B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6332/2010
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
alle Türkei,
F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (…).
E-6332/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus G._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen
nach eigenen Angaben am 2. Juli 2010 ihr Heimatland per Bahn. Ab Bu-
karest fuhren sie mit Privatautos bis in die Schweiz, wo sie am 12. Juli
2010 um Asyl nachsuchten. Am 14. Juli 2010 wurden sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu den Personalien und
Ausreisegründen befragt (Protokolle: A1 und A2). Am 2. August 2010 hör-
te das BFM sie zu den Asylgründen an (Protokolle: A6 und A7).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sich vor den
türkischen Behörden, namentlich der Polizei, zu fürchten. Er sei zwar
Türke, aber seine Vorfahren seien Kurden gewesen, weshalb er mit der
kurdischen Linken sympathisiere. Sein im Jahr (…) eröffneter (…ein Ge-
werbebetrieb…) – er bediene kurdische wie türkische Kunden – habe sich
im H._______ gehörenden Haus befunden (…) das Parteilokal der Halkın
Demokrasi Partisi (HADEP, Partei der Demokratie des Volkes). 1994 sei
er der HADEP beigetreten. Als deren Mitglied habe ihm oblegen, kur-
disch-alevitische Jugendliche für die Organisation zu gewinnen. Später
habe die Polizei begonnen, ihn vermehrt danach zu fragen, wer im Lokal
der HADEP aus- und eingehe und wer dort was tue. Alle zwei bis drei re-
spektive drei bis vier Monate hätten ihn die türkischen Behörden unter
Druck gesetzt. Schliesslich sei das Parteilokal (…) geschlossen worden.
Deshalb sei er 1996/1997 wieder aus der Partei ausgetreten. 2001 und
2004 sei er nach Deutschland gereist, wo er einige Parteifreunde der
HADEP getroffen habe. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2004 hätten ihn
die Polizisten zirka im selben Rhythmus erneut aufgefordert, für sie als In-
formanten tätig zu sein. Er hätte in verschiedenen Dörfern die Leute aus-
spionieren, die Angehörigen der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, Arbei-
terpartei Kurdistan) aufspüren und der Polizei die gesammelten Informa-
tionen weitergeben sollen. Die Polizisten hätten ihm gedroht, seiner Fami-
lie etwas anzutun, wenn er die Kollaboration verweigere. Ab 2009 hätten
sie ihren Druck auf ihn massiv erhöht. Die Behörden seien monatlich
einmal respektive zweimal beziehungsweise die letzten sechs Monate vor
der Ausreise alle drei bis vier Tage bei ihm erschienen. Schliesslich hätten
sie von ihm erneut unter Androhung von schweren Nachteilen gefordert,
bestimmten Leuten, darunter auch einem befreundeten kurdischen Dorf-
vorsteher, Dokumente der PKK zu unterschieben, indem er sie in deren
Haus hätte verstecken sollen. Aus Furcht um das Wohl seiner Familie ha-
be er die Aufträge, letzteren zirka am (…) 2010, ausgeführt. Jedoch habe
er den befreundeten Dorfvorsteher gewarnt und ihm gesagt, dass er das
E-6332/2010
Seite 3
belastende Material in dessen Garten versteckt habe. Das konspirative
Material sei vom Dorfvorsteher umgehend an einem anderen Ort ver-
steckt worden. Am folgenden Tag habe der Dorfvorsteher der Gendarme-
rie telefoniert und ihr angegeben, selber konspiratives Material (am neuen
Ort) gefunden zu haben, und dieses den Polizisten zur Verfügung gestellt.
Zwei Tage später sei er (Beschwerdeführer) von der Gendarmerie zur
Rechenschaft gezogen worden. Ihm hätten die Polizisten vorgeworfen,
den Dorfvorsteher gewarnt zu haben. In der Folge sei er zwei Stunden
lang erniedrigt, beschimpft und geschlagen worden. Wegen all dieser er-
lebten Vorfälle seien er respektive seine Frau depressiv geworden, mithin
psychisch erkrankt; sie hätten sich in der Folge ärztlich behandeln lassen.
Im späteren Verlauf der Befragung dementierte jedoch der Beschwerde-
führer, erkrankt zu sein. Zudem hätten sich die Kontakte zu den Kunden
und den Geschäftsnachbarn nach diesen Vorfällen sehr verschlechtert.
Zwei Kinder seien zudem wegen ihrer (…) auf Schulen und von Behörden
verspottet worden. Er sei zur Zeit immer noch Geschäftsinhaber des
(…ein Gewerbebetrieb…) und das Geschäft existiere noch. Er sei schon
drei- oder viermal beim zuständigen Staatsanwalt gewesen – zwischen
1996 und 2009 werden von ihm fünf verschiedene Jahreszahlen für die-
ses Vorsprechen genannt – und habe sich über seine Behandlung durch
die Polizei beklagt. Von den Staatsanwälten habe er aber immer nur ge-
hört, er habe der Polizei behilflich zu sein. Bevor die Psyche aller Ange-
hörigen noch schwerwiegendere Schäden nehme, sei er mit seinen Fami-
lienangehörigen ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe seit etwa einem Jahr
Probleme mit der Polizei, weil diese ihn als Spitzel hätten benutzen wol-
len. Die Nachbarn im Quartier hielten sie bereits für Spitzel der Polizei
und würden sie als "Landesverräter" betrachten. Wegen der Probleme
des Mannes leide sie mittlerweile an Depressionen. Etwa im (…) 2010
habe sie im Spital eine medikamentös unterstützte psychiatrische Be-
handlung begonnen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten fünf Identitätskarten, ein Famili-
enbüchlein sowie einen Parteiausweis der HADEP des Jahres 1994 ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2010 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies die Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-6332/2010
Seite 4
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 6. September
2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie Kopien der
angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 26. August
2010 und einen Vollstreckungshaftbefehl (Örnek 12) im Original ein.
D.
D.a Am 13. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerde-
führenden auf, innert angesetzter Frist eine Übersetzung des eingereich-
ten Festnahmebefehls (…) in eine Amtssprache des Bundes einzurei-
chen. Weiter gab er ihnen Gelegenheit, innerhalb derselben Frist zur vor-
läufigen Einschätzung dieses Schriftstück durch das Gericht Stellung zu
nehmen. Im Unterlassungsfall stellte er den Einzug des Schriftstücks und
dessen Nichtberücksichtigung im Entscheid in Aussicht. Weiter wies er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde die
Leistung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung der übrigen Anträge
verlegte er auf einen späteren Termin.
D.b Am 19. Oktober 2010 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
D.c Am 22. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Über-
setzung des "Festnahmebefehls für Verurteilte" in deutscher Sprache ein
und belegten die Bezahlung des Kostenvorschusses mit einer Quittung.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 informierte der Beschwerdeführer das
Gericht über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und legte ein vom
3. Mai 2011 datiertes ärztliches Attest bei. Darin wird lediglich bestätigt,
dass sich die Beschwerdeführerin einer psychotherapeutischen-psycho-
sozialen Behandlung unterziehe. Wegen ihrer komplexen psychischen
Erkrankung sei nach Ansicht der behandelnden Ärztin im Falle eines defi-
nitiven negativen Asylentscheids ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zu-
mutbar. Die selbe Ärztin wiederholte mit Attest vom 25. August 2011 die
Behandlung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 und äusserte
sich wiederum zur Zumutbarkeit der Rückkehr.
E-6332/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifi-
schen Gründen ist Rechnung zu tragen.
E-6332/2010
Seite 6
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis re-
duziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der
E-6332/2010
Seite 7
Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtig-
keit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um
Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Hei-
matstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und
BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.)
3.
3.1 Zur Begründung der Asylverweigerung führte das BFM aus, die An-
gaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstan-
ziiert, realitätsfremd, tatsachenwidrig, widersprüchlich und insgesamt nicht
glaubhaft. So schildere er die angeblichen Vorfälle auf eine Weise, als
habe er nicht selber im Zentrum des Geschehens gestanden. Seine Aus-
sagen über Beginn und Zeiträume der Verfolgungshandlungen, Art und
Häufigkeit der Vorfälle, Anzahl der Mitnahmen durch die Polizei, Art der
Nötigung zur Kollaboration seien vage, pauschal und unbestimmt. Die
Dauer seiner Festnahmen seien widersprüchlich geschildert worden. Zur
einmonatigen Haft im Jahr 2003 seien diffuse und realitätsfremde Anga-
ben gemacht worden, die zu einer früheren Aussage, wonach es nur
kurzzeitige Festnahmen gegeben habe, im Widerspruch stehe. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden an seiner Person ein so
grosses, über Jahre hin anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Die
vage Beschreibung selbst der letzten Ereignisse kurz vor der Ausreise
lasse ebenfalls nicht auf reale Erlebnisse schliessen. Die Darstellung des
Vorwurfs der Behörden, er habe deren Plan dem Dorfvorsteher verraten,
und die oberflächliche Schilderung der anschliessenden Festnahme und
Schläge erschienen als Konstrukt. Die Aussagen, wie er bei der Staats-
anwaltschaft habe Anzeige einreichen wollen, seien weder nachvollzieh-
bar noch realistisch. Die Behauptung erfolglos gemachter Anzeigen habe
er zudem erst auf Nachfrage aufgestellt. Dass er sich Rat bei Partei-
freunden im Ausland – nicht aber in der Türkei – gesucht habe, hätte na-
mentlich angesichts der geltende gemachten behördlichen Machenschaf-
ten bei Bekanntwerden besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in
E-6332/2010
Seite 8
der Türkei erregt. Dass er von 1994 an bis zum Ausreiseentschluss trotz
stetig erhöhtem Druck der Behörden nie eine Überlegung angestellt habe,
wie er sich diesem hätte entziehen können, widerspreche der in ähnlich
gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. Die Angabe, die HADEP habe
in G._______ wegen der Unterdrückung seit (…) kein Parteilokal mehr,
nehme seit 2000 an keinen Wahlen mehr teil und würde heute DTP heis-
sen, sei tatsachenwidrig. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein poli-
tisches Interesse als "Mitglied der HADEP" gehabt, müsste er konkrete
Kenntnisse über die Partei haben. Anschauliche und nachvollziehbare
Beweggründe für die behauptete Sympathie mit der "kurdischen Linken"
seien nicht vorhanden. Damit sei nicht plausibel, dass die Behörden auf-
grund seines politischen Engagements auf ihn aufmerksam geworden
seien. Dass die Kinder wegen ihrer (…) in der Schule verspottet und von
einem Lehrer als "terroristisch" verunglimpft worden seien, stelle keine
Zwangslage im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Beschwerdeführenden
erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2 In der Beschwerde und mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 wird be-
anstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. So liege
der Ausweis des Beschwerdeführers als Mitglied der HADEP, einer seit
dem 13. März 2003 illegalen politischen Partei, den Asylbehörden vor.
Selbst als einfaches Mitglied der HADEP sei er durch türkische Behörden
misshandelt, häufig belästigt und zur Kooperation genötigt worden. Der
mit der Beschwerde eingereichte Festnahmebefehl vom (…) 2010 sei
echt und dessen postalische Zustellung sei durchaus möglich. Die Poli-
zisten hätten ihn zwecks einer neuen Befragung gesucht. Da sie ihn nicht
angetroffen hätten, habe die Staatsanwaltschaft den Festnahmebefehl
ausgestellt und seinem Vater auf dessen Wunsch per Post geschickt. Bei
einer Rückkehr müsse er mit Verfolgungshandlungen rechnen.
3.3 Die Beschwerdeführenden konnten der Argumentation des BFM
nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Nach Durchsicht aller Fakten und
Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen,
dass die Feststellungen und Erwägungen des BFM in den wesentlichen
Punkten falsch ausgefallen wären. Zentrale Asylangaben der Beschwer-
deführenden sind somit zu Recht als erheblich widersprüchlich, unstim-
mig, weitgehend und in wichtigen Sequenzen und Abläufen vage, tatsa-
chenwidrig und lebensfremd, mithin als wenig authentisch und unrealis-
tisch zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
überzeugenden und korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (s. dazu E. 3.1).
E-6332/2010
Seite 9
Zudem ist der nachgereichte Festnahmebefehl vom (…) 2010 nicht als
ein authentisches Dokument zu qualifizieren. Unglaubhaft ist, dass dieser
an die Polizeistellen gerichtete Befehl zur Festnahme des strafrechtlich
verurteilten Beschwerdeführers an den Vater gelangt ist und dies erst
noch mit einer postalischen Zusendung von der Staatsanwaltschaft von
G._______. Weiter enthält das Dokument unübliche Bezeichnungen und
lässt andere Angaben und Stempelungen vermissen. Im Übrigen steht
die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe diametral im Wider-
spruch zu Aussagen des Beschwerdeführers, welcher als einziges Ge-
richtsurteil einen Freispruch aus dem Jahr (…) (vgl. A1 S. 5, A6 S. 11)
und für den (…) 2009 (angebliches Datum der Tatbegehung) keinen Vor-
fall erwähnte. Am Faktum, dass das Dokument nicht mit den Kenntnissen
des Gerichts über das prozessuale Vergehen der türkischer Staatsan-
waltschaften in Einklang zu bringen ist, ändern auch die Behauptungen
im Schreiben vom 22. Oktober 2010 nichts.
Das Dokument ist bei dieser Sachlage zur Vermeidung von missbräuchli-
cher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
3.4 Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-6332/2010
Seite 10
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt dabei
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführenden behaupten zwar die Unzulässigkeit und allen-
falls die Unzumutbarkeit, begründen dies aber in ihrer Beschwerde nicht.
In den im Jahr 2011 erfolgten Eingaben wird die Unzumutbarkeit aus ge-
sundheitliche Problemen der Beschwerdeführerin gefolgert.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen des Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
E-6332/2010
Seite 11
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi vs. Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 ff., m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden nicht, da sich
ihre Vorbringen zur einer angeblich bestehenden oder künftig drohenden
Verfolgungssituation als unglaubhaft erwiesen haben und ihre Befürch-
tungen in Zusammenhang mit dem Festnahmebefehl in keiner Weise zu
überzeugen vermögen. Gesundheitliche Probleme stellen selbst dann un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Stan-
dard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung ei-
ner unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK
zur Folge hat (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwer-
de Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004
Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnliche Umstände sind in casu nicht
ersichtlich. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in der Türkei den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen eine
Rückführung der Beschwerdeführenden. Dass die Kinder (…), ändert
nichts an dieser Einschätzung.
5.2.2 Die Familie mit ihren drei Kindern verfügt in der Türkei nach wie vor
über solide soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Viele der Verwand-
ten leben offenbar in G._______ und I._______ (A1 und A2, je S. 2). In fi-
nanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sie durch die im Ausland
sich aufhaltenden Geschwister ebenfalls zumindest vorübergehend un-
terstützt werden können. Eigenen Angaben zufolge weisen zwar beide
Beschwerdeführenden bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwer-
deführer ist aber vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer
eines (…ein Gewerbebetrieb…) arbeitstätig gewesen und es ist ohne wei-
E-6332/2010
Seite 12
teres anzunehmen, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit finden wird. Die
Gefahr, nach der Rückkehr mit seiner Familie in eine Existenz bedrohen-
de Lage zu geraten, besteht somit nicht. Auch unter dem Aspekt des Kin-
deswohls ergibt sich keine andere Gewichtung.
5.2.3 Was die auf Beschwerdestufe geltend gemachte gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass
sie seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz keinen ausführlichen oder aus-
sagekräftigen Arztbericht zu den Akten gab; bei den eingereichten ärztli-
chen Stellungnahmen handelt es sich um zwei kurze Notizen, die keine
konkreten Befunde, keine Angaben zu der Häufigkeit der Treffen, der
Anamnese, der konkreten Diagnose sowie den erfolgten und erforderli-
chen Behandlungen und ihrer voraussichtlichen Dauer enthalten. Statt ei-
ner Behandlungsprognose, sei es in der Türkei oder in der Schweiz, und
einer Äusserung zur Behandelbarkeit gibt der behandelnde Arzt seine
persönliche Einschätzung bekannt, wonach nach seiner Meinung eine
Rückkehr "aufgrund der medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Si-
tuation" nicht zumutbar sei.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in
den Akten (A2 S. 5: Depressionen, zitternde Hände; A1 S. 4: psychische
Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie; A7 S. 2 ff.; Herzklopfen,
Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf, bereits in der
Türkei wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im […]), der
Arztnotizen vom 3. Mai 2011 und 25. August 2011 sowie des Begleit-
schreibens vom 10. Juni 2011 befindet sie sich seit 15. Dezember 2010 in
psychotherapeutischer-psychosozialer Behandlung bei einer Fachperson
und nimmt regelmässig Medikamente für die Nerven und zur Beruhigung
ein.
In der Türkei bestehen gesundheitliche, psychologische und psychiatri-
sche Einrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten
und Therapien, wo auch einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung"
(so die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 10. Ju-
ni 2011, welche Qualifikation der Erkrankung allerdings keine ärztliche
Bestätigung findet) fachgerecht begegnet werden kann. Da seitens der
Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2011 nichts mehr in Bezug auf
ihren gesundheitlichen Zustand eingereicht wurde und namentlich vom
sie angeblich behandelnden Arzt (…) keine Äusserung aktenkundig ge-
worden ist, ist davon auszugehen, dass sich ihr Zustand gegenüber Au-
E-6332/2010
Seite 13
gust 2011 nicht verschlechtert hat. Dem Wegweisungsvollzug in die Tür-
kei steht somit auch aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen.
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
5.3 Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zu Recht nicht
bestritten, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen und bei den Akten
immerhin bereits Identitätskarten und ein Familienbüchlein sich befinden.
5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 19. Oktober
2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und sind mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6332/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 19. Oktober 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Das Dokument (…Festnahmebefehl…) vom (…) 2010 wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: