B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6335/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachigen Eingabe vom 21. Mai 2012 (Eingangsstempel) an
die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) be-
antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr und ihrer Tochter
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu
bewilligen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, ihr Ehemann habe beim (…) gearbeitet und sei im Jahre
2003 in seinem Büro tot aufgefunden worden. Sie sei aufgrund der eindeu-
tigen Spuren auf seinem Körper sicher, dass er umgebracht worden sei.
Sie habe danach bei verschiedenen Familien in Eritrea als Haushaltshilfe
gearbeitet, bis sie schliesslich ihr Heimaland am 15. Oktober 2008 verlas-
sen habe und am 20. Oktober 2008 in den Sudan gekommen sei.
Als Beweismittel legte sie ihrer Eingabe ein ärztliches Attest vom 15. Au-
gust 2003 mit Fragen und Antworten über die mögliche Todesursache ihres
Mannes bei.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit,
im vorliegenden Verfahren könne aufgrund begrenzten Personalbestandes
sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden.
Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von
Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrer
volljährigen Tochter unterzeichnete Vollmacht für eine rechtmässige Ver-
tretung eingereicht habe und wies darauf hin, dass es sich beim Stellen
eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle, wobei die
Tochter persönlich in Erscheinung zu treten habe (BVGE 2011/39 vom
6. Dezember 2011, E. 4.3.2.).
Mit engIischsprachigem Schreiben vom 9. Dezember 2014 reichte die Be-
schwerdeführerin die Antwort ein, ohne dass die Eingabe eine Erklärung
der Tochter enthalten würde. Dabei wiederholte sie, dass ihr Mann tot auf-
gefunden worden sei und weder die Polizei noch die Ärzte im Spital die
Ursache seines Todes hätten abklären wollen. Als sie immer wieder nach-
gefragt habe, sei sie durch einen Drohbrief eingeschüchtert worden, wes-
halb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen. Am 15. Oktober 2012
(Ziffer 11) sei sie in den Sudan eingereist. Ihre zwei Söhne seien nun in
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B._______, ein Sohn befinde sich in C._______ im Gefängnis und eine
Tochter lebe weiterhin in C._______. Sie sei mit ihrer jüngsten Tochter, der
es psychisch nicht gut gehe, in Khartum geblieben und arbeite an verschie-
denen Orten als Haushalts- und Putzhilfe. Sie habe sich nicht beim UN-
HCR registrieren lassen und lebe lieber in Khartum, weil sie nicht in einem
unsicheren Camp leben wolle. Sie habe bei der eritreischen Botschaft in
Khartum einen Pass beantragt, jedoch keinen erhalten, weil sie auf einer
Liste sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente
betreffend ihre Kinder und den Tod ihres Mannes in schlecht lesbaren Ko-
pien ein.
B.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – verweigerte
das SEM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte es an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
liessen darauf schliessen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz dem
Asylausschlussgrund entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der eritreischen
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach. Flüchtlinge im Su-
dan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten aber nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhielten. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um
Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als un-
begründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Es gäbe vorliegend auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine
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Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie gemäss den Ak-
ten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer
Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte.
Dass Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, werde aner-
kannt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe aber hervor, dass
sie in einem Haushalt arbeite und so ihren Lebensunterhalt verdiene.
Schliesslich lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not
geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete.
Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall
demzufolge nicht unüberwindbar.
Gemäss den Akten würden keine nahen Verwandten oder Bezugsperso-
nen der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben. Somit sei nicht von
einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen, die die vo-
rangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten.
Zudem bestünden aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan erheblich
bessere Möglichkeiten zu Eingliederung und Assimilation als in der
Schweiz. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen
Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, im Sudan zu ver-
bleiben.
D.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 1. Juni 2015 (Ein-
gang bei der Botschaft: 3. Juni 2015) erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015. Das
SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungs-
gericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss gel-
tend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. Sie könne ohne Pass nirgendwohin legal
ausreisen und fühle sich im Sudan nicht sicher, weshalb sie um Schutz in
der Schweiz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dagegen
betrachtet das Gericht mit Hinweis auf BVGE 2011/39, E. 4.3.2, ihre Toch-
ter D._______ als nicht zur Beschwerde berechtigt, da sie vor einer schwei-
zerischen Asylbehörde im In- oder Ausland nie persönlich aufgetreten ist,
womit nicht feststeht, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im
Übrigen wird die Beschwerde lediglich im Namen der Beschwerdeführerin
geführt. Daher verzichtet das Gericht näher darauf einzugehen, ob die vor-
instanzliche Verfügung vom 20. April 2015, die sich auch auf die Tochter
bezieht, überhaupt hätte so ergehen dürfen. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2015/2).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
2.3
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe. Es könne ihr jedoch gemäss aArt. 52
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Abs. 2 AsylG zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben, womit sie den
Schutz der Schweiz nicht benötige.
5.2 Diesen Erwägungen ist weitgehend zuzustimmen. Indessen stellt das
Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in Khartum auf der eritreischen
Botschaft vorgesprochen und einen Pass beantragt hat. Allein die Tatsa-
che, dass sie es nach den erwähnten Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden und der angeblich illegalen Ausreise gewagt hat, mit den eritrei-
schen Behörden in Kontakt zu treten, weist darauf hin, dass sie sich offen-
bar nicht vor ihnen derart gefürchtet hat, wie sie es die Schweizer Behör-
den glauben lassen will. Ungeachtet dessen, kann vorliegend offengelas-
sen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, weil es ihr,
wie das SEM zutreffend ausführte, zugemutet werden kann, im Sudan zu
bleiben, zumal keine Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich ist und sie
dort bessere Möglichkeiten zur Eingliederung hat als in der Schweiz.
Gemäss ihren Angaben hält sich die Beschwerdeführerin seit 15. Oktober
2008 (Asylgesuch vom 21. Mai 2012) beziehungsweise seit 15. Oktober
2012 (Answers to Questionnaires Interview, Ziffer 11) in Khartum auf und
zog es vor, sich beim UNHCR nicht als Flüchtling registrieren zu lassen,
weil sie offenbar ein Auskommen gefunden hat, das ihr erlaubt, privat zu
wohnen und ihre Kinder im Ausland zu unterstützen (vgl. Beschwerde S. 1
letzter Abschnitt).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an
ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und
sich die dortige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit ver-
fügt, sich als registrierter Flüchtling beim UNHCR zu melden und in dem
ihr zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführe-
rin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die
weiteren Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, zu-
mal sie lediglich an ihren bisherigen Vorbringen festhält und wiederholt, im
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Sudan gefährdet zu sein. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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