Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6338/2008
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 7. Dezember 2006 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein Kurde aus
B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in einem
TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September
1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum
[EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. September 1998 fand in
der Empfangsstelle eine Befragung und am 8. Februar 1999 eine
Anhörung durch die kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im
Wesentlichen geltend, er sei von 1991 bis 1994 als Kurier für die TKP/ML
(Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist) tätig gewesen, habe für sie
Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorfkomitees
mitgemacht. 1991 sei seine Mutter auf den Posten vorgeladen und nach
ihm gefragt worden. 1993 sei D._______ verhaftet worden und habe
seinen richtigen Namen (des Gesuchstellers) angegeben. 1994 sei er
nach E._______ gegangen, wo er bei verschiedenen Freunden bis zur
Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996 sei F._______
verhaftet worden und habe ausgesagt, dass er (der Gesuchsteller) unter
dem Codenamen G._______ in E._______ oder H._______ lebe. Zur
gleichen Zeit sei auch I._______ festgenommen worden und habe seinen
Namen angegeben. Im gleichen Jahr habe es Probleme mit der Partei
gegeben, weshalb er die Beziehungen zu ihr abgebrochen habe. Er sei
gesucht worden und habe in der Türkei nicht arbeiten können. Wäre er
erwischt worden, hätte er mehrere Jahre Gefängnisstrafe bekommen.
Zudem habe er Probleme mit (…).
A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch,
welche am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den
Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches
Datenblatt bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte
dem Gesuchsteller Gelegenheit ein, sich zu diesem Abklärungsergebnis
der Schweizer Botschaft in Ankara bis zum 10. Juli 1999 zu äussern. Der
Gesuchsteller reichte am 26. September 1999 seine Stellungnahme ein.
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A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das
Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1.
November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen ARK vom 7.
Dezember 2006 abgewiesen.
A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Gesuchsteller eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt.
B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 (Eingabe und Poststempel) ersuchte
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom
7. Dezember 2006 und beantragte, dass seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Untermauerung der
Vorbringen wurden ein Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen
Republik in J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil No. (…) des 3.
Schwurgerichts in J._______ gleichen Datums eingereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 forderte die
Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag
wurde fristgerecht einbezahlt. Ferner wurde der Gesuchsteller ersucht,
die Originale des Urteils und des Haftbefehls vom 19. März 2008 innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Nach
erfolgter Fristverlängerung wurden die Dokumente in Kopie mit
Originalbeglaubigung am 12. Januar 2009 eingereicht.
D.
Die Akten wurden am 23. Juni 2009 dem BFM zur Stellungnahme
überwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, dass
angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den bisherigen
Aussagen des Gesuchstellers erhebliche Zweifel an der Echtheit der
Dokumente anzubringen seien und empfahl, die Dokumente auf ihre
E6338/2008
Seite 4
Echtheit mittels eines Auftrags an die Schweizerische Botschaft in Ankara
zu überprüfen.
F.
Mit Botschaftsanfrage vom 12. August 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara um
Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wurde die Botschaft
ersucht, nochmals abzuklären, ob über den Gesuchsteller ein Datenblatt
existiere, ob er gesucht werde sowie um weitere sachdienliche Hinweise
zu diesem Fall. Die Botschaftsanfrage in Kopie wurde dem Gesuchsteller
zur Kenntnis gegeben.
G.
Die Schweizerische Botschaft in Ankara setzte das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 über das
Ergebnis ihrer Abklärungen in Kenntnis. Dieses Ergebnis wurde dem
Gesuchsteller in anonymisierter Fassung zusammen mit der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2010 mit Verfügung vom 17.
Februar 2011 zur Stellungnahme gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Poststempel) nahm der
Rechtsvertreter zur Botschaftsantwort Stellung.
I.
Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der Rechtsvertreter auf das
Schreiben vom 1. September 2008 von Rechtsanwalt K._______, in
welchem dieser vermerkt habe, dass eine Verjährung der Strafverfolgung
erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 erfolgen würde.
J.
Mit Schreiben vom 21. März 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Mail
vom L._______, einem anerkannten Türkeiexperten, in welchem dieser
bestätigt, dass eine Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des
neuen türkische Strafgesetzbuch erst nach 20 Jahre erfolge, ein.
E6338/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit
aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf
Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 AsylG,
wonach das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die
ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, S. 119, 2007/21 E. 3
S. 244).
1.2. Gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revisionsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021;
vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f. S. 120, 2007/21 E. 4f und 5.3 f. S. 245 f.).
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit über die Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
1.5. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur
Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
E6338/2008
Seite 6
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass
besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
3.
3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind
neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen
Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur
Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in
Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen
erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen
Entscheid geführt hätten (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISSPETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S.
273, Rn. 1431). Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des
VwVG müssen Beweismittel selber hingegen – im Gegensatz zu
geltend gemachten Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines
Urteils führen zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.).
3.2. Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten
Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid
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Seite 7
zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann
einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei
zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen
konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht
haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3
VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden
Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils
trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern
Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und
damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein
Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich
aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen
Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel
bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen
Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest
bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 7g, S. 89 f.).
3.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert
zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich
einzureichen. Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 wurde
fristgerecht eingereicht, zumal der Gesuchsteller die Dokumente
seines türkischen Anwalts mit Poststempel vom 27. Juni 2008 am 7.
Juli 2008 abholte und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über den
Revisionsgrund erlangte. Auf das frist und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist somit einzutreten (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs.3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).
4.
4.1. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2006 wies die ARK
die gegen die Verfügung vom 28. September 1999 erhobene
Beschwerde vom 1. November 1999 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller gemäss dem
Lebenslauf, den er bei der zuständigen kantonalen Behörde im
Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
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Seite 8
eingereicht habe, sich von 1987 bis 1998 in E._______ aufgehalten
und dort als (…) gearbeitet haben soll. Die im Asylverfahren geltend
gemachten Lebensumstände würden in diametralen Widerspruch zu
seinen oben erwähnten Tätigkeiten und Aufenthalten stehen. Aufgrund
dieser Tatsache könne nicht geglaubt werden, dass er von 1991 bis
1994 in der Region M._______ für die TKP/ML hätte tätig und
deswegen seit 1991 hätte gesucht sein sollen. Gegen eine Suche
spreche zudem die Botschaftsauskunft, wonach er weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Zudem sei die
Suche nach ihm in keiner Weise belegt, sondern beruhe auf
Mutmassungen und Behauptungen. Insbesondere habe er keine
Beweismittel eingereicht, woraus zu schliessen wäre dass
"G._______" tatsächlich sein Codename gewesen wäre. Die
Aussageprotokolle bezüglich F._______ und I._______ stellten keine
solchen Beweismittel dar. In keinem der beiden Schriftstücke befinde
sich der richtige Name des Gesuchstellers. Gemäss F._______ sei
G._______ ein TKP/ML–Mitglied beziehungsweise sogar ein Kämpfer.
Dies treffe aber auf den Gesuchsteller nicht zu. Eigenen Aussagen
zufolge sei er lediglich ein Sympathisant und kein Mitglied der TKP/ML
gewesen. Sodann habe er kein Dokument bezüglich der Denunziation
durch D._______ eingereicht, obwohl er ein solches in Aussicht
gestellt habe (vgl. A6/15, S. 8). Auch die eingereichten
Zeitungsausschnitte und diversen Bestätigungen von Bekannten
vermöchten die Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen, da jenen
entnommen werden könne, dass G._______ ein aktives Mitglied
respektive ein Kämpfer der TKP/ML gewesen sei und sich in der Zeit
vom 1991 bis 1994 in den Bergen aufgehalten habe (vgl. act. 22/181,
A 19/1). Dies stehe indessen im Widerspruch zu seinen vorstehend
erwähnten, eigenen Angaben in Bezug auf seine Tätigkeit für die
TKP/ML beziehungsweise Nähe zu derselben sowie zu seinem
Aufenthalt und zur Arbeitstätigkeit in E._______. Demnach habe er
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
können. Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt. Schliesslich wurde in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 28. Oktober 2003 und 15.
September 2006 das Vorliegen der schwerwiegenden persönlichen
Notlage verneint und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zulässig
und möglich erachtet.
4.2. Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 stützt sich auf Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG, mithin auf neue erhebliche Tatsachen und
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Seite 9
Beweismittel, insbesondere auf Unterlagen, die dem Gesuchsteller von
seinem Anwalt aus der Türkei zugestellt worden seien, namentlich auf
einen Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen Republik in
J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil (…) des
3. Schwurgerichts J._______ gleichen Datums. Der vom Gesuchsteller
geltend gemachte asylrelevante Sachverhalt ergebe sich aus den
Vorakten des BFF und der ARK, an dem er in allen Punkten festhalte.
Aus dem Urteil des 3. Schwurgerichts werde ersichtlich, dass gegen
den Gesuchsteller aufgrund der vorhandenen Beweislage wegen
Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in dessen
Abwesenheit ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich als
Anhänger einer bewaffneten Terrororganisation seit 1993 gemäss Art.
314/2 des Türkischen Strafgesetzes strafbar gemacht. Aufgrund des
Schreibens seines türkischen Anwalts K._______ vom 1. September
2008 bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen
Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten verurteilt würde, wobei die Verjährungsfrist mindestens
20 Jahre betrage. Des weiteren führe K._______ aus, dass gegen den
Gesuchsteller keine Anklageschrift erstellt worden sei, da er als
verdächtige Person auf der Flucht nicht habe befragt werden können.
Sodann bestünden an der Echtheit des Urteils beziehungsweise des
Haftbefehls und den Ausführungen des persönlich zeichnenden
Anwalts K._______ keine Zweifel. Dem Gesuchsteller drohe nebst
einer langen Freiheitstrafe gemäss konstanter türkischer Polizeipraxis
während der Untersuchung auch Folter. Somit würden ihm
schwerwiegende Eingriffe in die Kernbereiche hochwertigster
Rechtsgüter drohen. Die Gesamtheit dieser Vorbringen mache
deutlich, dass das Beschwerdeverfahren bei Kenntnis dieser nun
vorliegenden Beweismittel mit einer Gutheissung der Beschwerde und
Asylgewährung geendet hätte. Die neu vorgebrachten Beweismittel
seien zweifellos geeignet, die materielle Unrichtigkeit des Urteils der
ARK vom 7. Dezember 2006 zu belegen.
4.3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 bestätigte die
Schweizerische Botschaft in Ankara die Authentizität der beiden
eigereichten Dokumente. In J._______ laufe gegen den Gesuchsteller
aufgrund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfahren, das
sich noch in der Untersuchungsphase befinde (Ziff. 1); Weder in
B._______ und N._______ noch in E._______ seien gegen ihn
Verfahren hängig (Ziff. 2); es bestehe ein Passverbot gegen ihn und er
werde gesucht (Ziff. 3). Gemäss Informationen eines zweiten
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Seite 10
Vertrauensanwalts bestehe kein Passverbot gegen den Gesuchsteller.
Sodann könne er durch seinen Anwalt die Einstellung des erwähnten
Verfahrens beantragen, da die Tat verjährt sei (Ziff. 4).
4.4. Der Gesuchsteller führte im Zusammenhang mit dem sich aus den
Abklärungsergebnissen ergebenden Wiederspruch aus, dass
diesbezüglich noch Abklärungen im Gange seien. Es sei indessen
angemerkt, dass bei allfälliger Verjährung der Vorwürfe aus dem Jahr
1993 nach wie vor eine hochgradige Verfolgungsgefahr bestehe, weil
er als Aktivist und vermeintliches Mitglied der von den türkischen
Behörden als "terroristisch" qualifizierten TKP/ML bekannt sei und mit
dieser Stigmatisierung polizeilich immer wieder belangt und immer mit
neuen Vorwürfen und Belastungen konfrontiert würde, so dass er unter
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugten,
stehen würde.
5.
5.1. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Urteil
des 3. Schwurgerichts von J._______ zur Ausstellung eines
Haftbefehls und der Haftbefehl vom 19. März 2008 aufgrund der
vorhandenen Beweislage wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG bilden.
5.2. Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im
ordentlichen Verfahren geltend machte, dass D._______ (1993
verhaftet), F._______ und I._______ (1996 verhaftet) ihn bei den
Behörden denunziert und sowohl seinen richtigen als auch seinen
Codenamen verraten hätten. Um dies zu belegen, reichte er
Aussageprotokolle von F._______ und I._______, ein. Dass bereits
damals ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hat der
Gesuchsteller damals nicht geltend gemacht, sondern stets behauptet,
dass er Angst gehabt habe, gesucht zu werden, zumal seine Mutter
und seine Cousins auf dem Posten von P._______ über ihn befragt
und beschimpft worden seien (vgl. A6/15, S. 6). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der im ordentlichen Verfahren
beauftragte Anwalt alle ihm in der Türkei zur Verfügung stehenden
Beweismittel einreichte, womit er der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht
nachgekommen ist. Ob noch weitere Beweismittel hätten im
ordentlichen Verfahren nachgereicht werden können, wie das im
Beschwerdeentscheid bemängelte Dokument bezüglich der
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Seite 11
Denunziation durch D._______ ist theoretischer Natur und daher
vorliegend nicht mehr zu prüfen.
5.3. In dem auf Revisionsstufe eingereichten Haftbefehl wird die
Untersuchungsnummer (…) aufgeführt, womit offenbar bereits im
Jahre 1996 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der
Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Terrororganisation anhängig
gewesen ist. Dies stimmt insoweit mit den Aussagen des
Gesuchstellers überein, als er im ordentlichen Verfahren erklärte, sich
im Jahre 1996 aus der TKP/ML zurückgezogen zu haben, da es eine
kontrarevolutionäre Zelle innerhalb der Partei gegeben habe. In diese
Zeit fällt auch die vom Gesuchsteller angeführte Denunziation durch
F._______ und I._______
Im Beschwerdeurteil vom 7. Dezember 2006 befand die ARK, dem
Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen oder zu
beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet
worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Die ARK ging, wie
bereits das BFF in seiner Verfügung vom 28. September 1999, davon
aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML zuordneten.
Das Urteil und der Haftbefehl vom 19. März 2008, deren Echtheit die
Schweizerische Botschaft in Ankara bestätigt hat, sind zwar nach dem
Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 entstanden, sind dennoch als
neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, da sie
Tatsachen belegen, die zwar im früheren Verfahren bereits vorhanden
waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten,
(vgl. BEERLIBONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.o., S. 260,
Rn. 741), nämlich, dass gegen den Gesuchsteller im Jahre 1996 ein
Verfahren eröffnet wurde. Weiter kommt den mit den eingereichten
Beweismitteln dargelegten Tatsachen (zu erwartende Gefängnisstrafe
von sechs Jahren und drei Monaten, 20jährige Verjährungsfrist)
klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu. Hätte der Gesuchsteller im
ordentlichen Asylverfahren belegen können, dass bereits im Jahre
1996 ein Untersuchungsdossier gegen ihn bestand, so wäre dies
grundsätzlich geeignet gewesen, zu einem für den Gesuchsteller
günstigeren Entscheid zu führen.
Ob das eingeleitete Strafverfahren beziehungsweise eine allfällige
Verurteilung des Gesuchstellers aufgrund des ihm in der Türkei
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Seite 12
vorgeworfenen Delikts – Mitgliedschaft bei der TKP/ML – mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung gleichkäme, ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht
abschliessend zu beurteilen, sondern im Rahmen eines
wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der
revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel steht jedoch fest, dass
die türkischen Behörden nach dem Gesuchsteller fahnden, um das
eingeleitete Strafverfahren vorantreiben zu können.
5.4. Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG als gegeben zu erachten. Daraus folgt, dass das
Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 7. Dezember
2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen
ist. Die Akten werden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG). Der am 24. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200. ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote für
das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende
Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr.
1'500. (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E6338/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das ARKUrteil vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
4.
Die Akten (…) (BFM und Beschwerdeakten) und das
Revisionsdossier E6338/2008 werden dem BFM zu Vernehmlassung
überwiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 1'200. wird dem Gesuchsteller
zurückerstattet.
6.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.
entrichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
E6338/2008
Seite 14
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