sei. Seit dem
Weggang ihres Ehemannes habe sie Probleme gehabt, sie sei von der Po-
lizei belästigt worden. Polizeibeamte seien jeweils am Abend vorbeigekom-
men, und sie hätten das Haus beobachtet. Sie habe in der Regel das Licht
ausgeschaltet und die Zeit zusammen mit (…) zu Hause verbracht. (…)
habe ihr gesagt, die Polizei sei mehr als einmal auch bei (…) gewesen.
Eines Tages seien zivilgekleidete Polizeibeamte vorbeigekommen, hätten
(…), (…) auf den Boden geworfen, (…) und sie angefasst. Sie habe den
Polizisten auf ihre entsprechende Frage geantwortet, sie wisse nicht, wo
sich ihr Ehemann befinde. (…) habe Angst bekommen und sich hinter dem
Sofa aufgehalten. Die Polizisten hätten noch gesagt, zwar sei ihr Ehemann
nicht hier, aber dafür sie. Sie hätten gelacht und sie erneut angefasst, dann
seien sie gegangen. Daraufhin habe sie das Licht ausgemacht und sie sei
mit (…) bis am Morgen sitzen geblieben. Als sie am Morgen die Türe ge-
öffnet habe, habe sie an der Mauer des Hauses ein (…) gesehen. (…) sei
zu ihr gekommen und sie habe (…) alles erzählt. (…) habe ihr gesagt, (…)
müsse sie wegschicken, und später habe (…). (…) habe Angst um sie ge-
habt, (…) sei auf eine grauenhafte Weise umgebracht worden. (…) sei im
Gefängnis gewesen. Sie hätten bis zum Hausverkauf noch weiter dort ge-
lebt und als sie jeweils aus dem Fenster geschaut habe, habe sie festge-
stellt, dass Polizisten das Haus beobachten würden. Ihre Nachbarn hätten
sie immer als (…) betrachtet. Sie sei (…) und sie habe mehr Angst gehabt
als (…). Sie sei auch ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie (…) ver-
bracht habe. Nachdem sie das Geld für das Haus erhalten hätten, seien
sie mit (…) nach (…) gegangen. (…) habe dort einen Schlepper kontaktiert,
der ihre Ausreise aus der Türkei organisiert habe.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen un-
ter anderem ein Urteil des (…) in F._______ vom (…) samt Übersetzung
und Dokumente betreffend Freunde des Beschwerdeführers zu den Akten.
A.d Mit am 1. Juli 2015 eingelangter undatierter Eingabe informierte der
Beschwerdeführer das SEM dahingehend, dass er nichts habe herausfin-
den können, zumal er nur mit der Sekretärin seines Anwalts habe sprechen
können, weil dieser immer beschäftigt sei. Seine von ihm bei der BzP er-
wähnten Freunde seien jederzeit erreichbar.
A.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der von der Schweizeri-
schen Vertretung in (…) in seinem Auftrag getätigten Abklärungen und
räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. August 2015 ein.
A.f Mit Schreiben vom 27. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Abgabe der Stel-
lungnahme und Beschaffung weiterer Dokumente aus der Türkei.
B.
Mit am 4. September 2015 eröffneter Verfügung vom 2. September 2015
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Eventualiter
sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Nach-
frist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente zu
gewähren, zudem sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei
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ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen sie nebst einer
Vollmacht ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2015 und einer Kopie
der angefochtenen Verfügung einen Kurzbericht des (…) vom 29. Juni
2015 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 7. Oktober 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertre-
ter den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, die Beschwerdefüh-
renden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Ver-
tretungsvollmacht der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015, eine So-
zialhilfebestätigung der (…) gleichen Datums, Kopien von Lohnabrechnun-
gen seiner Mandanten vom Juli bis September 2015, ein Unterstützungs-
schreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 15. September
2015 samt deutscher Übersetzung und einen fachärztlichen Bericht des
(…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Der Be-
kannte des Beschwerdeführers stamme aus I._______ und das von ihm im
(…) in der Schweiz eingereichte Asylgesuch sei offenbar gutgeheissen
worden. Er habe persönlich miterlebt, wie die türkischen Sicherheitsbehör-
den mehrmals in der Absicht, Informationen zu sammeln und den Be-
schwerdeführer zu befragen, zum Haus seiner Familienangehörigen ge-
kommen seien. Laut Auskunft seines Mandanten sei der Bekannte eben-
falls Mitglied beziehungsweise Sympathisant der G._______ und der
J._______ (…).
Dem fachärztlichen Bericht könne unter anderem die Diagnose (…) und
die Anamnese (…) entnommen werden. Gestützt darauf sei die Beschwer-
deführerin derzeit aus (…) Sicht nicht reisefähig und eine Rückführung an
den Ort des Geschehens könne zu (…) führen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht
auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem zur unvollständigen
Sachverhaltsermittlung vorgebracht, bei der BzP respektive Anhörung der
Beschwerdeführerin falle insbesondere auf, dass trotz klaren Andeutungen
auf sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizei keine Nachfrage
erfolgt sei. Sie habe bereits bei der BzP geltend gemacht, sie sei von den
Polizisten belästigt worden, sie habe Todesdrohungen erhalten und sie sei
von den Nachbarn als (…) beschimpft worden. Auch bei der Anhörung
habe sie die Übergriffe der Polizisten erwähnt und ausgesagt, sie hätten
(…) und dann hätten sie sie angefasst. Des Weiteren habe sie die aufge-
malte (…) an der Hauswand erwähnt. Diesbezügliche Nachfragen seien
unterblieben und die Beschwerdeführerin sei auch nicht zur Verfolgung von
Familienangehörigen befragt worden, obwohl sie bei der BzP diesbezüg-
lich erwähnt habe, (…) sei umgebracht worden und (…) befinde sich im
Gefängnis. Das Unterbleiben von Nachfragen zu den polizeilichen Über-
griffen erscheine umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin bei ihren
Erzählungen zu weinen begonnen und (…) gesprochen habe, was dem
beigelegten Bericht der anwesenden Hilfswerkvertreterin entnommen wer-
den könne.
Angesichts dessen, dass es für sie stark belastend gewesen sei, über die
Geschehnisse während der Hausdurchsuchung zu sprechen, sei nicht
nachvollziehbar, dass eine Nachfrage unterblieben sei. In Anbetracht der
Umstände sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefähr-
dungssituation nicht aufschlussreich habe darlegen können. Es sei ihr an-
gesichts der ausgebliebenen Ergänzungsfragen seitens der männlichen
Befrager bei der BzP und der Anhörung nicht möglich gewesen, von der
(…) durch die Polizisten zu erzählen. Die Konfrontation mit dem negativen
Asylentscheid habe bei ihr eine schwere psychische Reaktion hervorgeru-
fen.
Die Vorinstanz habe angesichts dieser Umstände Verfahrensvorschriften
verletzt, weil sie verpflichtet gewesen wäre, bei diesen konkreten Hinwei-
sen auf geschlechtsspezifische Verfolgung die Anhörung durch eine Per-
son gleichen Geschlechts durch- respektive weiterzuführen. Ferner sei ihre
Situation durch (…) zusätzlich erschwert worden. Aus dem eingereichten
Bericht ergebe sich, dass es der Dolmetscher offenbar für nötig erachtet
habe, die Beschwerdeführerin über (…) aufzuklären, damit (…). Die Anhö-
rung habe offensichtlich unter Umständen stattgefunden, die es verunmög-
licht hätten, ein offenes Gespräch zu führen. Nach dem Geschilderten
werde ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
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nicht vollständig abgeklärt habe, weshalb die Sache zur vertieften Abklä-
rung des Sachverhalts zurückzuweisen und die (zu wiederholende) Anhö-
rung der Beschwerdeführerin von einem weiblichen Befragungsteam
durchzuführen sei.
5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Ge-
schlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als
Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt
werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen An-
wendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine
Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre
Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Über-griffe
möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können.
Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsu-
chenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern
die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, so-
bald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzu-
wenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befra-
gung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenom-
men werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E.
5b/dd und E. 5c S. 19 f.).
5.3 Bereits mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP
vom 24. April 2012, die zivilen Polizeibeamten hätten bei den Hausdurch-
suchungen respektive Razzien nicht nur sie, sondern auch (…) belästigt
(Akten SEM A10/10 S. 7), lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechts-
spezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, welche zwin-
gend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19, und unter anderen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4285/2006 vom 25. November 2009, E-
5321/2007 vom 22. September 2010, D-3161/2013 vom 19. November
2013 und E-6707/2013 vom 14. Juli 2014) dazu Anlass hätten geben müs-
sen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Be-
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schwerdeführerin in der Folge durch ein reines Frauenteam zu ihren Asyl-
gründen anzuhören. Wie bereits vorstehend (E. 5.2) erwähnt, ist Zweck der
Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vor-
bringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe
möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können.
Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu ge-
währleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin aus Scham gegenüber den bei der
Anhörung vom 19. Juni 2015 anwesenden Männern (…) darauf verzichtet
hat, ausführlicher über das bei den Hausdurchsuchungen Erlittene zu be-
richten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der An-
hörung unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre diesbezüglichen
Rechte aufzuklären, kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch
ein reines Frauenteam ausgeschlossen werden.
5.4 Damit ergibt sich, dass das Staatssekretariat dadurch, dass es die Be-
schwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung nicht durch ein
reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat.
Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt
von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift
von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
6.
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung
des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor-
matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische
Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist;
dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann
nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzli-
chen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben
sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache
des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene
Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzu-
holen. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine
Überprüfungsinstanz verloren.
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7.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
2. September 2015 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen an-
zuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig
festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und in reformatorischer
Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und deren Begründung so-
wie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht einzugehen. Allerdings ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich das
Staatssekretariat damit zu befassen haben wird. Das SEM wird sich zudem
auch mit dem Antrag in der Beschwerde, es sei den Beschwerdeführenden
eine Frist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente
zu gewähren, zu befassen haben.
8.
Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig wird.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-hält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit
auch der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig wird.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der
Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) hat das SEM den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelver-
fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…) auszu-
richten.
E-6330/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben und die Sache an
das SEM zurückgewiesen. Das Staatssekretariat wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen an-
zuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig
festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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