B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6331/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2012
Tunesien verliess, sich auf dem Seeweg nach Italien begab, von dort mit
der Bahn am 20. August 2012 in die Schweiz gelangte und am 21. August
2012 um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 28. August 2012 summarisch zu den Gesuchsgrün-
den, zur Person und zum Reiseweg befragt wurde,
dass bezüglich der Vorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf
die Akten verwiesen wird,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit per Einschreiben (an die
Adresse: "(…)") verschicktem Schreiben vom 19. Oktober 2012 zur Anhö-
rung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf den 6. November 2012 vorlud,
dass das Kuvert mit diesem Schreiben dem BFM von der Schweizerisch-
en Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde,
dass das BFM mit per Einschreiben verschicktem Schreiben vom 7. No-
vember 2012 an den Beschwerdeführer (Adresse: "(…)") festhielt, er sei
trotz ordnungsgemässer Zustellung der Anhörung vom 6. November 2012
ohne Erklärung ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhalte, sich zu seinem
Nichterscheinen bis zum 17. November 2012 zu äussern, worauf innert
Frist kein Antwortschreiben beim BFM einging,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet
am 3. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. Dezember 2012 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung beantragt,
dass er weiter beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er – bei allenfalls
bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber
zu orientieren sei, zudem sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwer-
de – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – erfüllt sind (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, da dem Beschwerde-
führer alle entscheidwesentlichen Akten bereits vom BFM ausgehändigt
wurden, die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine weitergehende Be-
gründung enthält und er es unterlassen hat, die angeblich fehlenden Ak-
ten genau zu bezeichnen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualan-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),
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dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur
Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001
Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000
Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsu-
chende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil-
dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung zugemutet werden kann,
dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind,
sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur
Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kan-
tonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde so-
fort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe
des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung
am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist und ihm dessen Inhalt an-
lässlich der summarischen Befragung auf den Einwand hin, er könne
nicht gut lesen, erklärt und ein Merkblatt in arabischer Sprache ausge-
händigt worden ist, worauf er bestätigte, die Erklärungen verstanden zu
haben (vgl. Akten BFM A6/10 S. 2),
dass er das Fernbleiben von der Anhörung nicht bestreitet, in der der Be-
schwerdeschrift jedoch geltend gemacht wird, er habe das Schreiben des
BFM vom 19. Oktober 2012 nicht erhalten,
dass gemäss Sendungsverfolgung der Post dieses Schreiben am Mon-
tag, 22. Oktober 2012, bei der Post (…) aufgegeben und am Mittwoch,
24. Oktober 2012, um 07:17 Uhr, ins Postfach (…) avisiert worden ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS) erst am 25. Oktober 2012 seinen Wohnort
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gewechselt hat und demnach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in
korrekter Weise mit eingeschriebenem, an die richtige Wohnadresse ge-
richtetem Schreiben die Einladung für die Anhörung zugestellt hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November
2012 das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben von der Anhörung ge-
währt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe bestätigt, dieses
Schreiben ("la 2em littre"; vgl. Beschwerde S. 3) erhalten zu haben, jedoch
einwendet, es sei zu jenem Zeitpunkt für das Interview bereits zu spät
gewesen,
dass er sich indessen nicht darüber äussert, weshalb er den behaupteten
(allerdings unbehelflichen) Verhinderungsgrund nicht im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs und damit bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren vorgetragen hat und das BFM demnach zutreffend folgerte, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt
und es sei ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen,
dass an dieser Stelle hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens des Be-
schwerdeführers anzumerken ist, dass dieser seit seiner Ankunft in der
Schweiz wiederholt mit der Justiz in Konflikt gekommen ist (Verfügung
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Polizeige-
wahrsam wegen Trunkenheit, Strafanzeige wegen Ladendiebstahls,
Strafbefehl wegen geringfügigen Ladendiebstahls und des Besitzes von
Marihuana)
dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, was die Recht-
mässigkeit der angefochtenen Verfügung tangieren könnte, und das BFM
folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass aufgrund der Aktenlage kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, zumal es sich bei der behaup-
teten Verfolgung um eine Behelligung seitens Dritter handelt und diese
insbesondere angesichts dessen Einwandes, er habe keine Zeit gehabt,
sich an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat zu wenden (vgl. A6/10
S. 7), die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aufgrund
der Vorbringen sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise
auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tune-
sien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
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kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde als aussichtslos abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgli-
che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dem Heimatstaat des Beschwerde-
führers Daten seien weitergegeben worden, weshalb auch der entspre-
chende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei den
Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung bekanntzugeben,
gegenstandslos ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger