B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6340/2018
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
E-6340/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2018, des Dublin-
Gesprächs vom 12. März 2018 und der Anhörung vom 26. März 2018
machte sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Ende 2014 sei bei ihr ein bösartiger Tumor mit Lebermetastasen diagnos-
tiziert, anschliessend operiert und therapiert worden. Da sich jedoch wei-
tere Metastasen gebildet hätten, sei sie mehrmals operiert worden und
hätte mehrere Chemotherapien machen müssen. Da der georgische Staat
lediglich einen kleinen Teil der Kosten übernehmen würde, habe ihre Toch-
ter einen Kredit aufnehmen müssen, den ihre Familie immer noch abzahle.
Die ihr im Januar 2018 empfohlene palliative Therapie habe sie sich nicht
leisten können. Sie sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, hier eine
bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Zudem habe sie den Ver-
dacht, in Georgien falsch behandelt worden zu sein, da sich ihr Gesund-
heitszustand nicht verbessert habe. Georgien habe sie am (…) 2018 ver-
lassen, und sie sei dann über Deutschland und Italien in die Schweiz ge-
reist.
Als Beweismittel reichte sie ihren Reisepass und medizinische Dokumente
aus Georgien und der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ein-
setzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde herzustellen.
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Als Beweismittel reichte sie einen Kostenvorschlag der medizinischen Be-
handlung in Georgien zu den Akten.
D.
Am 8. November bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. auch nachfol-
gende E. 2.2). Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag auf Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung, nachdem dem Rechtsmittel bereits
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom
SEM nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6340/2018
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Rechtsbe-
gehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung ist deshalb nicht einzutreten.
Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der konstanten Praxis entsprechend von einem wie-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 18).
Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss
Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht"
worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten
(Art. 31a Abs. 3 AsylG).
5.
5.1 Ihr Rechtsmittel begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
mit den Umständen, welche sie anlässlich der Anhörung ausführlich ge-
schildert hat. So bekäme sie bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland keine
Behandlung mehr und ihr Gesundheitszustand würde sich drastisch ver-
schlechtern. Es sei ihr finanziell unmöglich, die Behandlung zu bezahlen.
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Seite 5
Die Tochter, welche bisher für die Behandlungen aufgekommen sei, arbeite
nun nicht mehr. Da sie bei ihrer Tochter wohne, bekäme sie auch keine
Sozialhilfe.
5.2 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll ge-
geben habe, ausschliesslich wegen der medizinischen Behandlung in die
Schweiz gekommen zu sein, und in keiner Weise zu erkennen gegeben
habe, in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Ihr Gesuch
sei kein eigentliches Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG, weshalb ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass
ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung. Zudem sprächen weder die in Georgien herrschende allgemeine Si-
tuation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
in ihren Heimatstaat, wo sie über ein familiäres und soziales Netzwerk ver-
füge. Sie sei bereits seit 2014 bis kurz vor ihrer Ausreise in Georgien mehr-
mals operiert und mit verschiedenen Therapien behandelt worden. Es gebe
keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr keinen Zugang zu einer
weiterführenden medizinischen Behandlung hätte. Ferner sei ihr in der
Schweiz gemäss Arztbericht vom 23. Oktober 2018 die gleiche palliative
Therapie wie zuletzt in Georgien verschrieben worden. Es seien den Akten
deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die von ihr benö-
tigte Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung stehen würde. Schliess-
lich sei auch auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, ei-
nen Antrag auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe einzureichen.
6.
6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin eindeutig
zu Protokoll, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu haben, um eine
adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl.
vorinstanzliche Akten A20 F64 f.). Zur Begründung ihrer Beschwerde ver-
wies sie im Wesentlichen auf die Umstände, die sie anlässlich der Anhö-
rung ausführlich geschildert hat.
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Seite 6
6.2 Aus diesen Ausführungen ergeben sich – wie vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine
Verfolgung; im Gegenteil liegt sachverhaltlich genau eine der im Wortlaut
von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen
vor.
6.3 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die
Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
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Seite 7
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im
Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
8.2.2 Da die Beschwerdeführerin sich auf ihren Gesundheitszustand be-
ruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der be-
dauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Recht-
sprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zu rechtfertigen:
8.2.3 Die Gesundheitsversorgung in Georgien war unter dem vormaligen
Staatspräsidenten Michail Saakaschwili weitgehend privatisiert worden,
was unter anderem dazu führte, dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung
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Seite 8
die medizinische Versorgung nicht mehr leisten konnte (vgl. EurasiaNet,
Georgia: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07.10.2015
, abgerufen am 13.11.2018).
Diese Situation löste in der Folge tiefgreifende politische Reformen aus
(vgl. zum Ganzen auch das Urteil BVGer D-5433/2014 vom 25. November
2014 E. 9 m.w.H.): In der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung
vom 15. März 2012 ("Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms
2012") wurde insbesondere festgelegt, dass georgische Staatsbürger Leis-
tungen verschiedener staatlicher Gesundheitsprogramme in Anspruch
nehmen können (vgl. International Organization for Migration [IOM], Län-
derinformationsblatt Georgien, Juni 2014,
Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati
onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
12.11.2018). Viele Medikamente werden allerdings von den Gesundheits-
programmen nicht erfasst; in diesen Fällen müssen die Patienten für deren
Kosten ganz oder teilweise aufkommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt
Georgien, 2017,
698578/704870/698704/698616/18363838/Georgien_-_Country_Fact_Sh
eet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760837&vernum=-2, abgerufen am
13.11.2018).
Im Oktober 2017 veröffentlichte die World Health Organization (WHO)
einen ausführlichen Bericht über die Fortschritte in der Gesundheitsversor-
gung in Georgien. Darin wird festgestellt, dass die Reformen und die Erhö-
hung der staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor einen positiven
Effekt hatten; demnach sollen rund 90 Prozent der Bevölkerung tatsächlich
Zugang zur kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung haben, wäh-
rend die restlichen 10 Prozent privat krankenversichert seien (vgl. WHO,
Georgia. Profile on health and well-being, 2017,
data/assets/pdf_file/0020/351731/20170818-Georgia-Profile-of-Health_E
N.pdf, abgerufen am 13.11.2018). Zuvor hatte die WHO in einem anderen
Bericht aber ebenfalls betont, dass die sogenannten "Out-of-Pocket"-
Zahlungen im internationalen Vergleich noch immer relativ hoch seien (vgl.
WHO, Georgia’s health financing reforms show tangible benefits for the
population, 2015,
/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-th
e-population, abgerufen am 13.11.2018).
8.2.4 Die Beschwerdeführerin benötigt – gemäss ihren Angaben und den
eingereichten medizinischen Dokumenten – eine palliative Behandlung.
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Die Resolution Nr. 92 soll gemäss IOM unter anderem die palliative Betreu-
ung von unheilbar Kranken beinhalten, wobei das Programm unter ande-
rem folgende Leistungen biete: "Ambulante palliative Betreuung von un-
heilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken
zu Hause durch mobile Teams […] beinhaltet, […] eine stationäre palliative
Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken […]
und [die] Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten
für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben"; diese
Leistungen würden vollständig vom Programm übernommen und benötig-
ten keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären
Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung,
bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig sei (vgl. IOM,
Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014,
Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati
onsblaetter/cfs_georgien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
12.11. 2018).
8.2.5 Nach diesen Ausführungen – sowie unter Berücksichtigung des bis-
her unterstützungsfähigen und -willigen familiären Beziehungsnetzes – er-
weist sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat
als zulässig. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer mit dem Rechtsmittel
eingereichten Abrechnung bei einer Behandlung mit Kosten von (…) Lari
(was zum Tageskurs umgerechnet knapp 100 Franken ausmacht) belastet
worden sein soll.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
8.3.2 Aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn
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Seite 10
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
8.3.3 Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere
medizinische Behandlung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu ermöglichen,
ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung ver-
mag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass aktuell klarerweise nicht
von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
SEM an, dass in den vorliegenden Verfahren keine medizinisch bedingte
Unzumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wie-
derholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen
werden (vgl. E. 5.2), denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes ent-
gegengehalten wird. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen, zumal das SEM auch auf die Mög-
lichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (SR 142.312) hingewie-
sen hat.
8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage
im Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen lassen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Hin-
weise auf eine längerfristige Reiseunfähigkeit (namentlich aus medizini-
schen Gründen) ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Weg-
weisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-6340/2018
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die gegen diese Verfügungen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände ist von einer Erhe-
bung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ebenso gegenstandslos wie – angesichts
des direkten Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Kevin Schori
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