Abtei lung V
E-6332/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
1. A._______, Türkei,
2. B._______, Türkei,
3. C._______, Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. August 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6332/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 8. September 1998 und gelangten am 11. September
1998 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
Am 15. September 1998 fanden in D._______ die Empfangsstellenbe-
fragungen statt. Am 13. Oktober 1998 erfolgten die Anhörungen zu
den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons E._______.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
Primarlehrer gewesen und habe sich in diversen ausserschulischen
Bereichen eingesetzt. Als Mitbegründer des Mesopotamischen Kultur-
vereins habe er bei der Organisation von Folkloreanlässen mitgehol-
fen. Er habe ferner in der Lehrergewerkschaft gearbeitet und sei seit
1996 für die HADEP tätig gewesen. Diese Tätigkeiten hätten zu diver-
sen Schikanen und seit 1995 zu zahlreichen Mitnahmen geführt. Zu-
weilen sei er während des Unterrichts von der Polizei abgeführt wor-
den. Sein Bruder, der bei ihm gewohnt habe, sei seit 1996 verschwun-
den. Auch sein Vater sei mitgenommen worden. Man habe diesem ge-
droht, dass er seinem Sohn demnächst nachtrauern könne. Im Jahre
1996 hätten ihn (den Beschwerdeführer) vier Angehörige einer zivilen
Einheit angehalten und zum Kehrichthügel von F._______ geführt. Es
seien ihm Namen von einer Liste vorgelesen worden und er habe
angeben sollen, welche dieser Personen ihm bekannt seien. So sei er
eine Stunde lang aufgehalten, geschlagen und gedemütigt worden.
Etwa im April 1998 habe sich ein Besucher als PKK-Angehöriger
ausgegeben und bei ihm eine Tasche deponieren wollen, was er aber
abgelehnt habe, da er geahnt habe, dass es sich um eine Falle
handeln könnte. Am 6. oder 7. Juni 1998 sei er von Männern, die sich
als Polizisten ausgegeben hätten, auf den Polizeiposten, welcher sich
neben dem Schulhaus befinde, gebracht worden. Man habe ihm
während dreier Stunden Fragen über seine Tätigkeit bei der HADEP
und über seinen Bruder gestellt. Er habe diesen Vorfall seinem Anwalt
gemeldet. Unmittelbar vor seinen Sommerferien habe er beobachtet,
wie bewaffnete Zivilbeamte sein Haus überwacht hätten.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe
sich aktiv für die HADEP eingesetzt und sei deshalb von den türki-
schen Behörden unter Druck gesetzt worden. Als Mitglied der Frauen-
kommission der HADEP habe sie an Ausbildungsprojekten mitgearbei-
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tet. Sie habe auch an Protestaktionen des Frauenvereins teilgenom-
men, letztmals im Jahre 1996. Am 2. Juli 1996, als sie schwanger ge-
wesen sei, habe sie in G._______ zwei Tage in Untersuchungshaft
verbracht, nachdem sie an einer Protestkundgebung wegen der
Ereignisse in Sivas teilgenommen habe. Damals sei sie geschlagen
und sexuell belästigt worden. Sie habe aber auf eine Anzeige
verzichtet, da dies nichts gebracht hätte. Zudem sei sie im Februar
1997 von ihr unbekannten Personen auf einem Polizeiposten gebracht
und über die HADEP ausgefragt worden. Aus diesen Gründen habe
sie ihre Aktivitäten für die HADEP Ende 1997 beendet. Jemand habe
sie noch circa einen Monat vor der Ausreise mit dem Tod bedroht.
Aus diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführer in den Som-
merferien zu den Eltern der Beschwerdeführerin begeben und in der
Folge die Türkei verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwer-
deführer wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung ihrer Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Be-
stätigungen der HADEP, Dokumente, den Bruder H._______
betreffend, Schreiben des Anwalts sowie Zeitungsartikel) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Am 8. Januar 2001 liessen die Beschwer-
deführer dagegen Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) erheben. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-
rens veranlasste das BFF Abklärungen durch die schweizerische Bot-
schaft in Ankara. Das Abklärungsergebnis folgte mit Schreiben vom
12. August 2002. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27.
März 2003 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember
2000 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurück.
C.
Am 16. Juni 2003 führte das BFF mit den Beschwerdeführern ergän-
zende Anhörungen durch. Zur Beurteilung einer allfälligen schwerwie-
genden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] forderte das BFF das Amt für
Migration des Kantons E._______ am 18. Juni 2003 auf, einen Bericht
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zu erstellen und die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der
Wegweisung zu beantragen. Das Amt für Migration des Kantons
E._______ stellte in seinem Bericht vom 14. Juli 2003 den Antrag auf
Vollzug. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2003 liessen die Beschwerdefüh-
rer beantragen, der Entscheid des BFF vom 7. August 2003 sei vollum-
fänglich aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
seien die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben, und es sei ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, und es sei ihnen in der Person der Unterzeichnen-
den eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2003 wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bei-
gabe eines Anwalts mangels Bedürftigkeit abgewiesen, gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. November 2003 liessen die Beschwerdeführer
replizieren. Sie stellten darin unter anderem ein Gesuch um Wiederer-
wägung der Zwischenverfügung vom 18. September 2003 und bean-
tragten unter anderem, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2006 liessen die Beschwerdeführer um Er-
lass eines Urteils ersuchen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer um Erlass
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eines Endentscheids innert dreissig Tagen ersuchen. Gleichzeitig
reichten sie diverse Kursbestätigungen, einen Arbeitsvertrag sowie ein
Zwischenzeugnis zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 stellte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern in Aus-
sicht, das Verfahren im Rahmen der gesetzten Prioritäten zu behan-
deln und noch innert Jahresfrist dem Spruchgremium vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
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deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnen-
den Asylentscheides fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine HADEP-Mitgliedschaft seien nicht zutreffend, sie wi-
dersprächen insbesondere der Bootschaftsauskunft vom 12. August
2002. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich
bei jeder Befragung ihre Verfolgungsgeschichte erweitere und bewusst
überzeichne, müssten stark bezweifelt werden. Sie habe beispielswei-
se anlässlich der Empfangsstellenbefragung ausschliesslich geltend
gemacht, sie sei wegen einer Mitnahme anlässlich der Gedenkprotes-
te vom 2. Juli 1996 ausgereist. Damals sei sie zwei Tage in Untersu-
chungshaft gewesen und geschlagen worden. Ansonsten habe sie kei-
ne Probleme mit der Polizei oder anderen Organisationen gehabt. An-
lässlich der kantonalen Anhörung habe sie dann eine weitere Verhaf-
tung durch zivile Polizisten sowie eine Todesdrohung durch diese
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zivilen Polizisten einen Monat vor der Ausreise geltend gemacht.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF habe die
Beschwerdeführerin dann geltend gemacht, anlässlich der Mitnahme
im Jahre 1996 sei sie nicht nur geschlagen, sondern auch sexuell
belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem
widersprüchliche Aussagen zur Haftdauer sowie zur Haftentlassung
gemacht. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch die
angebliche Beobachtung durch bewaffnete Zivilbeamte völlig
unterschiedlich beschrieben. Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers über die Gefährdung seines Bruders seien tat-
sachenwidrig und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es lägen di-
verse Dokumente vor, aus welchen hervorgehe, dass sich die Be-
schwerdeführer für die HADEP eingesetzt hätten. Was die daraus an-
geblich erwachsenen Verfolgungsmassnahmen betreffe, seien die
Asylvorbringen der Beschwerdeführer stark überzeichnet und in vielen
Punkten nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführer zuweilen befragt
und schikaniert worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, es
handle sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile, weshalb sie als
nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Eine begründete Furcht vor
künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen liege nicht vor, da nicht
davon auszugehen sei, dass HADEP-Mitglieder - sofern deren
Mitgliedschaft den Behörden überhaupt bekannt sei - nachträglich ver-
folgt würden, nachdem die Partei am 13. März 2003 verboten worden
sei. Demzufolge vermöchten die Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen sei-
en.
5.
5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer in for-
meller Hinsicht geltend, das BFM habe erst nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung Akteneinsicht in die Anfrage an den Kanton
E._______ vom 18. Juni 2003 sowie die Antwort desselben vom 14.
Juli 2003 im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer
persönlichen Notlage gewährt. Sie (die Beschwerdeführer) hätten
keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung
erhalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies
sei im Urteil zu rügen, damit es künftig nicht wieder vorkomme. Es ist
festzuhalten, dass das BFM, indem es sich in der angefochtenen
Verfügung auf das Aktenstück A48 bezieht, ohne den
Beschwerdeführern vorgängig dazu das rechtliche Gehör gewährt zu
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haben, den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt hat. Am 22. August 2003 hat das BFF den
Beschwerdeführern das entsprechende Aktenstück ediert. Die
Beschwerdeführer haben in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Antwort des
Kantons E._______ vom 18. Juni 2003 ausführlich Stellung
genommen. Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des
Vollzugs der Wegweisung die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat,
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet
werden.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer weiter, dass der Be-
schwerdeführer unmittelbar vor der ergänzenden Anhörung durch den
Sachbearbeiter des BFF unter Druck gesetzt worden sei, vom Asylan-
trag abzulassen und eine vorläufige Aufnahme zu akzeptieren. Das
BFF hat in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 ausgeführt,
es sei stossend, dass der Beschwerdeführer zum Ablauf der Befra-
gung unwahre Angaben mache. Weder der Beschwerdeführer noch die
Beschwerdeführerin seien zu Beginn der Anhörung aufgefordert wor-
den, ihre Asylgesuche zurückzuziehen. Eine solche Aufforderung ergä-
be überhaupt keinen Sinn, zudem habe auch die Hilfswerksvertreterin
der Caritas diese Behauptung klar als unwahr zurückgewiesen. In ihrer
Replik vom 13. November 2003 führen die Beschwerdeführer aus, es
sei nicht belegt, dass die Hilfswerksvertreterin diese Behauptung als
unwahr zurückgewiesen habe, zudem habe sie gar keine Beobachtun-
gen machen können, da sich der Vorfall zwischen den beiden Befra-
gungen vom 16. Juni 2003 abgespielt habe, als die Hilfswerksvertrete-
rin in einem anderen Raum gewesen sei. Aus der Aktennotiz vom 27.
Oktober 2003 geht hervor, dass die bei den ergänzenden Anhörungen
anwesende Hilfswerksvertreterin mitteilte, dass der Vorwurf der Be-
schwerdeführer, der Sachbearbeiter des BFF habe den Beschwerde-
führer aufgefordert, sein Asylgesuch zurückzuziehen, jeglicher Grund-
lage entbehre (vgl. A59/S. 1). Die Hilfswerksvertreterin hat anlässlich
der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2003
keine Einwände geltend gemacht und es finden sich im Anhörungspro-
tokoll vom 16. Juni 2003 keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten
(vgl. A46). Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Druck-
versuch anlässlich der ergänzenden Anhörung, welcher im übrigen
auch keinen Sinn ergäbe, kann demzufolge nicht geglaubt werden.
5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter
geltend, das BFM habe dem Beschwerdeführer fälschlicherweise vor-
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geworfen, er habe tatsachenwidrig ausgesagt, er sei Mitglied der
HADEP gewesen, die Botschaftsabklärung habe aber ergeben, dass
er gar nicht Mitglied der HADEP gewesen sei. Es ist zutreffend, dass
der Beschwerdeführer nicht wörtlich ausgesagt hat, er sei formelles
Mitglied der HADEP gewesen, zumal er anlässlich der kantonalen An-
hörung aussagte, er sei nur Ausbildner gewesen, eine Stellung habe
er als Staatsbeamter nicht innehaben können (vgl. A7/S. 16). Der Be-
schwerdeführer hat lediglich Tätigkeiten für die HADEP - also eine ge-
wisse Nähe zur HADEP- geltend gemacht. Diese Aussagen decken
sich somit mit den Abklärungen des BFM vor Ort.
5.3 Weiter führen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe
aus, das BFM habe zu Unrecht geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
rerin habe ihre Verfolgungsgeschichte bei jeder Befragung erweitert
und bewusst überzeichnet. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der
Empfangsstellenbefragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen,
sie werde zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher befragt. Am
Schluss der kantonalen Anhörung der Beschwerdeführerin habe die
Hilfswerksvertreterin vertiefende Fragen zu allfälligen (geschlechts-
spezifischen) Misshandlungen angeregt. Anlässlich der ergänzenden
Anhörung habe die Beschwerdeführerin schliesslich die anlässlich der
kantonalen Anhörung erwähnten Misshandlungen geschildert. Die Be-
schwerdeführerin hat weder anlässlich der Empfangsstellenbefragung
(vgl. A2/S. 4) noch anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. A6/S. 8
und 19) sexuelle Belästigungen erwähnt oder auch nur angedeutet.
Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei anlässlich der Untersuchungshaft
im Jahre 1996 sexuell belästigt worden. Beamte hätten sie am Bauch,
an den Brüsten, an der Hüfte sowie an der Wange angefasst. (vgl.
A45/S. 2 und 6). Von einer Person, welche anlässlich einer Untersu-
chungshaft tatsächlich sexuelle Übergriffe erlitten hat, wäre zu erwar-
ten, dass sie dies bereits anlässlich der ersten Befragung geltend
macht, oder zumindest aber andeutet. Indem die Beschwerdeführerin
die angeblichen sexuellen Übergriffe erstmals anlässlich der ergän-
zenden Anhörung erwähnte, kommen ernste Zweifel an ihren diesbe-
züglichen Vorbringen auf. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den erlittenen Nachteilen während der Untersu-
chungshaft von 1996 und den örtlichen Gegebenheiten sowie auch die
Schilderung der Verhaftung selbst sehr allgemein, wenig konkret, ober-
flächlich sowie unsubstanziiert ausgefallen sind und jegliche Real-
kennzeichen vermissen lassen (vgl. A45/S. 2 bis 7). Auf konkrete Er-
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gänzungsfragen zu örtlichen Gegebenheiten und Abläufen, erklärt die
Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie es nicht genau wisse, sich
nicht erinnern könne (vgl. A45/S. 4 und 5). Eine Behelligung der
Beschwerdeführerin durch die Polizei anlässlich einer Demonstration
im Jahre 1996 kann zwar nicht ausgeschlossen werden, die daraus
angeblich resultierende zweitägige Untersuchungshaft und die dabei
angeblich erlittenen sexuellen Belästigungen aber können nicht
geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht glaubhaft
machen, dass allenfalls erlittene Nachteile seitens der Behörden
anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1996 den
Anforderungen an die Asylrelevanz zu genügen vermöchten.
5.4 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter
aus, das BFF habe fälschlicherweise auf Widersprüche in den Anga-
ben der Beschwerdeführerin zur Dauer der Inhaftierung im Jahre 1996
sowie zu der anschliessenden Haftentlassung geschlossen, zudem
habe das BFF die zur Begründung herangezogenen Aktenstellen teil-
weise falsch zitiert. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung führte
die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 2. Juli 1996 zwei Tage in Un-
tersuchungshaft genommen und auch geschlagen worden (vgl. A2/S.
4). Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführe-
rin zuerst, sie sei während 1,5 Tagen in Untersuchungshaft gewesen
(vgl. A6/S. 8), kurz darauf führte sie aber aus, sie sei vom 2. Juli 1996,
am späteren Abend, bis am 3. Juli 1996, 01.00 Uhr in Untersuchungs-
haft gewesen (vgl. A6/S. 11). Darauf angesprochen, dass sie die Dauer
der Untersuchungshaft einmal mit 2 und einmal mit 1,5 Tagen angege-
ben habe, erklärt die Beschwerdeführerin lediglich, sie sei ja erst in
der späten Nacht freigelassen worden und dies seien ja fast zwei Tage
(vgl. A6/S. 17). Eine einleuchtende Erklärung, weshalb sie die Dauer
der Untersuchungshaft im Jahre 1996, einmal mit einigen Stunden,
einmal mit 1,5 Tagen und schliesslich mit 2 Tagen bezifferte, konnte
die Beschwerdeführerin nicht liefern. Von einer Person, welche tat-
sächlich ein solch einschneidendes Ereignis erlebt hat, wäre aber zu
erwarten, dass sie bei der Schilderung der Dauer nicht solch unter-
schiedliche Angaben macht. Die Schilderung der Dauer der Untersu-
chungshaft ist somit widersprüchlich ausgefallen, was wiederum für
die Unglaubhaftigkeit einer Untersuchungshaft im von der Beschwer-
deführerin geschilderten Ausmass spricht. An dieser Beurteilung ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung fälschlicherweise auf A6/S. 5 statt auf A6/S. 8
verweist.
Seite 10
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5.5 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die Beschwerdeführerin habe ihre Entlassung aus der Untersu-
chungshaft im Jahre 1996 entgegen der Auffassung des BFF wider-
spruchsfrei beschrieben. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte
die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie am 3. Juli 1996, 01.00
Uhr, bei der Entlassung gemacht habe, sie sei zu Fuss nach Hause
gegangen und habe dafür ungefähr 20 Minuten gebraucht (vgl. A6/S.
11). Erst auf den späteren Vorhalt, wie es möglich sei, dass sie nicht
wisse, wo sie in Untersuchungshaft gewesen sei, wenn sie doch allei-
ne und zu Fuss nach Hause gegangen sei, erklärte sie, sie sei mit
dem PW bei der Haltestelle I._______ abgesetzt worden und von dort
aus zu Fuss nach Hause gegangen (vgl. A6/S. 18). Anlässlich der er-
gänzenden Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin: "ich glaube, es
war am Abend, gegen die Nacht, mit einem Auto, einfach dort dann
freigelassen. Ich war so müde, dass ich nicht einmal mehr weiss, wie
ich nach Hause gekommen bin." (vgl. A45/S. 7). Auf die Frage wohin
sie mit dem Auto gebracht worden sei, erklärte sie, bis nach
J._______, wo sie wohne (vgl. A45/S. 7). Auf die Frage, ob alle mit ihr
freigelassenen Personen vor die Haustüre gebracht worden seien,
meinte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht mehr erinnern
(vgl. A45/S. 7). Auf die spätere Frage der Hilfswerksvertreterin, wohin
genau sie bei der Entlassung mit dem Auto geführt worden sei,
erklärte die Beschwerdeführerin, sie glaube es sei im Stadtzentrum
von J._______ gewesen (vgl. A45/S. 10). Beim Vergleich dieser
Aussagen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
kantonalen Anhörung erst auf Vorhalt erklärte, sie sei nicht direkt am
Ort der Untersuchungshaft entlassen, sondern mit dem Auto an einem
andern Ort abgesetzt worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung,
war sie dann aber offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Ort, zu
welchem sie mit dem Auto hingeführt worden sei, präzise zu
beschreiben. Auch die übrigen Schilderungen betreffend der
Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 1996 sind sehr vage
und unsubstanziiert ausgefallen, auf mehrere Vertiefungsfragen
antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht (vgl. A45/S. 7
und 10). Bei der Betrachtung dieser Protokollstellen entsteht mangels
Übereinstimmung sowie Substanziiertheit der Aussagen,
Detailreichtum, und Realkennzeichen zu keinem Zeitpunkt der
Eindruck, eine verfolgte Person schildere einen selbst erlebten,
prägenden Vorfall. Es entsteht vielmehr der Eindruck die Beschwerde-
führerin habe anlässlich der kantonalen Anhörung eine Geschichte
konstruiert, an deren Details sie sich bei der ergänzenden Anhörung
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nicht mehr habe erinnern können.
5.6 Weiter bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe
vor, die Vorhalte des BFF zu den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Entführungen seien sehr undifferenziert, da die Aussagen
des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise verkürzt und damit
falsch zitiert worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, welche im Wesentlichen Teile der Empfangsstel-
lenbefragung und der ergänzenden Anhörung zitieren und versuchen
diese in Einklang zu bringen, sind nicht geeignet, die vom BFF festge-
stellten Widersprüche zu entkräften. Anlässlich der Empfangsstellen-
befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei dreimal entführt wor-
den (vgl. A1/S. 8). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte der
Beschwerdeführer zwei Ereignisse, eine versuchte Entführung in
K._______ Ende 1994 sowie eine vollendete Entführung im Jahre
1996. Die Frage, ob es nebst den genannten Vorfällen noch weitere
Entführungen gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer
ausdrücklich (vgl. A46/S. 3). Ebenfalls anlässlich der ergänzenden
Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es Zeiten
gegeben habe, da sei er bis zu fünfmal am Tag abgeführt worden.
Manchmal habe man sie einfach an die Mauer gestellt und
stundenlang warten lassen. Man habe dies nicht nur mit ihm gemacht,
sondern mit hunderten von Personen (vgl. A46/S. 2 und 3). Es
erscheint fern jeglicher Realität, dass eine Behörde eine Person
abführt, sie kurz darauf wieder entlässt, nur um sie kurz darauf wieder
abzuholen und dies fünfmal am Tag. Dieses Vorgehen sogar mit
mehreren hundert Personen zu praktizieren und diese jeweils
stundenlang an die Mauer gestellt warten zu lassen, widerspricht nicht
nur der Erfahrung, sondern scheint geradezu unmöglich zu sein.
5.7 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus,
das BFF habe die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend der
Überwachungen durch uniformierte und zivile Sicherheitsleute zu un-
recht als widersprüchlich bezeichnet, da das BFF fälschlicherweise da-
von ausgegangen sei, die Beschwerdeführer hätten von denselben
Leuten berichtet. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer, in letzter Zeit hätten Zivilbeamte vor dem Haus pat-
rouilliert und sich davor stationiert. Sie hätten Gewehre auf das Haus
gerichtet, dies aus dem Auto heraus. Sie (die Beschwerdeführer)
hätten zu diesem Zeitpunkt an der letzten Bushaltestelle gewohnt. Er
habe seine Frau oft ablenken und verhindern müssen, dass sie auf
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den Balkon gehe, dies um ihre instabile Verfassung nicht noch mehr zu
belasten (vgl. A7/S. 9 und 10). Anlässlich der ergänzenden Anhörung
erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, er habe geltend
gemacht, er sei in der Zeit kurz vor der Ausreise überwacht worden, er
hätte bemerkt, dass die ÖZEL-Tim sein Haus bewacht hätten. Weil es
seiner Frau psychisch nicht gut gegangen und es sehr warm gewesen
sei, habe er versucht zu verhindern, dass sie auf den Balkon gehe.
Diese Leute seien uniformiert gewesen und hätten spezielle Autos
gehabt. Die Leute seien nie aus dem Auto ausgestiegen und sie hätten
weder mit ihm noch mit seiner Frau gesprochen. Seine Frau habe die
Leute nicht gesehen, er habe es ihr aber später erzählt (vgl. A46/S. 3
und 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung macht der Be-
schwerdeführer geltend, sie seien kurz vor der Ausreise von Zivilbe-
amten in einem Auto beobachtet worden, anlässlich der ergänzenden
Anhörung macht er geltend, sie seien durch uniformierte ÖZEL-Tim in
einem Auto beobachtet worden. In der Rechtsmitteleingabe wird
geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten verschiedene Vorfälle
beschrieben. Dieser Einwand erscheint als wenig plausibel, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung keine
Beobachtungen durch ÖZEL-Tim und anlässlich der ergänzenden
Anhörung keine Beobachtung durch Zivilbeamte geltend macht.
Bezüglich des Zeitraums sowie das Ablaufs der Beobachtungen macht
der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung sowie der
ergänzenden Anhörung übereinstimmende Angaben. Es ist deshalb
davon auszugehen, die jeweiligen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers würden sich auf dieselben angeblichen Vorfälle beziehen. Die Be-
schwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Proto-
koll, zivile Einheiten seien am Abend vor dem Haus gewesen. Zivilisten
hätten um das Haus patrouilliert und auf das Haus geschaut. Ihr Mann
habe diese Personen auch gesehen, er habe versucht, dies vor ihr ge-
heim zu halten, um ihre Psyche zu schonen. Die übrigen Angaben der
Beschwerdeführerin zum Alter, zur Kleidung sowie zur Bewaffnung
dieser Zivilisten müssen als stereotyp und unsubstanziiert bezeichnet
werden (vgl. A45/S. 8 und 9). Auf Vorhalt, dass seine Frau ganz andere
Angaben gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der
ergänzenden Anhörung, er wisse nur, dass zivile Personen mehrere
Male in verschiedenen Zeitabständen seine Frau mit dem Auto verfolgt
hätten (vgl. A46/S. 4). Diese Aussagen wiederum decken sich weder
mit seinen früheren noch mit denjenigen seiner Frau und müssen da-
her als untauglicher Versuch, zwei widersprüchliche Geschichten auf-
einander abzustimmen, angesehen werden. Die von den Beschwerde-
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führern geltend gemachten Beobachtungen durch zivile oder unifor-
mierte Einheiten erscheinen somit als unglaubhaft.
5.8 Es erübrigt sich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
zum Bruder des Beschwerdeführers I. H. einzugehen, da das Urteil ge-
gen I. H. mittlerweile bereits vollzogen wurde. Belästigungen der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der polizeilichen Suche nach I.
H. können ausgeschlossen werden, somit ist den diesbezüglichen Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe die Grundlage entzogen.
5.9 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sowie das Fehlen einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative geltend. Wie oben ausgeführt, kann
eine bereits erlebte asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden. Es liegen diverse Dokumente vor, aus denen
hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführer für die HADEP in
J._______ eingesetzt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass gewisse Teile der lokalen Behörden um dieses Engagement
wussten und ein gewisses Interesse für die Tätigkeiten der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gehegt haben. Es liegen
jedoch keine Hinweise vor, welche dafür sprächen, dass sich die
Beschwerdeführer durch ihre Tätigkeit für die HADEP weiter exponiert
hätten, insbesondere, dass ihre Tätigkeit für die HADEP ausserhalb
von J._______ wahrgenommen worden wäre. Dafür spricht
insbesondere auch, dass die Generalzentrale der HADEP in Ankara
auf Anfrage erklärte, der Beschwerdeführer sei weder registriert noch
Mitglied der HADEP-Partei gewesen und die Beschwerdeführerin habe
1996 einen Antrag um Aufnahme in die Partei gestellt, welcher nicht
weiter verfolgt worden sei, zumal sie sich danach nie mehr gemeldet
habe (vgl. A41/S. 1). Wenn nicht einmal die Generalzentrale der
HADEP in Ankara Notiz vom Einsatz der Beschwerdeführer für die
HADEP genommen hat, muss stark bezweifelt werden, dass die
Behörden landesweit auf die Beschwerdeführer aufmerksam geworden
sind. Dieser Eindruck wird noch durch den Umstand bestätigt, dass
über die Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch
ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, sie von der Polizei oder
Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht
werden und sie auch keinem Passverbot unterstehen (vgl. A41/S. 1).
Was die geltend gemachte Nähe zur HADEP anbelangt, ist festzuhal-
ten, dass sich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger
Organisationen und Beobachter übereinstimmend ergibt, dass haupt-
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sächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der HADEP aufgrund ihrer
Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich auch der
Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache
Mitgliedschaft bei der HADEP in der Regel nicht zu Verfolgung geführt
(Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der Türkei,
November 2003, S. 1; ebenfalls D. Graf/SFH, Türkei. Zur aktuellen
Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. Kaya, gutachterliche
Stellungnahme vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L
99/00). Falls die Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsregion durch
lokale Behörden aufgrund ihrer lokalen Tätigkeit für die HADEP
behelligt werden sollten, könnten sie sich durch eine Verlegung des
Wohnsitzes - beispielsweise in die Region um Istanbul - diesen
Behelligungen entziehen, ihnen stünde somit eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5).
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden
können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen das nachge-
suchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
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6.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass Sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.8 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8).
6.9 Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Rückkehr der Beschwerdeführer sprechen. Zahlreiche Geschwister
und weitere Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor in
der Türkei. Die Beschwerdeführer können sich also bei der Rückkehr
in die Türkei auf ein bestehendes, breites verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz stützen und sie werden auf die Unterstützung bei der wirt-
schaftlichen und sozialen Reintegration zählen können. Zudem verfü-
gen die Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und der Be-
schwerdeführer konnte bis zur Ausreise Berufserfahrung als Lehrer
sammeln. Sollte der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht, aufgrund der langen Abwesenheit nicht mehr als
Lehrer arbeiten können, so wird ihm die Ausbildung zum Grundschul-
lehrer, die mehrjährige Berufserfahrung als Grundschullehrer sowie
seine mehrjährige Berufserfahrung als Betriebsmitarbeiter in der
Schweiz eine berufliche Wiedereingliederung erleichtern.
6.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
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6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.12 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getreteten Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 entfällt für die Asylbehörden des Bundes die
Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einrei-
chen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen
ist (gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG; Art. 14a Abs. 4bis altANAG). Der
diesbezügliche ablehnende Bericht des Amtes für Migration des Kan-
tons E._______ vom 14. Juli 2003, die angefochtene Verfügung, soweit
den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend
sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
können folglich mangels Zuständigkeit nicht mehr vom Bundesverwal-
tungsgericht gewürdigt werden. Neu kann allerdings gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG der Kanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer asylsuchenden
oder nach abgeschlossenem Asylverfahren noch in der Schweiz be-
findlichen Person, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
7.
Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das mit Eingabe vom 13. November 2003 wiedererwägungsweise ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Beigabe eines Anwalts ist abzuweisen, da die Beschwerdeführer über
ein Sicherheitskonto gemäss Art. 86 AsylG verfügen, welches per 4.
Oktober 2007 einen Saldo von Fr. 37'116.60 aufweist, weshalb sie als
nicht bedürftig zu bezeichnen sind, es mithin an einer für die Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendigen Voraus-
setzung fehlt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Migration des Kantons E._______(eingeschrieben;
Beilagen: Nüfus Nr. E07 810785, Nr. I06 131864 und Nr. K06
319011, Personalausweis Nr. 35/4212)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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