B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6332/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Widerruf des Asyls;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. März 2001 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise in ihr Heimatland und beabsich-
tige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu
widerrufen. Es setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
C.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Stel-
lung und führte aus, sie sei mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden. Im
Wesentlichen brachte sie vor, sie sei aufgrund der schweren Erkrankung
ihres Vaters in den Irak gereist und damit ihren familienrechtlichen Pflichten
nachgekommen. Sie habe – ausser bei der Ein- und Ausreise – keinerlei
Kontakte mit den irakischen Behörden gehabt und ihre Präsenz sei im Irak
nie bekannt geworden. Es fehle damit einer rechtlichen Bedingung für den
Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Dem Schreiben beigelegt war ein Ausdruck eines Arztberichts. Die
Einreichung des Originals samt beglaubigter deutscher Übersetzung
wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bot das SEM der Beschwerdeführerin die
Gelegenheit, sich zum Widerspruch betreffend den Zustand ihres Vaters
zu äussern.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe
sich am Flughafen nicht widersprüchlich, sondern missverständlich geäus-
sert. Ihre Sprachkenntnisse seien schlecht und in diesem Zeitpunkt sei ihr
Vater tatsächlich noch nicht gestorben, sondern schwer krank gewesen.
Das vom SEM zitierte Aktenstück gebe im Übrigen nicht ihren konkreten
Wortlaut wieder. Dieser sei offenbar nicht protokolliert worden und es sei
auch keine Dolmetscherin beigezogen worden. Es liege deshalb nahe,
dass sie von der Polizei falsch verstanden worden sei.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (eröffnet am 30. Oktober 2017) aber-
kannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 9. November reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass sie als Flüchtling Asyl geniesse. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen
Anwalt.
H.
Mit Schreiben vom 10. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Darin hielt sie – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen –
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2017 bot das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zur Vernehm-
lassung des SEM vom 29. November 2017 zu äussern.
M.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin frist-
gerecht Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der
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Rechtsmitteleingabe. Der Eingabe beigelegt war ein Ausdruck eines Arzt-
rezepts.
N.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 reicht die Beschwerdeführerin ei-
nen Arztbericht im Original samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
3.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
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mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom
15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf
BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem
stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht
jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017
E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 7 E. 10a).
3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile
des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014
vom 29. September 2016 E. 4.3).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be-
hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön-
nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, es sei aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie die Heimreise in den
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Irak aufgrund eines familiären Notfalls angetreten habe. So habe sie an-
lässlich der polizeilichen Befragung vom (…) am Flughafen Zürich ange-
geben, ihr Vater sei verstorben. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.
Februar 2017 habe sie jedoch gesagt, ihr Vater sei krank. Der eingereichte
Arztbericht erwecke zudem den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens
und es stelle sich die Frage, weshalb auch der Arzt nicht erwähnt habe,
dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei. Auch in ihrer zwei-
ter Stellungnahme vom 13. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin diesen
Widerspruch nicht aufgelöst und es scheine, als würde sie sich absichtlich
in vage Formulierungen flüchten, um den wahren Sachverhalt zu verschlei-
ern. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich freiwillig
in ihren Heimatstaat begeben habe. Schliesslich habe auch eine Unter-
schutzstellung und die tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden, wo-
mit die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zum Asylwiderruf gegeben seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen
vor, sie sei im (…) zum ersten Mal und bloss für eine kurze Zeit sowie einzig
zum Zweck des Besuchs ihres schwer kranken Vaters in den Irak zurück-
gekehrt. Sie habe sich anlässlich der polizeilichen Befragung am Flughafen
missverständlich ausgedrückt oder sei von der Grenzpolizei falsch verstan-
den worden. Die polizeiliche Befragung sei überdies nicht protokolliert wor-
den, was Missverständnisse nahelege. Die Begründung des SEM, weshalb
ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, sei zudem nicht ausreichend begrün-
det und verletze ihren Gehörsanspruch. Die Vorinstanz verfalle zudem in
Willkür, wenn sie den eingereichten Arztbericht – ohne dies näher zu prüfen
– als Gefälligkeitsschreiben bezeichne. Die Beschwerdeführerin habe sich
wegen der Krankheit ihres Vaters verpflichtet gefühlt, in den Irak zu reisen.
Sie habe – ausser bei der Ein- und Ausreise – keinen Kontakt mit den Be-
hörden gehabt und ihre Präsenz im Irak sei Dritten nie bekannt geworden.
Die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Absicht zur Schutzunterstellung
seien somit nicht erfüllt. Überdies müssten die Schweizer Asylbehörden
beweisen, dass sie ausreichend intensive und enge Behördenkontakte ge-
habt habe. Schliesslich anerkenne auch die vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommene Praxis der Asylrekurskommission, dass kurze und ein-
malige Besuche im Heimatstaat, welche bloss der Aufrechterhaltung von
persönlichen Beziehungen oder der Ausübung religiöser Rituale dienten,
nicht zum Asylwiderruf führen könnten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, erst in der vorliegenden
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei der Zustand des Vaters
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der Beschwerdeführerin geklärt worden. Die Beweislast in einem Wider-
rufsverfahren liege zwar beim SEM, der Beweis einer Heimreise sei mittels
des heimatlichen Stempels im Reiseausweis für Flüchtlinge der Beschwer-
deführerin jedoch erbracht. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen
glaubhaft zu machen, dass der Reisegrund in einem familiären Notfall be-
gründet gewesen sei. Der eingereichte Arztbericht könne nicht auf seine
Authentizität überprüft werden und besitze daher einen sehr geringen Be-
weiswert. Überdies sei er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin
am 21. Februar 2017 und damit fast ein Jahr nach der geltend gemachten
Untersuchung des Vaters ausgestellt worden.
4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie sei in
den Irak gereist weil ihr von ihren Verwandten mitgeteilt worden sei, ihr
Vater liege im Sterben. Dieser habe seine Erkrankung aber überstanden,
was auch ihr Sohn bestätige. Der eingereichte Arztbericht stütze ihre Dar-
stellung und der Umstand, dass dieser viel später als die Erkrankung ver-
fasst worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Sie sei nicht in der Lage,
weitere Beweismittel, die nicht auf ihr Betreiben hin entstanden seien, ein-
zureichen. Der eingereichte Bericht sei als gewichtiges Indiz für ihren
Standpunkt zu werten, welcher der Annahme des SEM entgegenstehe.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat.
5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen
gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK
sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des
SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird.
Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch
ohne Weiteres möglich.
5.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr
Heimatland zurückgekehrt ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Absicht
gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
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5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine
Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem
berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist
und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden sind
(vgl. Urteil E-5983/2015 E. 5.3 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
5.4 Weiter kommt es bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstel-
lung auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Ver-
gnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstel-
lung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses
Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde
bereits in EMARK 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit
auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des
Schutzes begründet. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die kurz-
zeitige Einreise in den Heimatstaat aufgrund moralischer Pflichten
(schwere Krankheit des Ehemannes) nicht als Grund zum Widerruf des
Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 9b).
5.5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen familiärer Verpflichtungen in
den Irak gereist, seien nicht glaubhaft. Das SEM stützt seine Erwägungen
dabei hauptsächlich auf den Widerspruch zwischen dem Grenzkontrollrap-
port und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auf-
fassung des SEM geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei tatsäch-
lich um ein Missverständnis handelte. So geht aus dem Grenzkontrollrap-
port einerseits nicht hervor, welche Aussagen die Beschwerdeführerin be-
treffend den Zustand ihres Vaters genau machte (da der Sachverhalt nur
kurz in vier Sätzen zusammengefasst wurde), und andererseits ist auch
nicht erkennbar, ob zu der angeblichen Befragung ein/e Dolmetscher/in
beigezogen worden ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch kein
Protokoll oder den besagten Rapport unterzeichnet. Dass es sich dabei –
wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Februar 2017 vorgebracht – um
ein Missverständnis handelte, ist nach dem Gesagten durchaus nachvoll-
ziehbar. Obwohl die Formulierung im Schreiben vom 20. Februar 2017 tat-
sächlich etwas ungünstig ausgefallen ist, lässt sich nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts daraus noch kein Widerspruch ableiten.
5.6 Die Beschwerdeführerin hat sodann sowohl im erstinstanzlichen Asyl-
verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Arztberichte eingereicht, wel-
che die Krankheit ihres Vaters und die diesbezüglichen Untersuchungen
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vom 26. Mai 2016 bestätigen. Dass diese auf Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin und damit erst nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden
sind (21. Februar 2017 und 10. Dezember 2017), ist wohl darauf zurückzu-
führen, dass die entsprechenden Dokumente vorher nicht benötigt wurden.
Insofern ist es nicht ungewöhnlich, dass die beiden eingereichten Doku-
mente erst über (…) nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden
sind. Das SEM beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung – obwohl
es die Beweislast für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Asylwiderruf trägt – jedoch lediglich darauf, die grammatikalische Formu-
lierung der späteren Eingaben (betreffend den Zustand des Vaters) zu un-
tersuchen und den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbe-
richt als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen.
5.7 Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Be-
weggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise ab-
solut unumgänglich gewesen wäre. Sie unternahm indessen aber auch
keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr fürchtete sie aufgrund
der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren kranken Vater nie
mehr wiederzusehen. Aufgrund des wohl fortgeschrittenen Alters des Va-
ters und seiner glaubhaft gemachten gesundheitlichen Probleme stand die
Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck. Die
Heimatreise war offenbar Ausfluss dieses Druckes und kann damit nicht
als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Da-
ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdefüh-
rerin anscheinend legal in ihr Heimatland gereist und bei der Ein- und Aus-
reise in Kontakt mit den irakischen Behörden gekommen ist (vgl. EMARK
1996 Nr. 12 E. 9b).
5.8 Das Erfordernis der Unterschutzstellung ist somit im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstel-
lung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen (vgl.
E. 3.1 f. hiervor), erübrigt sich eine weitere Prüfung.
5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Ent-
scheid des SEM vom 27. Oktober 2017 ist aufzuheben und der Beschwer-
deführerin ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-6332/2017
Seite 10
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 eine Hono-
rarnote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann – wobei die ge-
leisteten Minuten umgerechnet nicht 9 sondern 6.58 Stunden ergeben –
als insgesamt angemessen betrachtet werden. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerde-
führerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘705.55 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen
(Dispositiv nächste Seite)
E-6332/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘705.55 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: