Abtei lung V
E-6340/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Kosovo,
B._______, Kosovo,
C._______, Kosovo,
D._______, Kosovo,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 8. Dezember 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6340/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, Albaner aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz
in E._______, gelangten nach eigenen Angaben am 23. Oktober 1998
in die Schweiz, wo sie am 27. Oktober 1998 im Empfangszentrum
(vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit
dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl
nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihre Probleme hätten im Jahr
1996 angefangen. Sie seien mehrere Male zu Hause von der Polizei
aufgesucht worden, wobei diese bei ihnen ein Funktelefon gesucht
und den Beschwerdeführer der Spionage bezichtigt habe. Der Pass
des Beschwerdeführers sei von der Polizei beschlagnahmt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge regelmässig auf dem
Gericht melden müssen. Zu einer Verurteilung sei es nicht gekommen.
Schliesslich sei der Krieg ausgebrochen und der Beschwerdeführer
habe als Dorfpolizist bei der Verteidigung des Dorfes mitgeholfen. Sei-
ne F._______ in E._______ sei geplündert und in Brand gesetzt wor-
den. Die Beschwerdeführerin machte keine zusätzlichen Asylgründe
geltend. Sie hätten am 10. September 1998 ihr Dorf verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies das BFF die Asylgesuche
der Beschwerdeführer wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 10. Juli 2002 vollumfänglich ab, wo-
mit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
C.
Am 26. Juni 2001 wurde die Tochter C._______ geboren.
D.
Eine an das BFF gerichtete, ausdrücklich auf den Vollzug der Wegwei-
sung beschränkte und als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Ein-
gabe vom 17. September 2002 nahm die ARK als Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 10. Juli 2002 entgegen, soweit das Vorliegen
neuer Beweismittel geltend gemacht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober
2002 wies die ARK das Revisionsgesuch ab und stellte die Akten dem
BFF zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe zu, verbunden mit
Seite 2
E-6340/2006
der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis zu einem
allfälligen anderweitigen Entscheid des BFF ausgesetzt.
E.
Das BFF überwies nach Eingang mehrerer Eingaben der Beschwerde-
führer – namentlich vom 3. und 9. und 27. Januar 2003 – die Akten
wiederum an die ARK zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch.
Mit Beschluss vom 15. April 2003 schrieb die ARK die Angelegenheit
von ihrer Geschäftskontrolle ab und überwies die Akten dem BFF zur
weiteren Behandlung als Wiedererwägungsgesuch.
F.
Am 29. Mai 2003 wurde der Sohn D._______ geboren.
G.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 wies das BFF das Gesuch um
Wiedererwägung vom 17. September 2002 ab und stellte fest, die Ver-
fügung vom 24. Oktober 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar und
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung des BFF vom 8. Dezem-
ber 2003 mit Beschwerde vom 18. Dezember 2003 bei der ARK an-
fechten und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, die Einvernahme eines angebotenen Zeu-
gen sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2003 setzte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung provisorisch
und mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2004 definitiv aus und hielt
fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können.
J.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Seite 3
E-6340/2006
K.
Am 16. November 2004 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik zu
den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 machten die Beschwerdeführer psy-
chische Probleme geltend und ersuchten um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung entsprechender Arztberichte.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Frist bis zum 27. Oktober
2005 zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte.
N.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 legten die Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. G._______, FMH Kinder- und
Jugendmedizin vom 17. Oktober 2005 betreffend die Tochter
C._______ ins Recht, welcher besagt, dass es sich um ein gesundes
Mädchen handle. Ausserdem reichten die Beschwerdeführer
insgesamt vier Arztberichte betreffend den Sohn D._______ ein: drei
Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Pädiatrie
Neuropädiatrie vom 23. Juni 2005, 1. Juli 2005 sowie 26. August 2005
sowie einen Bericht von Prof. Dr. med. G._______ vom 17. Oktober
2005. Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstre-
ckung bezüglich des Arztzeugnisses betreffend die
Beschwerdeführerin.
O.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer zudem einen
Arztbericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom
7. November 2005 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Mit Eingaben vom 8. August 2006 und vom 9. Oktober 2006 reichten
die Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte der Kantonalen
Psychiatrischen Dienste I._______ vom 14. März 2006 und
26. September 2006, beide die Beschwerdeführerin betreffend, zu den
Akten.
P.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist aktuelle medizinische Be-
richte zu den Akten zu reichen.
Seite 4
E-6340/2006
Q.
Am 5. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer bezüglich der
Ehefrau/Mutter auf einen bei den BFM-Akten betreffend ein Gesuch
um Wechsel des Aufenthaltskantons liegenden Bericht der Externen
Psychiatrischen Dienste des Kantons I._______ vom 4. April 2007
hinweisen (von dem am 6. Dezember 2007 eine weitere Kopie
eingereicht wurde); die behandelnde Ärztin habe dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer mitgeteilt, der Gesundheitszustand habe sich
seither "nicht weiter verändert".
Bezüglich des Sohnes D._______ liessen die Beschwerdeführer am
18. Januar 2008 Kopien eines Schreibens von Prof. Dr. med.
G._______ vom 15. Januar 2008 und eines Berichts von Dr. med.
H._______ vom 7. April 2007 zu den Akten reichen.
R.
Am 13. Juni 2006 (recte: 2008) reichten die Externen Psychiatrischen
Dienste des Kantons I._______ nach Aufforderung durch den
Instruktionsrichter einen aktualisierten Bericht zum Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin zu den Akten und liessen dem Rechts-
vertreter eine Kopie zur Kenntnisnahme zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
die Behandlung von Beschwerden gegen das Nichteintreten bezie-
hungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich
aus dem Umstand, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wiederer-
Seite 5
E-6340/2006
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl.
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43 und BGE 113 Ia 153 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen
Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererwägung im Gegen-
satz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Vor-
aussetzungen leitete die frühere bundesgerichtliche Praxis einen An-
spruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 aBV ab; diese be-
hält unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. dazu
BGE 127 I 137 E. 6). So wird einerseits ein Anspruch auf Wiedererwä-
gung bejaht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist. Andererseits besteht ein Anspruch
auf Wiedererwägung analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66
VwVG, sofern Revisionsgründe angerufen werden können, weshalb
mithin die früher unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig ge-
wordene Verfügung wiedererwägungsweise abzuändern ist (vgl. statt
vieler BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 178; EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f.,
1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.).
Seite 6
E-6340/2006
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung,
wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränder-
ten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Ebenso können Vorbrin-
gen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können; weder können Verwaltungs-
entscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer
wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des Wiederer-
wägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwer-
de zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51).
3.
Zur besseren Übersichtlichkeit werden in dieser Erwägung die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer (insbesondere nach Abschluss des
erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens) kurz zusammengefasst:
3.1 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatten die Beschwerde-
führer geltend gemacht, bis zu ihrer Flucht aus dem Kosovo sei der
Beschwerdeführer als Polizist für die Militär- und Polizeieinheiten der
LDK, welche eine Parallelorganisation zur Verwaltung der Serben im
Kosovo bilde, tätig gewesen. Insbesondere aufgrund der
Behelligungen durch die serbischen Sicherheitskräfte, aber auch weil
die LDK von der UCK zunehmend verdrängt worden sei, habe der Be-
schwerdeführer im Jahr 1998 seine Tätigkeit aufgeben müssen, weil
es für ihn zunehmend gefährlich geworden sei. Zur Untermauerung
dieser Vorbringen wurde die Kopie eines undatierten Berichts des ehe-
maligen Militärkommandanten des Beschwerdeführers namens
J._______ zu den Akten gereicht.
Die ARK wies in ihrem Urteil vom 10. Juli 2002 die Beschwerde voll-
umfänglich ab.
3.2 Im Revisionsverfahren vor der ARK brachten die Beschwerdefüh-
rer einerseits vor, die Tochter C._______ sei krank, andererseits
machten sie geltend, es liege ein neues Beweismittel vor, und reichten
erneut eine Bestätigung des Kommandanten J._______ ins Recht.
Seite 7
E-6340/2006
Die ARK wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 23. Oktober 2002
vollumfänglich ab und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wie-
dererwägungsgründe (medizinische Vorbringen) an das BFF.
3.3 Das BFF forderte die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 28. April 2003 auf, ihre Rechtsbegehren zu präzisieren und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 wiesen die Beschwerdeführer auf die
spezielle Gefährdungssituation hin und hoben hervor, dass es mehrere
geheime Unterredungen zwischen der Chefanklägerin des Tribunals in
Den Haag und dem ehemaligen Kommandanten des Beschwerdefüh-
rers, J._______, gegeben habe und auch Teile dessen Beweis-
materials übergeben worden seien.
Am 26. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
des Kantonsspitals K._______ vom 22. Mai 2003 ein, welches sich
zum Schwangerschaftsverlauf der Beschwerdeführerin äussert.
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids fasste die Vorin-
stanz vorab die Gründe zusammen, weshalb die Ausführungen der
Beschwerdeführer auch gemäss Auffassung der ARK als asylrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren seien (vgl. Urteile der ARK vom 10. Juli
2002 und 23. Oktober 2002) und der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich anzusehen sei.
Sodann hält die Vorinstanz fest, dass von den Beschwerdeführern wie-
dererwägungsweise die Feststellung des unzulässigen, beziehungs-
weise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beantragt werde.
Es bleibe demnach vorerst zu prüfen, ob aufgrund der neu geltend ge-
machten Vorbringen und nachgereichten Beweismittel darauf ge-
schlossen werden müsse, den Beschwerdeführern würde im Falle ihrer
Rückkehr in die Heimat in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen. Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, er
sei nicht in der Lage gewesen, seine konkrete Bedrohungslage im Ko-
sovo früher zu erwähnen. Die ihm auferlegte militärische Schweige-
pflicht infolge seiner Tätigkeit als Leibwächter des Kommandanten
J._______ habe ihm dies verunmöglicht. Vom Beschwerdeführer –
einem Akademiker – wäre gemäss Auffassung der Vorinstanz zu er-
Seite 8
E-6340/2006
warten gewesen, dass er gewichtige Asylgründe wie politisches sowie
militärisches Engagement bei jeder sich bietenden Gelegenheit gel-
tend machen würde, wenn er um politisches Asyl nachsuche. Die be-
hauptete militärische Schweigepflicht sei als nachgeschoben, mithin
unbehelflich respektive unglaubhaft zu betrachten. Was die Beziehung
des Beschwerdeführers zum Kommandanten J._______ anbelange,
sei diese als undurchsichtig und zweifelhaft zu bezeichnen. Auch die
Behauptung, dieser frühere Vorgesetzte sei in Schweden anerkannter
Flüchtling, sei nicht belegt, zumal es sich beim eingereichten Beweis-
mittel entgegen den Angaben der Beschwerdeführer nicht um einen
schwedischen Flüchtlings-, sondern vielmehr um einen schwedischen
Führerausweis handle. Die angebliche Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Leibwächter dieses Kommandanten sei bis heute
weder belegt noch sonstwie überzeugend dargelegt worden.
Ausserdem sei behauptet worden, es habe schon mehrere Treffen
zwischen J._______ und der Chefanklägerin des Kriegsverbre-
chertribunals von Den Haag gegeben, wobei diese ausdrücklich die
Geheimhaltung dieser Kontakte gewünscht habe. Angesichts der Ab-
klärungsergebnisse des BFF beim Kriegsverbrechertribunal in Den
Haag liessen sich diese Behauptungen nicht aufrecht erhalten. Dem
entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass J._______ die
Chefanklägerin bis heute weder in Den Haag noch an einem anderen
Ort getroffen habe und ihr persönlich nicht bekannt sei. Weder der
Beschwerdeführer noch J._______ seien in ein Verfahren vor dem
Tribunal involviert. J._______ sei zwar aktenkundig und eine
Befragung von ihm – allenfalls auch des Beschwerdeführers – könne
nicht ausgeschlossen werden; jedoch wäre unklar, in welcher
Eigenschaft sie befragt werden würden. In ihrer Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis in Den Haag machten die Beschwerdeführer
geltend, es habe lediglich zwei informelle Treffen zwischen J._______
und der Chefanklägerin gegeben, wobei vereinbart worden sei, diese
Treffen gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten. Für das BFF
gebe es indessen keine überzeugenden Anhaltspunkte, wonach die
Auskunft einer international anerkannten Institution unzutreffend sein
sollte.
In der Eingabe vom 3. Januar 2003 werde sodann auf angeblich um-
fangreiches, hoch brisantes Beweismaterial von J._______ über
wichtige kosovo-albanische Führungspersönlichkeiten hingewiesen,
mit welchem diese wegen Kapitalverbrechen an das Kriegsverbrecher-
tribunal in Den Haag überführt werden könnten. Auch der Beschwerde-
Seite 9
E-6340/2006
führer habe als ehemaliger Leibwächter von J._______ Kenntnis von
diesen Informationen und sei dadurch gefährdet. In diesem Zu-
sammenhang sei umso erstaunlicher, dass J._______ lediglich eine
von ihm selbst verfasste Telefonnotiz vom 7. Januar 2001 als Be-
weismittel zurückgelassen habe, welcher indessen jegliche Beweis-
kraft abzusprechen sei, weil sie von einer Privatperson verfasst wor-
den sei und keinerlei offiziellen Charakter aufweise. Ausserdem sei
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über brisante In-
formationen verfüge, aufgrund derer er vom Kriegsverbrechertribunal
in Den Haag als Zeuge vorgeladen werde. Selbst wenn J._______
beim Tribunal aktenkundig sei – wenn auch nicht bekannt, ob als
Zeuge oder in anderer Eigenschaft – bedeute dies nicht automatisch,
dass auch der Beschwerdeführer für das Tribunal von Interesse sei.
Und auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vor dem
Tribunal aussagen würde, sei aufgrund der eingereichten Unterlagen
immer noch nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies gefährden könnte. We-
der die Ereignisse und die daran beteiligten Personen, über welche er
als Zeuge vor Gericht aussagen könnte, noch der Personenkreis, der
ihn deshalb bedrohen könnte, seien bisher ausreichend substanziiert
oder belegt worden. Demnach erscheine selbst die hypothetische
Möglichkeit einer Befragung vor dem Tribunal für sich allein betrachtet
ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise das Ri-
siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
In der Eingabe vom 9. Januar 2003 werde ausserdem geltend ge-
macht, die Ermordung von L._______ belege die Ernsthaftigkeit der
Gefährdung des Beschwerdeführers. Es werde nicht in Abrede gestellt,
dass wichtige Zeugen, deren Aussage zur Verurteilung von Kriegsver-
brechern geführt hätten, Opfer von Gewaltverbrechen werden könnten.
Hingegen sei das Profil des Beschwerdeführers mit demjenigen von
L._______ nicht vergleichbar.
Zusammenfassend würden die Elemente, die gegen eine relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würden, überwiegen.
4.2 Im Wiedererwägungsgesuch würden zudem individuelle Hindernis-
se geltend gemacht, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liessen. Angesichts der grundlegend veränderten Situation
im Kosovo und der sich aufgrund obiger Ausführungen als unbegrün-
det erweisenden Befürchtungen bezüglich allfälliger Racheakte Dritter
Seite 10
E-6340/2006
hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 des [inzwischen aufgehobenen] Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (aANAG [neu: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer {AuG, SR
142.20}]) zu befürchten. Schliesslich würden auch keine medizinischen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Gemäss aktuellsten ärztlichen Schreiben von Prof. Dr. med.
G._______ vom 19. November 2002 habe die Tochter C._______ im
August 2002 an einem schweren Harninfekt gelitten. Zur Zeit sei das
Kind beschwerdefrei, wobei eine engmaschige Kontrolle angezeigt sei.
Eine Ausreise im jetzigen Zustand wäre für C._______ keine optimale
Lösung.
Es sei davon auszugehen, dass die vom Kind benötigte medizinische
Hilfe im heutigen Zeitpunkt und gerade mit Blick auf die gestellte Diag-
nose und die allenfalls heute noch benötigten Kontrollen auch durch
die entsprechende Infrastruktur im Heimatland gewährleistet und nicht
zwingend nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Unter die-
sem Gesichtspunkt erscheine eine allfällige notwendige, adäquate me-
dizinische Behandlung des Kindes im Heimatland durch dortiges Fach-
personal zweifellos als gegeben. Seit dem Ende des Krieges sei das
Gesundheitswesen in der Provinz Kosovo stetig auf- und ausgebaut
worden.
Es sei darauf hinzuweisen, dass es in der Eingabe vom 27. April 2003
primär darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin, bei der eine Ri-
sikoschwangerschaft vorgelegen habe, die erforderliche ärztliche Be-
treuung bis zur Geburt zu gewährleisten und keine mit einer Rückreise
verbundenen Risiken einzugehen. Da der Sohn D._______ in der
Zwischenzeit zur Welt gekommen sei, lasse sich ein weiterer
Aufenthalt aus diesem Grund nicht mehr rechtfertigen, zumal keine
Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die Geburt des Kindes für die
Beschwerdeführerin oder das Kind selber weitergehende
gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätten, welche
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher heute als zumutbar zu erachten.
4.3 Im Schreiben vom 7. Mai 2003 und vom 18. Juli 2003 werde aus-
serdem die Zeugeneinvernahme von J._______ verlangt. Nach obigen
Erkenntnissen erscheine eine Zeugeneinvernahme aufgrund der
Seite 11
E-6340/2006
Aktenlage nicht geboten. Eine solche wäre dann anzuordnen, wenn
der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abgeklärt werden
könnte. Der Sachverhalt werde indessen als rechtsgenüglich erstellt
angesehen und das BFM gehe davon aus, dass eine Einvernahme des
genannten Zeugen zu keinen neuen Erkenntnissen führen könnte,
weshalb dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben sei.
4.4 Insgesamt ergebe sich, dass die geltend gemachten Tatsachen
und Beweismittel nicht als wesentlich beziehungsweise erheblich in
dem Sinne erachtet werden könnten, dass sie für die Herbeiführung ei-
nes materiell anderen Entscheids hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs geeignet wären. Das Wiedererwägungsgesuch sei des-
halb abzuweisen.
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
richtig und nicht vollständig abgeklärt. Entgegen dem Grundsatz der
strengen Schweigepflicht habe das BFM brisante Informationen an
Dritte übermittelt. Somit bestehe die Gefahr, dass dadurch der
Beschwerdeführer und weitere Personen zusätzlich an Leib und Leben
gefährdet worden seien. J._______ sei als Zeuge einzuvernehmen.
Von Seiten der UCK seien unter der Führung von Hashim Thaci im
Vorfeld und während des Kosovokrieges Kriegsverbrechen verübt
worden. Die M._______ Brigade habe unter der Führung von
J._______ diese Verbrechen untersucht und dokumentiert. Der
Beschwerdeführer sei Leibwächter des Kommandanten J._______
gewesen und habe vom 29. Juni 1998 bis zum 8. September 1998 die
ganze Zeit mit diesem verbracht. Das Hauptquartier dieser Brigade sei
im Privathaus des Beschwerdeführers untergebracht gewesen.
Nachdem die militärische Situation im Kosovo für die Brigade
unhaltbar geworden sei, sei J._______ nach Schweden und der
Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet. J._______ sei in
Schweden als Flüchtling anerkannt worden. Vor seiner Flucht habe er
das gesammelte Material über die Kriegsverbrechen im Kosovo
vergraben und sei erst Jahre später wieder an dieses Material
gekommen. Ab dem Jahr 2000 habe J._______ diese Informationen
verschiedenen Ländern zur Verfügung gestellt und verdeckt mit der
Anklägerin des Kriegsverbrechertribunals in Den Haag Kontakt
aufgenommen. Gestützt auf dieses Material hätten in der Folge
verschiedene Kriegsverbrecher aus den Reihen der UCK gefasst und
Seite 12
E-6340/2006
teilweise an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überwiesen
werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine absolut geltende
militärische Schweigepflicht auferlegt worden, an die er sich bis heute
vollständig gehalten habe. Obwohl das BFM wiederholt ausdrücklich
auf die Brisanz des Falls hingewiesen worden sei, habe es äusserst
ungeschickt gehandelt und die Angelegenheit in keiner Weise ernst
genommen. Dies habe beispielsweise darin gegipfelt, dass sich das
BFM an das Kriegsverbrechertribunal gewandt habe, um dort Auskunft
über Treffen zwischen J._______ und Carla del Ponte zu erhalten. Das
BFM sei vorgängig darüber informiert worden, dass diese Treffen
informeller Natur gewesen seien und aus prozesstaktischen Gründen
und zur Erhöhung der Sicherheit von J._______ durch die
Chefanklägerin des Tribunals von Den Haag hätten negiert werden
müssen. Im schlimmsten Fall werde die Anfrage des BFM beim
Kriegsverbrechertribunal in Den Haag dazu führen, dass
Kriegsverbrecher aufgrund ihrer Taten nicht einer Bestrafung zugeführt
werden könnten.
5.2 Wiederholt sei in den Eingaben ans BFM auch die Anhörung von
J._______ als Zeuge beantragt worden. Dieser habe klar seine
Bereitschaft erklärt, gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden
persönliche Aussagen zu machen und seine Beweismittel vorzulegen.
J._______ sei die Schlüsselfigur im vorliegenden Verfahren, da er mit
seinen Aussagen und Beweismitteln die gesamten Vorbringen des
Beschwerdeführers belegen könne.
Die Fehlleistungen des BFM bei der Sachverhaltsabklärung sowie die
unterlassene Zeugenbefragung hätten dazu geführt, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig
abgeklärt worden sei. Dies rechtfertige die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz verbunden mit der Anordnung, den Zeugen J._______ in
der Sache anzuhören. Andernfalls wäre J._______ direkt durch die
Beschwerdeinstanz als Zeuge einzuvernehmen. Ausserdem sei dem
Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten, namentlich die
Anfrage an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag sowie die
entsprechende Antwort, zu gewähren.
5.3 Auf Beschwerdeebene wurden weitere Beweismittel eingereicht,
namentlich zwei Dokumente vom 21. und 23. August 1998, welche
belegen würden, dass J._______ Kommandant der M._______
Seite 13
E-6340/2006
Brigade der UCK gewesen sei. Zudem wurden zwei Artikel der Zeitung
Bota Sot vom (Datum) und vom (Datum) eingereicht.
Das BFM habe ausserdem die Relevanz des bereits früher eingereich-
ten Notiz von J._______ vom 7. Januar 2001 verkannt. Die Nennung
von gefährdeten Personen in diesem Schreiben und die darauf erfolg-
ten Ermordungen verschiedener in diesem Schreiben genannter Per-
sonen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieses Schreiben
von höchster Beweiskraft und Relevanz sei. Auch der Beschwerdefüh-
rer sei anlässlich des dokumentierten Telefongesprächs namentlich
bedroht worden.
6. In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 hielt das BFM im
Wesentlichen fest, eine Zeugeneinvernahme erscheine dann nicht als
geboten, wenn der Sachverhalt auf andere Weise hinreichend abge-
klärt werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, beziehungs-
weise unterliege seiner Mitwirkungspflicht, die Informationen von
J._______ selbst zusammen zu stellen und dessen Beweismittel ein-
zureichen. Falls – wie geltend gemacht – J._______ befürchte, die
Kontrolle über seine Beweismittel zu verlieren und sie dem Be-
schwerdeführer aus diesem Grund nicht geben möchte, könne dies
durchaus den Schluss zulassen, dass er sie dem BFM auch nicht ge-
ben würde, weil davon Kopien aktenkundig gemacht werden müssten.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sei J._______
nicht die Schlüsselfigur zur Beurteilung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers, sondern dieser selbst. Es obliege seiner Mitwir-
kungspflicht, bekannt zu geben, wer ihn weshalb verfolge.
Der Beschwerdeführer mache des Weiteren geltend, dass Zeugen von
Kriegsverbrechen im Kosovo eliminiert würden. Dies werde grundsätz-
lich nicht in Abrede gestellt. Hingegen habe der Beschwerdeführer bis-
her immer noch nicht dargetan, inwiefern gerade er Zeuge von Kriegs-
verbrechen geworden und dadurch gefährdet sein soll, habe er doch
weder die Ereignisse und die daran beteiligten Personen noch den
Personenkreis, der ihn bedrohe, auch nur annähernd substanziiert
oder mittels Beweismitteln belegt.
In der Beschwerdeschrift werde ausserdem gerügt, das BFM habe
sich bei seinen Abklärungen an Kreise gewandt, welche klar der
früheren UCK zuzurechnen seien und welche ihrerseits mit
Kriegsverbrechen und der organisierten Kriminalität im
Zusammenhang stehen dürften. Dem sei jedoch nicht so. Vielmehr
Seite 14
E-6340/2006
handle es sich bei den beigezogenen Informationen um die
gewöhnlichen Länderinformationen des BFM.
7.
In der Replik führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
BFM anerkenne in seinen Aussagen implizit, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgesgellt worden sei,
indem es festhalte, die Einreichung der Informationen und
Beweismittel von J._______ wäre Sache des Beschwerdeführers
gewesen.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht von seiner
militärischen Schweigepflicht entbunden. Somit sei es ihm nicht mög-
lich, Aussagen zu seiner Gefährdungslage zu machen. Als Ersatz ste-
he sein militärischer Vorgesetzter als Zeuge zur Verfügung. Eine Ein-
vernahme desselben als Zeuge sei unumgänglich.
Das BFM bezweifle in seiner Vernehmlassung, ob J._______ seine
Unterlagen dem BFM überhaupt zur Verfügung stellen würde. Sofern
das BFM garantieren könne, dass diese Informationen nicht in falsche
Hände gerieten, sei J._______ noch immer bereit, sein Material zur
Verfügung zu stellen.
Mit der Replik wurde ein Artikel der NZZ vom 16. November 2004 zu
den Akten gereicht.
8.
8.1 Bei Durchsicht der Akten sticht vorab ins Auge, dass sich die Aus-
führungen der Beschwerdeführer in ihren Eingaben weitgehend darauf
beschränken, aufzuzeigen, was das BFM unterlassen beziehungs-
weise falsch gemacht habe, statt sich darauf zu konzentrieren, die tat-
sächliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers und den betreffen-
den Personenkreis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu
untermauern. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass
im schweizerischen Asylverfahren die Asylsuchenden verpflichtet sind,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und namentlich
angeben müssen, weshalb sie um Asyl nachsuchen, und allfällige Be-
weismittel für ihre Vorbringen unverzüglich einzureichen haben (vgl.
Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Seite 15
E-6340/2006
Bezüglich der Abklärungen und der Entscheidbegründung der Vorins-
tanz ist festzustellen, dass das BFM das vorliegende Verfahren mit der
gebührenden Ernsthaftigkeit und Sorgfalt behandelt und alle für die
Entscheidfindung nötigen und relevanten Abklärungen getroffen hat.
Davon, dass die Vorinstanz die Angelegenheit "unbedarft und ohne die
nötige Ernsthaftigkeit" behandelt habe und dieses Vorgehen "unwürdig
und befremdend" sei, kann vorliegend offensichtlich keine Rede sein.
In der Beschwerde wird wiederholt darauf hingewiesen, dass beim
BFM offenbar "ein sicherheitsrelevantes Informationsleck" bestehe; die
Beschwerdeführer lassen ausführen, wenn ihre Beschwerde bei der
Vorinstanz in Vernehmlassung gegeben werde, müsse aufgrund des
Sicherheitsrisikos vorgängig ihr Rechtsvertreter benachrichtigt werden,
der die "nötigen Schritte" bereits eingeleitet habe. Diese spekulativen
Vorbringen erwecken einen konstruierten Eindruck und vermögen un-
ter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage in keiner Weise zu über-
zeugen. Das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend
erstellt und den Entscheid detailliert und – unter Abwägung alle Ele-
mente, die für und gegen eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung sprechen – nachvollziehbar und überzeugend begründet. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die ausführlichen und hier
zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu ver-
weisen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz der Ansicht, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu
J._______ bis heute unklar geblieben ist.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb immer wieder die Anhörung von
J._______ als Zeuge verlangt wird, welcher eine Schlüsselfigur im
vorliegenden Verfahren bilde, hingegen die Beschwerdeführer selber
darauf verzichten, in einer schriftlichen Eingabe das Verhältnis zu
J._______ darzulegen oder entsprechende Beweismittel einzureichen.
In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass es sich bei der Zeugeneinvernahme im Asyl- wie generell im
Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt, das
nur zur Debatte steht, wenn sich der Sachverhalt nicht auf anderen
Weise abklären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG; zur Rolle von Zeugen
im Asylverfahren, vgl. auch SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 140).
Seite 16
E-6340/2006
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer unterliege noch immer einer
militärischen Schweigepflicht, weshalb es ihm nicht möglich sei, Aus-
sagen zu machen, ist offensichtlich unbehelflich. Zum einen ist der Be-
schwerdeführer wie erwähnt gehalten, den Asylbehörden des Landes,
in dem er um Schutz nachsucht, seine wahren Fluchtgründe zu nen-
nen. Die dem Beschwerdeführer angeblich auferlegte militärische
Schweigepflicht findet keine Anwendung gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden, welche ihrerseits zur Wahrung des Amtsgeheim-
nisses verpflichtet sind. Zum anderen wäre es J._______, welcher
seinerseits dieser Schweigepflicht offenbar nicht unterliegt, unbe-
nommen gewesen, seine Aussagen schriftlich an die schweizerischen
Asylbehörden zu richten, was auch er bis heute nicht getan hat. Eben-
so unlogisch erscheint es, dass der frühere Kommandant den Be-
schwerdeführer nicht von der angeblichen Schweigepflicht befreit, sel-
ber indessen angeblich anlässlich einer mündlichen Einvernahme be-
reit wäre, alle Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen und eine
Verfolgung desselben zu belegen. Dieses Verhalten spricht für die
Annahme, dass die bis anhin angeblich zurückgehaltenen Aussagen
und Materialien nicht von derartiger Brisanz sein können, wie es von
den Beschwerdeführern dargelegt wird. Auch die angeblichen Treffen
von J._______ mit Carla del Ponte haben sich aufgrund der
Abklärungsergebnisse des BFM nicht bestätigt. Die diesbezügliche
Erklärung der Beschwerdeführer, wonach es sich um geheime Treffen
gehandelt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die bisher
eingereichten Beweismittel sind jedenfalls offensichtlich nicht geeignet,
die geltend gemachten Vorbringen, namentlich einen Zusammenhang
zu Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität im Kosovo und eine
allfällige daraus resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers zu
belegen.
8.3 Eine Zeugeneinvernahme von J._______ erscheint unter den
gegebenen Voraussetzungen auch dem Bundesverwaltungsgericht
nicht angebracht, das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen
(das Gesuch um sofortige Zeugeneinvernahme im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme hatte der zuständige Instruktionsrichter der
ARK bereits am 19. Dezember 2003 abgelehnt).
8.4 Soweit in der Beschwerde bezüglich des Schriftenwechsels mit
dem Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und bezüglich der weiteren
Abklärungen des BFM um erweiterte Einsicht in die Vorakten ersucht
wird, ist auch dieser Antrag abzulehnen: Nach Durchsicht der Akten
Seite 17
E-6340/2006
der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese die Akteneinsicht mit zu-
treffender Begründung verweigert und das rechtliche Gehör des we-
sentlichen Inhalts dieser Aktenstücke mit den Verfügungen vom 9. Juli
2003 und 20. Oktober 2003 korrekt gewährt hat.
8.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich
bezüglich einer Gefährdung der Beschwerdeführer seit Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt nicht in
wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Auch die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu
einem anderen Ergebnis zu führen.
8.6 Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt – Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung zur Weiterführung des Verfahrens an die
Vorinstanz – abzuweisen.
9.
9.1 Zu den eventualiter geltend gemachten medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen ist Folgendes festzuhalten:
9.1.1 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Harninfekt der Tochter C._______ auch im
Heimatland behandelt werden könne und die Beschwerdeführerin, bei
der zum damaligen Zeitpunkt eine Risikoschwangerschaft bestand, bis
zur Geburt des Sohnes D._______ in der Schweiz adäquat
medizinisch habe betreut werden können. Nach der vorinstanzlichen
Verfügung vom 8. Dezember 2003 haben sich bezüglich des Sohnes
D._______ und bezüglich der Beschwerdeführerin indessen weitere
gesundheitliche Probleme ergeben.
9.1.2 Der Gesundheitszustand von D._______ lässt sich aufgrund der
bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte – das letzte Schreiben
stammt von Prof. Dr. med. G._______ und datiert vom 15. Januar 2008
– folgendermassen beschreiben: Bei D._______ handelt es sich um
einen frühgeborenen Knaben. Seine starke psychomotorische Entwick-
lungsretardierung, vor allem die Sprachentwicklung betreffend mit au-
tistischen Zügen und leichter zerebraler Bewegungsstörung, hat sich
dank intensiver Pflege und Behandlung deutlich gebessert. D._______
bedarf aber nach wie vor sachgerechter Pflege und Behandlung.
Seite 18
E-6340/2006
9.1.3 Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin hat sich ge-
mäss den vorliegenden Arztberichten seit der Geburt des Sohnes am
29. Mai 2003 erheblich verschlechtert. Den Eingaben der Kantonalen
Psychiatrischen Dienste I._______ vom 7. November 2005, vom
14. März 2006 und vom 26. September 2006 ist zu entnehmen, dass
die Patientin das Bild einer schweren depressiven Episode zeige. Im
Vordergrund stünden tiefe Verzweiflung, Verlust des Selbstwertgefühls,
Gefühle von Nutzlosigkeit und Suizidgedanken. Hinzu kämen starke
Schlafstörungen und Gewichtsverlust. Ebenfalls berichte die Patientin
über Stimmen, die sie verfolgten. Es sei von einer latent vorhanden
Suizidalität auszugehen. Gemäss dem letzten vorliegenden Bericht der
Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom 4. April 2007 war
im Verlauf der psychotherapeutischen und medikamentösen
Behandlung eine – allerdings von Rückschlägen begleitete – all-
mähliche Stabilisierung des Gesundheitszustands zu verzeichnen. Die
zwischenzeitlich gestellte Diagnose einer psychotischen Störung mit
Symptomen einer Schizophrenie habe sich nicht bestätigt; es sei von
einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen
nach ICD-10 F 32.3 auszugehen.
In der Eingabe vom 13. Juni 2008 hielten die Kantonalen Psychiatri-
schen Dienste I._______ fest, der Bericht vom 4. April 2007 sei
inhaltlich weitgehend aktuell. Die Rückkehr in den Kosovo sei für die
Patientin aufgrund der früheren Gewalterfahrungen (Ermordung von
44 Dorfbewohnern) und der – subjektiv damit in Verbindung gebrach-
ten – persönlichen Verlusterlebnisse (drei Fehlgeburten) völlig unvor-
stellbar. Aufgrund der erlittenen Traumatisierungen sei eine therapeuti-
sche Begleitung mittel- bis längerfristig weiterhin erforderlich. Die hier
eingeleitete hochspezialisierte therapeutische Behandlung sei für die
Aufrechterhaltung der gewonnenen psychischen Stabilität der Be-
schwerdeführerin unabdingbar. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr
in die Heimat sei mit einer sofortigen psychischen Dekompensation
und einer schweren reaktiven Depression zu rechnen, wobei die Pati-
entin von Suizidalität bedroht sein werde. Der Verlust des Aufenthalts-
rechts in der Schweiz hätte voraussichtlich massive gesundheitliche
Beeinträchtigungen der Patientin zur Folge; zudem wären diesfalls die
psychische Gesundheit der Angehörigen und die familiäre Integrität
gefährdet.
Unter den gegebenen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bereits der Vollzug der Wegweisung die Beschwerde-
Seite 19
E-6340/2006
führerin einer existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die
voraussichtlich auch durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit
hinreichender Sicherheit kompensiert werden könnten. Insoweit ist
bezüglich der Beschwerdeführerin von einer wiedererwägungsrechtlich
relevant veränderten Sachlage auszugehen und erweist sich der
Vollzug heute schon aus diesem Grund als unzumutbar. Die Frage der
Behandelbarkeit der massiven psychischen Erkrankung im
Heimatstaat kann damit offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
AuG. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer
Vollzugshindernisse verzichtet werden. Das BFM ist anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
9.1.4 Offen bleiben kann auch die Frage der wiedererwägungsrechtli-
chen Konsequenzen der gesundheitlichen Situation der übrigen Fami-
lienangehörigen, weil diese in die vorläufige Aufnahme der Mutter res-
pektive Ehefrau einzubeziehen sind (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24
E. 10 f.). Das BFM ist demnach auch anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme der übrigen Beschwerdeführer anzuordnen.
10.
Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen, soweit das
Eventualbegehren der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführer betreffend jedoch gutzuheissen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern die redu-
zierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
12.
Bei der Festlegung der ebenfalls zu reduzierenden (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE) und durch die Vorinstanz zu begleichende Parteientschädigung
ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Haupt-
vorbringen nicht durchgedrungen sind. Die diesbezüglichen Parteikos-
ten erweisen sich damit nicht als notwendig im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten
gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE); der – vergleichsweise geringe –
zur Teilgutheissung der Beschwerde führende Aufwand im Zusammen-
hang mit der Dokumentation der gesundheitlichen Situation der
Seite 20
E-6340/2006
Beschwerdeführer lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschät-
zen. Die in diesem Sinne notwendigen Parteikosten werden in Anwen-
dung von Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung aller massge-
benden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 600.-- festgelegt (inklusive Mehrwertsteuer- und Auslagenanteil).
Seite 21
E-6340/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführer betreffend gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer anzuordnen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Ein-
zahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ad O._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 22