B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6339/2016
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (…) 2015 mit seinem ei-
genen Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am 28. April 2015 reiste
er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 5. Mai 2015 zur Person
befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei im (…) 2014 von Leuten des Cri-
minal Investigation Department (CID) mitgenommen worden. Sein Bruder
sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
einer Meldepflicht unterstanden. Als dieser ab dem (…) 2015 dieser Pflicht
nicht mehr nachgekommen und untergetaucht sei, sei er – der Beschwer-
deführer – am nächsten Tag auf dem Nachhauseweg von zwei Mitgliedern
der Eelam’s People Democratic Party (EPDP) geschlagen worden.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 1. September 2015
vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
stamme aus B._______, Jaffna. Er habe sechs Jahre lang die Schule be-
sucht und danach als (…) gearbeitet. Im Jahr 1993 habe er geheiratet. Er
habe (…) Kinder. Zwischen 1996 und 2000 habe er im Raum C._______,
Vanni-Gebiet, gelebt. Während des Krieges sei er am (…) von einem Split-
ter verletzt worden. Es sei eine Narbe geblieben. Von 2006 bis 2008 habe
er in einem (…) der LTTE arbeiten müssen, damit seine Tochter nicht von
ihnen mitgenommen worden sei. Sonst habe er keine Aktivitäten für die
LTTE ausgeführt. Sein Bruder sei jedoch seit dem Jahr 2004 aktives Mit-
glied der LTTE und von 2009 bis 2013 inhaftiert gewesen. Nach seiner Ent-
lassung sei er unterschriftspflichtig gewesen. Als er – der Beschwerdefüh-
rer – im Jahr 2009 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er angefan-
gen, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während der Wah-
len habe er für die TNA in der Nordprovinz Plakate aufgehängt. Anfangs
2013 sowie im (…) 2013 habe er von Mitgliedern der Eelam People‘s Re-
volutionary Liberation Front (EPRLF) Morddrohungen erhalten, falls er die
TNA weiter unterstütze. Am (…) 2014 sei er wegen seiner Unterstützung
der TNA vom CID mitgenommen und nach D._______ gebracht worden. In
einem unbewohnten Haus sei er festgehalten und geschlagen worden.
Nach sechs oder sieben Stunden habe das CID ihn freigelassen. Aufgrund
der Schläge habe er immer noch Probleme mit den Augen. Ab dem (…)
2015 sei sein Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen und un-
tergetaucht. Am (…) 2015 sei er – der Beschwerdeführer – deshalb von
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zwei Mitgliedern des CID und der EPRLF angehalten und geschlagen wor-
den. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Bruder zu verstecken. Indem er
in einen heranfahrenden Bus gestiegen sei, habe er sich retten können.
Am nächsten Tag sei er nach Colombo gegangen und ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe
ihm nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit
geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien. Nach Gewährung der vollständigen Ak-
teneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung zu gewähren. Für den Fall, dass das Bundesverwal-
tungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweis-
anträge.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos, eine
Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie einen
Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 27. Juli 2016)
zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums
mit, wies die Gesuche um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Einreichung von Arztberich-
ten an.
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Faxkopie des Berichts des (…) des Spitals E._______ vom 27. Oktober
2016 sowie eine aktualisierte Version des Lagebildes von Sri Lanka, Stand
12. Oktober 2016, ein.
F.
Mit Eingaben vom 17. November 2016 und 14. Dezember 2016 gab der
Beschwerdeführer die Berichte des (…) des Spitals E._______ vom 27.
Oktober 2016 und 24. November 2016 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können,
sowie die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischen-
verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dieser praxisgemäss behandelt
(vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen E-4771/2017 vom 1. September
2017, E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie D-7345/2017 vom 19. Ja-
nuar 2018), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.2 Die Gesuche um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie An-
setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wur-
den in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Darauf
ist ebenfalls nicht mehr einzugehen.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zunächst darin, dass zwischen der Anhörung und dem Entscheid der
Vorinstanz ein Jahr vergangen und in diesem Zeitraum aufgrund einer ver-
änderten Sachlage keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden sei.
Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern eine veränderte Sach-
lage vorliegen soll und welche Nachteile ihm dadurch widerfahren sein sol-
len. Den Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen.
Wie die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend ausführte,
hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine neuen Ereignisse oder
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Entwicklungen geltend gemacht. Dies wäre ihm indes im Rahmen der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ohne Weiteres möglich ge-
wesen. Für eine ergänzende Anhörung bestand demnach keine Veranlas-
sung. An dieser Einschätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Wal-
ter Kälin sowie der genannte Analysebericht der Vorinstanz vom 10. De-
zember 2013 nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet.
5.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer damit, dass unterschiedliche Personen die Anhörung
durchgeführt und den Entscheid verfasst hätten. Dies entspreche nicht
dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin empfoh-
len werde.
Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich jedoch lediglich um eine
Empfehlung an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine
Ansprüche ableiten kann. Zudem substantiiert er nicht, welche Nachteile
daraus entstanden sein sollen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge
geht fehl.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe die Risikofaktoren, die das Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt
habe, vollständig ausgeblendet.
Aus der angefochtenen Verfügung geht indes hervor, dass die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf das Referenzurteil die Risikofaktoren geprüft hat.
Es ist zwar nicht im Einzelnen auf diese eingegangen, hat aber festgestellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft
seien und er bis (…) 2015 in Sri Lanka lebte, mithin bis sechs Jahre nach
Kriegsende, ohne dass seitens der Behörden ein Interesse an seiner Per-
son bestanden hätte. Das und die daraus folgende Verneinung des Vorlie-
gens von Risikofaktoren zeigen gerade auf, dass diese geprüft wurden.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu ei-
nem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für
eine Verletzung der Begründungspflicht. Insgesamt kann festgestellt wer-
den, dass die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst ist. Eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch möglich, wie die
eingereichte Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör
beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt.
6.
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6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, da sie den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nach den Befragungen
keine Veranlassung bestand, explizit ärztliche Berichte einzufordern, da
der Beschwerdeführer, abgesehen von Augenproblemen, keine konkreten
gesundheitlichen Beschwerden erwähnte. Sodann wäre es – wie bereits
vorstehend erwähnt – aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Vorinstanz gesundheitliche
Probleme zu melden und allfällige Arztberichte einzureichen. Die Rüge er-
weist sich als unbegründet.
6.3 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sieht der
Beschwerdeführer weiter darin, dass die Vorinstanz seine Lebensum-
stände in Sri Lanka nicht abgeklärt habe. Indes lässt die Tatsache, dass
die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensumstände nicht auf das glei-
che Ergebnis kommt wie der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter, nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung
schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Be-
einträchtigung neu erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Inso-
fern liegt durch die Vorinstanz auch diesbezüglich keine Verletzung von
Art. 12 VwVG vor, da für sie auch keine Veranlassung bestand, ärztliche
Berichte einzufordern (vgl. vorstehend E. 6.2).
6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
erstellte Lagebild vom 5. Juli 2016 genüge den Anforderungen an korrekt
erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unter-
lassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016
sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
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Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz
in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und deshalb aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die
mit auf der eingereichten CD enthaltenen allgemeinen Berichte zur Sri
Lanka sowie der Verweis auf die Asylverfahren anderer Tamilen vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung
durch eine Person zu erfolgen habe, welche über ausreichende Länder-
kenntnisse verfüge und die notwendige Empathie mitbringe. Der Gesund-
heitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Andernfalls sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung der verschiedenen ärztlichen Berichte
anzusetzen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das Gesuch um eine
von Amtes wegen durchgeführte Abklärung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Ein-
reichung von ärztlichen Berichten gesetzt. Nach Eingang der beiden Arzt-
berichte wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen. Was die beantragte erneute Anhörung betrifft, besteht dafür keine
Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
10.
10.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Anlässlich der
BzP habe er zwei Ereignisse ausgeführt, bei denen er verfolgt und miss-
handelt worden sei. Bei der Anhörung habe er noch zwei weitere Vorfälle
genannt, bei denen er von den Leuten der EPRLF mit dem Tod bedroht
worden sein soll. Eine überzeugende Erklärung für diese Diskrepanz habe
er nicht zu liefern vermocht, weshalb diese Drohungen als nachgeschoben
zu betrachten seien. Sodann seien seine Ausführungen über seine Unter-
stützung der TNA sowie deren Ziele äusserst knapp ausgefallen. Er habe
nicht viel über seine Aktivitäten berichten können. Anlässlich der Anhörung
habe er nicht erklären können, wie das zu verstehen sei, dass er der Partei
"richtig" geholfen habe. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aussagen sei
nicht davon auszugehen, dass er die TNA je in massgebender Weise un-
terstützt habe, sodass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden wären. Diese Vermutung werde durch die unsubstantiierten Anga-
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Seite 10
ben bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch die CID und EPDP res-
pektive EPRLF erhärtet. Auf die gestellten Fragen zu den Morddrohungen
habe er nur in kurzen und knappen Sätzen geantwortet. Das Gleiche gelte
für die Vorfälle, als er vom CID mitgenommen und in D._______ festgehal-
ten sowie auf dem Weg nach Hause von der EPRLF angehalten und ge-
schlagen worden sei. Trotz entsprechenden Aufforderungen seien seine
Antworten oberflächlich und einsilbig geblieben. Schliesslich würden seine
Darstellungen einen wenig plausiblen Eindruck hinterlassen. Es mute selt-
sam an, dass er von Mitgliedern der EPRLF am helllichten Tag an einer
Bushaltestelle geschlagen werde, diese aber augenblicklich weggegangen
seien, als der Bus gekommen sei. Die kurzen, undifferenzierten und stel-
lenweise realitätsfern anmutenden Beschreibungen würden darauf hindeu-
ten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe und die gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen nie erlebt habe.
10.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den
Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2016
vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden.
Seine Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft ausgefallen. Weiter sei er
bis im (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach
Kriegsende noch beinahe sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. All-
fällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identi-
tätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten
oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafver-
fahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen darstellen. Es bestehe somit kein begründeter An-
lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
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Seite 11
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Da die Vorinstanz die bewiesenen rechtserhebli-
chen Sachverhalte ignoriert und übergangen habe, habe sie sich auf seine
wenig umfangreichen Aussagen stützen können. Aufgrund seiner Bildung,
seiner offensichtlich gestörten Entwicklung und seiner psychischen Prob-
leme könne er selbst einfache alltägliche Lebenssachverhalte nur spärlich
beschreiben. Dies selbst wenn es sich dabei zum Beispiel um die Beschrei-
bung des Hauses handle, in welchem er seine Jugendzeit und die Jahre
vor der Ausreise verbracht habe. Würde zudem beachtet werden, dass er
anlässlich der Befragungen heftige emotionale Reaktionen gezeigt habe,
an der Anhörung auf seine psychischen Probleme und deren Behandlung
in Sri Lanka hingewiesen habe, im Heimatdorf die heutige EPDP häufig als
EPRLF bezeichnet werde, er seine Schmerzen und Erinnerungen aus-
drücklich geschildert habe, seine Motivation für die Unterstützung der TNA
gut auf den Punkt gebracht habe, sehr detailreich erzählt und unwichtige
Details genannt habe, würde sich zeigen, dass die Ausführungen der
Vorinstanz und der Schluss auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht haltbar seien.
11.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP explizit erklärte, er sei gesund (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 8.02). In
den Befragungsprotokollen sind sodann an zwei Stellen emotionale Re-
gungen ersichtlich, einmal anlässlich der BzP, als er gemäss Vermerk zit-
terte (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 7.01), das zweite Mal am Ende der An-
hörung, als er gemäss Vermerk mit den Tränen kämpfte (vgl. SEM-Akten
A11/15 F91). Daraus geht indes nicht hervor, dass er während beider Be-
fragungen durchgehend aufgewühlt war und nicht in der Lage gewesen ist,
seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Mit diesem Vorbringen vermag
der Beschwerdeführer nicht die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darzule-
gen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann aus der
Frage und Antwort 3 der Anhörung auch nicht geschlossen werden, er
habe an dieser Stelle auf seine psychischen Probleme in Sri Lanka und
seine dortige Behandlung hingewiesen. Ferner kann dem Anhörungspro-
tokoll auch nichts entnommen werden, das darauf hinweisen würde, dass
der Beschwerdeführer massiv verstört und offensichtlich psychisch beein-
trächtigt ist. Entsprechendes hat auch die zur Beobachtung eines korrekt
durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Be-
richt nicht vermerkt. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, gesundheitliche
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Seite 12
Probleme anlässlich der Anhörung zur Sprache zu bringen und entspre-
chende ärztliche Berichte einzureichen. Weder das eine noch das andere
hat er getan. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die gesundheit-
lichen Probleme den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung daran ge-
hindert hätten, die Fragen korrekt und substantiiert zu beantworten. Die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lässt sich auch nicht mit dem tiefen Bil-
dungsniveau erklären. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur sechs Jahre
lang die Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden, dass er mit
einfachen Worten die eigenen Erlebnisse aus der Erinnerung zu schildern
vermag. Dafür werden keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten be-
nötigt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwie-
fern es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sein soll, dass er
bereits in Sri Lanka einmal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen
ist.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu Unrecht verneint hat. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG liegt nicht vor.
11.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 3 AsylG.
Hierzu führt er aus, er erfülle mehrere der im Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Diese würden
dazu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise gefährdet sei. Er habe zwölf Jahre im Vanni-Gebiet
gelebt, von 2006 bis 2008 Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeübt und wäh-
rend des Krieges eine Verletzung am Unterschenkel erlitten. Die entstan-
dene Narbe könne leicht als Folge einer Kriegsverletzung identifiziert wer-
den und zu weiteren Abklärungen führen. An der Schulter habe er weitere
Narben als Folge der Schläge durch die Sicherheitskräfte sowie EPDP.
Dadurch werde er als Person erkannt, welche unter Anwendung von Ge-
walt bereits Verhören unterzogen worden sei. Ein weiterer Risikofaktor
stelle sein Bruder dar, der langjähriges Mitglied der LTTE gewesen sei.
Dieser habe eine vierjährige Rehabilitation absolvieren müssen. Nach sei-
ner Entlassung im Jahr 2013 habe er einer Meldepflicht unterstanden. Die-
ser sei er ab (…) 2015 nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer
habe danach das Land verlassen müssen, weil er für das Verschwinden
seines Bruders verantwortlich gemacht worden sei respektive ihm unter-
stellt worden sei, er wisse, wo dieser sich aufhalte. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer den Flughafen in Colombo
nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer Überprüfung seiner
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Seite 13
Person kommen. Dies würde früher oder später zu einer Verhaftung mit
asylrelevanten Folgen führen.
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
a.a.O. E. 8.5.5).
11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt wurden und er offensichtlich kein politisches Profil aufweist, erfüllt
er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die auf
den eingereichten Fotos (kaum) sichtbaren Narben sind lediglich schwach
risikobegründend. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten,
dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Co-
lombo verlassen hat (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 5.02). Alleine aus der
tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären
Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzuneh-
men, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Auf die in der
Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am vorgenannten Referenzurteil ist
nicht näher einzugehen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten
Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom
16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung.
11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
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glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
13.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
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Seite 15
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerde-
führer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten müsste,
bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
zulässig.
13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zu-
mutbar ist.
13.3.1 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals psy-
chische Probleme geltend und reicht diesbezüglich zwei ärztliche Berichte
ein. Der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar.
13.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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13.3.3 Gemäss den ärztlichen Berichten vom 27. Oktober 2016 und
24. November 2016 des (…) des Spitals E._______ sind beim Beschwer-
deführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert
worden. Aus den genannten Berichten geht hervor, dass seine Probleme
insbesondere auf die schwierige Lebenssituation in der Schweiz sowie die
Angst um die Familie in Sri Lanka zurückzuführen sind. Eine akute Suizi-
dalität liege nicht vor. Zur Behandlung erhielt der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt Mianserin Mepha Lactabs (Antidepressivum) sowie
schmerzstillende und entzündungshemmende Medikation (Celecoxib
Sandoz Kaps und Ecofenac Sandoz Lipogel). Weitere aktuellere Berichte
zu seinem Gesundheitszustand hat der anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ein-
gereicht. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist demnach davon aus-
zugehen, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist. Sollte er dennoch
auf Medikamente angewiesen sein, besteht im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Es sprechen somit keine gesundheitlichen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
13.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, wo er zu-
nächst von Geburt bis Ende 1995 lebte. Von 1996 bis 2009 wohnte er im
Vanni-Gebiet und kehrte danach wieder nach B._______ zurück (vgl. SEM-
Akten A11/15 F24). Der Vollzug der Wegweisung nach B._______ ist in
Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar.
Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes
Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine
Eltern leben nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A11/15 F10 ff.).
Sodann hat er sechs Jahre lang die Schule besucht und arbeitete danach
als selbständiger (…) (vgl. SEM-Akten F21 ff.). Es ist davon auszugehen,
dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden,
und er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe betreffend die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführt, er sei bei einer Rück-
kehr konkret gefährdet, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies bereits
im Asylpunkt sowie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint
wurde.
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13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: