B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-633/2020
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Syrien im Septem-
ber 2016 verlassen hat und über den Irak in die Türkei gelangte, wo sie
sich knapp ein Jahr lang aufhielt,
dass sie am 12. Mai 2017 mit einem humanitären Visum in die Schweiz zu
ihrem (vorläufig aufgenommenen) Ehemann gelangte,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 ein Asylgesuch gestellt hat,
dass am 19. Juni 2017 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Bern durchgeführt wurde und das SEM die Beschwerdeführerin
am 19. Oktober 2018 zu ihren Asyl- und Ausreisegründen anhörte,
dass das SEM den Ehemann am 19. Januar 2018 und die (am […] gebo-
rene) Tochter des Ehepaares am 14. Oktober 2018 als Staatenlose aner-
kannte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______,
dass sie in Syrien die Matura erworben und anschliessend im Libanon
(…) studiert habe, jedoch zufolge der schwierigen Lage im Libanon für sy-
rische Staatsbürgerinnen im Jahr 2011 nach C._______ gegangen sei,
dass sie dort ein (…)-Studium begonnen, dieses wegen der Kriegssituation
jedoch nicht abgeschlossen habe, und sie im Jahr 2014 von C._______
nach B._______ zurückgekehrt sei,
dass sie seit (…) Mitglied des kurdischen Jugendverbandes Tevgera
Ciwanen Kurd gewesen sei und im September 2016 in D._______ für diese
Jugendbewegung eine Veranstaltung organisiert habe,
dass sie während der Durchführung des Anlasses erfahren habe, dass der
syrische Geheimdienst die Veranstaltung und deren Teilnehmende
beobachte, weshalb sie auf Anraten ihres politischen Vorgesetzten die
Zusammenkunft abgekürzt habe,
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dass die Beschwerdeführerin anschliessend zur Schwester gegangen sei
(wo sie sich regelmässig nach Anlässen der Tevgera Ciwanen Kurd aufge-
halten habe), und dort von ihrem Vorgesetzten über einen Anruf auf einem
türkischen Handy erfahren habe, dass ihre Kollegin – welche mit ihr den
Anlass organisiert habe – auf dem Heimweg vom Sicherheitsdienst festge-
nommen worden sei,
dass der Vorgesetzte später zu ihr gekommen sei und ihr geraten habe,
Syrien zu verlassen, zumal ihr Leben nach der Festnahme der Kollegin in
Gefahr sei,
dass der Vorgesetzte unmittelbar folgend ihre Ausreise organisiert und die
Beschwerdeführerin zunächst in ein kleines Dorf gefahren habe,
dass sie nach weniger als einer Woche von dort ausser Landes gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine Mitglied-
schaftsbestätigung der Tevgera Ciwanen Kurd (in Kopie), ihren syrischen
Reisepass und den syrischen Identitätsausweis zu den erstinstanzlichen
Akten reichte,
dass das SEM sie am 14. November 2019 schriftlich darauf hinwies, sie
habe aufgrund ihrer Eheschliessung einen potenziellen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da der Ehemann über eine Aufent-
haltsbewilligung B in der Schweiz verfüge,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ein entspre-
chendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen
und dem SEM innert Frist eine Bestätigung des Kantons über ein dann
anhängig gemachtes Bewilligungsverfahren zukommen zu lassen,
dass das SEM der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin weiterge-
hende Erläuterungen zum Ablauf eines solchen Bewilligungsverfahrens zu-
stellte und ihr eine neue Frist zum Einreichen der besagten kantonalen Be-
stätigung ansetzte, welche sie in der Folge ungenutzt verstreichen liess,
dass das SEM vor diesem Hintergrund das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren wie angekündigt gemäss den gesetzlichen Vorgaben fortführte und das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember
2019 – eröffnet am 3. Januar 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus
der Schweiz und ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anordnete,
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dass das SEM im Asylpunkt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich als unsubstanziiert,
stereotyp und ausweichend erweisen und damit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, folg-
lich könne sie keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft machen,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei,
dass über das Asylgesuch ihrer Tochter mit separater Verfügung vom
30. Dezember 2019 entschieden wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Dezember 2019 sei auf-
zuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020 den Eingang des
Rechtsmittels bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt voll-
ständig und richtig festgestellt hat,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der
Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht gelingt, diesen Argumen-
ten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin beispielweise geltend macht, seit 2011 Mit-
glied der Tevgera Ciwanen Kurd zu sein und eine entsprechende Beschei-
nigung vom (…) 2011 zu den Akten gereicht hat,
dass dieses Dokument nur als Fotokopie vorliegt, diese Form jegliche Ver-
fälschungsmöglichkeit eröffnet und dieses Papier deshalb geringere Be-
weiskraft als ein Original aufweist,
dass die vorgelegte Urkunde in formaler Hinsicht zudem den Eindruck ei-
ner unprofessionell selbst hergestellten Bestätigung hinterlässt, weil Teile
der Kopfzeile und des angeblichen Stempels offenbar aus einer anderen
Vorlage eingescannt und dann in das Dokument eingefügt worden sind,
dass letztlich offenbleiben kann, ob es sich um ein authentisches Beweis-
mittel handelt, zumal praxisgemäss die Mitgliedschaft bei der Tevgera
Ciwanen Kurd für sich allein kaum zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führt (vgl. Urteil BVGer E-1298/2015 vom 28. September 2016
E. 7.3),
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in den (…) Jahren
zwischen dem Beitritt zur Tevgera Ciwanen Kurd und ihrer Ausreise aus
Syrien (im September 2016) denn auch keine Nachteile wegen ihres an-
geblichen politischen Engagements erlitten hat,
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dass die Schilderung ihres politischen Engagements von pauschalen Aus-
sagen und einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt
ist (vgl. etwa Protokoll B24 S. 12 f.),
dass die Beschreibung der Vorgänge, welche sie schliesslich zur Flucht
aus dem Heimatstaat bewegt hätten – namentlich die Organisation und
Durchführung des angeblichen politischen Anlasses im September 2016 –
einen unsubstanziierten, unlogischen und lebensfremden Eindruck hinter-
lässt,
dass schwer nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund die syrischen
Behörden am gleichen Abend wegen dieser Veranstaltung zwar eine – den
Anlass mitorganisierende – Genossin, nicht aber die Beschwerdeführerin
verhaftet hätten, welche die Gäste als Organisatorin begrüsst und das Er-
öffnungsreferat gehalten habe (vgl. Protokoll B24 ad F105),
dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Genossin sei deswegen
verhaftet worden, weil deren Nachhauseweg durch die "Behörden-Zone"
geführt habe, ebenfalls schwer nachvollziehbar ist (vgl. a.a.O. ad F79),
dass bei einem angeblich regimekritischen Anlass, dessen Ablauf von den
syrischen Behörden beobachtet wird, flächendeckende Festnahmen ge-
gen alle erkennbaren Organisatoren und Redner und Rednerinnen zu er-
warten wären, die Beschwerdeführerin jedoch angab, es seien deswegen
gemäss ihren Informationen neben der Genossin weder weitere Mitglieder
der Tevgera Ciwanen Kurd noch ihr politischer Vorgesetzter belangt wor-
den (vgl. a.a.O. ad F74 f.),
dass Letztgenannter erfahren habe, dass der Anlass beobachtet werde,
und diese Information kurz nach der Eröffnung an die Organisatorinnen
weitergegeben habe (vgl. a.a.O. ad F70), womit die Weiterführung der Ver-
anstaltung – in Kenntnis der Gefahr – lebensfremd erscheint,
dass daran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern
vermag, man habe zur Verminderung des Risikos einfach während einer
Stunde auf die vorgesehenen Pausen zwischen den folgenden Referaten
verzichtet (vgl. a.a.O. ad F109),
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dass die Beschwerdeführerin schliesslich angegeben hat, der besagte
Vorgesetzte habe sie in der gleichen Nacht mit seinem Fahrzeug in ein
Versteck gefahren, sie aber trotz der während dieser Autofahrt mit dem
Genossen verbrachten Zeit (und dem zu vermutenden Austausch über das
gemeinsam Erlebte) nicht anzugeben vermag, auf welche Weise dieser
von der Beobachtung der Veranstaltung erfahren habe, was unplausibel
erscheint (vgl. a.a.O. ad F77),
dass das SEM unter diesen Umständen richtigerweise von der Unglaub-
haftigkeit des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen ist,
dass es der Beschwerdeführerin gesamtwürdigend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Dezember 2019 für die Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten
– bisher nicht belegten – Mittellosigkeit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: