Abtei lung V
E-6331/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin de Coulon Scuntaro, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Hardegger
A._______, Sri Lanka,
wohnhaft B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Dezember 2003 in Sachen Nichteintreten auf Wiedererwägungs-
gesuch / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. August 2000 - eröffnet am 1. September 2000 - stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch 17. August 1998 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz an.
Zur Begründung des Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend gemacht, er sei Tamile und habe bis zum 18. April 1997 in (...) gewohnt.
Sein Haus sei zerstört worden. Er sei mehrmals, insbesondere im März 1996,
wegen Verdachts auf Tätigkeiten bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
festgenommen worden. Später sei er nach (...) gezogen. Im Vorfeld der sog.
SHALK-Gespräche im Jahr 1998 habe es einen Bombenanschlag gegeben. In der
Folge sei eine Kollegin, in deren Wohnung kompromittierendes Beweismaterial
gefunden worden sei, im Juli 1998 festgenommen worden. Die Polizei habe am
(...) in seiner Abwesenheit seine Wohnung durchsucht und Dokumente
beschlagnahmt. Am (...) sei er an seinem Arbeitsort gesucht worden. Sein
Arbeitgeber habe ihm dann geraten, nach Kalpittya zu den moslemischen
Fischhändlern zu fliehen, von wo aus er im Juli 2000 aus seinem Heimatland
ausgereist sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Eine gegen diese Verfügung vom 31. August 2000 erhobene Beschwerde vom 2.
Oktober 2000 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 11. Dezember 2000 abgewiesen.
C. In der Folge setzte das BFF dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. Februar
2001 zum Verlassen der Schweiz an. Die Ausreise konnte mangels eines Rei-
sepapiers nicht rechtzeitig erfolgen. Im Frühjahr 2001 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer wiederholt bei den schweizerischen Behörden um eine Rückreise-
möglichkeit nach (...). Die Flugreise von Zürich nach Colombo wurde nach
Eintreffen des Reisepapiers im Rahmen des vom Beschwerdeführer beantragten
Einbezugs ins Rückkehrhilfeprogramm auf den 22. Juli 2001 gebucht. Während
der Ausreisevorbereitungen richtete die damalige Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers ein vom 22. Juni 2001 datiertes Schreiben an den damaligen Direktor des
BFF mit dem Ersuchen, von einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka aus humanitären Gründen abzusehen, und wandte sich am 25. Juni 2001
mit einem weiteren Schreiben ähnlichem Inhalts an die damalige Vorsteherin des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Am 3. Juli 2001 erteilte das
Bundesamt diesen Anträgen der Arbeitgeberin eine Absage. Der Beschwerdefüh-
rer erschien am 22. Juli 2001 nicht zur Ausreise.
D. Am 16. Mai 2002 reichte der Beschwerdeführer ein als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnetes Schreiben beim BFF ein und ergänzte es am 20. Juni 2002 (mit
Gerichtsakten zu einem Strafverfahren, in welchem er als Opfer eines tätlichen
Angriffs Zeuge war) und am 14. Oktober 2002 (mit Arztbericht) sowie, auf
schriftliche Aufforderung des BFF vom 15. Mai 2003 hin, mit einer Stellungnahme
vom 13. Juni 2003, unter Beilegung eines vom 25. Mai 2003 datierten Berichtes
seines künftigen Schwiegervaters (ohne die darin erwähnten Beilagen).
3E. Am 21. November 2003 kam das BFF zum Schluss, bei der Eingabe handle es
sich um ein Revisionsgesuch, und überwies sie an die ARK.
F. Die ARK widersprach mit Schreiben vom 25. November 2003 dieser Erkenntnis,
lehnte in Anbetracht der langen Verfahrensdauer beim BFF und dessen Instrukti-
onsmassnahmen die formlose Überweisung ab und bestand für den Fall eines
Festhaltens auf einem formellen Entscheid.
G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 - eröffnet am 9. Dezember 2003 – trat das
BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe vom 16.
Mai 2002 als Revisionsgesuch an die ARK.
H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte der ARK eine Orientierungsko-
pie eines vom 8. Dezember 2003 datierten und an das kantonale Migrationsamt
adressierten Schreibens zu, worin er die Absicht seines Mandanten festhielt, die
Schweizerin (...) zu heiraten.
I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 setzte der Instruktionsrichter der ARK den
Vollzug der Wegweisung aus.
J. Mit an die ARK adressierten Eingabe vom 7. Januar 2004 liess der Beschwerde-
führer eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2003 einreichen.
In der Beschwerde wurde um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintre-
ten auf das Wiedererwägungsgesuch ersucht.
K. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- wurde am 26. Januar 2004 fristgerecht geleistet.
L. Am 10. Mai 2004 führte das damalige Spruchgremium der ARK eine Beratung
durch, an welcher beschlossen wurde, dass der Fall nicht spruchreif und eine Ver-
nehmlassung einzuholen sei.
M. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Be-
schwerde, welche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2004 zur
Kenntnis gebracht wurde.
N. Im Rahmen des Ehevorhabens des Beschwerdeführers liess das zuständige Zivil-
standsamt diverse Beweismittel zur Person des Beschwerdeführers auf ihre Au-
thentizität hin überprüfen. Die eingereichten Geburtsurkunden wurden als echt be-
funden. Der Ledigkeitsausweis konnte nicht bestätigt werden. Bei der eingereich-
ten Identitätskarte vom (...) kam die zuständige Stelle in Sri Lanka zum Schluss,
der Ausweis sei von einer zustndigen Stelle ausgestellt worden, hingegen könne
sie die Foto nicht bestätigen. Sie stelle aber immerhin diesbezüglich fest, zwischen
der Foto auf einer Identitätskarte des Jahres (...) und derjenige des Jahres (...)
bestehe kein grosser Unterschied.
O. Aus einem Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes vom 12. April 2005 ging
hervor, dass die Ehevorbereitungen noch immer andauerten.
P. Das zuständige Zivilstandsamt übermittelte dem BFM anfangs September, beim
BFM eingegangen am 12. September 2006, die bestehenden Identitätsdokumente
und teilte mit, dass das Dossier geschlossen werde, da die Braut verstorben sei.
4Q. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte das Bundes-
verwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit
für das vorliegende Verfahren.
R. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass die Verlobte des Beschwerdeführers am (...) verstorben sei,
dass am 8. September 2006 seitens des Zivilstandsamtes in Anerkennung der
Echtheit von Geburtsurkunde und Identitätskarte grünes Licht zur Heirat gegeben
worden sei und dass er am 8. Mai 2007 ein Gesuch um Erteilung einer humanitä-
ren Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. Ferner erwähnte er, dass der An-
greifer anlässlich des tätlichen Angriffs im (...) der PLOTE (People's Liberation
Organization of Tamil Eelam) zuzurechnen sei und am (...) zu einer Freiheitsstrafe
von (...) Monaten bedingt verurteilt worden sei, sowie dass sein Mandant im (...)
2006 wieder Opfer eines tätlichen Angriffs, welcher allerdings nicht in Verbindung
mit politischen Zugehörigkeiten und nicht durch einen Landsmann erfolgte,
geworden sei.
S. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 gab der Migrationsdienst des Kantons Bern dem
Gesuchsteller in Form einer ausdrücklich als nicht beschwerdefähig bezeichneten
Verfügung bekannt, dass die Feststellung von Schutz vor Verfolgung (hängiges
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) der Feststellung eines Härtefalles (hän-
giges kantonales Verfahren) vorgehe und die Eingabe vom 8. Mai 2007 bei einer
materiellen Beurteilung wohl keine reale Erfolgschance hätte, weshalb das Gesuch
vom 8. Mai 2007 dem BFM nicht zur Zustimmung unterbreitet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM (vormals BFF) gestützt auf das Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist damit auch zustän-
dig für die Behandlung von Beschwerden in Wiedererwägungsverfahren (vgl. die
nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a/aa S. 43). Vorliegend stellt der Entscheid des BFF
vom 5. Dezember 2003 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Revisionsgesuchs - eine Verfügung
dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden kann.
51.2 Die ARK war bis Ende 2006 für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des BFM zuständig. Per 1. Januar 2007 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
als Adressat der angefochtenen Verfügung legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist damit - mit der nachstehend er-
wähnten Einschränkung - einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildeten ent-
sprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch nur die Fragen der An-
ordnung der Wegweisung und deren Vollzugs.
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs verneint hat und mit Verfügung vom 5. Dezember
2003 auf das Gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob das BFF zu Recht nicht ein-
getreten ist.
Bei begründeter Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung der rechtskräftigen Anord-
nung der Wegweisung und des rechtskräftigen Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers, weil sich das BFM im angefochtenen Entscheid zu diesen Fra-
gen nicht in materieller Hinsicht geäussert hat; diesbezüglich ist auf die Beschwer-
de nicht einzutreten.
3.3 Anfangs 2004 wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine
Schweizerin zu heiraten (act. 6). Da die Anordnung der Wegweisung und ihres
Vollzuges mit einer aufgrund der Heirat zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung
dahingefallen und das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden wäre,
wurde von der ARK das Ende des Heiratsprozederes abgewartet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsschrift vom 16. Mai 2002, ergänzt
durch Eingaben vom 20. Juni 2002, 14. Oktober 2002 und 13. Juni 2003, um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der ablehnenden Verfügung des BFF vom 31. Au-
gust 2000.
Er machte dabei unter anderem geltend, seit 3. September 2001 in psychiatrischer
Behandlung zu sein. Seinem eingereichten ärztlichen Attest vom 7. April 2002 sei
6zu entnehmen, dass er sich in einer labilen gesundheitlichen Verfassung befinde.
Es sei wegen einer erheblichen und zunehmenden Suizidgefahr mit einer allenfalls
klinischen Behandlung zu rechnen. Er sei in der Schweiz im (...) von einem Lands-
mann und Angehörigen der PLOTE und seinen Kumpanen mit Messer und Base-
ballschläger angegriffen und dabei verletzt worden. Detaillierte Angaben zu dieser
Auseinandersetzung seien dem eingereichten Arztzeugnis vom (...) zu entnehmen
[siehe dort: Angriff (...) auf den Beschwerdeführer, welcher dabei multiple
Prellungen und Blutergüsse am Kopf, eine Platzwunde an der Lippe und
Rippenprellungen erlitt]. Da die Angehörigen der PLOTE bekannterweise mit den
heimatlichen Behörden kooperierten, befürchte er im Fall einer Denunziation
erhebliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Dem ärztlichen Bericht
vom (...) war weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Achtzehn-
jähriger von den Tamil Tigers im Kriegshandwerk ausgebildet und während zweier
Jahre in einem ihrer Kampfverbände eingesetzt worden sei. Nachdem er eine
Schussverletzung am (...) erlitten habe, habe er sein Heimatland verlassen. Als
Mitglied der Tamil Tigers und als Deserteur sei sein Leben seitens der Tamil
Tigers und der regulären Armee ernsthaft bedroht. Er sei nach Deutschland
gereist, wo er von 1993 bis 1998 in einer Pizzeria gearbeitet habe. Aufgrund eines
Abschiebungsentscheides sei er von den deutschen Behörden in Haft genommen
worden. Er habe indessen vor seiner Ausschaffung entkommen können und sei in
die Schweiz gereist. Er habe heute noch panische Furcht vor einer Ausschaffung.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er
habe vor dem Schweizer Strafgericht seine Sympathie und seine Aktivitäten für
die LTTE aus Angst verschwiegen, um nicht im schiefen Licht des Terrorismus zu
stehen. Dem mit dieser Eingabe eingereichten Urteil des zuständigen Kreisge-
richts (...) vom (...) ist zu entnehmen, dass einer der Täter wegen wiederholter
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Nötigung und wiederholter Drohung gegen
den Beschwerdeführer schuldig gesprochen und zu (...) Monaten Gefängnis unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von vier Jahren
verurteilt wurde. Das Gericht ging bei der Ermittlung der Beweggründe davon aus,
die Opfer - darunter auch der Beschwerdeführer - hätten den Kopf für Taten
hinhalten müssen, die andere begangen hätten, es sich also um klassische
Racheakte im Umfeld von rivalisierenden und politisch verfeindeten
Gruppierungen aus Sri Lanka gehandelt habe.
Aus dem am (...) eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) geht zudem hervor, der
Beschwerdeführer sei ein ängstlicher und sehr empfindsamer Patient, der seit dem
physischen Angriff in ständiger Angst lebe, unter somatischen Störungen leide und
namentlich in kritischen Situationen in bedrohlich suizidale Panikzustände gerate.
Über weitere Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben des
Beschwerdeführers und die eingereichten Atteste verwiesen.
4.2 Das BFF hielt mit Schreiben vom 15. Mai 2003 dem Beschwerdeführer vor, er
habe vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs in keinem Zeitpunkt des
bisherigen Asylverfahrens geltend gemacht, als Kämpfer der LTTE aktiv gewesen
und aus deren Kampfverband geflohen zu sein, seinen Aufenthalt in Deutschland
habe er bislang verschwiegen und den Gerichtsakten des Strafverfahrens sei nicht
zu entnehmen, dass er eine Vergangenheit bei den LTTE gehabt habe, aus wel-
7cher Aktivität der behandelnde Arzt gesundheitliche Probleme für den Beschwer-
deführer ableite, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.
4.3 Der Rechtsvertreter erklärte am 13. Juni 2003, sein Mandant habe das unange-
messene Vorgehen der srilankischen Armee gegenüber der tamilischen Bevölke-
rung selber erfahren, weshalb er sich im (...) freiwillig dem militärischen
Widerstand angeschlossen habe. Nach einer dreimonatigen Ausbildung in einem
Camp der Tamil Tigers sei er in einem ihrer Kampfverbände eingesetzt worden.
Rund ein Jahr später sei er bei einem Schusswechsel mit der (...) Armee verletzt
worden. Eine Woche später habe er sich von seinem Kampfverband unerlaubter-
weise entfernt. Er habe sich in der Folge an mehreren Orten aufgehalten und dort
den Tamil Tigers geholfen, Plakate anzuschlagen. Auf diese Weise habe er den
Anschein wahren wollen, die Tigers nach wie vor zu unterstützen. Die politischen
Verbände der Tigers hätten damals nicht erfahren, dass er desertiert sei, zumal
die militärischen Verbände mit Guerillataktik operiert hätten. Im Jahr (...) sei er von
Kämpfern der Tigers aufgefordert worden, zur kämpfenden Truppe
zurückzukehren, was er indessen - auf Rat seiner Familie - nicht getan habe. Im
Jahr 1993 sei ihm die Ausreise nach Deutschland geglückt. In der Schweiz habe
ihm ein Tamile empfohlen, seine Zugehörigkeit zu den LTTE zu verschweigen.
Angehörige der PLOTE in der Schweiz hätten herausgefunden, dass er bei den
Tigers gewesen sei. Er habe seine LTTE-Zugehörigkeit im Strafverfahren nur
abgestritten, um keinen Widerspruch zum Asylverfahren und keine weiteren Ge-
walttätigkeiten von seiten der Anhänger der PLOTE entstehen zu lassen. Er be-
fürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch srilankische Sicherheitskräfte
und die mit ihr kooperierenden Organisationen getötet zu werden. Er fürchte zu-
dem die Rache der Tigers wegen der Desertion.
4.4 Das BFF stellte mit Schreiben vom 21. November 2003 fest, der Beschwerdeführer
stelle in seinem Schreiben vom 13. Juni 2003 keine nachträglich veränderte Sach-
lage dar, sondern bringe hauptsächlich revisionsrechtliche Gründe (neue erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel) vor, weshalb sich die ARK mit der Angelegen-
heit zu befassen habe. Mit Verfügung vom 25. November 2003 widersprach die
ARK dieser Auffassung und empfahl unter Rücksendung der Akten, das Wiederer-
wägungsverfahren fortzuführen oder im Fall des Beharrens auf der Qualifikation
als Revisionsgesuch eine formelle Erledigung der Gesuchs mittels anfechtbaren
Nichteintretensentscheid vorzunehmen.
4.5 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 trat das BFF auf das am 16. Mai 2002 und
20. Juni 2002 erhobene Wiedererwägungsgesuch nicht ein und überwies die Ein-
gabe der ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch.
4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde dem BFF sinngemäss entgegen,
es habe zu Recht die eingereichten Angaben als neu, indessen letztlich zu
Unrecht als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen bezeichnet. So
handle es sich bei den geltend gemachten Vorgängen einer Desertion bei den
LTTE und einer entsprechenden Gefährdung bei einer Rückkehr lediglich um
Seinsvorgänge, die schon vor dem Urteil der ARK vom 11. Dezember 2000 be-
standen hätten. Sein Mandant habe diese Tatsachen bis anhin lediglich aus Furcht
vor einer Abstempelung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung nicht ange-
geben, um auf diese Weise seine Asylchancen zu wahren. Er sei aus einem sub-
8jektiven Grund nicht in der Lage gewesen, seine effektive Vergangenheit bei den
LTTE vorzubringen. Aufgrund seiner Vergangenheit (LTTE-Kämpfer, Desertion)
sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sowohl seitens der srilankischen Ar-
mee als auch der LTTE gefährdet. Eine Rückkehr aus medizinischen Gründen
könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem habe sich die Suizidgefahr erst nach
dem Urteil der ARK vom 11. Dezember 2000 entwickelt, was sich einer revisions-
rechtlichen Beurteilung entziehe. Falls das Wiedererwägungsgesuch als Revisi-
onsgesuch zu qualifizieren sei, hätte dies zur Folge, dass das mit einer psychiatri-
schen Diagnose begründete Gesuch nicht von der zuständigen Behörde beurteilt
werden könne.
5. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im
Wesentlichen folgende drei Konstellationen erfasst sind: Zurückkommen der Be-
hörde auf einen von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachse-
nen Entscheid, Widerruf eines von ihr erlassenen und unangefochten in Rechts-
kraft erwachsenen Entscheides zufolge Vorliegens eines Revisionsgrundes, An-
passung einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetrete-
ne Veränderungen der Sachlage (vgl. dazu ausführlich die Darstellung in EMARK
1995 Nr. 21 E. 1c, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist das Wiedererwägungsgesuch in seiner an dritter Stelle ge-
nannten Bedeutung gemeint.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nachfolgend zum Schluss, dass das BFF
auf das Wiedererwägungsgesuch bezogen und beschränkt auf die Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen hätte eintreten müssen, während zur blossen
Anordnung der Wegweisung, welche bekanntlich eine gesetzliche Normalfolge der
Asylgesuchsabweisung darstellt (Art. 44 Abs. 1 AsylG), seitens des Beschwerde-
führers kein Argument vorgebracht worden ist.
6.1 In der hier relevanten Bedeutung bezeichnet die Wiedererwägung die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage. Diese Art eines Wiedererwägungsgesuches stellt in diesem
Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung ein An-
spruch besteht.
6.2 Einerseits werden in der Beschwerdeschrift die beim Beschwerdeführer eingetrete-
nen medizinischen Gründe, namentlich seine Ängste und Depressionen, die zu-
nehmende Suizidgefahr sowie die somatischen Beschwerden, mithin die sinnge-
mässe Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, als die wesentlichen Wie-
dererwägungsgründe bezüglich des Wegweisungsvollzugs genannt. Anderseits
wird in der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs sinngemäss ausgeführt,
dass auch die Ursachen der medizinischen Gründe in diese Prüfung des Wiederer-
wägungsgesuchs einzubeziehen seien, somit namentlich:
• die nachträglich vorgebrachten Aktivitäten als ein von den LTTE ausgebildeter
und erprobter Kämpfer und die daraus entstandenen Spätfolgen;
• die Desertion aus dem Kampfverband der LTTE und ihre Folgen;
9• die sich in der Schweiz ereigneten gewalttätigen Angriffe von angeblich der
PLOTE angehörenden Landsleuten sowie ihre Ursache und Folgen;
• die ursprüngliche Angst des Beschwerdeführers, als Mitglied einer terroristischen
Vereinigung betrachtet zu werden, mit der Folge, erhebliche Sachverhaltsteile
verschwiegen zu haben.
6.3 Während der Rechtsvertreter die vorstehenden Behauptungen und Beweismittel
als neu (entstanden nach der am 11. Dezember 2000 eingetretenen Rechtskraft
der BFF-Verfügung vom 31. August 2000) und als prüfenswert erachtete, stellte
das BFF in der angefochtenen Nichteintretensverfügung schlicht fest, dass es sich
um Revisionsgründe handle, ohne diese Behauptung allerdings zu begründen.
Auch in der Vernehmlassung verzichtete die Vorinstanz auf eine Begründung.
Das zentrale Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch ist die durch ärztliche Zeug-
nisse belegte Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. Sep-
tember 2001 in ärztlicher Behandlung. In seinem Bericht kommt der Psychiater S.
zur Feststellung, dass sich der psychische und körperliche Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Monate verschlechtert habe. Damit
stellt das Faktum, das - mit weiteren, später dazugekommenen Umständen - nach
Meinung des Beschwerdeführers zur Wiedererwägung führen solle, zweifelsfrei
eine nachträglich (d.h. nach dem vom 11. Dezember 2000 datierenden Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung des BFF) eingetretene Veränderung der Sachlage dar,
welcher in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Relevanz zu-
kommen könnte.
Ohne dass an dieser Stelle die konkrete Relevanz der vom Beschwerdeführer ge-
gen die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Argu-
mente zu analysieren wäre - dies wird Sache des BFM sein -, ist jedenfalls abs-
trakt festzustellen, dass eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des und bestehende Suizidalität Grund für eine vorläufige Aufnahme darstellen
kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr.
18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5). Die Ursachen der psychischen Probleme
des Beschwerdeführers - in welchen die Vorinstanz offenbar das Motiv für die An-
nahme eines Revisionsgesuches gesehen hat - sind dabei durchaus von einer ge-
wissen Bedeutung und sollen, soweit möglich, erforscht werden. Der entscheiden-
de Aspekt bei der Ermittlung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aller-
dings nicht, weshalb die psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt ist,
zumal sich Depressionen kaum je monokausal erklären lassen, sondern ob dies
der Fall ist und bejahenderweise ob der Gesundheitszustand eine Rückkehr
unzumutbar macht.
Bei der Feststellung, ob der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lässt, wird die Vorinstanz auch
anderen Zumutbarkeitskriterien, wie den in der Schweiz erlittenen Ereignissen -
wiederholte Bedrohung und Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch
Landsleute im Jahre (...), Verlust seiner Braut durch Tod im (...) 2006 nach einem
sich über zweieinhalb Jahre hinziehenden zivilstandsamtlichen Verifikations-
prozedere, physischer Angriff durch einen Disco-Besucher Ende (...) 2006 mit der
angeblichen Folge weitgehender Erblindung des einen Auges - sowie der Re-
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integrationsproblematik in Sri Lanka nach einer 9- bzw. 14-jähriger Landesabwe-
senheit, gebührend Rechnung zu tragen haben.
Das BFF hätte mithin auf die Qualifikation der Eingabe des rechtskundigen
Rechtsvertreters und auf dessen Anträge in dessen Rechtsschrift abstellen müs-
sen; im vorliegenden Fall hat denn auch der Rechtsvertreter im Wiedererwägungs-
gesuch ausdrücklich um wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsver-
fügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Somit bleibt kein
Raum für die Prüfung der Begehren unter dem Titel eines Revisionsgesuchs, zu
dem er ohnehin (im Rahmen einer Anfrage) die Zustimmung hätte geben müssen.
6.4 Somit sind erhebliche Gründe dargetan, die unter dem Titel eines Wiedererwä-
gungsgesuchs in materieller Hinsicht hätten geprüft werden müssen, weshalb das
BFF in der Verfügung vom 5. Dezember 2003 unzutreffend davon ausgegangen
ist, das Gesuch erweise sich als Revisionsgesuch. Unter diesen Umständen ist
das BFF zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
eine wiedererwägungsweise zu prüfende veränderte Sachlage und eventuell das
Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel darzutun. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen,
als im Hauptantrag die Aufhebung dieser Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die angefochtene BFF-Verfügung ist somit
aufzuheben und die Akten sind an das neu zuständige BFM zum materiellen Ent-
scheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Mai 2002 und die in der Folge
dazu eingereichten Ergänzungen zu überweisen.
Bei diesem Ausgang entfällt die Prüfung der Eingabe als Revisionsgesuch.
8.
8.1 Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine solche An-
zeichen erkennbar.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
dieser Sachlage ist der am 26. Januar 2004 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des
11
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist
vertreten und hat im vorliegenden Verfahren obsiegt. Sein Rechtsvertreter hat von
der Einreichung einer Honorarnote abgesehen. Infolgedessen ist der Aufwand von
Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2, in fine VGKE). In Anwendung der
vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Partei-
entschädigung auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung
des BFF vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, auf das am 16. Mai 2002
gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu be-
urteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der am 26. Januar 2004 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand am:
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