Abtei lung V
E-6334/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Juli 2008 / E-_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6334/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 4. Dezember 2007 ab und ordnete seine Wegwei-
sung sowie die vorläufige Aufnahme infolge Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Hauptpunkt damit, dass die
Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht standhielten und der
Gesuchsteller folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht wies dieses mit Urteil vom 22. Juli 2008 ab.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuch-
steller habe die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargetan, die vorins-
tanzliche Verfügung erweise sich als zutreffend. Beispielsweise wider-
spreche das zentrale Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er
nicht wisse, ob zwischen den Leuten, die sie im A._______ jeweils
bedroht hätten, und der geltend gemachten Entführung seines Bruders
überhaupt ein Zusammenhang bestehe, den protokollierten
diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren diametral.
Insgesamt sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet; die weiteren
darin aufgeführten Argumente führten zu keinem anderen Schluss. Es
sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesuchsteller ange-
kündigten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten bewirken könnten,
zumal sich der Sachverhalt als vollständig erweise.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht ersuchte der Gesuchsteller, das Urteil vom 22. Juli 2008 sei
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache im Rahmen des wieder aufzunehmenden
Beschwerdeverfahrens zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller verschiedene Beweismittel
ein: Ein Zertifikat B._______ betreffend seinen Bruder, C._______
seines Bruders, die Aufnahme einer persönlichen Anzeigeerstattung
durch D._______ bei der lokalen Polizeistelle, ein an den
Gesuchsteller gerichtetes Warnschreiben, vier Berichte zur Situation
E._______ im Irak, welche (...) würden sowie den DHL-Umschlag, in
welchem die genannten Beweismittel vom Irak übermittelt worden sei-
en.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 gewährte der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Feststellung,
dass er diese Beweismittel gemäss Aufgabedatum des eingereichten
DHL-Expresssendung, 7. Januar 2008, kaum wie geltend gemacht erst
Mitte Juli 2008, sondern zu einem erheblich früheren Zeitpunkt erhal-
ten habe. Im Weiteren lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Ge-
suchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Der Gesuchsteller reichte seine Stellungnahme fristgerecht am 29. Ok-
tober 2008 zu den Akten und leistete ebenfalls den Kostenvorschuss
innert gesetzter Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, ge-
rade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der neuen Beweismittel
ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen
Gehörs die Fotokopie eines detaillierten Sendeberichts der entspre-
chenden DHL-Sendung zu den Akten reichte. Dieses Dokument ver-
mag zwar, wie der Gesuchsteller selbst einräumt, das auf dem DHL
vermerkte Aufgabedatum nicht plausibel zu erklären; unter Würdigung
der gesamten Akten ist das Revisionsgesuch indessen als frist- und
formgerecht eingereicht zu qualifizieren und darauf einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im Wesentlichen der
Sachverhalt erneut kurz dargelegt sowie geltend gemacht, die nun-
mehr eingereichten Beweismitteln seien als erheblich zu bezeichnen,
da diese seine und die Tätigkeit seines Bruders als E._______ sowie
die Erpressung der Familie und die Warnung an seine Person belegen
würden.
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4.
4.1 Zu diesen Beweismitteln ist zunächst Folgendes festzuhalten: Den
allgemeinen Berichten verschiedener Pressestellen betreffend die Si-
tuation von E._______ im Irak lassen sich keine revisionsrechtlich er-
heblichen Anhaltspunkte für eine individuell gegen den Gesuchsteller
gerichtete Verfolgung entnehmen. Aufgrund der eingereichten
C._______ sowie dem Zertifikat – diese Unterlagen betreffen den
Bruder F._______ – kann einzig gefolgert werden, dass der Bruder
des Gesuchstellers als E._______ gearbeitet hat, welches Vorbringen
im ordentlichen Verfahren offenbar gar nicht umstritten war. Diese Be-
weismittel sind indessen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren
geprüften und gewürdigten Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner
Verfolgungssituation revisionsrechtlich in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen.
Hinsichtlich der mit dem Revisionsgesuch eingereichten schriftlichen
Warnung an den Gesuchsteller ist festzustellen, dass er im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens, sowohl bei den mündlichen Anhörungen
als auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2008 jeweils geltend
gemacht hatte, die Bedrohungen seien von unbekannten Personen im
E._______ des Bruders mündlich erfolgt. Von einer schriftlichen
Warnung war indessen nie die Rede. Dieses Schreiben ist unter den
gegebenen Umständen ebenfalls schwerlich geeignet, die tatbeständli-
che Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern, sondern
beeinträchtigt im Gegenteil die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ge-
suchstellers zusätzlich.
Soweit der Gesuchsteller die durch den älteren Bruder gemachte An-
zeige der Entführung von F._______ und die damit verbundene
G._______ zu den Akten reicht, kann dieses Beweismittel ungeachtet
der Frage der Echtheit allenfalls die Entführung des Bruders, nicht
aber eine in diesem Zusammenhang stehende individuelle Verfol-
gungssituation des Gesuchstellers nachträglich glaubhaft machen res-
pektive im revisionsrechtlichen Sinn belegen.
4.2 Ungeachtet der aufgezeigten Ungereimtheiten, mithin selbst bei
Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Gesuchstellers,
wäre aufgrund seiner Vorbringen davon auszugehen, die geschilderten
Nachstellungen seien lokal begrenzter Natur gewesen. Der Gesuch-
steller hätte ihnen deshalb grundsätzlich durch Nutzen einer – unter
dem engen Blickwinkel der Verfolgungssicherheit valablen (vgl. dazu
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sogleich) – innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb seines grossen
Heimatlandes entgehen können: Gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts wäre die Frage nach der Zumutbarkeit
einer solchen Fluchtalternative nicht im Asylpunkt, sondern bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen
(vgl. erstmals Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5/d). Dieser Aspekt
kann vorliegend deshalb nicht geprüft werden, weil der Gesuchsteller
bereits vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 ist demzufolge ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Beilagen: [...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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