B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6337/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
E-6337/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 4. Januar 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 befragte ihn das
SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen
Asylgründen. Am 8. Juli 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung. Dabei
brachte er zusammengefasst vor, er stamme aus dem Dorf B._______
(Distrikt Tagab, Provinz Kapisa). Im Jahr 2009 habe er in Grossbritannien
Asyl beantragt. Nach Ablehnung des Asylgesuchs sei er Mitte 2011 nach
Afghanistan ausgeschafft worden. In seinem Heimatdorf angelangt, sei er
von den Taliban rekrutiert worden. Er habe jedoch deren Werte nie geteilt
und sei deshalb ungefähr zwei Monate später wiederum ausgereist.
A.b Im ordentlichen Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem Akten aus dem britischen Asylverfahren ein. Demnach stellte er in
Grossbritannien am 14. Oktober 2009 ein Asylgesuch. Dieses wurde am
5. März 2010 abgelehnt, wobei ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthalts-
recht bis zum 17. Dezember 2010 gewährt wurde. Sein Gesuch um Ver-
längerung des Aufenthaltsrechts wurde am 28. Mai 2011 abgelehnt. Eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 26. Juli 2011
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2011 in seine
Heimat zurückgeschafft.
A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
derselben. In Bezug auf seine Herkunft statuierte es, er habe wenig Bereit-
schaft gezeigt, bei der zweifelsfreien Feststellung der Identität mitzuwirken.
Das Verhalten des Beschwerdeführers würde den Eindruck erwecken,
dass er seine Identität aktiv zu verschleiern versuche. Seine Ausführungen
zur angeblichen Herkunftsregion seien nachweislich falsch. Entgegen sei-
nen Ausführungen in den Anhörungen stimme es nicht, dass die Regierung
in der Provinz Kapisa über keinerlei Macht mehr verfüge und allein die Ta-
liban herrsche. In einer Gesamtwürdigung erscheine es deshalb unwahr-
scheinlich, dass er tatsächlich aus der Provinz Kapisa stamme. Aufgrund
dieser unstimmigen Aussagen sei es nicht möglich, die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zu beantworten. Es lägen jedoch keine
Hinweise dafür vor, dass eine konkrete Gefährdung bestehe, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könne.
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A.d Am 30. November 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
SEM vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er hielt
dabei an der geltend gemachten Herkunft fest. Er habe keine offensichtlich
falsche Aussagen zur Situation im Distrikt Tagab gemacht. Vielmehr bestä-
tigten Berichte, dass die Taliban dort stark vertreten seien. Darauf basiere
auch seine Aussage, dass die afghanischen Behörden gar nicht präsent
seien. Auch wenn diese Aussage objektiv nicht ganz korrekt sei, sei sie aus
seiner subjektiven Warte nachvollziehbar. Die Zweifel an seiner Identität
seien durch die Einreichung seiner Tazkara beseitigt.
Zum Beleg seiner Herkunft aus dem Distrikt Tagab reichte er Fotos von
Familienangehörigen, die Tazkara der angeblichen Mutter einschliesslich
Übersetzung sowie ein Arztrezept der angeblichen Mutter zu den Akten.
Mit der Beschwerde wurden noch weitere Beweismittel eingereicht. Beige-
legt war insbesondere eine ausführliche Dokumentation des Verfahrens in
Grossbritannien, in der sich – neben vielen anderen Schriftstücken – ein
auf den 13. Juli 2011 datierter Brief der für den Beschwerdeführer dort zu-
ständigen Sozialarbeiterin an das First Tier Tribunal befindet.
A.e Mit Urteil E-7777/2015 vom 22. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 30. November 2015 ab.
B.
B.a Am 26. August 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Materiell
beantragte er die wiedererwägungsweise Feststellung, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sei davon
auszugehen, dass er tatsächlich aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab,
Provinz Kapisa) stamme, und dass sich seine Familie nach wie vor dort
aufhalte. Zum Nachweis dieser Behauptung reichte er die folgenden Be-
weismittel zu den Akten:
– verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter und Geschwister an ver-
schiedenen Orten in Tagab,
– ein Foto eines bekannten Kreisels in Tagab,
– ein Foto mit dem Schriftzug eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
– ein Foto eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
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– ein Foto mit dem Schriftzug einer Klinik in Tagab,
– eine Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter einschliesslich Über-
setzung,
– Bestätigungen von Arztbesuchen der angeblichen Mutter in den Jahren
2015 und 2016 in Tagab,
– eine Kopie eines Grundstückkaufvertrages seines angeblichen Vaters
aus dem Jahr 1996 einschliesslich Übersetzung,
– verschiedene Kaufbelege aus Tagab aus den Jahren 2015 und 2016,
– die schon mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
30. November 2016 eingereichten Beweismittel, und
– vier Referenzschreiben.
B.b Mit Verfügung vom 13. September 2016 wies das SEM das Wiederwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 ab, erklärte die
Verfügung vom 29. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Vorinstanz sei unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. In Ergän-
zung zu den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Akten
reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
– verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter vor bekannten Örtlich-
keiten von Tagab mit einer Zeitung datierend vom 11. August 2016 (ein-
schliesslich des Originals dieser Zeitung),
– neun Fotos bekannter Örtlichkeiten in Tagab mit angeblichen Angehö-
rigen des Beschwerdeführers und der erwähnten Zeitung sowie ein
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Foto der angeblichen Mutter mit einer Nahaufnahme der erwähnten
Zeitung und
– die Originaltazkara seiner angeblichen Mutter einschliesslich einer
Übersetzung.
B.d Der Instruktionsrichter verfügte am 20. Oktober 2016 die sofortige
einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 forderte der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Die
von der Vorinstanz am 2. Dezember 2016 eingereichte Vernehmlassung
stellte er dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember
2016 zur Replik zu.
B.f Am 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu
den Akten. Darin offeriert er zum Beweis des vom SEM angezweifelten
Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihm und seiner angeblichen (auf
den eingereichten Fotos abgebildeten) Mutter ein DNA-Abstammungsgut-
achten. Zudem reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
– eine Geburtsbescheinigung des afghanischen Konsulats in Genf vom
15. November 2016, und
– eine Ledigkeitsbescheinigung des Appeal Court der Provinz Kapisa
einschliesslich einer Beglaubigung des afghanischen Konsulats in
Genf vom 15. November 2016.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 forderte der Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz unter Beilage der Replik vom 21. Dezember 2016 und
der damit eingereichten Beweismittel erneut zur Vernehmlassung auf. Die
vom SEM am 20. März 2017 eingereichte Vernehmlassung übersandte er
am 3. April 2017 dem Beschwerdeführer. Gleichzeitig verfügte er den Ab-
schluss des Schriftenwechsels.
B.h Mit Eingabe vom 7. April 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufge-
fordert Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 20. März 2017.
E-6337/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5)
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch insbesondere dann einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl.
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BVGE 2010/27 E. 2.1). Neue Beweismittel sind in einem solchen Wieder-
erwägungsverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Im Asylgesetz
ist das Wiedererwägungsverfahren in Art. 111b AsylG kodifiziert (vgl. zum
Ganzen BVGE 2014/39). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
Revisionsgründe – insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbe-
standener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel – können hingegen nur
dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf
eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten ge-
blieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil
das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete
(sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
3.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Au-
gust 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Vorbestandene Tatsa-
chen, die im Rahmen des ordentlichen – mit materiellem Beschwerdeent-
scheid E-7777/2015 abgeschlossenen – Beschwerdeverfahrens nicht vor-
gebracht werden konnten, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs an
das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Soweit sich die vorlie-
gende Beschwerde daher auf vorbestandene Tatsachen stützt, ist darauf
nicht einzugehen. Dies trifft namentlich für die Rüge des Beschwerdefüh-
rers zu, die Vorinstanz habe es versäumt, den Grundstückkaufvertrag aus
dem Jahr 1996 im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen. Glei-
ches gilt für die Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2015 und die bereits
im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 eingereichten Beweismittel (Fotos
von Familienangehörigen, Tazkara der angeblichen Mutter, Arztrezept für
die angebliche Mutter). Die unterlassene beziehungsweise unrichtige Wür-
digung dieser Beweismittel hätte im ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
rügt werden müssen und wäre im heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls durch
ein Revisionsgesuch geltend zu machen. Dabei handelt es sich entgegen
den Vorbringen in der Replik vom 21. Dezember 2016 nicht um überspitz-
ten Formalismus der Vorinstanz, sondern um die von der Vorinstanz zutref-
fend vorgenommene differenzierte Zuordnung der funktionellen Zuständig-
keiten zur Beantwortung der verschiedenen Fragestellungen.
3.3 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass sich seit dem Beschwerdeentscheid
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E-7777/2015 keine neuen Tatsachen ergeben haben, die im Hinblick auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 des Bundesge-
setz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[Ausländergesetz, AuG, SR 142.20]) als wesentlich betrachtet wer-
den müssten. Strittig ist dabei einzig, ob es dem Beschwerdeführer nun-
mehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab,
Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen (vgl. zum Beweismassstab BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.), zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass
der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar wäre (vgl. Vernehmlassung
vom 2. Dezember 2016).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1).
3.3.1 Verbindlicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob es dem
Beschwerdeführer nunmehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf
B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen, sind die
Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
E-7777/2015 auf der Grundlage der damals verfügbaren Beweismittel an-
gestellt hat. Das Gericht kam damals zum Schluss, seine in den Anhörun-
gen gemachten Aussagen zur Sicherheitslage im Bezirk Tagab divergierten
stark von den verfügbaren Berichten zu diesem Thema. Entgegen den An-
gaben des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass der Bezirk unter der
alleinigen Kontrolle der Taliban stehe und die Regierung keinerlei Gewalt
mehr ausüben könne. Überdies gehe aus den im damaligen Beschwerde-
verfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass er von den britischen Be-
hörden mit Wohnort Mazar-i-Sharif erfasst worden sei. Angesichts der tat-
sachenwidrigen Aussagen zur angeblichen Herkunftsregion sei es ihm
nicht gelungen, die Herkunft aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa
glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die eingereichten Fotos und
die Tazkara der Mutter nichts. Unter Einbezug seiner widersprüchlichen
Angaben zum Alter müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er
versuche, die hiesigen Behörden über seine Herkunft und Identität zu täu-
schen.
E-6337/2016
Seite 9
3.3.2 Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine Herkunft des Beschwer-
deführers aus dem Dorf B._______ spricht, ergibt sich aus den Akten des
Beschwerdeverfahrens E-7777/2016. Der Beschwerdeführer reichte in je-
nem Verfahren von sich aus einen Brief der in Grossbritannien für ihn zu-
ständigen Sozialarbeiterin an das das First Tier Tribunal Middlesex vom
13. Juli 2011 zu den Akten. Aus dem Brief geht hervor, dass er ihr erzählt
habe, mit seiner Familie im Dorf C._______, Provinz Mazar-i-Sharif in ei-
nem Haus mit vier Schlafzimmern gelebt zu haben. Diese überaus detail-
lierte Aussage erhärtet die Zweifel, welche die Vorinstanz an den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft geäussert hat, zumal
keine Gründe ersichtlich sind, dass er damals gegenüber seiner Sozialar-
beiterin die Unwahrheit gesagt haben sollte.
3.3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der im erstinstanzlichen Wie-
dererwägungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beweismittel trotzdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf B._______ (Distrikt
Tagab, Provinz Kapisa) auszugehen ist. Bevor diese Frage im Sinne einer
Gesamtabwägung entschieden werden kann (nachfolgend E. 3.3.5), ist der
Aussagegehalt und Beweiswert der verschiedenen eingereichten Beweis-
mittel zu ermitteln (nachfolgend E. 3.3.4). Nicht einzugehen ist auf jene Be-
weismittel, die wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. oben
E. 3.2).
3.3.4 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren vor der
Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgende wiederer-
wägungsrechtlich zu prüfenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
– verschiedene Fotografien von angeblichen Familienangehörigen in
Tagab, teilweise mit einer Zeitung vom 11. August 2016 (dazu nachfol-
gend E. 3.3.4.1),
– eine Wohnsitzbestätigung seiner angeblichen Mutter (dazu nachfol-
gend, E. 3.3.4.2),
– Bestätigungen von Arztbesuchen seiner angeblichen Mutter in Tagab
und Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2016 (dazu nachfolgend,
E. 3.3.4.4),
– eine Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulats in Genf vom
15. November 2016 sowie eine Ledigkeitsbestätigung des Appeal
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Court der Provinz Kapisa einschliesslich einer Beglaubigung des af-
ghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016 (dazu nachfol-
gend E. 3.3.4.5).
Zudem beantragt er die Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens,
um zu beweisen, dass es seine Mutter ist, die auf den Fotografien abgebil-
det beziehungsweise in der Wohnsitzbestätigung erwähnt ist (dazu nach-
folgend E. 3.3.4.3).
3.3.4.1 Die eingereichten Fotografien – insbesondere jene mit der mitge-
sandten afghanischen Zeitung vom 11. August 2016 – vermögen zu bewei-
sen, dass sich Bekannte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers
nach dem 11. August 2016 im Bezirk Tagab aufgehalten haben. Selbst un-
ter der Annahme, dass es sich bei der auf fast allen Fotos abgebildeten
älteren Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, kann daraus
nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Bezirk Tagab
aufgewachsen ist, und dass sich seine Familie derzeit dort aufhält. Es wäre
beispielsweise möglich, dass sich die Mutter und Geschwister des Be-
schwerdeführers von Mazar-i-Sharif in den Bezirk Tagab begeben haben,
um die Fotos zu machen. Insofern handelt es sich bei den Fotos nicht um
erhebliche Beweismittel, die geeignet wären, die Biografie des Beschwer-
deführers und insbesondere die von ihm behauptete Herkunft glaubhaft zu
machen.
3.3.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat die Vorinstanz
die eingereichte Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter des Be-
schwerdeführers vorschnell und ohne stichhaltige Begründung als Gefäl-
ligkeitsschreiben qualifiziert und ihr deshalb jeden Beweiswert abgespro-
chen. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe jedoch zu Recht aus-
führt, stimmen die Angaben auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung
nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers während der BzP überein.
Die Wohnsitzbestätigung ist ausgestellt auf eine D._______, Tochter von
E._______, während der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab,
seine Mutter heisse F._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F
1.16.03). Es besteht keine Möglichkeit zu überprüfen, ob dieser Wider-
spruch – wie vom Beschwerdeführer in der Replik behauptet – darauf zu-
rückzuführen ist, dass in der Wohnsitzbestätigung der Rufname verwendet
worden ist. So oder anders hat die Wohnsitzbestätigung aufgrund des er-
wähnten Widerspruchs aber keinen Beweiswert, zumal nicht nachgeprüft
werden kann, ob es sich bei „D._______“ um die Mutter des Beschwerde-
führers handelt.
E-6337/2016
Seite 11
3.3.4.3 Nach dem Gesagten ist unbeachtlich, ob es sich bei der auf den
Fotos abgebildeten Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt.
Auch aus einem DNA-Abstammungsgutachten könnte im Übrigen nicht der
Schluss gezogen werden, dass die in der Wohnsitzbestätigung genannte
„D._______“ und der Name „F._______“ dieselbe Person bezeichnen.
Zweifel bestehen nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer in der
BzP im Jahr 2013 angab, seine Mutter sei zwischen 50 und 60 Jahren alt
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01), in der Tazkara von
D._______ jedoch im Jahr 2015 von einem Alter von 44 Jahren die Rede
ist. Der mit der Replik gestellte Antrag um Erstellung eines DNA-Abstam-
mungsgutachtens ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.3.4.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte und
Kaufbelege haben aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkten Be-
weiswert. Zunächst einmal nehmen die Arztberichte allesamt auf eine
„D._______“ Bezug, wobei nicht erstellt ist, dass es sich dabei um die Mut-
ter des Beschwerdeführers handelt (vgl. oben, E. 3.3.4.2 und E. 3.3.4.3).
Weiter beschränkt sich die Aussagekraft der Dokumente darauf, dass eine
„D._______“ beziehungsweise ein G._______ beziehungsweise ein
H._______ Leistungen bezogen haben. Ob sie in Tagab Wohnsitz haben,
lässt sich jedoch nur indirekt erschliessen. Schliesslich ist mit der Vo-
rinstanz davon auszugehen, dass die Dokumente nur geringen Beweiswert
haben, zumal sie erst im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren gerade
mit dem Ziel eines Herkunftsnachweises eingereicht wurden und daher
nicht auszuschliessen ist, dass sie käuflich erworben worden sind.
3.3.4.5 Die eingereichte Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulates
ist nicht geeignet, eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Bezirk
Tagab zu beweisen. Einerseits gibt sie nur Auskunft über seinen Geburts-
ort, nicht hingegen über seinen letzten ordentlichen Aufenthaltsort, der für
die Frage des Wegweisungsvollzugs massgeblich wäre. Anderseits ist da-
rauf hinzuweisen, dass es sich bei der Angabe auf der Tazkara, auf deren
Grundlage die Geburtsbestätigung ausgestellt wird, gemäss öffentlich zu-
gänglichen Berichten nicht um den effektiven Geburtsort handeln muss; oft
wird dabei auf den Geburtsort des Vaters abgestellt (vgl. statt vieler Immig-
ration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Requrements and pro-
cedures to obtain, renew, and replace a biometric passport […], abrufbar
unter , zuletzt abgerufen
am 3. April 2017; United States Department of State, Afghanistan Recipro-
city Schedule – Identity Card, undatiert, abrufbar unter
/content/visas/en/fees/reciprocity-by-country/AF.html>, zuletzt
E-6337/2016
Seite 12
abgerufen am 3. April 2017).
Die Ledigkeitsbestätigung bescheinigt sodann ebenfalls nicht den letzten
Aufenthaltsort, sondern sagt lediglich beiläufig etwas über den Geburtsort
aus. Da dieser Geburtsort nach dem eben Gesagten teilweise auf den Ge-
burtsort des Vaters zurückzuführen ist, kann daraus in keiner Art und Weise
auf den Ort des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers und den Auf-
enthaltsort seiner Familie geschlossen werden. Zudem ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Beweiswert des Dokuments eingeschränkt ist, weil
es sich auf Zeugenaussagen abstützt, die nicht überprüfbar sind (vgl. Ver-
nehmlassung vom 20. März 2017).
3.3.5 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des nunmehr auf Beschwerde-
ebene angelangten Wiedererwägungsverfahrens eine ganze Reihe von
Beweismitteln zu den Akten gereicht. Teilweise sind diese Beweismittel
wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich, weil sie im Rahmen eines Revisi-
onsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen wären
(vgl. oben, E. 3.2). Soweit die Beweismittel wiedererwägungsrechtlich be-
achtlich sind, kommt ihnen kein oder nur sehr eingeschränkter Beweiswert
zu (vgl. oben, E. 3.3.4.1-3.3.4.5). Jedenfalls vermögen die Beweismittel die
erheblichen Zweifel, die an der geltend gemachten Herkunft entstanden
(und im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 festgestellt worden) sind, nicht
zu entkräften. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa).
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die
aus objektiver Sicht geeignet wären, die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
E-6337/2016
Seite 13
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gut-
zuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstands-
los geworden.
5.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 5.1),
ist auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen, zumal die vorliegende Streit-
sache in verfahrensrechtlicher Hinsicht als relativ komplex erscheint
(Art. 65 Abs. 2 VwVG).
5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden,
da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf
Fr. 1400.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6337/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1400.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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