Abtei lung V
E-6336/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Francois Badoud,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
Z_______, geboren 1970, Äthiopien,
T_______, ____ R_______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Badenerstrasse 16,
Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. September 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N ________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6336/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
22. Juni 2005 verlassen und in Italien eine Asylgesuch gestellt habe,
welches abgewiesen worden sei,
dass er am 3. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 14. Dezember 2005 im Empfangszentrum Chiasso
summarisch befragt und anlässlich der Anhörung durch das
Migrationsamt des Kantons Zürich vom 16. Mai 2006 ausführte, einer
bewaffneten amharischen Bewegung mit der Bezeichnung "MAD"
angehört zu haben,
dass er am 8. Juni 2005 an einer Demonstration der Bewegung
KINIJIT teilgenommen zu haben,
dass er am 18. Juni 2005 festgenommen und zu seiner Rebellentätig-
keit in der "MAD" befragt worden zu sein,
dass er nach drei Tagen auf einem Transport mit drei anderen Mitge-
fangenen entkommen sei,
dass er in Italien ein Asylverfahren durchlaufen habe, welches aber
abgelehnt worden sei, weshalb er Italien habe verlassen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 - eröffnet am 15.
September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1.,
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
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Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien im Wesentlichen
gleich begründete, wie jenes in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen der
äthiopischen Oppositionsbewegung Kinijit (Coalition for Unity and De-
mocracy Party [CUD, auch CUPD]) teilnahm,
dass er in dieser Bewegung, bei welcher es sich um ein Bündnis meh-
rerer Oppositionsparteien handelt, gemäss seinen Ausführungen keine
wichtige Position einnimmt und den Akten keine erheblichen früheren
Aktivitäten für diese Bewegung zu entnehmen sind,
dass die äthiopischen Behörden im November 2005 die gesamte Füh-
rung der CUD verhaften liess und des Landesverrats sowie der Orga-
nisation eines gewaltsamen Aufstandes bezichtigte,
dass normale Parteimitglieder jedoch nur behelligt wurden, wenn sie
an Demonstrationen in Äthiopien teilnahmen,
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerde-
führer für seine Aktivitäten im Ausland keine erheblichen Nachteile
drohen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass in Äthiopien kein Klima allgemeiner Gewalt herrscht und den Ak-
ten keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch zumutbar erscheint (Art. 14A Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtlos gilt, wenn die Gewinn-
chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E.
4b S. 275),
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dass sich in casu die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und
zum vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: ________, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-Nr. N
_______)
- das R_______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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