Abtei lung V
E-6339/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...) und dessen Ehefrau B._______,
geboren (...),Türkei,
vertreten durch Dieter Gysin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
5. Februar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6339/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus dem
Dorf C._______ (Provinz Q._______) - verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 30. September 1998 in einem TIR
versteckt und reisten am 5. Oktober 1998 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten. Am 30. Oktober 1998 wurden sie in der Empfangsstelle
(heute: Empfangszentrum) D._______ summarisch befragt. Am 10.
Dezember 1998 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zu-
ständige kantonale Behörde.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im
Wesentlichen damit, der Bruder der Ehefrau E._______ und drei ihrer
Cousins seien im Jahre 1993 der PKK (Partia Karkeren Kurdistan,
Arbeiterpartei Kurdistans) beigetreten. In seiner Verwandtschaft gebe
es ebenfalls Leute, die bei der PKK seien. Er sei Hirte gewesen und
die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, die Guerilla
mit Nahrung zu unterstützen. Er habe ihnen zu essen gegeben, dies
jedoch vor den Sicherheitskräften immer bestritten, da sie ihn sonst
getötet hätten. Vor etwa vier bis fünf Jahren sei er von den Soldaten
mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, so dass er
das Bewusstsein verloren habe. Zudem sei seine Frau wegen ihres
Bruders und der Cousins unterdrückt worden, indem sie einmal im
Monat auf dem Posten ihre Unterschrift habe abgeben müssen. Die
F._______sowie türkische Soldaten hätten ihn oft beim Schafe hüten
aufgesucht und ihn aufgefordert, für den türkischen (...) tätig zu sein.
Er habe dies aber nicht machen wollen, da er sonst von der PKK
umgebracht worden wäre. Er und seine Frau hätten den Druck nicht
mehr ertragen können und im Jahre 1994 einen Anwalt beigezogen.
Im Herbst 1997 seien sie nach Istanbul gegangen, nachdem sich ein
PKK-Angehöriger namens G._______, bekannt unter dem Namen H,
den die Familie mit Essen und Unterkunft unterstützt habe, den
türkischen Sicherheitskräften ergeben habe. Dieser habe Namen von
Guerilla-Kämpfern und Leuten aus den Dörfern, welche die PKK
unterstützt hätten, verraten, worauf die türkischen Sicherheitskräfte 35
Personen aus neun Dörfern des Bezirks C._______ in Polizeihaft
genommen hätten. PKK-Angehörige hätten ihm mitgeteilt, dass auch
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sein Name auf einer Liste stehe, welche H._______ erstellt habe.
Deswegen hätten sie ihre Heimat verlassen.
A.c Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen, wonach sie sich
wegen ihres jüngeren Bruders, der sich der PKK angeschlossen habe,
einmal pro Monat auf dem Polizeiposten vom I._______ habe melden
und ihre Unterschrift abgeben müssen. Auch ihre Cousinen seien der
PKK beigetreten und im Herbst 1994 erschossen worden. Anlässlich
einer Newroz-Feier im März 1997 hätten türkische Soldaten sie sowie
weitere Personen mitgenommen und auf den Polizeiposten von
I._______ gebracht. Dort habe man sie drei Tage lang festgehalten.
Später seien nochmals türkische Soldaten zuhause vorbeigekommen
und hätten ihr gesagt, dass jemand am (...) 1997 gegen sie eine
Anzeige eingereicht habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, ihrem
Bruder E._______ Nahrungsmittel gegeben zu haben. Die türkischen
Soldaten hätten sie mitgenommen und drei Tage lang auf dem
Polizeiposten festgehalten. Sie sei belästigt und misshandelt worden.
Weil sie den Druck nicht habe ertragen können, sei sie mit ihrem
Ehemann im November 1997 nach Istanbul gegangen. Dort hätten sie
vier Tage später erfahren, dass Polizisten des Polizeipostens von
I._______ überfallen und 35 Personen festgenommen hätten.
Ausserdem hätten sie in Istanbul erfahren, dass ihre Cousine
J._______, ihre Cousins, K._______, L._______, M._______und
AB._______ während etwa sechs Monaten im Gefängnis von
O._______ gewesen seien und der Prozess gegen diese Personen
noch hängig sei.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 23. März 1999 wurden die
Beschwerdeführer vom BFF aufgefordert, Anklageschriften
beziehungsweise Urteile gegen die Verwandten der
Beschwerdeführerin sowie ein Bestätigungsschreiben des
Familienanwalts einzureichen. Zur Untermauerung der Vorbringen
reichten die Beschwerdeführer - nach einer Fristverlängerung - am 20.
April 1999 folgende Beweismittel ein:
- ein Schreiben von Rechtsanwalt P._______ aus Q._______ vom 24.
Februar 1999;
- eine Kopie des Schreibens des Anwaltsbüros R._______ aus
Istanbul vom 5. April 1999;
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- Kopien der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft des Sicherheits-
gerichts von O._______;
- einen Zeitungsausschnitt aus der Özgür Politika vom (...).
A.e Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter
am 12. Juni 2002 die Gewährung der Akteneinsicht. Diesem Gesuch
wurde am 15. Juli 2002 entsprochen.
A.f Das BFF ersuchte am 24. Juli 2002 die Schweizerische Vertretung
in Ankara um weitere Abklärungen. Im Bericht vom 17. Oktober 2002
hielt der Vertauensanwalt fest, dass über die Beschwerdeführer bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt
bestehe. Die Beschwerdeführer würden von der Polizei oder
Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht.
Sie unterstünden keinem Passverbot. Rechtsanwalt P._______. aus
Q._______ bestätige ferner den Inhalt seines Schreibens vom 24.
Februar 1999 und habe mitgeteilt, dass er dem Beschwerdeführer
behilflich gewesen sei, als man ihn in Polizeihaft genommen habe,
(recte: es wird wohl die Beschwerdeführerin gemeint sein, da der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine Polizeihaft
geltend machte), könne sich jedoch weder an das Haftdatum noch an
die Haftdauer erinnern. Wie im besagten Schreiben geschildert, sei die
Familie ausgereist, nachdem G._______ Aussagen gegen eine grosse
Anzahl von Menschen gemacht habe, die zu Gerichtsverfahren geführt
hätten. Die Aussagen hätten auch bewirkt, dass die Gendarmerie auf
den Beschwerdeführer Druck ausgeübt habe. Er habe jedoch keine
Kenntnis von Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
worden wären. Das Dorf C._______ sei jedoch ein "heikles" Dorf,
dessen Bewohner Schikanen ausgesetzt seien. Daher müsste der
Beschwerdeführer, wenn er in die Türkei zurückkehren würde, mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit Druck seitens der Behörden rechnen.
A.g Zur Botschaftsantwort vom 17. Oktober 2002 wurden den
Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002
das rechtliche Gehör gewährt. Am 11. Dezember 2002 ging ihre
Stellungnahme sowie ein Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2002
von P._______ aus der Türkei ein. Die Beschwerdeführer beziehen
sich auf dieses Schreiben, in welchem jener nach wie vor eine
andauernde Gefährdungssituation für sie im Falle einer allfälligen
Rückkehr bestätigt. Es wird sodann darauf hingewiesen, dass
P._______ die gleichen Angaben in der telefonischen Anfrage der für
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den Botschaftsbericht zuständigen Person gemacht habe. Seine
Aussagen würden aber im zusammengefassten Botschaftsbericht in
wesentlichen Punkten etwas anders dargestellt.
A.h Zur Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführer in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 AsylG
befinden, hat das BFF den Kanton (...) aufgefordert, einen Bericht zu
erstellten und die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der
Wegweisung zu beantragen. Der Kanton (...)hat dem BFF seinen
Bericht und Antrag auf Vollzug der Wegweisung am 18. Dezember
2002 zugestellt.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2003 fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die
Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der BFF-Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die
folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten gegeben:
- ein Schreiben von Anwalt P._______ vom 7. Februar 2003;
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- ein Schreiben der Betreuerin R._______ an das BFF vom 16.
Februar 2003 (in Kopie);
- ein Schreiben des Arbeitgebers S._______ vom 20. Februar 2003;
- eine Bestätigung der Erwerbstätigkeit (in Kopie);
- ein Schreiben des Bekannten T._______ vom 6. März 2003.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instrukti-
onsrichterin der ARK vom 14. März 2003 wurde wegen hinlänglicher
Deckung der Verfahrenskosten auf dem Sicherheitskonto auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG,SR 172.021) mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
abgewiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2003
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführern am 2. April 2003 zur Kenntnis ohne Replikrecht
gebracht.
F.
Am 18. April 2006 wurde das BFM von der ARK ersucht, beim
zuständigen Kanton Bericht (vgl. Art 33 Abs. 7 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311])
und Antrag (vgl. Art. 44 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) einzuholen und der ARK anschliessend seine
Stellungnahme zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage zukommen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt das BFM diesbezüglich
fest, dass der Kanton(...) (mit Antrag vom 18. Juli 2006) den Vollzug
der Wegweisung beantragt habe. Das BFM hat die Kriterien zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender
persönlicher Notlage ebenfalls als nicht erfüllt erachtet und am
angeordenten Wegweisungsvollzug festgehalten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 wurde den Beschwerde-
führern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2006
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sowie der kantonale Bericht des Kantons (...) vom 18. Juli 2006 zur
Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 8. September 2006
nahm der Arbeitsgeber der Beschwerdeführer dazu Stellung.
I.
Am 13. September 2006 bestätigte die Vorinstanz den Eingang dieser
Stellungnahme und leitete sie an die ARK weiter.
J.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 wurden eingereicht:
- eine Stellungnahme des Rechtsvertreters mit vier Referenzschreiben
(Arbeitszeugnis des Restaurants (...) vom 6. September 2006;
- ein Schreiben der Freiwilligen Betreuungsgruppe Asylsuchende
Gemeinde (...) vom 12. September 2006;
- ein Schreiben der (...) vom 6. September 2006;
- ein Faxschreiben der S._______ vom 20. Februar 2003.
K.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2006 wurde die in
der Stellungnahme beantragte Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel aus der Türkei - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abge-
wiesen.
L.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 reichten die Beschwerdeführer
ein Schreiben des türkischen Anwalts P._______ vom 8. September
2006 ein.
M.
Am 30. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Die türkischen Behörden würden
bekanntermassen äusserst konsequent gegen mutmassliche
Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mir der PKK
vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte - wie beispielsweise
Zeugenaussagen oder Beweismittel - gegen Verdächtigte vorlägen,
erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger
Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, die von den
Beschuldigten zu unterzeichnen seien. Gemäss ihren Aussagen sei
die Beschwerdeführerin zweimal, jeweils während dreier Tage,
festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Somit sei
aufgrund der schnellen Freilassung darauf zu schliessen, dass kein
konkreter Tatverdacht gegen sie bestanden habe und keine formelle
Untersuchung gegen sie eingeleitet worden sei, was auch durch den
Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 17. Oktober 2002
bestätigt werde. Demnach bestehe über die Beschwerdeführer bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt,
sie würden von der Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler
noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstünden keinem Passverbot.
Dem in der Stellungnahme vorgebrachten Antrag, es sei nochmals
eine ergänzende Abklärung vor Ort, insbesondere unter Beizug des
Schreibens des Rechtsanwalts P._______. vom 2. Dezember 2002
vorzunehmen, sei nicht stattzugeben, da jenes Schreiben den Bericht
der Schweizerischen Vertretung vom 17. Oktober 2002 - entgegen den
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Ausführungen der Beschwerdeführer - bestätige. So habe der
Rechtsanwalt P._______ mitgeteilt, dass im Dorf C._______ im
Landkreise U._______ die Sicherheit noch nicht soweit gewährleistet
sei, dass man dort gefahrlos leben könne. Unter diesen Umständen
hätten sich die Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verdächtigungen
und Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden durch einen
Wohnortswechsel entziehen können und seien daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Daher seien die geltend gemachten
Massnahmen der Behörden in C._______ asylrechtlich nicht relevant.
An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern.
Des Weiteren sei der Umstand, dass die Beschwerdeführer als
Angehörige kurdischer Ethnie von den türkischen Behörden
schikaniert und benachteiligt würden, sowie dass die Sicherheitskräfte
dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, die Terroristen mit Essen
und Kleidern zu unterstützen und ihn einmal mit dem Gewehrkolben
geschlagen hätten, aufgrund der Intensität nicht als besonders
einschneidende Massnahme zu gewichten, aufgrund derer das
Weiterleben im Heimatstaat unzumutbar erschwert worden wäre. Von
diesen Massnahmen sei die kurdische Bevölkerung in der Türkei
gleichermassen betroffen. Aus diesem Grund führe die allgemeine
Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss
gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Sodann würden die geltend gemachten
Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht die für die
Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, es seien keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv
empfundene Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den
Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht
asylbeachtlich. So sei der Hinweis der Beschwerdeführer, sie könnten
auf der Liste, welche H._______ erstellt habe, aufgeführt sein, sowie
auf die hängigen Gerichtsverfahren der Cousine und der Cousins der
Beschwerdeführerin für sie unbehelflich. Im vorliegenden Fall fehlten
die objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen und in
naher Zukunft wahrscheinlichen Verfolgung der Beschwerdeführer.
Daher müsse die Asylrelevanz verneint werden.
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Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus
der Schweiz. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre. Auch sprächen
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges.
Ebenfalls wurde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG verneint.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab der festgehaltene
Sachverhalt wiederholt und gleichzeitig auf die fehlerhafte
Sachverhaltsdarstellung verwiesen, da die Bestätigung des türkischen
Rechtsanwalts P._______ vom 24. Februar 1999 dem
Botschaftsbericht vom 17. Oktober 2002 widerspreche. Gemäss der
Bestätigung von P._______ vom 7. Februar 2003 könnten die
Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden politischen Situation
nicht in die Türkei zurückkehren. Ferner wird eingewendet, das BFF
habe seinen mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 gestellten
Verfahrensanträgen nicht entsprochen, obschon eine klärende
Untersuchung notwendig gewesen wäre. Das BFF gehe zwar von einer
bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus, habe diese jedoch
nicht sorgfältig abgeklärt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 1999/1 und 1996/1
S. 7). Die Beschwerdeführer müssten gemäss dem Schreiben des
türkischen Rechtsanwalts vom 24. Februar 1999, nachdem der
Überläufer, H._______, die Namen der Helfer aus dem Dorf bekannt
gegeben habe, in der ganzen Türkei damit rechnen, von der Polizei
gesucht und verhaftet zu werden, weshalb keine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe. Entgegen der Auffassung des BFF könne
hier nicht von einer allgemeinen Massnahme gegen die kurdische
Bevölkerung gesprochen werden, da die Übergriffe gegen die
Beschwerdeführer gezielt und in der Absicht erfolgt seien, sie für die
Mitgliedschaft ihrer Angehörigen bei der PKK zu bestrafen, und sie
über das von der Vorinstanz behauptete Mass gegangen seien. So sei
die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal auf den Polizeiposten
gebracht und jeweils drei Tage lang gefangen gehalten und
geschlagen worden. Unter den zugefügten Verletzungen am Ohr leide
sie immer noch. Auch der Beschwerdeführer habe Schläge mit dem
Gewehrkolben erhalten und sei während vier Jahren wiederholt
gequält, geschlagen und bedroht worden. Ferner sei bereits darauf
hingewiesen worden, dass der Beweis für die mangelnde Auflistung
der Beschwerdeführer auf einer Datenliste fehle. Zudem sei eine
Nichtaufführung auf der Datenliste, keine Voraussetzung dafür, dass
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jemand nicht verhaftet werden könnte. Wie erwähnt seien die
Beschwerdeführer bereits vor der Namensbekanntgabe durch den
ehemaligen PKK-Angehörigen, H._______, Repressionen durch die
türkischen Sicherheitskräfte, insbesondere die F._______ wegen, der
geleisteten Unterstützung der PKK ausgesetzt und somit bereits
damals im Visier der türkischen Polizei gewesen. So stehe fest, dass
sie, wären sie im Dorf geblieben, gleich wie die verhafteten
Dorfbewohner, mit Haftstrafen von 4 bis 10 Jahren hätten rechnen
müssen. Somit hätten die Beschwerdeführer zweifellos begründete
Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkische
Polizei gehabt.
Im Weiteren wird geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern
der Botschaftsbericht dem Geheimhaltungsinteresse unterliege.
Aufgrund der erheblichen Bedeutung des Berichts für die Beurteilung
der innerstaatlichen Fluchtvariante und der begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen wiege das Interesse der Beschwerdeführer an
der Einsichtnahme gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung
ungleich schwerer. Demnach sei die Einsichtnahme in den gesamten
Botschaftsbericht in der Originalfassung zur Stellungnahme zu
gewähren. Für den Fall, dass das Geheimhaltungsinteresse vorgehen
sollte, werde gerügt, dass den Beschwerdeführern der wesentliche
Inhalt nicht in rechtsgenüglicher Form bekanntgegeben worden sei, da
das BFF den Botschaftsbericht lediglich auf vier Zeilen
zusammengefasst habe.
Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, so sei der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen schlechten Men-
schenrechtssituation in der Türkei als unzulässig und unzumutbar zu
bezeichnen. Hinsichtlich des Wohnortswechsels innerhalb der Türkei
sei auf die vorherigen Ausführungen zur Verneinung der
innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Schliesslich seien die
Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz -
aufgrund der schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig
aufzunehmen. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen
eingegangen.
5.
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5.1 Zu den von den Beschwerdeführenden erhobenen verfahrens-
rechtlichen Rügen ist Folgendes festzustellen:
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende
Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5A S. 222). Vorliegend
kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführenden konnten am 30.
Oktober 1998 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie
bei der Anhörung am 10. Dezember 1998 das Erlebte schildern
beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen
haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer
Botschaftsanfrage abgeklärt, ob sich die Angaben der
Beschwerdeführer objektivieren liessen. Mit Zwischenverfügung vom
26. November 2002 teilte das Bundesamt ihnen die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung mit und die Beschwerdeführer konnten dazu
Stellung nehmen. In der Stellungnahme wurde Einsichtnahme in den
gesamtem Botschaftsbericht in der Originalfassung oder zuminderst
die Wiedergabe dessen wesentlichen Inhalts beantragt.
Es trifft zu, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern nicht
Einsicht in die Botschaftsantwort gegeben und die Verweigerung des
Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG mit wesentlichen
öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27
VwVG) begründet hat. Das Bundesverwaltungesgericht erachtet zwar,
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dass das Bundesamt durchaus die volle Einsicht in die
Botschaftsantwort, unter Abdeckung gewisser Stellen hätte gewähren
können, indessen sieht es darin keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts. Nach Art. 28 VwVG darf auf ein Aktenstück,
welches nicht zur Einsicht offengelegt wurde, zum Nachteil der Partei
nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die
Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und
ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wie oben
erwähnt teilte das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 26.
November 2002 den Beschwerdeführern den wesentlichen Inhalt der
Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit. Zur Einreichung einer
schriftlichen Stellungnahme und der Bezeichnung von
Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt, welche von ihnen
auch wahrgenommen wurde. Die Ausführungen in der Stellungnahme
zeigen auf, dass es ihnen in ausreichendem Masse möglich war, zur
Botschaftsantwort Stellung zu nehmen. Die indes in der
Stellungnahme vertretene Auffassung, wonach es nicht zutreffe, dass
über die Beschwerdeführer kein politisches oder gemeinrechtliches
Datenblatt existiere, dass sie weder auf nationaler noch auf lokaler
Ebene gesucht würden und gegen sie kein Passverbot bestehe,
bezieht sich auf die rechtliche Würdigung des festgestellten
Sachverhalts, die nachfolgend behandelt wird, und ist nicht im
Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu behandeln. Schliesslich ist noch
zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Februar
2003 praktisch wortwörtlich den Inhalt des Botschaftsberichtes
wiedergab und es den Beschwerdeführern demnach nochmals
möglich war, im Rahmen ihrer Beschwerde, die Verfügung des BFF
auch bezüglich der Botschaftsantwort sachgerecht anzufechten.
5.1.2 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliegt und der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt wurde. Das Eventualbegehren, die
Verfügung vom 5. Februar 2003 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Beundesamt
zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
Seite 14
E-6339/2006
6.1 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten
Sachverhalt nicht bestritten beziehungsweise verzichtete aufgrund der
fehlenden asylrechtlichen Asylrelevanz, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Für
das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der in den
wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen anzuzweifeln.
6.1.1 Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem,
als rechtserheblich erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer
war ein Hirte in Q._______ und die türkischen Behörden warfen ihm
vor, die PKK zu unterstützen, was er jedoch verneinte. Einmal wurde
er mit einem Gewehrkolben geschlagen, so dass er das Bewusstsein
verlor. Die F._______ sowie das türkische Militär forderten ihn auf, für
den türkischen Ermittlungsdienst tätig zu werden, was er jedoch
ablehnte. Des Weiteren traten der Bruder der Beschwerdeführerin
sowie drei ihrer Cousins zur PKK über. Deswegen musste sie sich
monatlich auf dem Polizeiposten melden und ihre Unterschrift
abgeben. Anlässlich einer Newroz-Feier im März 1997 hatten türkische
Soldaten sie und weitere Personen mitgenommen und auf den
Polizeiposten von I._______ gebracht, wo man sie während dreier
Tage festhielt. Später wurde sie nochmals während dreier Tage auf
dem Posten festgehalten, nachdem man ihr vorgeworfen hatte, ihrem
Bruder Essen gegeben zu haben. Bei der Festnahme wurde sie
malträtiert und aufs Ohr geschlagen. Schliesslich vernahmen die
Beschwerdeführer von Drittpersonen, dass H._______, ein ehemaliges
PKK-Mitglied, sich den Behörden gestellt, ihre Namen angegeben
habe und sie nun auf einer Liste der gesuchten Personen stünden.
Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser
Vorbringen verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
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E-6339/2006
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
- auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die
Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell
sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 und dort zitierte Urteile).
6.3 Es gilt somit nachstehend die erlittenen Nachteile zu würdigen und
auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Insbesondere ist
anhand des Erlebten und des politischen Profils der Beschwerdeführer
eine Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob sie im Zeitpunkt der
Ausreise, aber auch aktuell berechtigterweise begründete Furcht vor
weiterer Verfolgung hegen mussten beziehungsweise müssen.
6.3.1 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164 ist für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr.
2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für
den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen
Zeitpunkt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der erlittene Schlag und die
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Druckausübung auf den Beschwerdeführer seitens der F._______, um
sie zur Zusammenarbeit zu zwingen, sowie die geltend gemachte Haft
der Beschwerdeführerin mit den Schlägen aufs Ohr nicht genügend
intensiv sind, um als asylrechtlich relevant zu erscheinen. Sodann
steht fest, dass vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern
beachtlich ist, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren
Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begrün-
det erscheinen lässt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Die Beschwerdeführerin wurde
unbestrittenermassen beide Male - trotz einer gegen sie erfolgten
Anzeige - aus der Haft entlassen, weshalb darauf geschlossen werden
kann, dass gegen sie kein konkreter Tatverdacht einer Unterstützung
der PKK oder des Kontaktes mit ihrem Bruder beziehungsweise ihren
Cousins bestanden hat. Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer auch kein
Nachteil daraus erwachsen, dass er die angebotene Zusammenarbeit
mit den F._______ Tim abgelehnt hat. Aufgrund der erlittenen
Behelligungen erscheint demnach die subjektiv empfundene Furcht
vor weiteren Belästigungen objektiv nicht begründet.
6.3.2 Was die Furcht der Beschwerdeführer anbelangt, auf einer Liste
verdächtiger Personen zu stehen, nachdem sie H._______ denunziert
habe, ist festzuhalten, dass der türkische Anwalt P._______ in seinen
drei Schreiben (vom 24. Februar 1999 und vom 2. Dezember 2002 und
7. Februar 2003) primär die prekäre Sicherheitssituation im Dorf
C._______ beschreibt, wo das Leben weit von der Normalität entfernt
sei, und angibt, die Beschwerdeführer hätten dort nicht gefahrlos
leben können, weshalb sie auch ausgereist seien. Auch heute wäre
dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet. H._______ habe im November
1997 eine grosse Anzahl der Dorfbevölkerung denunziert und gegen
diese sei vom Staatssicherheitsgericht von O._______ Anklage
erhoben worden. In der Botschaftsanfrage bestätigt der Anwalt die
Angaben, die er in seinem Schreiben vom 24. Februar 1999 gemacht
hat und fügt hinzu, dass er keine Kenntnis von Verfahren gegen die
Beschwerdeführer habe. In seinen Schreiben vom 2. Dezember 2002
und 7. Februar 2003 verweist der Anwalt P._______ erneut auf die
gefährliche Sicherheitslage im Heimatdorf der Beschwedeführer. Eine
Liste, auf welcher die Beschwerdeführer figurieren sollten, erwähnt er
nicht. Zudem behauptet P._______ in keinem seiner Bescheinigungen,
dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer eröffnet worden sei.
Vielmehr geht dieser von einer allgemeinen Gefährdung der
Beschwerdeführer aufgrund ihres Wohnsitzes und des Umstandes,
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dass der Bruder der Beschwerdeführerin der PKK angehört, aus.
Demnach trifft der Vorhalt in der Stellungnahme und der Beschwerde,
der Anwalt P._______ habe dem Vertrauensanwalt der Botschaft
andere Angaben gegeben, als im Botschaftsbericht festgehalten
werde, nicht zu.
6.3.3 Ferner geht aus der Botschaftsantwort hervor, dass gegen die
Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches
Datenblatt bestehe, sie weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene
gesucht würden und auch nicht einem Passverbot unterstünden. In der
Stellungnahme und der Beschwerde wird das Gegenteil behauptet,
ohne allerdings die Behauptungen substanziiert darzulegen. Demnach
wirkt diese Gegenbehauptung nicht überzeugend und stellt eine
blosse und unbelegte Vermutung dar, zumal, wie zuvor bereits
erwähnt, auch P._______ in keinem seiner Schreiben geltend machte,
dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer eröffnet worden wäre.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hier von der
Zuverlässigkeit des Botschaftsberichtes ausgegangen werden kann,
dem somit eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Es kann zwar
vorkommen, dass trotz des Fehlens eines politischen und/oder
gemeinrechtlichen Datenblatts eine Person dennoch verfolgt werden
könnte. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Akten nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden landesweit gesucht wurden beziehungsweise werden.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Frau weisen ein politisches
Profil auf. Die Denunziation im Jahre 1997 ist bloss aufgrund
untergeordneter Unterstützungsleistungen (Beschaffung von Nahrung)
geschehen. Wären sie im Verdacht gestanden, selbst politisch
engagierte Personen zu sein und Kontakte zur PKK zu pflegen, wäre
gegen sie mit Bestimmtheit ein Strafverfahren in Abwesenheit eröffnet
worden. So haben auch die Beschwerdeführer lediglich erwähnt, von
Drittpersonen gehört zu haben, dass sie auf einer Liste figurierten,
nicht aber dass aus dieser Denunziation ein Verfahren gegen sie
eröffnet worden wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer
lediglich "vom hören sagen" erfahren haben, dass sie auf einer Liste
aufgeführt seien, ist kein zuverlässiges Kriterium dafür, dass dem
tatsächlich so ist. Es ist nach elf Jahren kaum vorstellbar, dass das
Staatssicherheitsgericht in besagter Sache noch kein materielles Urteil
gesprochen oder zumindest die formelle Beendigung des Verfahrens
angeordnet hätte. Daher war es den Beschwerdeführern auch bis
heute nicht möglich, ein Urteil vorzulegen, was sie sicherlich über
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ihren Anwalt P._______ getan hätten, falls ein solches vorhanden
wäre. Auch der Anwalt P._______ erwähnt in seinem letzten Schreiben
vom 8. September 2006 weder ein Strafverfahren noch ein Urteil.
6.3.4 Selbst wenn davon ausgegangen wird, die lokalen Behörden
würden die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Kurden, und
aufgrund ihrer Herkunft aus einer regierungskritischen und der PKK
zugeneigten Region beziehungsweise aus einer als politisch
unbequem bekannten Verwandschaft schikanieren wollen, ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Beschwerdeführer diesen
Behelligungen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung hätten
entziehen können. Ein landesweites evidentes Interesse der türkischen
Behörden an den Beschwerdeführern und somit eine begründete
Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in
Berücksichtigung der gesamtem Aktenlage auzuschliessen. In diesem
Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass auch der Hinweis
des Anwalts P._______ auf eine Verschärfung der politischen Lage in
der Türkei und am Wohnort der Beschwerdeführer im Allgemeinen
sowie das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien in der ganzen
Türkei wegen ihrer Sympathiebekundungen für die PKK und wegen
des Bruders der Beschwerdeführerin verfolgt, nicht zu überzeugen.
Vielmehr kommt bei dem etwas übersteigert formulierten letzten
Schreiben der Eindruck auf, dass P._______, der nach all diesen
Jahren weder ein Verfahren noch eine konkrete Verfolgung der
Beschwerdeführer belegen konnte, sein Schreiben auf Wunsch der
Beschwerdeführer so abfasste, damit den Asylvorbringen mehr
Gewicht verliehen wird.
6.3.5 Soweit die Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen der
Aktivitäten ihrer Verwandten befürchten, ist Folgendes festzuhalten:
Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe
Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen
nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK
1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
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Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Der Bruder und die Cousins der Beschwerdeführerin befinden sich -
falls sie noch am Leben sind - offensichtlich zwar immer noch bei der
PKK. Die im Heimatstaat verbliebenen Eltern und Geschwister leben
aber offenbar immer noch in der Region Q._______, sogar im gleichen
Dorf oder in der Türkei an bekannten Adressen und den Akten kann
nicht entnommen werden, dass sie behördlicherseits behelligt worden
wären. Die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführer
lässt zudem nicht darauf schliessen, dass sie in den Augen der
türkischen Behörden Kontakte zu den mit ihnen verwandten
Politaktivisten oder -exponenten in der Türkei gepflegt hätten.
Insgesamt liegen somit auch im heutigen Zeitpunkt keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern drohende
Reflexverfolgung wegen oppositionellen Profils einiger ihrer
Verwandten vor. Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene
Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung anhand von
objektiven Kriterien nicht nachzuvollziehen.
6.3.6 Nach Würdigung der Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die
Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung fürchten mussten, als sie ihr Heimatland im
September 1998 verliessen. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann nicht
davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die
Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung. Angesichts dieser
Ausführungen erübrigen sich auch die in der Beschwerde beantragten
weiteren Untersuchungen und Abklärungen vor Ort.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auch, auf
die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführer im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Seite 20
E-6339/2006
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung und
Würdigung der gesamten Umstände, Akten Vorbringen und
Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Insbesondere wurde bis zum heutigen Zeitpunkt auch kei-
ne Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Besachwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine andere
Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführer bei ihrer Wiedereinreise in die Türkei
möglicherweise einer Befragung (mit Fragen zu allfälligen
Exilaktivitäten und Kontakten zu Verwandten) unterzogen werden
dürften. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
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im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer
als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
sie wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnis-
se den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine
Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere
Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der
Beschwerdeführer lässt sich – auch unter Berücksichtigung der vor
wenigen Monaten erfolgten Militäraktion der türkischen Armee gegen
die PKK-Guerilla im nordirakischen Grenzgebiet – nicht hinreichend
abstützen. Gegen die regelmässig zu verzeichnenden und vorab
gegen ethnische Kurden gerichteten allgemeinen behördlichen
Schikanen und Belästigungen am Herkunftsort können die
Beschwerdeführer zumutbarerweise die ihnen zustehende
Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, wie sie dies vor ihrer
Ausreise bereits ein Jahr in Istanbul taten. Die im Heimatland und in
der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen
Branchen und die Sprachkenntnisse werden den Beschwerdeführern,
die den weitaus den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht
haben, beim Wiederaufbau einer Existenz in ihrem Heimatland zugute
kommen. Dort verfügen sie überdies neben der Region Q._______,
auch in U._______, V._______, W._______ und Istanbul über
Familienangehörige und weitere Verwandte und Bekannte. Der
Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei erscheint somit selbst unter
Berücksichtigung einer gewissen Entwurzelung nach zehn Jahren
Landesabwesenheit durchaus realistisch.
Seite 23
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
8.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 5.
Februar 2003 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998; AS 1999 2273 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar
2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die
vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16.
Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine
vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der
Beschwerdeführer in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. Demnach können auch
die eingereichten Schreiben über die finanzielle Selbständigkeit und
Integration in der Schweiz nicht berücksichtigt werden.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich im Bedarfsfall
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtli-
cher Vorbringen und Beweismittel abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - nachdem mit
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Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnder prozessualer
Bedürftigkeit abgelehnt wurde - sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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