B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6340/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
E-6340/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Feb-
ruar 2011 in Richtung Sudan, wo er sich über längere Zeit aufgehalten
habe. Schliesslich sei er über Libyen und Italien am 6. September 2013 in
die Schweiz gereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Sep-
tember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person befragt (BzP). Eine vertiefte Anhörung zu seinen
Asylgründen fand am 27. Januar 2015 und eine ergänzende Anhörung am
8. Februar 2016 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe die Schule im Jahr 2006 abgebrochen, weil
viele Schüler in dieser Zeit zwangsrekrutiert worden seien beziehungs-
weise weil sein Bruder zwangsrekrutiert worden sei. Als er mit seinem
Cousin auf dem Weg zur Feldarbeit in C._______ gewesen sei, habe der
Fahrer des Wagens nicht anhalten wollen, also sei er aus dem Fenster des
Minibusses gesprungen und vor den plötzlich auftauchenden Soldaten ge-
flüchtet. Auf der Suche nach seinem Cousin sei er an einem Kontrollposten
von Soldaten festgenommen und zu einer Geheimdienststelle in
C._______ gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe seinen
Cousin in den Sudan mitnehmen wollen. Er sei deswegen verhört und ge-
schlagen worden, bevor man ihn achtzehn Tage in D._______ festgehalten
und anschliessend in die militärische Grundausbildung nach E._______
geschickt habe. Nach einem Monat und drei Wochen sei ihm die Flucht
gelungen. Weil er seine Familie nicht habe gefährden wollen, sei er nach
einiger Zeit erneut in Richtung C._______ aufgebrochen. Dabei sei er von
derjenigen Person, welche ihn bereits im Rahmen seiner ersten Inhaftie-
rung festgenommen habe, wiedererkannt worden. Da er mit anderen Per-
sonen unterwegs gewesen sei, habe man ihm wieder vorgeworfen, als
Schlepper tätig zu sein. Nach einer eintägigen Festhaltung beziehungs-
weise einer Nacht in C._______ sowie einer Woche in F._______ sei er
drei Monate im Gefängnis beziehungsweise der Polizeidienststelle von
G._______ gewesen. Im Oktober 2007 sei er zu einer fünfjährigen Haft-
strafe verurteilt und nach H._______ gebracht worden, von wo aus er mit
weiteren Personen nach ungefähr zweieinhalb beziehungsweise drei Jah-
ren und einigen Monaten habe fliehen können. Er habe sich daraufhin ver-
steckt aufgehalten, da man ihn im Dorf gesucht habe. Schliesslich sei er
mit seinem Bruder illegal in den Sudan ausgereist.
E-6340/2016
Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern, Kopien von sogenannten Residence-Cards (Einwohnerbe-
stätigungskarten) sowie eine Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober
2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unent-
geltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 18. November hielt das SEM – unter zusätzlichen An-
merkungen – an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 bot das Gericht dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 18. November
2016 zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
entsprechende Replik sowie ein Schulzeugnis (im Original, inkl. Couvert)
zu den Akten.
E-6340/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
E-6340/2016
Seite 5
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass be-
reits Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biographie
bestünden. So habe er einerseits unterschiedliche Angaben zu seinem
Bruder im Sudan gemacht, andererseits würden seine Angaben auch nicht
mit den eingereichten Residence-Cards übereinstimmen. Gemäss dieser
Einwohnerbestätigungskarte sei sein Bruder im Jahre (…) geboren und da-
mit zum Zeitpunkt der Befragung bereits (…) und nicht, wie vom Beschwer-
deführer vorgebracht, (…) alt gewesen. Auch bei den anderen Geschwis-
tern würden beträchtliche Unterschiede zwischen seinen Ausführungen
und den Angaben auf der Karte bestehen. Ein Bruder werde auf der Karte
nicht erwähnt, dafür sei ein anderer Name aufgeführt, welcher vom Be-
schwerdeführer nicht genannt worden sei. Diese Zweifel würden durch
seine widersprüchlichen Aussagen zu seiner Schulbildung bestätigt. Über
den Zeitpunkt, wann er die Schule abgebrochen habe und zwangsrekrutiert
worden sei, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner würden
auch seine zeitlichen Angaben nicht aufgehen. Wenn er die Schule tat-
sächlich erst mit (…) Jahren begonnen und für (…) Jahre besucht habe,
sei es nicht möglich, dass er diese bereits im Jahre (…) beendet habe. Die
E-6340/2016
Seite 6
Schule müsste er dann mit ungefähr (…)Jahren begonnen haben. Die Al-
tersdiskrepanzen seien nicht erklärbar. Durch diese Widersprüche sei
seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Entsprechend seien
auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen.
So habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er zum Zeitpunkt sei-
ner Verhaftung im (…) 2007 noch Schüler gewesen sei und ob er sich be-
reits in C._______ aufgehalten habe (oder erst auf dem Weg dorthin ge-
wesen sei). Weiter habe er auch seinen Cousin, welcher angeblich mit ihm
verhaftet worden sei, sowie den Gefängnisaufenthalt in G._______ erst an-
lässlich der Anhörung erwähnt. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Schlep-
pertums. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, was ihm
im Rahmen dieser Anschuldigung genau vorgeworfen worden sei. Bezüg-
lich der geltend gemachten Flucht aus der Haft habe er anlässlich der BzP
noch angegeben, er sei mit vier anderen Personen geflohen. Im Rahmen
der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, es habe ihn lediglich
ein Mann namens I._______ begleitet. Unterschiedliche Angaben habe er
im Übrigen auch bezüglich der Anzahl Personen gemacht, welche mit ihm
im (…) 2007 verhaftet worden seien. Dies erstaune, zumal er diese Perso-
nen anlässlich der ergänzenden Anhörungen namentlich genannt und an-
gegeben habe, diese sehr gut zu kennen. Schliesslich habe er sich auch
hinsichtlich seiner zweiten Verhaftung widersprochen. Die Widersprüche
habe er – trotz der geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten – nicht
aufklären können, zumal er an der BzP angegeben habe, den Dolmetscher
gut zu verstehen und in der Lage zu sein, eine Anhörung in Tigre oder Tigri-
nya durchzuführen. Es sei weiter erstaunlich, dass die Ausführungen zu
seinem angeblich mehr als (…) Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt äus-
serst oberflächlich und gehaltlos ausgefallen seien. Anzeichen, die auf per-
sönliches Erleben dieser Haftstrafe hindeuten würden, seien vergebens zu
suchen. Es sei ihm auch nicht gelungen, die geltend gemachten Verhöre
nur annähernd glaubhaft zu machen und zudem würde die Beschreibung
der Umstände seiner zweiten Festnahme jeglicher Substanz entbehren.
Seinen Schilderungen zum Aufenthalt in E._______ würden überdies per-
sönliche Aspekte fehlen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er
Kenntnisse von den beschriebenen Gegenden, Verhältnissen und Situati-
onen habe. Es sei ihm aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er
in der von ihm beschriebenen Weise davon Kenntnis erlangt habe. Insge-
samt seien seine Vorbringen nicht überzeugend, da sie als Ganzes nicht
stimmig seien.
E-6340/2016
Seite 7
4.2 Schliesslich müsse – aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers – auch an seiner illegalen Ausreise gezweifelt werden.
Seine diesbezüglichen Vorbringen seien aber ohnehin asylrechtlich unbe-
achtlich, da er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst
verweigert noch aus diesem desertiert sei beziehungsweise seine diesbe-
züglichen Ausführungen nicht glaubhaft seien. Damit habe er nicht gegen
die Proclamation on National Sevice von 1995 verstossen und es seien
den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es gebe in
Eritrea für (…) keine Taufscheine oder ähnliches, welche das Geburtsda-
tum festhalten würden. Es sei deshalb verständlich, dass er die genauen
Geburtsdaten und damit auch das Alter seiner Geschwister nicht genau
benennen könne. Er habe mit dem Dolmetscher der ersten Anhörung Ver-
ständigungsprobleme gehabt, beherrsche Tigrinya nicht gut und habe als
ethnischer Bilen auch kein Vertrauen zum Tigrinyavolk. Zwar habe er an-
gegeben, dass er den Dolmetscher gut verstehe und dass er die Befragung
auch in Tigrinya durchführen könne, diese Aussagen habe er aber ge-
macht, bevor er erstmals in einer Anhörungssituation gewesen sei. Die
Vorinstanz schenke den sprachlichen Problemen somit zu Unrecht keiner-
lei Beachtung. Er könne den wesentlichen Teil seiner schulischen Biogra-
phie übereinstimmend schildern, hinsichtlich der verbleibenden Ungereimt-
heiten sei auf die Verständigungsprobleme verwiesen. Dasselbe gelte für
die Frage, ob er zum Zeitpunkt der ersten Verhaftung noch Schüler gewe-
sen sei. Bezüglich seines Alters sei festzuhalten, dass er dieses selber
nicht genau kenne. Fakt sei, dass er erst später eingeschult worden sei.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seinen Ausführungen hinsicht-
lich der ersten Verhaftung nicht widersprüchlich ausgefallen. Sodann schil-
dere er in beiden Anhörungen seine Flucht vor den Soldaten des Kontroll-
postens, die Suche nach seinem Cousin und die anschliessende Verhaf-
tung übereinstimmend und substantiiert. Der Umstand, dass er seinen
Cousin und den Vorwurf, als Schlepper tätig gewesen zu sein, erst anläss-
lich der Anhörungen erwähnt habe, sei auf die summarische Natur der BzP
zurückzuführen. Ebenfalls könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass er in beiden Anhörungen nicht exakt die gleichen Worte und dieselben
Formulierungen benutzt habe. Er sei im Dezember 2010 nur mit I._______
aus der Haft geflohen. Auch dieser Widerspruch sei auf die Verständi-
gungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Die Vo-
rinstanz lege den Fokus auf Details, die nicht von Relevanz seien.
E-6340/2016
Seite 8
Seine Ausführungen zu den Umständen seiner Haft seien keinesfalls ober-
flächlich ausgefallen. Als Realkennzeichen zu werten seien seine Ausfüh-
rungen zum Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Dschibuti. Es sei zudem
schwierig, die Unterschiede zwischen den Verhören nach so einer langen
Zeit genau benennen zu können. Seine Ausführungen zu der Grundausbil-
dung in E._______ würden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
durchaus auf persönlich Erlebtes schliessen lassen. Das SEM habe dieje-
nigen Schilderungen, die sich als roter Faden durch alle drei Befragungen
ziehen würden, sowie die Komplexität des Sachverhalts, die seither ver-
strichene Zeit, seinen schlechten Bildungsgrad sowie die sprachlichen
Schwierigkeiten zu wenig berücksichtigt. Die geltend gemachten Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen
und es würden weder eindeutige Beweise noch einschlägige Indizien vor-
liegen, dass er seinen Militärdienst mit Zustimmung der Militärbehörde be-
endet habe.
4.4 Der Praxisänderung betreffend illegale Ausreise könne schon deshalb
nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vor-
liegen würden. Das SEM habe die geltenden COI-Standards nicht einge-
halten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellen-
lage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Per-
sonen vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet und bei einer
Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 hält die Vorinstanz
fest, dem Beschwerdeführer hätte spätestens nach der Rückübersetzung
auffallen müssen, dass der Name des im Sudan lebenden Bruders nicht
stimme. Dass er und seine Geschwister über keine Geburtsurkunden ver-
fügen würden, vermöge höchstens zu erklären, weshalb er die genauen
Geburtsdaten nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe – entgegen der
Auffassung in der Rechtsmitteleingabe – den wesentlichen Teil seiner
schulischen Biographie eben gerade nicht übereinstimmend und kohärent
schildern können. Was die diesbezüglich geltend gemachten Sprachprob-
leme betreffe, so zeige bereits die Antwort auf die erste Frage, dass er
diese verstanden habe. Es sei weiter nicht auf den summarischen Charak-
ter der BzP zurückzuführen, dass er den Vorwurf der Schleppertätigkeit
erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Hinsichtlich der ersten Verhaf-
tung beziehungsweise des Vorwurfs der Schleppertätigkeit ignoriere er zu-
dem die Argumentationsweise des SEM.
E-6340/2016
Seite 9
4.6 In der Replik vom 8. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer daran
fest, dass ihm der Fehler hinsichtlich des Namens des im Sudan lebenden
Bruders auch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Es spiele für
seine asyl- und flüchtlingsrechtlichen Vorbringen aber keine Rolle, welcher
Bruder heute im Sudan lebe. Das eingereichte Schulzeugnis bestätige
seine schulischen Eckdaten.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen (Alter, Namen
und Aufenthaltsort seiner Geschwister) und zu seiner Biographie Zweifel
an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. Es mag zwar vorkommen,
dass im Rahmen einer Befragung ein Name verwechselt wird, spätestens
bei der Rückübersetzung sollte dies jedoch auffallen. Weiter stimmt, wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, die eingereichte Residence-Card nicht
mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern
überein.
5.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Da-
rüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3
AsylG anzuerkennen.
Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind –
insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte
20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer
E-6340/2016
Seite 10
konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Be-
strafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. Urteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als
Referenzurteil publiziert]).
5.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.
Betreffend die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem
Dolmetscher ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Pro-
tokoll der BzP nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn
und am Ende der Befragung auch angab, den Dolmetscher gut zu verste-
hen. Auch die Lektüre des Protokolls erweckt nicht den Eindruck, der Be-
schwerdeführer und der Dolmetscher hätten sich nicht richtig verstanden.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die widersprüchli-
chen Angaben als blosse Schutzbehauptungen.
5.4 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fällt zunächst auf,
dass der im Jahr (…) beziehungsweise (…) (gemäss Residence-Card) ge-
borene Beschwerdeführer im Jahr (…) die sechste Klasse abgebrochen
habe und im (…) 2007 zwangsrekrutiert und nach E._______ gebracht
worden sei. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden Kinder
in Eritrea im Alter zwischen sechs und sieben Jahren schulpflichtig und sind
in der zwölften Klasse zwischen dem späten Teenageralter und Anfang
zwanzig (vgl. United Kingdom Home Office, Report of a Home Office Fact-
Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7-20
February 2016, Rz. 9.9.1; Amnesty International [AI], Just Deserters: Why
Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refu-
gees, Dezember 2015, S. 19; United Nations Human Rights Council [HRC],
Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human
Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 61). Demzufolge wirft
bereits seine Behauptung, er habe die Schule erst mit ungefähr (…) bezie-
hungsweise (…) Jahren begonnen, Fragen auf, zumal die eritreische Re-
gierung bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule be-
sucht haben will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu
holen pflegte (Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repres-
sion and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009,
, zuletzt aufgerufen
am 10.04.2018). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei sich be-
E-6340/2016
Seite 11
züglich seines Alters nicht sicher, vermag nicht zu überzeugen. Es ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin (…) Jahre
die Schule besucht habe, sein damaliges Alter einzuschätzen vermag (zu-
mal er anlässlich der BzP auch das genaue Alter seiner Geschwister an-
gab). Hinzu kommt, dass es ihm offenbar möglich war, entsprechende Do-
kumente zu beschaffen, und demzufolge auch genaue Angaben zu seinem
Alter, beispielweise bei Schulbeginn, möglich gewesen wären (vgl. die ein-
gereichten Einwohnerbestätigungskarten, welche anscheinend die Ge-
burtsdaten aller Familienmitglieder enthalten).
Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere die
Schilderungen zu den Umständen seiner ersten und zweiten Inhaftierung
sowie zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2010 ver-
mögen nicht zu überzeugen. So gab er anlässlich der BzP an, er sei zum
Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung noch (beziehungsweise wieder)
Schüler gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Bei der An-
hörung erwähnte er dies hingegen nicht mehr. Anlässlich der BzP gab er
sodann zu Protokoll, er habe sich in C._______ aufgehalten, als er
zwangsrekrutiert worden sei. Später führte er aus, er sei auf dem Weg nach
C._______ gewesen und habe vor den Soldaten flüchten müssen (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7 und A17/15, F 24). Dass er dabei mit
seinem Cousin unterwegs gewesen und ihm bereits nach seiner ersten
Festnahme eine Schleppertätigkeit vorgeworfen worden sei, erwähnte er
anlässlich der BzP mit keinem Wort. Dies erstaunt, zumal der Beschwer-
deführer – anstatt sich vor den Soldaten zu verstecken – nach seinem
Cousin gesucht habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24) und ihn
der Vorwurf der Schleppertätigkeit angeblich stark beschäftigt habe (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 51). Unter diesen Umständen ist da-
von auszugehen, dass er diese für ihn doch sehr wesentlichen Elemente,
hätten sie sich tatsächlich wie geschildert abgespielt, bereits anlässlich der
BzP vorgebracht hätte. Ferner machte der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörungen unterschiedliche Angaben dazu, was ihm genau vorge-
worfen worden sei. Im Rahmen der ersten Anhörung gab er zu Protokoll,
man habe ihm vorgeworfen, den (…) Jungen (seinen Cousin) in den Sudan
mitnehmen zu wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er hinge-
gen an, es sei ihm vorgeworfen worden, „Leuten“ bei der Flucht geholfen
zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24 und A21/15, F 56).
Auch bezüglich seiner zweiten Festnahme machte er sodann widersprüch-
liche Angaben. So gab er anlässlich der BzP an, er sei mit (…) Personen
unterwegs gewesen und von Einheitsmitgliedern aufgegriffen worden.
E-6340/2016
Seite 12
Dann sei er von derjenigen Person erkannt worden, welche ihn bereits frü-
her einmal verhaftet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 8). Im
Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, sie seien zu
(…) gewesen und die Person, welche ihn bereits von der ersten Verhaftung
gekannt habe, habe ihn im Fahrzeug entdeckt (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A21/15, F 48, 69). Schliesslich machte er auch unterschiedliche An-
gaben zum Ablauf des angeblichen Verhörs durch diese Person (mit Spitz-
namen J._______). Einerseits gab er an, dieser J._______ habe gewusst,
dass er ihn damals nach E._______ geschickt habe und er aus dem Dienst
geflohen sei, andererseits will der Beschwerdeführer dies selber gesagt
haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26 und A21/15, F 67). Im
Übrigen ist bezüglich seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im (…)
2010 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der BzP noch gel-
tend machte, er sei mit (…) anderen Personen aus der Haft geflohen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7), anlässlich der Anhörung jedoch an-
gab, mit nur einem Mann namens I._______ geflohen zu sein (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A17/15, F 26, 54, 66; A21/15, F 84). Schliesslich fielen
auch seine Schilderungen, wie er die angeblich mehrjährige Haft erlebt
habe, mehrheitlich oberflächlich aus und erwecken nicht den Eindruck von
persönlich Erlebtem (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A17/15, F
46, 48 f.).
5.5 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprü-
chen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive
zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er
glaubhaft zu machen, dass er zwangsrekrutiert wurde noch dass er deser-
tiert und im Rahmen eines Fluchtversuchs erneut und für längere Zeit in-
haftiert wurde. Daran vermögen nach dem Gesagten auch die Vorbringen
auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die geltend gemachten Asyl-
gründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine begründete Furcht vor
einer solchen Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
E-6340/2016
Seite 13
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Wie ausgeführt, ist nicht glaub-
haft, dass er vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert wurde, anschliessend
desertierte und schliesslich inhaftiert wurde. Andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zu-
künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Aus-
reise erweist sich daher als unbegründet.
5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht so-
wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch
sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-6340/2016
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E-6340/2016
Seite 15
7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusam-
menhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritrei-
schen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätz-
lich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen
verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Perso-
nen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu
sein, – insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus-
gereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einge-
zogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst
bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen
Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzu-
weisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe an-
gesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den National-
dienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen gelassen
(vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe
(vgl. ebd. E. 13.3 f.).
7.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, sind sowohl die geltend gemachte
Zwangsrekrutierung, als auch die Desertion, die Inhaftierungen und die
Flucht aus dem Gefängnis unglaubhaft. Aufgrund seiner unglaubhaften
E-6340/2016
Seite 16
Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Beschwerdeführer den National-
dienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in
jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausge-
reist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl
keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht
möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur angeblichen
Zwangsrekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor
seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen, weshalb – unter Berücksichtigung des von ihm an-
gegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte – davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen
des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus
Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr
als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit
Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status er-
füllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht
(vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März
2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016
vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
7.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea
gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4
Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine
anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6340/2016
Seite 17
7.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Zusammen-
fassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefähr-
dungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwie-
rigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für
Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen
nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die all-
gemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute über (…)
Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er
hat mindestens (…) Jahre die Schule besucht und im (…) Bereich gearbei-
tet. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben noch immer in Eritrea.
Er verfügt somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches
ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind
keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
E-6340/2016
Seite 18
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtli-
chen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6340/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: